Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383
Brüssel, den 18.4.2013
COM (2013) 226 final
2013/0117 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Europäische Kommission ist derzeit intensiv darum bemüht, eine Einigung der EU-Organe über die Reform der GAP herbeizuführen, damit die reformierte GAP am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.
Da angestrebt wird, vor dem Sommer 2013 zwischen den Organen zu einer Einigung über den MFR und zu einer politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu gelangen, sollen die Rechtsgrundlagen für die reformierte GAP am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Es sind jedoch Übergangsregeln erforderlich, um die technischen Modalitäten festzulegen, die eine reibungslose Anpassung an die neuen Bedingungen ermöglichen, und gleichzeitig die Kontinuität der verschiedenen Fördermöglichkeiten im Rahmen der GAP sicherzustellen.
Für die Direktzahlungen müssen die Mitgliedstaaten und insbesondere die Zahlstellen über hinreichende Zeit verfügen, um sich gut vorzubereiten und die Landwirte früh genug über die Einzelheiten der neuen Regeln zu informieren. Die Anträge für 2014 werden daher nach den Übergangsregeln behandelt.
Was die zweite Säule anbelangt, so gehört es zur gängigen Praxis, Regeln für den Übergang zwischen den beiden Programmplanungszeiträumen festzulegen. Übergangsregeln sind in der Regel erforderlich, um eine Verknüpfung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Programmplanungszeiträumen herzustellen, wie dies bereits zu Beginn des derzeitigen Programmplanungszeitraums der Fall war. Für die Entwicklung des ländlichen Raums sind diesmal jedoch auch einige besondere Übergangsregelungen erforderlich, insbesondere um auf die Auswirkungen zu reagieren, die die Verzögerung der neuen Direktzahlungsregelung für bestimmte Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum mit sich bringt, vor allem für die Bezugswerte für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und die Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften. Übergangsregelungen sind auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue Verpflichtungen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen eingehen können, auch wenn die Mittel für den laufenden Zeitraum ausgeschöpft sind. Diese neuen Verpflichtungen sowie entsprechende laufende Verpflichtungen können aus der neuen Mittelausstattung der Förderprogramme für den ländlichen Raum des kommenden Programmplanungszeitraums finanziert werden.
Für die horizontale Verordnung sind Übergangsmaßnahmen nur für die landwirtschaftliche Betriebsberatung, das IVKS und die Cross-Compliance erforderlich, da bei diesen ein Zusammenhang mit den Direktzahlungen besteht.
Vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen müssen der Rat und das Europäische Parlament vor Ablauf des Jahres spezifische Übergangsregeln erlassen und gegebenenfalls die derzeit geltenden GAP-Basisrechtsakte ändern.
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
Für die Übergangsregeln war eine Konsultation interessierter Kreise oder eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da sich die betreffenden Anpassungen aus dem Stand der Beratungen zwischen den Organen über den MFR und die GAP-Reform ergeben.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Für Direktzahlungen sehen die Übergangsmaßnahmen zunächst eine Verlängerung der Hauptelemente der bestehenden Regelungen - Betriebsprämienregelung, Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, gekoppelte Regelungen, einschließlich derjenigen, die als besondere Stützung gemäß Artikel 68 gewährt werden - für das Antragsjahr 2014 vor. Zweitens berücksichtigen sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments, die finanziellen Auswirkungen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar, einschließlich des Beginns des Verfahrens der externen Annäherung (Konvergenzprozess). Die Einführung von Übergangsmaßnahmen beinhaltet, dass einige der im Kommissionsvorschlag für Direktzahlungen nach 2013 enthaltenen Daten entsprechend angepasst werden müssen, um die Kohärenz mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sicherzustellen.
Für die ländliche Entwicklung sind Übergangsregeln erforderlich, um festzulegen, wie die laufenden Maßnahmen im kommenden Programmplanungszeitraum fortgesetzt werden, einschließlich ihrer Finanzierung aus der neuen Mittelausstattung. Darüber hinaus ist in diesen Regeln festgelegt, welche Bezugswerte und Cross-Compliance-Vorschriften im Jahr 2014 zugrunde zu legen sind. Schließlich enthalten diese Regeln Übergangsbestimmungen für Kroatien.
Die Übergangsmaßnahmen umfassen auch Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten Mittel zwischen den Säulen übertragen können. Dieser Flexibilitätsmechanismus ist ein Element der GAP-Reform, über das nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen ist. Das Europäische Parlament hat hierzu am 13. März 2013 und der Agrarrat am 19. März 2013 Stellung genommen. Während der Agrarrat die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über den MFR übernommen hat, hat das Europäische Parlament die von der Kommission vorgeschlagenen Prozentsätze für Übertragungen auf die zweite Säule auf 15 % und für Übertragungen auf die erste Säule auf 10 % angehoben, wobei letztere Übertragungsmöglichkeit nur für diejenigen Mitgliedstaaten zulässig ist, deren durchschnittliche Zahlungen weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen. Um anzuzeigen, dass der vorliegende Vorschlag der endgültigen Entscheidung, die der Gesetzgeber zu diesem spezifischen Punkt treffen wird, nicht vorgreift, sind die in den Übergangsmaßnahmen enthaltenen Teile des Artikels, die von Artikel 14 des Kommissionsvorschlags für Direktzahlungen nach 2013 abweichen, in eckige Klammern gesetzt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Dieser Verordnungsentwurf, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 Rechnung trägt, betrifft nur die Durchführung der Kommissionsvorschläge zum MFR und zur GAP-Reform im Haushaltsjahr 2015. Er umfasst die externe Annäherung der Direktzahlungen, die Flexibilität zwischen den GAP-Säulen und den Kofinanzierungssatz für die ländliche Entwicklung. Die Neuerungen, die sich aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates ergeben, sind - in Erwartung der endgültigen Einigung über den MFR - in eckige Klammern gesetzt.
Für Direktzahlungen sehen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 gegenüber dem Kommissionsvorschlag eine Kürzung um 830 Mio. EUR (zu laufenden Preisen) im Haushaltsjahr 2015 (das dem Antragsjahr 2014 für Direktzahlungen entspricht) vor. Bei der Aufteilung der Obergrenzen für Direktzahlungen auf die Mitgliedstaaten wird der externen Annäherung Rechnung getragen, die ab dem Haushaltsjahr 2015 beginnen soll.
Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag wird in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Zeitrahmen für die Annäherung (6 Jahre) geändert und ein Mindestbetrag von 196 EUR/ha vorgegeben, der bis zum Haushaltsjahr 2020 zu erreichen ist.
Gegenüber dem Kommissionsvorschlag wird die Flexibilität zwischen den Säulen in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verstärkt. Dies hat insofern keine Auswirkungen auf den Haushalt als genau dieselben Beträge, die von einem Fonds (EGFL oder ELER) abgezogen werden, für den jeweils anderen Fonds (EGFL oder ELER) bereitgestellt werden.
Für die ländliche Entwicklung soll mit diesem Verordnungsentwurf die Kontinuität einer Reihe von Maßnahmen gewährleistet werden, die mehrjährige Verpflichtungen umfassen. Diese Bestimmungen haben keine finanziellen Auswirkungen, da die Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung unverändert bleibt. Die zeitliche Verteilung der Zahlungen kann im Vergleich zu sonst leicht abweichen, lässt sich im derzeitigen Stadium jedoch nicht beziffern.
Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags sind in dem Finanzbogen aufgeführt, der dem Vorschlag beigefügt ist.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)3, die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Europäische Union festgelegt und wird die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)4 aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung durch die Kommission unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (nachstehend "neuer Programmplanungszeitraum") zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es aufgrund des Zeitpunkts, an dem die neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Fördermaßnahmen kommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen können und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.
- (2) Angesichts der für den kommenden Programmplanungszeitraum vorgeschlagenen erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten ist vorzusehen, dass für neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen werden, die für Landwirte geltende Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre fortzusetzen, keine Anwendung findet.
- (3) Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für flächen- und tierbezogene Maßnahmen getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum für einen ELER-Beitrag in Betracht kommen, wenn noch Zahlungen ausstehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, ist vorzusehen, dass für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten.
- (4) Die Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik [DP]5, mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bei diesem Anwendungszeitpunkt wäre es nicht möglich, rechtzeitig die notwendigen administrativen und praktischen Vorkehrungen zu treffen, die für die Einreichung der Anträge für 2014 erforderlich sind. Aus diesem Grund muss die Anwendung der neuen Regelung für Direktzahlungen um ein Jahr aufgeschoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe6 sollte daher weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014 dienen, wobei der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens]7 Rechnung zu tragen ist.
- (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 im Jahr 2014 weiterhin gelten soll und um die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der für bestimmte Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 2007- 2013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.
- (6) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates8 können die Mitgliedstaaten Vorschüsse für die Direktzahlungen leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Landwirten Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.
- (7) Zur Beachtung der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens], insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als Direktzahlungen erhalten können. Es ist daher festzulegen, wie sich diese Änderung auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen auswirken wird.
- (8) Die Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 hat gezeigt, dass bestimmte Vorschriften präzisiert werden müssen, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden. Da Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 geändert werden muss, um zu präzisieren, wie die Mitgliedstaaten den Unterschieden bei den nationalen Obergrenzen Rechnung tragen müssen, sollte bei dieser Gelegenheit der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen klarer gefasst werden.
- (9) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die besonderen Bedingungen, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden.
- (10) Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Da die neue Basisprämienregelung die Regelung über die einheitliche Zahlung erst ab dem 1. Januar 2015 ersetzen wird, ist eine Verlängerung der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 erforderlich, um zu verhindern, dass neue Mitgliedstaaten die Regelung über die einheitliche Flächenzahlung für nur ein Jahr anwenden müssen.
- (11) Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und von der Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Gleichzeitig sollten Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben einmalig für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden.
- (12) Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik9 wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe10 ab dem 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die Vorschriften über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der CrossCompliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG einschließt.
- (13) In der Verordnung (EU) Nr. [ ... ][sCMO] des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die Direktzahlungsregelung zu übernehmen und somit aus der Verordnung (EU) Nr. [ ... ][sCMO] zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen Direktzahlungsregelung ist vorzusehen, dass die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um ein weiteres Jahr gewährt werden.
- (14) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Betriebsberatungssysteme, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik 12 ab dem 1. Januar 2015 gelten.
- (15) Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und der Ersetzung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. [DP], die ab dem 1. Januar 2015 gilt, müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. [DP] in der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] geändert werden.
- (16) Die Verordnungen (EG) Nr. 073/2009, (EU) Nr. [...][DP], (EU) Nr. [...][HZ], (EU) Nr. [ ... ][sCMO] und (EU) Nr. [ ... ] [RD] sind daher entsprechend zu ändern.
- (17) Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. [DP], geändert durch die vorliegende Verordnung, überschneiden, ist vorzusehen, dass diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gilt und dass die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [DP], einschließlich ihrer auf den 1. Januar 2015 aufgeschobenen Anwendbarkeit, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [DP] gelten. Darüber hinaus sollte die Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ab dem 22. Dezember 2013 gelten -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel 1
Übergangsbestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 1
Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
- (1) Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, und zwar bis zur Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zuschussfähig.
- (2) Die Auflage gemäß Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates 13 findet für neue rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen werden, keine Anwendung.
Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] finden die Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 für die Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der genannten Verordnung ausgewählt wurden.
Artikel 3
Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten
- (1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und hinsichtlich der jährlichen Prämie gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii der genannten Verordnung eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum 2014- 2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:
- a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ausgeschöpft sind, und
- b) bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet wurden.
- (2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:
- a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
- b) es gilt der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD];
- c) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
Artikel 4
Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 im Jahr 2014
- (1) Für das Jahr 2014 gelten Bezugnahmen in den Artikeln 29, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] auf Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. [HZ] als Bezugnahmen auf die Artikel 5 und 6 und die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009.
- (2) Für das Jahr 2014 gilt die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] auf Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009. Für dasselbe Jahr gilt die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] auf Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009.
Kapitel 2
Änderungen
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 073/2009
1. Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten.
Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Unterabsatz 1 auf bis zu 80 % zu erhöhen."
2. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
"Artikel 40
Nationale Obergrenzen
- (1) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzten Obergrenzen der jeweiligen nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.
- (2) Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung/Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche und/oder des Betrags der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 vor.
- (3) Unbeschadet des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates* dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53 und 68 der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor, um die in Anhang VIII vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.
- *. ABl. L ... vom ..., S.."
3. Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."
4. In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
(8) Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum ...14 überprüfen und beschließen, ab 2014"
5. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011, 1. September 2012 oder [...15] beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum [...] getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden."
- b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet."
- c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt.
- d) Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt."
6. Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Bulgarien: [520,20] EUR, Griechenland: [234,18] EUR, Spanien: [362,15] EUR, Portugal: [228,00] EUR."
7. Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden."
8. Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011, 1. September 2012 oder [...16] beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum [...17] getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."
9. In Titel VI wird folgender Artikel 136a eingefügt:
"Artikel 136a
Flexibilität zwischen den Säulen
- (1) Vor dem ...18 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu [15] % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Kalenderjahre 2014 bis 2019, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2014 und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. [DP] des Europäischen Parlaments und des Rates** für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] des Europäischen Parlaments und des Rates* aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.
Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.
- (2) [Mitgliedstaaten], die nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, [können vor dem ...19 beschließen, bis zu [15] % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] aus dem ELER finanziert werden, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. [ ... ][DP] bereitzustellen]. Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich können beschließen, [zusätzlich] [ 10 %] ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.
Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.
- (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.
- *. ABl. L ... vom ..., S..
- **. ABl. L ... vom ..., S.."
10. Artikel 141a erhält folgende Fassung:
"Artikel 141a
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 136a Absatz 3 wird der Kommission für den Zeitraum vom [...20] bis zum 31. Dezember 2014 übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a und Artikel 136a Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a und Artikel 136a Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- 11. Die Anhänge II, III und VIII werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [ ...][DP]
Die Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [DP] wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen."
2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Flexibilität zwischen den Säulen
- (1) Vor dem ...21 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu [15] % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Kalenderjahre 2014 bis 2019, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 für das Jahr 2014 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.
Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.
- (2) [Mitgliedstaaten], die nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, [können vor dem ...22 beschließen, bis zu [15] % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [RD] aus dem ELER finanziert werden, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und der vorliegenden Verordnung bereitzustellen]. Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich können beschließen, [zusätzlich] [ 10 %] ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.
Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert."
3. In Artikel 57 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
"Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen."
4. In Artikel 59 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 20 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung."
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ]
Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ] erhält folgende Fassung:
"Artikel 115
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
- a) Die Artikel 7, 8 und 9 gelten ab dem 16. Oktober 2013;
- b) die Artikel 18, 42, 43 und 45 gelten ab dem 16. Oktober 2013 hinsichtlich der ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;
- c) Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI gelten ab dem 1. Januar 2015."
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ ...][sCMO]
Dem Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [ ... ][sCMO] wird folgender Buchstabe angefügt:
"h) Artikel 111 [Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. KOM (2010) 799] bis zum 31. März 2015."
Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD]
In Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
- (4) Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und unter Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates* eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor.
Dabei berücksichtigt sie Folgendes:
- a) objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4 und
- b) die bisher erzielten Ergebnisse.
- (5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 4 enthält der im selben Absatz genannte Durchführungsrechtsakt auch die dem ELER in Anwendung von Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [DP] übertragenen Finanzmittel sowie die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 für das Kalenderjahr 2013 übertragenen Finanzmittel.
- *. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16."
Kapitel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Jedoch
- - gelten die Nummern 9 und 10 von Artikel 5 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung,
- - gilt Artikel 5 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung für die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ab dem 22. Dezember 2013 und - gilt Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [DP].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident/Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang I
Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend tier- und flächenbezogene Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 | Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii - Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten und Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind | Artikel 32 - Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG | Artikel 31 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv - Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Artikel 29 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahme |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v - Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen | Artikel 34 - Tierschutz |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii - Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen und Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen | Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a - Aufforstung und Anlage von Wäldern |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 | Artikel 31 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v - Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen | Artikel 35 - Waldumwelt- und -klima- dienstleistungen und Erhaltung der Wälder |
Anhang II
Die Anhänge II, III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 werden wie folgt geändert:
- 1. In Anhang II erhält Buchstabe A "Umwelt" folgende Fassung:
"1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6) Artikel 3 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a"
- 2. Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) Der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" erhält folgende Fassung:
"Gewässerschutz und
Wasserbewirtschaftung:- Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1) Schutz des Wassers gegen
Verschmutzung und Abflüsse,
Regulierung der Wasserverwendung- Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind Die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen.
(1) Anmerkung: "Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind".
- b) Die folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
A Liste I betreffende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten
- - verbieten jegliche direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I; - führen vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung verbieten die Mitgliedstaaten diese Maßnahme oder erteilen eine Genehmigung, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern;
- - ergreifen die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um die indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I, die aus anderen als den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, zu verhindern.
Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, dass das Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert.
Diese Genehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Prüfung Ableitungen bei der Wiedereinleitung von Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird, von Grubenwasser von Bergwerken und Steinbrüchen oder von Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird, in dieselbe Grundwasserschicht genehmigen.
B. Liste II betreffende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten führen eine Prüfung durch
- - vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II, um diese Ableitungen zu begrenzen;
- - vor Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung können die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.
Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um jede indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste II, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, einzuschränken.
LISTE I der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt A
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
- 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2. organische Phosphorverbindungen
- 3. organische Zinnverbindungen
- 4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben (*)
- 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6. Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8. Cyanide
LISTE II der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt B
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
- 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- 1. Zink
- 2. Kupfer
- 3. Nickel
- 4. Chrom
- 5. Blei
- 6. Selen
- 7. Arsen
- 8. Antimon
- 9. Molybdän
- 10. Titan
- 11. Zinn
- 12. Barium
- 13. Beryllium
- 14. Bor
- 15. Uran
- 16. Vanadium
- 17. Kobalt
- 18. Thallium
- 19. Tellur
- 20. Silber
- 2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
- 3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
- 4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
- 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- 6. Fluoride;
- 7. Ammoniak und Nitrite (*) Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste."
- a) Der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" erhält folgende Fassung:
- 3. In Anhang VIII erhält die Spalte für das Jahr 2014 folgende Fassung:
"Tabelle 1 (in 1000 EUR)
Mitgliedstaat 2014 Belgien [544 047] Dänemark [926 075] Deutschland [5 178 178] Griechenland [2 063 187] Spanien [4 833 647] Frankreich [7 586 341] Irland [1 216 547] Italien [3 953 394] Luxemburg [33 661] Niederlande [793 319] Österreich [693 716] Portugal [557 667] Finnland [523 247] Schweden [696 487] Vereinigtes Königreich [3 548 576]
Tabelle 2(*) (in 1000 EUR)
Bulgarien [642 103] Tschechische Republik [875 305] Estland [110 018] Zypern [51 344] Lettland [168 886] Litauen [393 226] Ungarn [1 272 786] Malta [5 239] Polen [2 970 020] Rumänien [1 428 531] Slowenien [138 980] Slowakei [377 419] (*) Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet."
- (*) Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet."
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. C vom, S. .
- 2. ABl. C vom, S. .
- 3. ABl. L [ ... ] vom [...], S. [...].
- 4. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 5. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 6. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- 7. ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 9. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 10. ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
- 11. ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 12. ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 13. ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- 14. ABl. Bitte das Datum einen Monat nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
- 15. ABl. Bitte das Datum einen Monat nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
- 16. ABl. Bitte das Datum einen Monat nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
- 17. ABl. Bitte das Datum einen Monat nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
- 18. ABl. Bitte das Datum sieben Tage 7 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
- 19. ABl. Bitte das Datum sieben Tage 7 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
- 20. ABl. Bitte das Datum sieben Tage 7 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
- 21. ABl. Bitte das Datum sieben Tage 7 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
- 22. ABl. Bitte das Datum sieben Tage 7 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.