Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/14425 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) - Drucksache 19/13396 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 362/19 (PDF)
1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes".
- b) Nach der Angabe zu Artikel 6 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch".
- c) Nach der Angabe zu Artikel 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
"k) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben k bis q werden die Buchstaben l bis r.
- cc) Der bisherige Buchstabe r wird aufgehoben.
- aa) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
- b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
"17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben."
- c) Die bisherigen Nummern 17 bis 23 werden die Nummern 18 bis 24.
- d) Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 25 und in § 50a Absatz 2 wird die Angabe "86 Euro" durch die Angabe "91 Euro" ersetzt.
- e) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 26 bis 30.
- f) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "141 Euro" durch die Angabe "145 Euro" ersetzt.
- g) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 32 bis 34.
- h) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35 und wird wie folgt gefasst:
"35. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "der" die Wörter "Zwischenprüfung oder der" eingefügt.
- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
- 1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."
- c) In Satz 2 werden die Wörter "werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag" durch die Wörter "wird die Besoldung" ersetzt."
- i) Die bisherigen Nummern 35 bis 45 werden die Nummern 36 bis 46.
- j) Die bisherige Nummer 46 wird aufgehoben.
- k) Nummer 50 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der Angabe "Deutscher Wetterdienst" die Angabe "Eisenbahn-Bundesamt" eingefügt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und in Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "A 12" durch die Angabe "A 14" ersetzt.
- dd) Die bisherigen Buchstaben d bis p werden die Buchstaben e bis q.
- ee) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und Vorbemerkung Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
- 1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder
- 2. beim Informationstechnikzentrum Bund.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."
- ff) Die bisherigen Buchstaben r bis z werden die Buchstaben s bis z1.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- l) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
"51. Anlage III wird wie folgt geändert:
- a) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 1" wird aufgehoben.
- b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 4" wird aufgehoben.
- c) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 5" wird wie folgt gefasst:
"Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bundespatentgerichts". - d) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 7" wird wie folgt gefasst:
"Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
- als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX." "
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:
- 1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie
- 2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch." "
4. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
"Artikel 6a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 29
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter "des Einsatzunfalls" durch die Wörter "nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2" ersetzt.
2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst:
- "1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
- 1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,"."
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
"Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:".
- b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" und werden die Wörter "Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestands" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
- 1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
- 2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung."
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "des Absatzes 2" werden durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" ersetzt."
- c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 eingefügt:
"21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt."
- d) Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden die Nummern 22 und 23.
- e) Nach der neuen Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
"24. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "zwanzig" durch die Angabe "20", wird jeweils das Wort "fünfundsiebzig" durch die Angabe "75" und werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt."
- f) Die bisherigen Nummern 23 bis 31 werden die Nummern 25 bis 33.
- g) Die bisherige Nummer 32 wird Nummer 34 und Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent" ersetzt."
- h) Die bisherigen Nummern 33 bis 45 werden die Nummern 35 bis 47.
- i) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48 und in § 69m Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Antrag" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.
- j) Die bisherigen Nummern 47 bis 55 werden die Nummern 49 bis 57.
- k) Die bisherige Nummer 56 wird Nummer 58 und die Angabe " § 36 Absatz 3," wird gestrichen.
- l) Die bisherige Nummer 57 wird Nummer 59.
6. Dem Artikel 11 Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt."
7. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 18 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossenen Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes]" durch die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend" ersetzt."
- c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
"2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
- 1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
- a) für den Ehegatten oder
- b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
- a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären."
2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 11b gilt entsprechend." "
- 1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
- d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
"b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:- aa) In Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Überschreiten" durch das Wort "Erreichen" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe d.
- aa) Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
- e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. § 26a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
- 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." "
- f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt."
- g) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt."
- h) In Nummer 23 werden jeweils in § 107 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 vor dem Wort "Antrag" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.
- i) Folgende Nummer 25 wird angefügt:
"25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1, § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt."
8. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 13a und 13b eingefügt:
"Artikel 13a
Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2019 (BGBl. I S. 1147) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32" durch die Wörter "Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft."
Artikel 13b
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 4" ersetzt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen."
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Absatz 6 wird Absatz 5.
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter."
4. § 12a wird wie folgt gefasst:
" § 12a Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen." "
9. Artikel 15 wird folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden wird wie folgt gefasst:
(3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Artikel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft."
- c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
(6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstaben a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 3 bis 5, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23 § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Nummer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20 Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3 treten am 1. September 2020 in Kraft."
10. In Anhang 1 wird Anlage IX wie folgt geändert:
- a) In Zeile 7 Spalte 3 wird die Angabe "113,00" durch die Angabe "135,00" ersetzt.
- b) Zeile 155 wird durch die folgenden Zeilen 155 und 156 ersetzt:
"155 R7 1 366,00 156 R8 1 492,13".
11. In Anhang 2 werden die Tabelle "4. Bundesbesoldungsordnung R" sowie die dazugehörigen Erläuterungen durch die folgende Tabelle und Erläuterungen ersetzt:
"4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
R 2 | 5 416,70 | 5 694,68 | 5 971,33 | 6 349,75 | 6 730,76 | 7 110,51 | 7 491,56 | 7 872,60 |
R 3 | 8 658,13 | |||||||
R 5 | 9 739,93 | |||||||
R 6 | 10 289,32 | |||||||
R 7 | 10 819,10 | |||||||
R 8 | 11 373,67 | |||||||
R 9 | 12 061,37 | |||||||
R 10 | 14 808,25 |
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt."
12. In Anhang 5 wird Anlage IX wie folgt geändert:
- a) In Zeile 7 Spalte 3 wird die Angabe "113,00" durch die Angabe "135,00" ersetzt.
- b) Zeile 153 wird durch die folgenden Zeilen 153 und 154 ersetzt:
"153 R7 1 369,88 154 R8 1 497,35".