Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 FPersV)

Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe anzufügen:

Begründung:

Redaktionelle Änderung zur Anpassung des Wortlautes an die Regelung in § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die von der Bundesregierung angestrebte Änderung hätte den Effekt, dass Milchtransporter grundsätzlich von der Anwendung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen wären. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes nicht Ziel führend und soll durch die Aufnahme einer 100-Kilometer-Umkreisregelung, entsprechend anderen landwirtschaftlich geprägten Ausnahmeregelungen in § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 FPersV behoben werden. Im Einzelnen:

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Dreifachbuchstabe bbb (§ 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV), Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - FPersV), Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 FPersV), Buchstabe d - neu - (§ 20 Absatz 3 Satz 1 FPersV)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist nicht gerechtfertigt, selbstfahrende Unternehmer von der Nachweispflicht auszunehmen. Es muss auch bei selbstfahrenden Unternehmern eine lückenlose und schlüssige Dokumentation gewährleistet sein.

Die in der FPersV vorgesehene Änderung unter Dreifachbuchstabe aaa steht nicht im Einklang mit der Leitlinie Nummer 5 der Kommission, wonach auch selbstständige Fahrer einen schriftlichen Nachweis berücksichtigungsfreier Tage mitführen müssen.

Durch diese Änderung wird der Eindruck erweckt, dass selbstständige Fahrer auf allen Fahrten auf eine Bescheinigung berücksichtigungsfreier Tage verzichten könnten. Die ist aber bei Fahrten ins Ausland nicht der Fall und wird dort streng geahndet.

Auch wenn in Deutschland abweichend von der Leitlinie bei selbstständigen Fahrern das Nichtmitführen der Bescheinigung im Rahmen des Verwaltungsvollzugs nicht beanstandet wird, rechtfertigt dies nicht eine so weitgehende rechtliche Festschreibung. Die bisherige Verwaltungspraxis mit der Prüfung im Einzelfall hat sich bewährt. Einer entsprechenden Festschreibung in der FPersV bedarf es nicht.

Des Weiteren wäre mit der Einfügung der Wörter "Abhängig beschäftigte ..." für die "selbstfahrenden Unternehmer" ein Vorteil aufgrund der erschwerten Nachweisbarkeit gegenüber den abhängig beschäftigten Fahrern zu erwarten.

Da insbesondere die selbstfahrenden Kraftomnibus-Lenker im gewerblichen Personenverkehr häufig unter starkem Wettbewerbsdruck stehen, würde das Einfügen der Wörter "Abhängig beschäftigte" dazu führen, dass "selbstfahrende Unternehmer" im Gegensatz zu "abhängigen Fahrern" einen rechtlichen Vorteil erlangen würden und daher ein Anreiz zur Scheinselbständigkeit gesetzt wäre.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 20 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bisher war klar geregelt, dass bei berücksichtigungsfreien Tagen, die unterwegs angefallen sind und deswegen vom Fahrer bei Straßenkontrollen nicht bescheinigt werden konnten, das Unternehmen die Bescheinigung auf Verlangen nachträglich ausstellen und vorlegen durfte.

Trotz dieser Regelung gab und gibt es in der Praxis eine Reihe von Ordnungswidrigkeitsanzeigen der Kontrollbehörden, die die Nichtvorlage der Bescheinigung am Kontrollort wegen unterwegs angefallener freier Tage als Verstoß bewerten. Aus diesem Grund fordern sowohl Wirtschaft als auch Überwachungsbehörden seit Jahren, dass dem Fahrer die Bescheinigung auch als Telefax oder digitalisierte Kopie übermittelt werden darf.

Diese Möglichkeit wird mit der Änderung des § 20 Absatz 2 FPersV nun geschaffen.

Allerdings führt die gewählte Formulierung durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "in Ausnahmefällen" und "unterwegs" zu zusätzlichem, nicht unerheblichen Aufwand für Unternehmen und Kontrollbehörden.

Nachdem nicht ersichtlich ist, welchen sicherheits- oder überwachungsrelevanten Nutzen die Einfügung dieser Worte hat, wird eine einfachere Formulierung vorgeschlagen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 20 Absatz 2b Satz 2 und Satz 3 - neu - FPersV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist § 20 Absatz 2b wie folgt zu ändern:

Begründung:

In Fällen, in denen mehrere Tage nachgetragen werden müssen, reicht der Platz auf der Rückseite des nächsten, im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes nicht aus, da ein Schaublatt nur einen 24-Stunden-Zeitraum abdecken kann.

Nachweise nach § 1 Absatz 6 FPersV sollen dem Muster in Anlage 1 zur FPersV entsprechen. In der Regel besitzen diese Nachweise auf der Rückseite keinerlei Aufdruck. Ein Nachtrag auf der Rückseite dieser Nachweise unter Verwendung der in Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG aufgeführten Zeichen erscheint deswegen wenig sinnvoll, insbesondere da nichts dagegen spricht, mit den aufgeführten Zeichen bedruckte, unbeschriftete Vorderseiten weiterer Nachweise zu nutzen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 21 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 8a, 9 - neu -, 10, 11, 12 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern ist nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dagegen wird der Verstoß gegen die Pflicht des Unternehmers, geeignete Vordrucke für Nachweise nach § 1 Absatz 6 FPersV auszuhändigen, nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Insbesondere durch die Aufwertung des Nachweises nach § 1 Absatz 6 FPersV in § 20 Absatz 2b FPersV, wo dieser als vom Fahrer zu erstellender Nachweis für berücksichtigungsfreie Tage ausdrücklich genannt wird, erscheint es geboten, auch den Verstoß des Unternehmers gegen die Aushändigungspflicht bezüglich der Vordrucke für Nachweise nach § 1 Absatz 6 FPersV als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Des Weiteren handelt es sich um die Angleichung der Bußgeldbewehrung für eigene Fahrzeuge des Unternehmens an die Bußgeldbewehrung für den gleichen Sachverhalt bei der Anmietung von Fahrzeugen. Bei der Anmietung von Fahrzeugen ist es vorgeschrieben, die Unternehmenskarte zu Beginn und am Ende des Mietzeitzeitraumes zu stecken. In gleicher Weise ist vorgeschrieben die Unternehmenskarte zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes in das Kontrollgerät einzugeben. Eine Gleichbehandlung dieser Sachverhalte ist geboten.

7. Zu Artikel 2a - neu - (§ 50 Absatz 2a FZV)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

'Artikel 2a

In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist." '

Folgeänderungen:

Begründung:

Diese Regelung ermöglicht das Beantragen und Festlegen eines den gesamten Verwaltungsbezirk umfassenden Unterscheidungszeichens für diejenigen Verwaltungsbezirke, die während des Geltungszeitraums der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, also zwischen dem 11. Februar 2011 und dem 31. Oktober 2012, neu gebildet wurden und für die noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben wurde.