Der Bundesrat hat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der EU zur Zusammenführung und weitmöglichen Angleichung von Schulobst- und Schulmilchprogramm.
Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die bestehenden Regelungen, insbesondere im Schulmilchprogramm, auf Grund der bisherigen Erfahrungen überarbeitet werden müssen.
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Anpassung der Programme insbesondere durch die stärkere Gewichtung sogenannter flankierender Maßnahmen.
Er bittet auf möglichst einfache Regelungen hinzuwirken, die den Ländern einen adäquaten Gestaltungsspielraum bieten, ohne die verfolgten Ziele zu gefährden, wobei der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum begrenzt bleibt.
Zu den pädagogischen Maßnahmen
- 2. Der Bundesrat begrüßt die stärkere Gewichtung flankierender pädagogischer Maßnahmen seitens der EU. Er weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich den Mitgliedstaaten keine konkreten pädagogischen Maßnahmen vorgeschrieben werden können. Er bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine EU-weite Anerkennung der in den Ländern bewährten flankierenden Maßnahmen einzusetzen.
Zu weiteren Vorschriften
- 3. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für folgende Anpassungen der Verordnung einzusetzen:
Zu Artikel 23 Absatz 2
- 4. Die Produktpalette der beihilfefähigen Schulmilcherzeugnisse sollte deutlich erweitert werden, da die Begrenzung auf Trinkmilch (KN Code Nr. 0401) nach den derzeitigen Erfahrungen zu einer deutlichen Verringerung des Absatzes auf Grundschulebene führen würde. Hier müssten zumindest Milch- und Milchmischgetränke beihilfefähig sein.
- 5. Der Bundesrat betont, dass eine Erweiterung der Produktpalette im Milchbereich unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte notwendig ist, um eine vielfältige pädagogische Umsetzung ermöglichen zu können.
Zu Artikel 23 Absatz 3
- 6. Den Mitgliedstaaten sollte im Rahmen ihrer sechsjährigen Strategie die Möglichkeit eingeräumt werden, jährliche Anpassungen vorzunehmen und das Programm vorzeitig einzustellen.
Zu Artikel 23 Absatz 7
- 7. Der Bundesrat lehnt die in Artikel 23 Absatz 7 geforderte obligatorische Einbindung der Gesundheitsbehörden zur Feststellung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften der abgegebenen Erzeugnisse ab, da dadurch der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig steigen würde.
Hier sollte besser darauf abgestellt werden, dass EU-einheitlich die Stoffe gelistet und bewertet werden, die zugesetzt werden dürfen.
Zu Artikel 23a Absatz 1
- 8. Die Möglichkeit der Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte auf die Festlegung eines Mindestbetrages für deren Finanzierung verzichtet werden, sondern die Verteilung der Fördermittel sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben. Denn die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine wirksame Maßnahme nicht zwingend einer Beihilfe bedarf.
Zu Artikel 23a Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b
- 9. Bei der Verteilung der Mittel für Milch geht der Bundesrat davon aus, dass der Schlüssel "bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen früherer Programme für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder" alle Altersstufen der bisher Teilnehmenden umfasst.
Zu Artikel 23a Absatz 4
- 10. Die gegenseitige Übertragbarkeit der Mittel zwischen Schulobst und Schulmilch sollte als Option bis maximal 50 Prozent festgelegt werden.
Zu Artikel 23a Absatz 8 Satz 2
- 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 23a Absatz 8 Satz 2 enthaltene Forderung an die Mitgliedstaaten, einen Mehrwert zu garantieren, nicht zu leisten ist und entfallen sollte.
Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe d
- 12. Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten neu gefasst werden muss und der Präzisierung bedarf. Die Ermächtigung zum delegierten Rechtsakt wird abgelehnt. Es muss jedenfalls klargestellt sein, dass die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten und der Länder gewahrt wird. Weder darf die EU den Mitgliedstaaten die Erarbeitung pädagogischer Maßnahmen im schulischen Kontext vorgeben noch die Umsetzung pädagogischer Maßnahmen durch Vorschriften über die Überwachung und Bewertung im Rahmen der Effizienzkontrolle beeinflussen.
Zu Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d
- 13. Der Bundesrat bittet im Übrigen, dass die Kommission klare Vorgaben definiert, welche Kriterien die Mitgliedstaaten für die Überwachung der Effizienz ihres Schulprogrammes zugrunde legen müssen und wie die geforderte Bewertung zu erfolgen hat.
Schlussbemerkungen
- 14. Ein künftiges EU-Schulprogramm kann nur erfolgreich sein, wenn
- - es den Gegebenheiten an den Schulen und Kindertagesstätten und den Erwartungen der Eltern und Kinder besser gerecht wird,
- - es mit attraktiven Beihilfesätzen der EU ausgestattet wird und - der Verwaltungs-, Kontroll- und Dokumentationsaufwand deutlich gesenkt wird.
- 15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder bei den weiteren Verhandlungen und der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Verordnung und der erforderlichen Rechtsakte der Kommission zu jedem Zeitpunkt aktiv einzubinden.