Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
(Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG)

953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 1

In § 1 sind die Wörter "einschließlich der Anschlussbahnen" durch die Wörter "von Betreibern der Schienenwege" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes unter Verwendung von Begriffen aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), das keine Legaldefinition von Anschlussbahnen enthält.

Für die beabsichtigte Anreizwirkung zur Umrüstung von lauten Güterwagen ist es ausreichend, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die linienförmigen Eisenbahnstrecken zu begrenzen, auf denen überörtliche Zugfahrten stattfinden. Schienenwege in Serviceeinrichtungen und deren Betreiber sind ebenso wie nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen auszunehmen.

3. Zu § 5 Absatz 3

§ 5 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Redaktionelle Änderung. Der im Entwurf vorgesehene Verweis auf Absatz 1 Nummer 3 führt ins Leere. Dass die Änderung dem Gewollten entspricht, geht auch aus der Begründung hervor.

4. Zu § 9

In § 9 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt im Falle von Schienenwegen, Fahrzeughaltern und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die seiner Aufsicht unterliegen."

Begründung:

Dadurch dass voraussichtlich ein größerer Teil der nichtbundeseigenen Schienenwegbetreiber künftig einer Sicherheitsgenehmigung bedarf und deshalb vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt wird, würde sich die Aufsicht bei den betreffenden Strecken auf zwei Behörden aufteilen, was unzweckmäßig wäre. Weiter ist es erforderlich, auch die Fahrzeughalter und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, anzusprechen. Außerdem ist es wirtschaftlicher, die für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Ressourcen möglichst nur bei einer Aufsichtsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, zu bündeln.

5. Zu § 10 Absatz 3

§ 10 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Folgeänderung zur Änderung von § 9 Satz 1.

Laut Gesetzesbegründung der Bundesregierung gibt es keine Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen, auf die das Gesetz Anwendung findet. Es seien bisher keine Schienenwege nicht bundeseigener Eisenbahnen bekannt, auf denen Schienengüterverkehr in einem Umfang stattfindet, der zu einer Überschreitung der Lärmemissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung führt (vgl. Antwort Bundesregierung BT-Drucksache 18/10313 Nummer 59). Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, warum die für nicht bundeseigene Eisenbahnen zuständige Behörde mindestens einmal im Kalenderjahr eine jährliche Prüfung anhand von Wagenlisten und Fahrplanunterlagen (vgl. Absatz 1) durchführen muss. Die Entscheidung, wann bzw. wie häufig durch Vorlage der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen geprüft wird, bleibt in diesen wenigen Fällen vielmehr der zuständigen Behörde vorbehalten.

6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -

Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 jährlich."

Begründung:

Ein Verbot graugussklotzgebremster lauter Güterwagen ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie des Bundes zur Reduzierung des Schienenverkehrslärms, insbesondere den durch nächtlichen Schienengüterverkehrslärm massiv betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wurde eine mittelfristige Perspektive zur Verbesserung ihrer Situation gegeben, die Erwartungshaltung ist entsprechend hoch. Bereits wenige Verstöße gegen das Verbot können die potenzielle Lärmminderungswirkung lokal zunichtemachen. Im Sinne des Vertrauensschutzes und der Transparenz sollen daher statistische Angaben und Auswertungen zu den Überwachungsaktivitäten der zuständigen Behörden sowie deren Ergebnisse und damit zur Wirksamkeit der Verbotsregelung jährlich veröffentlicht werden.

B