Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

Vom ... 2007 *)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2007 (BGBl. I S. 2291) , wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2007

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. EU (Nr. ) L 401 S.1) in deutsches Recht umgesetzt. Durch die Richtlinie werden insbesondere die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung an den derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst.

I. Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Im Rahmen der Anhörung gaben Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen folgende Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, an:


Einmalige Investitionskosten: ca. 100.000 Euro
Jährliche Personalkosten: ca. 26.500 Euro
Jährliche Sachkosten: ca. 6.100 Euro

Sachsen-Anhalt erklärte, dass ggf. nicht bezifferbare Mehrkosten entstehen, die übrigen Bundesländer gaben an, dass voraussichtlich keine Mehrkosten entstehen.

Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

Der Wirtschaft wurde Gelegenheit gegeben, zu den eventuellen kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung Stellung zu nehmen. Der Diätverband hat sich in diesem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass ggf. erhebliche Mehrkosten entstehen, die aber nicht beziffert werden können. Auswirkungen auf die Einzelpreise können somit nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das generelle Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Es ist im übrigen eine Übergangsregelung für das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bis zum 31. Dezember 2009, für bilanzierte Diäten für Säuglinge bis zum 31. Dezember 2011, vorgesehen. Dadurch wird sicher gestellt, dass die betroffenen Unternehmen die Zusammensetzung und Kennzeichnung ihrer Produkte an die entsprechenden Anforderungen anpassen können.

II. Bürokratiekosten

III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Mädchen und Jungen wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Zu Nummer 1:

Hiermit wird insbesondere die Definition von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geändert und für bestimmte Angaben auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verwiesen.

Zu Nummer 2:

Das Anzeigeverfahren gemäß § 4a Abs. 1 Diätverordnung erfasst zukünftig auch Säuglingsanfangsnahrung.

Das ist erforderlich, damit derartige Erzeugnisse, die für eine besonders empfindliche Verbrauchergruppe bestimmt sind, noch wirksamer überwacht werden können.

Zu Nummer 3:

Die Anforderungen des § 7b Diätverordnung gelten nun auch für die in Anlage 9 aufgeführten zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugelassenen Stoffe.

Zu Nummer 4:

Die Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung werden an den derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Außerdem werden insbesondere Vorgaben hinsichtlich der Eignung der verwendeten Zutaten gemacht und zusätzliche Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung mit besonders niedrigem Proteingehalt vorgesehen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Lesbarkeit wird § 14c neu gefasst.

Zu Nummer 5:

Die §§ 14e und 14f, die im Rahmen der Übernahme des Säuglingsnahrungswerbegesetzes in die Diätverordnung durch die 13. Verordnung zur Änderung der Diätverordnung neu eingefügt worden waren, werden aufgehoben und in einem neuen § 25a zusammengefasst.

Zu Nummer 6:

Zukünftig soll der Vierte Abschnitt der Diätverordnung alle Vorschriften bzgl. der Kennzeichnung und Kenntlichmachung sowie die - ursprünglich in den §§ 14e und f festgelegten - Anforderungen an die Werbung enthalten. Daher ist die Überschrift des Abschnitts entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 7:

§ 22a wird an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Kennzeichnung angepasst und aus Gründen der besseren Lesbarkeit neu gefasst. Beispielsweise sind für Säuglingsanfangsnahrung zukünftig auch Angaben über die sachgemäße Lagerung und Entsorgung der Erzeugnisse vorgeschrieben. Außerdem ist Folgenahrung künftig so zu kennzeichnen, dass sie sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet und die Entscheidung, mit der Verwendung ausnahmsweise bereits früher zu beginnen, nur auf den Rat bestimmter Fachleute getroffen werden darf.

Zu Nummer 8:

§ 25 wird an die geänderten Regelungen des § 22a angepasst.

Zu Nummer 9:

Die - ursprünglich in den §§ 14e und 14f festgelegten - Anforderungen an die Werbung werden an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst und aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Lesbarkeit in einem neuen § 25a zusammengefasst. In Absatz 1 werden bestimmte Regelungen zur Kennzeichnung auch in Bezug auf die Werbung für anwendbar erklärt.

Zu Nummer 10:

Hiermit werden die Strafvorschriften den geänderten Bestimmungen angepasst.

Zu Nummer 11:

Es wird ein neuer § 28 mit Übergangsvorschriften für das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie von bilanzierten Diäten für Säuglinge eingefügt.

Zu Nummer 12:

Aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Empfehlungen werden die Mindest- und Höchstmengen für Mangan in bilanzierten Diäten für Säuglinge abgesenkt.

Zu den Nummern 13 bis 21:

Hiermit werden die Anlagen 9, 10, 11, 12, 15 und 16 den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang werden außerdem eine neue Anlage 24 eingefügt sowie die Anlagen 13 und 14 aufgehoben. Zusätzlich wird Anlage 20 an die Vorgaben der Richtlinie 2006/125/EG angepasst.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.