Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie- Drucksache 17/6365 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/6072 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
,k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
" § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung"."
- bb) Die Buchstaben k bis o werden die Buchstaben l bis p.
- cc) Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q angefügt:
"q) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende Angaben angefügt:
" § 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
§ 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen"."
- aa) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
"18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,"."
- bb) Die Buchstaben f bis o werden die Buchstaben g bis p.
- cc) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:
"p) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
"38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt.""
- aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- c) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In § 6 werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
- bb) In § 6b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs" durch die Wörter "Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs" ersetzt.
- cc) In § 10d wird Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
" § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gelten für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend."
- d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 12b Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Trägern öffentlicher Belange" die Wörter"und den Energieaufsichtsbehörden der Länder" eingefügt.
- bb) In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen" gestrichen und vor dem Wort "Höchstspannungsleitungen" die Wörter "länderübergreifenden und grenzüberschreitenden" eingefügt.
- cc) In § 12g Absatz 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Betreiber nach Absatz 1 Satz 3" werden die Wörter "sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2" eingefügt.
- e) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
"d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungsnetzen ihnen angebotene technisch und wirtschaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone nicht abgeschlossen haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen bis zur Dauer eines Jahres, bei denen die durch den Betreiber von Übertragungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht die anteilig verhinderten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen übersteigt. Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei denen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße von 50 Megawatt unverzögert herbeigeführt werden können, sicher verfügbar und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. Näheres insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe der Vergütung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, geregelt werden. Die Zustimmung gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag als erteilt.""
- f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:
"14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort "Speicheranlagen" die Wörter"sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" eingefügt.
14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Elektrizität" die Wörter "auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie" eingefügt."
- g) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort "Erzeugungsanlagen," die Wörter "Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" eingefügt.
- b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen, an deren Energieversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren und diese nach Abschluss der Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung technischer Mindestanforderungen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.""
- h) In Nummer 18 wird in § 20a Absatz 4 Satz 1 das Wort "Lieferante" durch das Wort "Lieferanten" ersetzt.
- i) In Nummer 21 wird das Semikolon in § 21c Absatz 1 Buchstabe c am Ende durch ein Komma ersetzt.
- j) In Nummer 23 wird § 21e Absatz 5 wie folgt gefasst:
(5) Messsysteme, die den Anforderungen eines speziellen Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden."
- k) In Nummer 24 wird § 21f Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines speziellen Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden."
- l) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
"25. Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:
§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließlich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, soweit dies erforderlich ist für
- 1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers;
- 2. das Messen des Energieverbrauchs und der Einspeisemenge;
- 3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung;
- 4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung;
- 5. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a;
- 6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen;
- 7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und dokumentierten Fällen;
- 8. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von Absatz 3.
- (2) Zum Datenumgang berechtigt sind der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der Lieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, nachweisen kann. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils zum Datenumgang berechtigte Stelle verantwortlich.
- (3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsystems oder seiner Dienste vorliegen, muss der nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte diese dokumentieren. Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Messsystems oder seiner Dienste aufzudecken und zu unterbinden. Der nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen mit dem Messsystem ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Messsystems und seiner Dienste begründen. Der nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Messsystems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- (4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten können als verantwortliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
- (5) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- (6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hat insbesondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der an der Energieversorgung Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Insbesondere darf die Belieferung mit Energie nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind. Fernwirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Letztverbraucher zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat. Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das Fernwirken und Fernmessen einräumen. In der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen der Unternehmen und der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsystemen sowie von Speicher- und Verarbeitungsmedien sind datenschutzgerecht zu regeln.""
- (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließlich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, soweit dies erforderlich ist für
- m) In Nummer 2 7 werden dem § 2 1i Absatz 1 folgende Sätze angefügt:
"Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 4 und 12 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zustimmung gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag als erteilt."
- n) In Nummer 29 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
"bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "wobei" die Wörter "vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können, und" sowie nach dem Wort "sind" die Wörter "und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden" eingefügt."
- o) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
"33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Erzeugungsanlagen" die Wörter "oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" eingefügt."
- p) In Nummer 34 Buchstabe g werden in Nummer 12 nach den Wörtern "Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Versorgungssicherheit" die Wörter "sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als zehn Megawatt" angefügt.
- q) In Nummer 36 werden in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nach dem Wort "Belastungen" die Wörter "aus der Konzessionsabgabe und" eingefügt.
- r) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
"38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden" durch die Wörter "Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht" ersetzt."
- s) In Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in Satz 2 die Wörter "zwei Jahre vor Ablauf der Verträge im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter "ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach Absatz 3" ersetzt.
- t) Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a eingefügt:
,51a. § 60a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Festlegungen nach § 29 Abs. 1," die Wörter "und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen" eingefügt."
- u) In Nummer 55 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) In § 65 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Absatz 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.""
- v) Nummer 61 wird wie folgt geändert:
- a) In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Die §§" durch die Wörter "Der § 14 Absatz 1b, die §§ 14a," und nach der Angabe "18," die Angabe "19," eingefügt.
- b) § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten."
- w) In Nummer 62 wird in § 111a Satz 1 nach dem Wort"(Verbraucherbeschwerden)" ein Komma eingefügt.
- x) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
- c) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) § 118 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes], innerhalb von fünfzehn Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens fünfzehn Prozent und deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens fünf Prozent nach dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elektrische Energie gewährt, die tatsächlich elektrisch, chemisch, mechanisch oder physikalisch gespeichert worden ist, aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wurde und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierte Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit.""
- d) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
- y) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
"64. Nach § 118 werden die folgenden §§ 118a und 118b angefügt:
" § 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
- (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone insbesondere aufgrund von Netzengpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt werden kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen. Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können. Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.
- (2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.
- (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
- (4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Absatz 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen
Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.""
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 folgende Nummer 1.10 eingefügt:
1.10 Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes."
3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
"Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen vom 25.07.2005 (BGBl. I 2005, 2225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl. 12010,1261) wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle zehn Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz findet entsprechende Anwendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.""
4. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.