A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L170 vom 30.06.2009, S. 1) wird in Deutschland durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) umgesetzt. Mit der Richtlinie (EU) Nr. 2017/738 des Rates vom 27. März 2017 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich des Gehalts an Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6) wurde der Grenzwert für Blei verändert. Diese Änderung ist im nationalen Recht bis zum 28. Oktober 2018 nachzuvollziehen.
B. Lösung
Der bisherige Grenzwert für Blei in der nationalen Verordnung wird gestrichen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "Onein-one-out"-Regel (Bundeskabinett vom 25.03.2015) kommt nicht zur Anwendung, da es sich um die Umsetzung europäischen Rechts handelt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 167. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S.1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- e) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- f) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 1 und 2.
2. § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009, S. 1) wird in Deutschland durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) umgesetzt. Mit der Richtlinie (EU) Nr. 2017/738 des Rates vom 27. März 2017 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich des Gehalts an Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6) wurde der Grenzwert für Blei verändert. Diese Änderung hat Änderungen im nationalen Recht zur Folge. Diese Änderungen sind bis zum 28. Oktober 2018 zu vollziehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der bisherige Grenzwert für Blei in der nationalen Verordnung wird gestrichen. Der Grenzwert der Richtlinie 2009/48/EG für Blei wird durch die Verweisung in der Regelung des § 10 Absatz 1 "Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt." in die Verordnung übernommen.
III. Alternativen
Keine
IV. Ermächtigungsgrundlage
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 2. ProdSV. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für seinen Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem europäischen Recht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Seine Regelungen sind darauf ausgerichtet, die einheitliche Erfüllung der Anforderungen der Spielzeugverordnung sicher zu stellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Der in Deutschland zulässige Grenzwert für Blei ist seit einigen Jahren niedriger als der in der SpielzeugRL2009/48/EG definierte "alte" Grenzwert. So wird der von der EU geforderte "neue" Grenzwert, der nun national mit der 3. Änderungsverordnung der Spielzeugverordnung (2. ProdSV) umgesetzt werden muss, keine Kosten für die betroffenen Hersteller verursachen.
Seitens der Überwachungsbehörden könnte es möglicherweise zu häufigeren Nachmessungen kommen. Natürliche Stoffe wie Kaolin oder Aluminiumhydroxide, die als Füllstoffe in Kreiden und Fingermalfarben verwendet werden unterliegen in ihrer Zusammensetzung natürlichen Schwankungen, die den Migrationswert beeinflussen können. Es liegen dazu aber keine Fallzahlen vor.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluierung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2009/48/EG eine derartige Befristung oder Evaluierung ebenfalls nicht vorsieht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Der Grenzwert für Blei wird durch den Verweis in § 10 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) übernommen.
Zu Nummer 1
Buchstabe a)
Die Sätze 1 und 2, in denen national ein Grenzwert für Blei festgelegt ist, werden aufgehoben.
Buchstabe b)
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1
Zu Artikel 2:
Inkrafttretensregelung
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt 2017 ( (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6) geändert worden ist.