Gesetzesantrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz soll im Bundesfreiwilligendienstgesetz neben dem Bundesfreiwilligendienst ein zweites, niedrigschwelligeres Format verankert werden, das im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten nicht sozialversicherungspflichtig ist und keinen Anspruch auf Taschengeld auslöst. Die Zahlen aus der Evaluation der Generationsübergreifenden Freiwilligendienste und der Freiwilligendienste aller Generationen belegen, dass das Format vor allem den Erwartungen älterer Menschen, die sich in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, entgegenkommt. 64 % der Engagierten im Freiwilligendienst aller Generationen sind älter als 50 Jahre. Im Zuge der demographischen Entwicklung ist mit einer wachsenden Zahl älterer Menschen zu rechnen, die sich gerne in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, der im Zeitaufwand unter 20 Stunden in der Woche liegt, aber vergleichbar anderen Freiwilligendiensten Anerkennung durch Qualifizierung bietet.

B. Lösung

Der Freiwilligendienst aller Generationen wird als zweite Säule im Bundesfreiwilligendienstgesetz verankert, um die Dienstform nachhaltig bundesweit zu etablieren.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Bei einer Finanzierung pro Platz in Höhe von bis zu 100 Euro monatlich entstehen bei 5.000 Plätzen bis zu 6 Mio. Euro Kosten jährlich, bei 10.000 Plätzen bis zu 12 Mio. Euro Kosten jährlich im Bundeshaushalt.

E. Sonstige Kosten

Verwaltungskosten bei Bund und Ländern.

Gesetzesantrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen

Der Hessische Ministerpräsident
Wiesbaden, den 19. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat gemeinsam mit der Landesregierung von Rheinland-Pfalz beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen mit dem Antrag zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen in der 22. KW zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel, die Plenarsitzung am 15. Juni 2012 zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Der Freiwilligendienst aller Generationen, wie er in Folge des Generationsübergreifenden Freiwilligendienstes etabliert und gefördert wurde und inzwischen auch in der Unfallversicherung in § 2 SGB VII als Format gesetzlich verankert ist, hat in der Vergangenheit bemerkenswert viele Menschen erreicht, die noch keinen Zugang zu bürgerschaftlichem Engagement gefunden hatten. Das Profil des Dienstes ist besonders attraktiv für ältere Menschen, die einen Dienst mit einem festen Rahmen, allerdings ohne eine Ganztags- oder Halbtagsverpflichtung, wie es der Bundesfreiwilligendienst vorsieht, übernehmen möchten. Der letzte Freiwilligensurvey von 2009 hat gezeigt, dass ein Drittel der älteren Menschen zum Engagement bereit ist. Die demographische Entwicklung macht es notwendig, Anstrengungen vielfältiger Art zu unternehmen, damit diese Engagementbereitschaft auch zu ausgeübtem Engagement werden kann. Das Format des Freiwilligendienstes aller Generationen hat sich auch bewährt für Menschen in Umbruch- und Übergangsituationen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Damit wird klargestellt, dass das Gesetz zwei verschiedene Freiwilligendienste in zwei Abschnitt en regelt, den Bundesfreiwilligendienst in Abschnitt 1 und den Freiwilligendienst aller Generationen in Abschnitt 2.

Zu Artikel 1 Nummer 2.

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1.

Zu Artikel 1 Nummer 3

Hiermit wird deutlich gemacht, dass nach § 17 die Regelungen zum Freiwilligendienst aller Generationen in einem neuen Abschnitt beginnen.

Zu Artikel 1 § 18

Für den Einsatz der Freiwilligen sind selbstverständlich alle Bereiche denkbar, in denen auch Freiwilligendienste anderer Formate geleistet werden. Darüber hinaus eignet sich dieser flexible Dienst als ein Experimentierfeld für neue Aufgabenstellungen. Die Freiwilligendienste aller Generationen sollen sich auch übergreifenden Zielen, wie der Integration von Migrantinnen und Migranten widmen und eine generationen- und milieuübergreifende Solidarität befördern.

Die Vorgabe einer Mindestdauer von sechs Monaten und eines wöchentlichen Umfangs von mindestens acht Stunden stellt sicher, dass Freiwillige aller Altersgruppen - insbesondere auch ältere Menschen - den Dienst wahrnehmen können. Die Einführung einer Förderungshöchstdauer entspricht dem Anspruch von Freiwilligendiensten, eine Übergangspassage im Leben des/der Freiwilligen sinnstiftend zu begleiten bzw. zu initiieren, und ist zur Abgrenzung zum traditionellen Ehrenamt und sonstigem bürgerschaftlichem Engagement unverzichtbar.

Zu Artikel 1 § 19

Der § 19 im Abschnitt 2 umfasst die Definition des Freiwilligendienstes aller Generationen, er definiert den Personenkreis, der einen solchen Dienst ableisten kann, er macht eine schriftliche Vereinbarung zur Bedingung und schreibt fest, dass der Dienst unentgeltlich geleistet wird. Darüber hinaus regelt er den Anspruch der Freiwilligen auf Qualifizierung und Begleitung und auf Unfall- und Haftpflichtversicherung. Er betont die Flexibilität des Dienstes im Unterschied zu anderen Dienstformaten und stellt klar, dass den Freiwilligen durch ihren Dienst keine Nachteile entstehen dürfen. Der Freiwilligendienst aller Generationen ist als spezieller Freiwilligendienst in Aufgabenbereichen, die eine hohe Verlässlichkeit und eine gute Qualifizierung zur Voraussetzung haben, als zeitlich begrenzter Einsatz zu verstehen.

Die Schriftlichkeit der Vereinbarung entspricht den Planungsanforderungen von Trägern und Einsatzstellen und schützt zugleich die/den Freiwilligen vor einer unvorhergesehenen Vereinnahmung. Der Dienst erhält dadurch den Charakter einer Möglichkeit des "Ausprobierens" von Engagement ohne die erwartete oder vorausgesetzte langfristige Bindung an eine bestimmte Institution.

Zu Artikel 1 § 20

Bei der Formulierung der Anforderungen an die Träger wurden die bereits in der Unfallversicherung im § 2 SGB VII normierten Anforderungen übernommen. Der Freiwilligendienst aller Generationen hat wie auch die Jugendfreiwilligendienste die Zusammenarbeit von Trägern, Einsatzstellen und Freiwilligen als konstitutives Element.

Mit dieser Konstruktion sind insbesondere die zivilgesellschaftlichen Träger in die Verantwortung genommen, den Freiwilligendienst aller Generationen in sinnvoller Weise weiterzuentwickeln und mit ihrem Angebot sowohl Menschen in Übergangssituationen ein Angebot zum Engagement zu machen als auch gesellschaftliche Fragestellungen, die das Engagement Freiwilliger brauchen, kreativ zu lösen. Nur anerkannte Träger sind dazu berechtigt, eine Förderung zu erhalten. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung sowie auch deren Aberkennung aufgrund fehlender Voraussetzungen müssen im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden erfolgen.

Die Qualifizierung, Anerkennung, Begleitung, Versicherung von Freiwilligen zählen zu den Pflichten von Trägern. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung von bereits in den Ländern anerkannten Trägern bürgt für die Einhaltung von Qualitätsstandards und reduziert den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Freiwilligendienstes.

Die Förderung von Plätzen im Freiwilligendienst aller Generationen sollte in der Verteilung auf die Länder analog des Königsteiner Schlüssels erfolgen. Die Erstattung der Aufwendungen für die Freiwilligen soll in der Regel durch die Träger bzw. die Einsatzstellen erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei kleinen finanzschwachen Trägern/Einsatzstellen) kann dies aus den Fördermitteln erfolgen.

Zu Artikel 1 § 21

Die Weiterentwicklung des Freiwilligendienstes aller Generationen soll von einem Beirat fachkundig begleitet werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.