Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Verbesserung der Position der Opfer im Strafverfahren
(... StPOÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Verbesserung der Position der Opfer im Strafverfahren (... StPOÄndG)

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 6. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die schleswigholsteinische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 6. November 2007 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Peter Harry Carstensen

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Verbesserung der Position der Opfer im Strafverfahren (... StPOÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327), wird wie folgt geändert:

§ 407 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Da nach bisheriger Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung die Entschädigung des Verletzten im Strafbefehlsverfahren nicht zulässig sein sollte und diese daher in der Praxis nicht zur Anwendung kam, soll die Ergänzung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren klarstellen, dass die Geltendmachung von Entschädigung durch die jeweiligen Opfer auch im Strafbefehlsverfahren zulässig und erwünscht ist. Durch die Änderung sollen weiterhin konsequent die Opferrechte gestärkt und dem Opfer die Entscheidung überlassen werden, vor welchem Gericht der aus der vorhergegangenen Straftat erwachsene Anspruch geltend gemacht wird (vgl. Kuhn, a. a. O. - mit dem Hinweis auf den eindeutig hierauf abzielenden Willen des Gesetzgebers in BT-Drucks. 15/1976, S. 15 f.). Eine konsequente und sinnvolle Stärkung der Opfer setzt daher voraus, dass auch im Strafbefehlsverfahren Entschädigungen geltend gemacht werden können. Andernfalls blieben bereits pauschal mehr als die Hälfte aller Strafverfahren einer Entschädigung für das Opfer nicht zugänglich (Böttcher, a. a. O.).

Zudem ist das Verfahren bei Strafbefehlen ein summarisches Verfahren zur Erledigung einfach gelagerter Fälle von geringer Tat- und Schuldschwere (KK-Fischer, 5. Aufl., vor 407 Rn. 1), während geeignete Fälle für die Entschädigung von Verletzten im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens vorliegen, wenn nicht über schwierige bürgerlichrechtliche Rechtsfragen zu entscheiden ist. Beiden Verfahren ist insoweit gemeinsam, dass die zu Grunde liegenden Sachverhalte einfacher Natur sein müssen, woraus resultiert, dass die für das jeweilige Verfahren in Frage kommenden Fallgestaltungen untereinander eine große Schnittmenge aufweisen.

Sind diese Sachverhalte aber wie bisher entweder nur dem Strafbefehls- oder dem Adhäsionsverfahren zugänglich, ist das Adhäsionsverfahren bei überwiegender Anwendung des Strafbefehlsverfahrens durch die Praxis faktisch nahezu bedeutungslos.

Sinn und Zweck beider Verfahren besteht aber gerade darin, Verfahrensabläufe in rechtlich einfach gelagerten Fälle zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Um diesem Sinn und Zweck daher für beide Verfahren gerecht zu werden ist die Anwendung der Entschädigungsvorschriften auf das Strafbefehlsverfahren unerlässlich.

Im Ergebnis liegt bei einer Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung des Opfers im Strafbefehlsverfahren keine unzulässige Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes vor. Bereits das Strafbefehlsverfahren für sich genommen durchbricht aufgrund seines summarischen Charakters den allgemeinen Grundsatz der Mündlichkeit (KK-Fischer, a. a. O.). Auch dem Zivilprozessrecht ist die Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes nicht fremd, so zum Beispiel bei Mahnverfahren oder bei Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 regelt die Einführung des neuen § 407 Abs. 3 StPO, wonach die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten, §§ 403-406c StPO, auch auf das Strafbefehlsverfahren anwendbar sind.

Die Verfahrensvorschriften im Strafbefehlsverfahren finden hierbei gleichzeitig entsprechende Anwendung auf das Adhäsionsverfahren. Dies ist unproblematisch möglich und gesonderte Regelungen bezüglich des Ablaufs des Verfahrens der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in Strafbefehlsverfahren sind daher nicht erforderlich. Das Adhäsionsverfahren wird bei Anwendung im Strafbefehlsverfahren insoweit vollständig an die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens angepasst.

Durch die Begrenzung der Möglichkeit, Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens geltend zu machen, auf Beträge von nicht mehr als 1500.- Euro, wird sichergestellt, dass schwerwiegendere Verletzungen und komplizierter gelagerte Fälle einer mündlichen Verhandlung und ausführlichen Erörterung zugeführt werden. Ähnlich der im Zivilprozessrecht gem. § 495a ZPO für Verfahren nach billigem Ermessen gewählten Grenze von 600.- Euro wird somit die Verfahrensvereinfachung auf hierfür auch tatsächlich geeignete Fälle beschränkt.

Allerdings ist die Grenze für Entschädigungen im Strafrecht deutlich höher anzusetzen, da die Entschädigungsforderungen in Strafverfahren üblicherweise schnell die Summe von 600.- Euro übersteigen und eine zu niedrige Grenze daher zu einer faktischen Unanwendbarkeit der Entschädigungsvorschriften auf das Strafbefehlsverfahren führen würde.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.