Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
- 1. Der Bundesrat sieht in den Legislativvorschlägen der Kommission gute Ansätze, die Stellung der Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette EU-weit zu stärken.
- 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei allen vorgeschlagenen Regelungen darauf zu achten ist, dass der innergemeinschaftliche als auch der nationale Wettbewerb im Sektor Milch nicht gefährdet werden darf.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgeschlagenen EU-Regelungen für den Zusammenschluss von Erzeugern zur Bündelung und Vermarktung von Rohmilch das national bestehende System der Anerkennung von Milcherzeugergemeinschaften aufgreifen und schriftliche Milchlieferverträge mit den in den Legislativvorschlägen genannten Kerninhalten in Deutschland bereits gängige Praxis sind.
- 4. Der Bundesrat hält daher den Vorschlag, die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften im Rahmen des Artikels 122 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf EU-Ebene abschließend zu regeln, für nicht angemessen. Der angestrebte Ausschluss nationaler Regelungen entsprechend den Regelungen im Bereich Hopfen würde das bestehende und funktionierende nationale Regelungssystem nach Marktstrukturgesetz im Milchbereich aushebeln. Zudem könnte den sehr unterschiedlichen Organisationsstrukturen von Milcherzeugern in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend Rechnung getragen werden.
- 5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen, bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch nationale Regelungen weiterhin zu ermöglichen. Damit kann in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass es nicht zu Brüchen im bereits bestehenden nationalen Anerkennungssystem kommt. Sofern dies nicht zu erreichen ist, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass bereits vorhandene Strukturen anerkannt bzw. entsprechende Überleitungsregelungen geschaffen werden.
- 6. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung eines wirksamen und reaktionsstarken Sicherheitsnetzes zur Stabilisierung des Milchmarktes hin und ist der Auffassung, dass bewährte marktwirksame Instrumente beibehalten werden müssen.
Zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon
- 7. Der Bundesrat hält bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass nationales Expertenwissen in die einheitlichen Regeln einfließen kann.