Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c AgrarMSG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist nach dem Wort "Anerkennung" das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Buchstabe b ist das Wort "und" zu streichen.
- c) Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Da die Kartellbehörden ohnehin durch weitreichende Ermittlungsbefugnisse agieren können, ist ihre formalisierte Einbindung in das Anerkennungsverfahren von Agrarorganisationen entbehrlich. Die vorgesehene Ermächtigung kann daher gestrichen werden.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Entwurf einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 Absatz 1 AgrarMSG insbesondere aa) auf die Festlegung von Mindestmengen, Mindestmarktwerten und Mindestanbauflächen zu verzichten,
- bb) keine Regelungen vorzusehen, die eine Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation, die für dasselbe Agrarerzeugnis anerkannt sind, ausschließen,
- cc) eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines geringfügigen Teils der Erzeugung (Freigrenze) von der Andienungspflicht aufzunehmen.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf europäischer Ebene auf eine Änderung der Regelungen in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse hinzuwirken, um den Milcherzeugern eine Stärkung ihrer Marktposition zu ermöglichen. Insbesondere sollte dabei ein Wegfall der starren Obergrenzen für die Größe einer Erzeugerorganisation zugunsten von Regelungen über den möglichen Bündelungsgrad für Milch unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Marktstrukturen angestrebt und auch denjenigen Erzeugern, die Mitglied einer Genossenschaft sind, die Mitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen ermöglicht werden (Doppelmitgliedschaft).
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, weiterhin dafür einzutreten, dass im Gemeinschaftsrecht die Voraussetzungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen für regionale Erzeugnisse geschaffen werden.