A. Problem und Ziel
Die bestehende Aufsicht über die Preisbildung auf den Großhandelsmärkten für Elektrizität und Gas reicht nicht aus, um eine unzulässige Einflussnahme auf den Preis wirkungsvoll und schnell aufdecken und sanktionieren zu können. Auf Grund von Transparenzdefiziten bei den Behörden fehlt ein Gesamtüberblick über das Marktgeschehen, der mögliche Manipulationen aufdeckt. Manipulationsmöglichkeiten ergeben sich aus den komplexen Preisbildungsmechanismen im Energiegroßhandel, dessen Waren- und Derivatemärkte sich gegenseitig beeinflussen. Insbesondere können die Großhandelspreise für Strom und Gas durch die Kapazitätsverhältnisse auf den Erzeugungs- und Importmärkten, bei Speichern und Übertragungsnetzen insbesondere in Deutschland maßgeblich beeinflusst werden. Deshalb ist die Schaffung von mehr Transparenz auf nationaler Ebene von großer Bedeutung.
Transparenz und Integrität der europäischen Großhandelsmärkte für Elektrizität und Gas hat die Ende 2011 in Kraft getretene europäische Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1 (REMIT-Verordnung)) zum Gegenstand. Die REMIT-Verordnung verbietet u.a. Insiderhandel und Marktmanipulation und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben auch sicherzustellen, dass ihre nationale
Regulierungsbehörde mit den Befugnissen ausgestattet ist, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der REMIT-Verordnung erforderlich sind.
Ziel des Gesetzes ist zum einen die Sicherstellung einer transparenten und wettbewerbskonformen Preisbildung bei der Vermarktung und beim Handel mit Elektrizität und Gas auf der Großhandelsstufe. Eine zentrale, behördliche und kontinuierliche Marktbeobachtung soll bestehende Informationsdefizite beseitigen und das Vertrauen in die Integrität der Märkte sowie den Wettbewerb auf den Großhandelsmärkten zum Wohle der Verbraucher stärken. Zum anderen sollen die Durchführungspflichten der Mitgliedstaaten nach der REMIT-Verordnung erfüllt werden.
In seiner Sektoruntersuchung im Bereich Kraftstoffe hat das Bundeskartellamt die Marktstrukturen im Kraftstoffbereich eingehend analysiert und Wettbewerbsdefizite insbesondere aufgrund der hohen Marktkonzentration festgestellt. Wegen dieser unverändert fortbestehenden oligopolistischen Marktstruktur sowie der Homogenität von Kraftstoffen und der hohen Transparenz der Preise für Wettbewerber ist es gerechtfertigt, dass eine Behörde die Preisveränderungen im Tankstellensektor eingehender betrachtet.
Ziel des Gesetzes ist es daher auch, die Preisbildung bei Kraftstoffen im Hinblick auf ihre Wettbewerbskonformität zu beobachten. Eine zentrale behördliche und laufende Marktbeobachtung soll die Aufdeckung und Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen erleichtern.
B. Lösung
Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle eingerichtet. Hierzu wird ein neuer Abschnitt in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingefügt. Die Markttransparenzstelle erhält die Befugnis, gemeinsam mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) alle relevanten Daten und Informationen aus dem Handel mit Elektrizität und Gas, einschließlich der Daten aus dem Erzeugungsbereich, zentral, kontinuierlich und umfassend zu sammeln und auszuwerten. Damit lassen sich Wechselwirkungen zwischen den Waren- und Finanzmärkten erfassen, so dass die zuständigen Behörden Rechtsverstöße zeitnah untersuchen und sanktionieren können. Von der kontinuierlichen Überwachung des Marktgeschehens gehen zudem Abschreckungseffekte aus, die Preismanipulationen präventiv entgegenwirken.
Die Regelungen zur Durchführung der REMIT-Verordnung sollen in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt werden. Unter anderem sollen Verstöße gegen die Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation, die Verpflichtung zur Adhoc-Publizität sowie die Meldepflichten sanktioniert werden. Schließlich dient der Gesetzentwurf der gesetzlichen Einführung aller notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse für die Bundesnetzagentur, damit sie - als nationale Energieregulierungsbehörde - die in der REMIT-Verordnung festgelegten Verbote und Verpflichtungen durchsetzen kann.
Der Gesetzentwurf orientiert sich inhaltlich an denjenigen Bestimmungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG), die der Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) dienen. Denn regelungstechnisch handelt es sich bei der REMIT-Verordnung um eine Ausweitung und Fortschreibung der Insiderhandels- und Manipulationsverbote der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) auf die Großhandelsmärkte für Strom und Gas.
In den Entwurf wird zugleich eine Regelung aufgenommen, die der Markttransparenzstelle auch die Aufgabe der Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten hinsichtlich des Handels mit Kraftstoffen überträgt.
C. Alternativen
Keine.
Die Bundesregierung hat die von der Wissenschaft, z.B. von der Monopolkommission, geforderte Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas zur Verbesserungen der wettbewerblichen Strukturen auf den Energiemärkten und ihre Ansiedlung beim Bundeskartellamt sorgfältig geprüft. Sie hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob auch nach Inkrafttreten der REMIT-Verordnung Ende 2011 Bedarf für die Einrichtung einer zusätzlichen nationalen Markttransparenzstelle besteht. Ausschlaggebend für ihre Entscheidung war, dass die REMIT-Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nationale Marktüberwachungsstellen vorgibt, die mit der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden (ACER) bei der Überwachung zusammenarbeiten, und andererseits im Energiegroßhandel mit Strom und Gas viele kartellrechtliche Aspekte betroffen sind. Auch die Monopolkommission befürwortet die Einrichtung einer nationalen Markttransparenzstelle zusätzlich zur Einrichtung von ACER (vgl. Sondergutachten zur 8. GWB-Novelle, Rn. 139 ff.).
Eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur) ist schon nach der REMIT-Verordnung erforderlich. Die enge Kooperation der im Bereich des Energiegroßhandels wesentlich betroffenen Behörden sowie die Zusammenarbeit qualifizierter Mitarbeiter von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur in der Markttransparenzstelle erlaubt eine effiziente Datenerfassung und -analyse, an deren Ergebnissen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Landesbörsenaufsicht partizipieren können. Die Markttransparenzstelle kann so als Plattform einer breiten Kooperation zwischen den relevanten Landes- und Bundesbehörden dienen. Dies ist ein Mehrwert gegenüber der in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Kooperation zwischen ACER und der Bundesnetzagentur als Energieregulierungsbehörde.
Die Bundesregierung hat sich intensiv mit den Regelungen für den Kraftstoffbereich in anderen Ländern, insbesondere mit Preisregulierungen, auseinandergesetzt. Die Einführung solcher Regelungen wäre aufgrund umgehender bzw. zumindest täglicher Preismeldepflichten mit mindestens genauso hohem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden wie dieser Gesetzentwurf. Zudem stellt dieser Gesetzentwurf ein milderes Mittel dar, da nicht in die Preissetzungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen wird.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Haushaltskosten ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt im Hinblick auf den Großhandel mit Strom und Gas nicht unmittelbar zu neuen Informationspflichten für Unternehmen. Die Mitteilungspflichten nach § 47e werden erst durch Rechtsverordnung, Auskunftsanordnung oder Festlegungen der Markttransparenzstelle konkretisiert. Damit entsteht durch das Gesetz im Hinblick auf den Großhandel mit Strom und Gas kein Erfüllungsaufwand. Die weitaus größte Zahl der Mitteilungspflichten ist zudem bereits gesetzlich vorgegeben, z.B. im EnWG, im Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG), in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) oder im Börsengesetz (BörsG). Weitere Daten nach § 47e und § 47g liefern die Unternehmen schon auf freiwilliger Basis. Für die meisten Unternehmen bedeuten die laufend und auf elektronischer Basis zu übermittelnden Daten- und Informationsmeldungen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, weil sie die elektronische Übermittlung an die Bundesnetzagentur und die European Energy Exchange (EEX) bereits praktizieren. Die internetbasierte Datenerhebung nach § 47d Absatz 1 Satz 4 lässt nach anfänglichem Mehraufwand für die Errichtung der Internet-Plattform Einsparungen bei den Verwaltungsprozessen erwarten. Dies gilt auch für die kontinuierliche elektronische Datenübermittlung. Eine Vorgabe spezieller Datenformate durch die Markttransparenzstelle kann zwar zu einmaligen Kosten durch Anschaffung oder Anpassung der IT-Software führen. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Sie können aber als gering eingestuft werden, da § 47b die Markttransparenzstelle verpflichtet, mehrfache Meldepflichten und dadurch entstehende Kosten möglichst zu vermeiden.
Soweit § 47e Absatz 2 neue Mitteilungspflichten begründet, werden auch diese erst durch Rechtsverordnung, Auskunftsanordnung oder Festlegungen der Markttransparenzstelle konkretisiert, so dass kein Erfüllungsaufwand entsteht. Von der Absenkung der Meldeschwelle für Betreiber von Erzeugungseinheiten von bisher 100 Megawatt auf 10 Megawatt je Einheit gemäß § 47g Absatz 2 würden ohne die Berücksichtigung von nach dem EEG vergüteten Anlagen zusätzlich etwa 80 bis 100 Unternehmen in Deutschland betroffen sein. Sie müssten unternehmensinterne Vorkehrungen treffen und ggf. eine entsprechende IT-Hard- und Software anschaffen, die die Erfüllung der Meldepflichten ermöglicht. Dem einmaligen Mehraufwand steht eine Verringerung des Erfüllungsaufwands gegenüber, der daraus resultiert, dass Zeitaufwand und Kosten für die Beschaffung und Aufbereitung der Daten im Fall von Einzelabfragen oder im Rahmen einer Sektoruntersuchung entfallen. Soweit als neue Mitteilungspflicht auch Angaben zu außerbörslichen Handelsaktivitäten zu machen sein werden, handelt es sich um eine Pflicht aufgrund der Umsetzung von Artikel 40 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) und von Artikel 44 der Richtlinie 2009/73 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14. 8.2009, S. 94) in dem 2011 novellierten EnWG.
Das Gesetz führt im Hinblick auf die Beobachtung der Kraftstoffmärkte zu neuen Informationspflichten für Unternehmen und damit einhergehenden Kosten. Durch die Errichtung und Verwendung elektronischer Formate ist zusätzlich von einem anfänglichen Mehraufwand auszugehen, der derzeit nicht bezifferbar ist. Er kann jedoch als gering eingestuft werden, da die Markttransparenzstelle durch die Vorgabe elektronischer Formate darauf achten wird, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Zudem verfügen die fünf großen Mineralölgesellschaften bereits über Datenbanken bzw. zentrale Meldesysteme, die hierfür einbezogen werden könnten. Aufgrund größenbedingter Nachteile ist von einer leicht erhöhten Belastung mittelständischer Unternehmen auszugehen. Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch die Festlegung einer angemessenen Bagatellgrenze von den Meldepflichten ausgenommen werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Markttransparenzstelle werden neue Befugnisse eingeführt. Dadurch entstehen beim Bundeskartellamt Personalmehrbedarf sowie Kosten für die sachliche Ausstattung. Für die Bundesnetzagentur entsteht zusätzlicher Aufwand durch die Zusammenarbeit mit der Markttransparenzstelle. Die Übertragung neuer ständiger Aufgaben an die Bundesnetzagentur wie die umfangreichen Kooperations-, Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben, die die REMIT-Verordnung den nationalen Regulierungsbehörden zuweist, verursacht ebenfalls einen Mehraufwand.
Durch die laufende Datenerhebung sind Einsparungen bei den Verwaltungsprozessen zu erwarten. Der Erfüllungsaufwand verringert sich in Höhe der Kosten, die sonst für die aufwändigen Einzelabfragen anfallen. Die Höhe der Einsparungen lässt sich nicht prognostizieren.
Durch eine laufende, mit der Bundesnetzagentur koordinierte Datenerhebung zur Transparenzverbesserung der Behörden werden sich Kosten sparende Synergieeffekte realisieren lassen. Es werden sich auch Synergien bei den allgemeinen Monitoringpflichten des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur realisieren lassen. Die für die Datenübermittlung zwischen der Markttransparenzstelle und der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden anfallenden Kosten werden als eher marginal eingeschätzt. Ein Teil der Datenerhebung ist ohnehin von Vorschriften der REMIT-Verordnung veranlasst.
Insgesamt wird für die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ein Personalmehrbedarf von 37,5 Stellen entstehen. Der Personalmehrbedarf bei der Bundesnetzagentur wird 19,5 Stellen betragen. Davon entfallen etwa 11,5 Stellen auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Bundesnetzagentur (7,5 Personaleinheiten im höheren, drei im gehobenen und eine im mittleren Dienst) und acht Stellen, die für die Erfüllung der Marktbeobachtungsaufgaben der Markttransparenzstelle benötigt werden. Von den insgesamt 26 für die Marktbeobachtung durch die Markttransparenzstelle vorgesehenen Stellen (15 Personaleinheiten im höheren Dienst, neun im gehobenen Dienst und zwei im mittleren Dienst) werden die verbleibenden 18 Stellen für die Marktbeobachtung beim Bundeskartellamt angesiedelt werden. Insgesamt entsprechen diesem Personalmehrbedarf Personalmehrkosten von rund 2,85 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 950.000 Euro jährlich auf die 11,5 Stellen bei der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der REMIT-Verordnung. Für die Tätigkeit der Markttransparenzstelle sind insgesamt etwa 1,9 Millionen Euro Personalkosten zu veranschlagen. Davon entfallen rund 550.000 Euro jährlich auf die bei der Bundesnetzagentur angesiedelten acht Stellen. Dies entspricht Personalmehrkosten von insgesamt rund 1,5 Millionen Euro jährlich bei der Bundesnetzagentur. Für die weiteren 18 beim Bundeskartellamt angesiedelten Stellen werden die Personalkosten mit rund 1,35 Millionen Euro jährlich veranschlagt.
Sächliche Verwaltungsausgaben werden im Jahr ihrer Errichtung für die Arbeit der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas in Höhe von voraussichtlich rund 2,12 Millionen Euro anfallen. Hiervon sind 0,8 Millionen Euro einmalige Anschaffungskosten, die für die Beschaffung von IT-Hard- und Software, Server, als Lizenzgebühren sowie für Programmierungen entstehen. 0,9 Millionen Euro werden veranschlagt für die erforderliche Unterstützung durch externen Sachverstand bei der IT-Umsetzung. In den beiden ersten Folgejahren wird von jährlichen Sachausgaben in Höhe von rund 1,32 Millionen Euro ausgegangen, da ein Großteil der Anschaffungskosten für IT-Hard- und Software entfällt. In den beiden ersten Folgejahren werden jeweils 0,9 Millionen für die externe Unterstützung bei der IT-Umsetzung angesetzt. Weitere rund 0,4 Millionen Euro sind jährliche Sachkosten (ermittelt auf der Basis des Haushalts des Bundeskartellamts für 2011, multipliziert mit dem Faktor 0,11), die auch nach den ersten drei Jahren anfallen werden. Bei der Bundesnetzagentur werden im ersten Jahr zusätzlich für die Umsetzung der REMIT-Verordnung, die durch die 11,5 neuen Personalstellen erfolgen soll, sächliche Verwaltungskosten von 0,9 Millionen Euro angesetzt. Darin enthalten sind einmalige Aufwendungen in Höhe von voraussichtlich 0,7 Millionen Euro für IT-Hard- und Software sowie für die Untersuchung von Verdachtsfällen nach der REMIT-Verordnung durch die Bundesnetzagentur sowie die dort durchzuführende Registrierung der Marktteilnehmer. In den Folgejahren ist von sächlichen Verwaltungsausgaben für diese Tätigkeiten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro jährlich auszugehen. Hiervon entfallen 0,2 Millionen Euro auf Sachkosten (berechnet anhand der Pauschale von 12.365 Euro/Arbeitsplatz).
Auch die Übertragung der Aufgabe der Marktbeobachtung des Kraftstoffsektors auf die Markttransparenzstelle verursacht beim Bundeskartellamt Personalbedarf und Kosten für die sachliche Ausstattung. Zur Einrichtung und zum Betrieb der Markttransparenzstelle im Bereich Kraftstoffe wird mit einem Personalmehrbedarf von insgesamt mindestens sieben dauerhaften Vollzeitstellen sowie mit mindestens zwei temporär - während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren - im Rahmen von Sachmitteln zu besetzenden Vollzeitstellen gerechnet. Bei einem Personalmehraufwand für sieben Vollzeitstellen bei der Markttransparenzstelle ist mit Personalmehrkosten von rund 525.000 Euro jährlich zu rechnen.
Weiterhin ist mit einmaligen Sachausgaben von rund 1 Million Euro sowie jährlichen Kosten von mindestens 400.000 Euro zu rechnen. Hinzu kommen Gehälter für zwei Projektmitarbeiter für einen Zweijahreszeitraum, die mit rund 1,2 Millionen Euro zu veranschlagen sind. Neubeschaffungen von Hardware und IT-Infrastruktur (Datenbank, Server, Netz, Workstations, Arbeitsplatz-PCs) und von Software (Erfassung, Bearbeitung und Auswertung der Daten) sind erforderlich. Die Software muss an die konkreten Erfordernisse im Kraftstoffbereich angepasst werden.
Zudem fallen jährliche Kosten für Lizenzgebühren für Software, für Datenbanken etc, Wartung, Pflege und Erweiterung der Hardware bzw. IT-Infrastruktur und Software zur Erfassung, Bearbeitung sowie Auswertung der Daten an. Da - anders als im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas - nicht auf bestehende Konzepte aufgesetzt werden kann, ist zusätzlich mit mindestens vergleichbaren jährlichen Kosten wie im Großhandel mit Strom und Gas zu rechnen.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht quantifizieren. Es wird angesichts der präventiven Abschreckungswirkung der kontinuierlichen Marktbeobachtung erwartet, dass das Gesetz preisdämpfend wirkt.
Das Gesetz bringt im Hinblick auf die Beobachtung der Kraftstoffmärkte gewisse Erleichterungen bei Missbrauchsverfahren im Bereich der Mineralölwirtschaft, insbesondere für sog. Preis-Kosten-Scheren und Verkäufe unter Einstandspreis. Es stützt damit den bestehenden Restwettbewerb durch die mittelständischen Mineralölunternehmen und trägt so zu einer wettbewerblichen Preisbildung bei.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 15.06.12
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt:
"Neunter Abschnitt Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas; Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 47c Datenverwendung
§ 47d Befugnisse
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 47f Verordnungsermächtigung
§ 47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe".
2. Nach § 47 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
"Neunter Abschnitt
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas; Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
- (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
- (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nimmt das Bundeskartellamt unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur wahr. Einrichtung, Besetzung und Geschäftsverteilung der Markttransparenzstelle bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. § 51 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft ihr Leiter. § 51 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 51 Absatz 4 gilt für den Leiter der Markttransparenzstelle entsprechend. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.
- (3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Markttransparenzstelle arbeiten das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zusammen. Die Zusammenarbeit wird in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
- 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.
§ 47b Aufgaben
- (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur laufend den gesamten Großhandel mit Elektrizität und Erdgas, unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder Marktmanipulation beruhen können. Die Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem Zweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas durch die Erzeugungsunternehmen sowie die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandelssystem berücksichtigen.
- (2) Die Markttransparenzstelle überwacht als nationale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) zusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.
- (3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sammelt in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den in § 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegen sind. Für die Datenerfassung sind nach Möglichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu nutzen.
- (4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttransparenzstelle mit der Erhebung und Auswertung von Daten beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
- (5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von Festlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen Behörden, Interessenvertretern und Marktteilnehmern vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung dieser Konsultationen erstellt und ergänzt die Markttransparenzstelle im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur bei Bedarf eine detaillierte Liste aller Daten und Kategorien von Daten, die ihr die in § 47e Absatz 1 genannten Mitteilungspflichtigen aufgrund der §§ 47e und 47f und der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung laufend mitzuteilen haben, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die Daten zu übermitteln sind, des Datenformats und der einzuhaltenden Übertragungswege sowie möglicher alternativer Meldekanäle. Die Markttransparenzstelle ist nicht an die Stellungnahmen gebunden.
- (6) Die Markttransparenzstelle wertet in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur die erhaltenen Daten und Informationen kontinuierlich aus, um insbesondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz oder die Verbote nach Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen.
- (7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natürliche oder juristische Person gegen die in Absatz 6 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle umgehend die zuständigen Behörden informieren und den Vorgang an sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union informiert die Markttransparenzstelle die zuständige Beschlussabteilung im Bundeskartellamt. Kommt die Prüfzuständigkeit mehrerer Behörden in Betracht, so informiert die Markttransparenzstelle jede dieser Behörden über den Verdachtsfall und über die Benachrichtigung der anderen Behörden. Die Markttransparenzstelle leitet alle von den Behörden benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese gemäß § 47i weiter.
- (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität und Erdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.
§ 47c Datenverwendung
- (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur Verfügung:
- 1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings nach § 48 Absatz 3,
- 2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie
- 4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere zur Überwachung von Transparenzverpflichtungen nach den Anhängen der folgenden Verordnungen:
- a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. EU (Nr. ) L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
- b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. EU (Nr. ) L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und
- c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 295 vom 12.11.2010, S. 1).
- (2)Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung.
- (3)Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz zur Verfügung gestellt werden.
- (4)Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert haben.
§ 47d Befugnisse
- (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 2 gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann nach Maßgabe von § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung; soweit in § 47g vorgesehen, trifft sie die Festlegungen im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Die Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des § 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen verwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe von § 47f darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die §§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie §§ 74 bis 76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entscheidungen, die die Markttransparenzstelle durch Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach § 61 durch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt werden. Für Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
- (2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale Marktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.
- (3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde, an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung anfordern.
§ 47e Mitteilungspflichten
- (1) Folgende Personen und Unternehmen unterliegen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5:
- 1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Betreiber von Verteileranlagen der Letztverbraucher oder bei der Gasversorgung Betreiber der letzten Absperrvorrichtungen von Verbrauchsanlagen,
- 4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes und 5. Handelsplattformen.
- (2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttransparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben
- 1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärkten, an denen mit Elektrizität und Erdgas gehandelt wird, einschließlich der Handelsaufträge, mit genauen Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien und Begünstigten der Transaktionen,
- 2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung oder Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines Minderverbrauchs,
- 3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten ermöglichen,
- 4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten entstehen, insbesondere zu Grenzkosten, Brennstoffkosten, CO₂-Kosten, Opportunitätskosten und Anfahrkosten,
- 5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten, Mindestlaufzeiten und zur Mindestproduktion,
- 6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,
- 7. zu Bezugsrechtsverträgen,
- 8. zu Investitionsvorhaben sowie
- 9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Bereich Erdgashandel.
- (3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle nach Maßgabe des § 47f und des § 47e im Wege der Datenfernübertragung und, soweit angefordert, laufend zu übermitteln. Stellt die Markttransparenzstelle Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
- (4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn
- 1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden oder angeforderten Informationen entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet haben und ein zeitnaher Datenzugriff durch die Markttransparenzstelle gesichert ist, oder
- 2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Informationen im Namen eines Meldepflichtigen nach Absatz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 und 4 übermittelt haben und dies der Markttransparenzstelle mitgeteilt wird, oder
- 3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu meldenden oder angeforderten Informationen an einen nach § 47d Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 47f Nummer 2 beauftragten Dritten übermittelt haben, oder
- 4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden oder angeforderten Informationen entsprechend den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung an den Netzbetreiber gemeldet haben, dies der Markttransparenzstelle mitgeteilt wird und ein zeitnaher Datenzugriff durch die Markttransparenzstelle gesichert ist.
- (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Übermittelt ein solches Unternehmen die verlangten Informationen nicht, so kann die Markttransparenzstelle die zuständige Behörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu diesen Informationen zu treffen.
§ 47f Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
- 1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang derjenigen Daten und Informationen, die die Markttransparenzstelle nach § 47d Absatz 1 Satz 2 durch Festlegungen von den zur Mitteilung Verpflichteten anfordern kann, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung dieser Daten,
- 2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang derjenigen Daten und Informationen, die nach § 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte geliefert werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung und zu den Adressaten dieser Daten,
- 3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markttransparenzstelle laufend Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln:
- a) organisierte Märkte,
- b) Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme,
- c) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an denen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie
- d) die in § 47i genannten Behörden,
- 4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Verbindung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsverpflichteten übermitteln darf, und die Einzelheiten hierzu festlegen, sowie
- 5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen und Daten festzulegen und Übergangsfristen für den Beginn der Mitteilungspflichten vorzusehen.
47g Festlegungsbereiche
- (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten wie zu übermitteln sind. Die Einvernehmensregelung gilt nicht für Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 2 d) und Nummer 4.
- (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien übermitteln:
- 1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über Name, Standort, Anschlussregelzone, installierte Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung,
- 2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis
- a) Nettoleistung,
- b) am Vortag geplante Erzeugung,
- c) tatsächliche Erzeugung,
- d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich Informationen zu den Kostenbestandteilen, insbesondere Brennstoffkosten, CO₂-Kosten, Opportunitätskosten,
- e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten aufgrund technischer Restriktionen,
- f) Nichtverfügbarkeiten aufgrund von Netzrestriktionen,
- g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Reserveleistung,
- h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,
- 3. blockscharf je Erzeugungseinheit
- a) Anfahrtskosten (Warm- und Kaltstarts), Mindeststillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindestproduktion,
- b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,
- 4. Bezugsrechtsverträge,
- 5. Investitionsvorhaben,
- 6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Volumina, genutzte Handelsplätze oder Handelspartner, jeweils getrennt nach den Ländern, in denen die Handelsgeschäfte stattgefunden haben, und 7. Informationen, die die Markttransparenzstelle dazu in die Lage versetzen, das Angebotsverhalten bei Handelsgeschäften nachzuvollziehen.
- (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart, angeben.
- (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Megawatt maximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit und
- 2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie.
- (5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen auf stündlicher Basis,
- 2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis,
- 3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung von Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis,
- 4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Ausgleichs-Mechanismus-Verordnung getätigt wurden, auf stündlicher Basis und
- 5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauktionen.
- (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp,
- 2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere die gewählte Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermarktungsform entfallenden Mengen.
- (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wurden,
- 2. die Handelsergebnisse und
- 3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Handelsgeschäfte, bei denen die Vertragspartner individuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte), deren geld- und warenmäßige Besicherung (Clearing) über die Handelsplattform erfolgt.
- (8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten Strommengen übermitteln.
- (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die Grenzübergangsmengen und -preise und einen Abgleich von Import- und Exportmengen,
- 2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erstabsatzpreise,
- 3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),
- 4. die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe im Bereich der Verteilung,
- 5. die getätigten Transaktionen mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von Gasversorgungsverträgen und Energiederivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes, die auf Gas bezogen sind, einschließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und Transaktionspreisen,
- 6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktionen,
- 7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge und
- 8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt werden.
- (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die bestehenden Kapazitätsverträge,
- 2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über Lastflusszusagen und
- 3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen über Lastflusszusagen.
- (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Nummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die bestehenden Regelenergieverträge,
- 2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauktionen und -ausschreibungen,
- 3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen und
- 4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt werden.
- (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben über die Beschaffung externer Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und Vermarktung von Biogas übermittelt werden.
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
- (1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Übermittlung von Informationen nach § 47b Absatz 7 Satz 1.
- (2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Geschäftsgeheimnisse, die die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden.
- (3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf ihrer Internetseite.
- (4) Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesserung der Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf der Transparenzplattform der European Energy Exchange AG (EEX) und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt wird. Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
- (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:
- 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
- 3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Europäischen Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und 4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
- (2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne von § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Europäischen Energieregulierungsbehörden schließen.
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
- (1) Informationen, die die Markttransparenzstelle bei ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen der Vertraulichkeit. Die Beschäftigten bei der Markttransparenzstelle sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen Informationen im Sinne von Satz 1 verpflichtet. Andere Personen, die vertrauliche Informationen erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
- (2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen mit der Bundesnetzagentur die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. Die Markttransparenzstelle ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Stelle oder die Stelle, welche die Informationen erhoben hat. Die Markttransparenzstelle ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern. Die Markttransparenzstelle ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch die Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
- (3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1 Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4 Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.
- (4) Die Markttransparenzstelle darf personenbezogene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
- (5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen der Markttransparenzstelle nach §§ 47b Absatz 5 und 7, § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g sowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in eigenen Rechten Betroffenen ist beschränkt auf die Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Markttransparenzstelle zuzuordnen sind.
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
- (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern.
- (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle stellt die von ihr nach den Absätzen 4 und 5 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden zur Verfügung:
- 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41,
- 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie
- 3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für statistische Zwecke.
- (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.
- (4) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, müssen der Markttransparenzstelle nach deren Anforderung wöchentlich jede Änderung der Kraftstoffpreise übermitteln, und zwar differenziert nach
- 1. Sorte,
- 2. Zeitpunkt der Preisänderung und
- 3. der zu diesem Preis abgegebenen Menge.
Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.
- (5) Unternehmen, die Kraftstoffe direkt oder über Weiterverkäufer an öffentliche Tankstellen abgeben, müssen der Markttransparenzstelle nach deren Anforderung wöchentlich die vereinbarten oder verrechneten Kraftstoffabgabepreise übermitteln, und zwar differenziert nach
- 1. Sorte,
- 2. der zu diesem Preis abgegebenen Menge und
- 3. dem jeweiligen Abnehmer.
Soweit diesen Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht vorliegen, ist der jeweilige Weiterverkäufer zur Übermittlung der Daten verpflichtet.
- (6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach § 59. Sie kann vorgeben, in welcher Form die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 zu übermitteln sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Daten verwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle kann kleine und mittlere Unternehmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 4 und 5 ausnehmen.
- (7) Die Markttransparenzstelle stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. § 47j gilt entsprechend."
3. § 81 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 39 Abs. 5" das Wort "oder" eingefügt.
- ccc) Folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:
"c) § 47k Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 47k Absatz 5 Satz1, auch in Verbindung mit Satz 2,"
- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummern 5a angefügt:
"5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"
- cc) In Nummer 6 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 2" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1," eingefügt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind<(p>
- 1. die Markttransparenzstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt,
- 2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich."
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten".
- b) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen".
- c) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft".
- d) Nach der Angabe zu § 95 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften".
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
- (1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
- (2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen."
3. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur."
4. In § 56 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 neu angefügt:
"4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011."
5. Nach § 58 werden folgende § 58a und 58b neu eingefügt:
" § 58a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
- (1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen. Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schließen.
- (2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
- (3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
- (4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absätze 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
- (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
- (2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
- (3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
- (4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind."
6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "zur Kostenaufteilung," die Wörter "Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4," eingefügt.
7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind."
8. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Natürliche und juristische Personen" ersetzt.
9. Dem § 68 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
- (7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
- (8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen."
10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach den §§ 56 Satz 2 und 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit
- 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind und
- 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist."
11. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."
- b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt."
12. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 neu angefügt:
"9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011."
13. § 95 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1" durch die Wörter " § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- b) Absatz 1 a wird wie folgt gefasst:
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
- 2. entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- c) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1 b bis 1 d eingefügt:
- (1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
- (1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
- 6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
- 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
- 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
- (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt."
- d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 4 und 5 Buchstabe b" ein Komma und die Wörter "des Absatzes 1b und des Absatzes 1c Nummer 2 und 6" sowie nach den Wörtern "sowie des Absatzes 1a" die Wörter "Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8" eingefügt.
14. Nach § 95 werden die folgenden neuen §§ 95a und 95b eingefügt:
" § 95a Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1 b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
- 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 95b Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Vorgeschichte
CDU, CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag 2009 vereinbart, eine "Markttransparenzstelle" einzurichten, die den Stromhandel überwachen und zeitnah eine transparente Preisbildung sichern soll. Die Monopolkommission hatte bereits in ihren Sondergutachten Strom und Gas 2007 und 2009 ein ständiges Market-Monitoring durch eine zentrale Marktüberwachungsstelle für den Stromgroßhandel gefordert, zur zeitnahen Erhebung marktrelevanter Informationen - z.B. über verfügbare Netzkapazitäten, über die Anzahl der Teilnehmer auf dem Spot- und Terminmarkt sowie über die Verteilung der gehandelten Angebots- und Nachfragemengen auf einzelne Unternehmen. Das 10- Punkte-Sofortprogramm des Energiekonzepts der Bundesregierung von Ende September 2010 sah die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und nunmehr auch Gas beim Bundeskartellamt bis Ende 2011 vor. Die Markttransparenzstelle sollte sicherstellen, dass unzulässige Einflussnahmen auf die Großhandelspreise von Strom und Gas erfolgreich verhindert, aufgedeckt und geahndet werden können. Aufgabe der Markttransparenzstelle ist es, fortlaufend und zeitnah relevante Handels-, Erzeugungs- und Nachfragedaten zu erheben, zu sammeln und darauf zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisbeeinflussung bestehen. Die Zentralisierung der Marktbeobachtung soll die Aufdeckung verbotenen Verhaltens erleichtern und generell der Vermeidung von Mehrfachmeldepflichten dienen. Zur Kosten- und Bürokratievermeidung sollen bestehende Meldepflichten und funktionierende Meldesysteme weitgehend in das Datenerhebungssystem der Markttransparenzstelle eingebunden werden.
Nach Beginn der Arbeiten für einen Referentenentwurf wurde im Dezember 2010 von der Europäischen Kommission eine EU-Rechtsverordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts vorgeschlagen. Sie verfolgt ähnliche Ziele wie die Markttransparenzstelle auf europäischer Ebene. Die Bundesregierung hat sich im europäischen Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich für eine angemessene Integration der nationalen Markttransparenzstelle als zentraler Stelle zur Datensammlung und - auswertung in das geplante europäische Aufsichtsregime eingesetzt. Die am 28. Dezember 2011 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts - REMIT-Verordnung (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) erlaubt die Einrichtung einer nationalen Marktüberwachungsstelle bei der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde, die zusammen mit der Energieregulierungsbehörde den nationalen Markt beobachten kann.
2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes
Großhandelspreise für Strom und Gas sind in mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung. Von ihnen gehen entscheidende kurzfristige Signale für den optimalen Betrieb von Energieproduktionsanlagen und Verbrauchseinheiten aus. Sie geben langfristig die richtigen Anreize hinsichtlich künftiger Energieinfrastrukturinvestitionen. Sie bieten den Unternehmen Signale, auf Änderungen an den Märkten zu reagieren. Sie dienen als Indikator für die Endkundenpreise der Haushalts- und Industriekunden und können die effiziente Energienutzung fördern. Die Marktergebnisse dürfen daher nicht durch unzulässige Einflussnahme auf die Preisbildung verzerrt werden, sondern müssen die Fundamentaldaten des Marktes wirklich widerspiegeln.
Ziel des Gesetzes ist es zum einen, durch die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas beim Bundeskartellamt das Vertrauen der Unternehmen, Bürger und nationalen Behörden in die Integrität der Energiegroßhandelsmärkte zu stärken und wettbewerbskonforme Großhandelspreise sicherzustellen. Dies ist letztlich auch im Interesse der Endverbraucher. Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten, muss die effektive Durchsetzung der für sie geltenden Gebote und Verbote sichergestellt sein. Hierfür sollen zum einen notwendige Informationsverpflichtungen gegenüber einer zentralen, unabhängigen Stelle verankert werden. Zum anderen soll diese Stelle die erforderlichen Befugnisse erhalten, um laufend, zentral und systematisch das gesamte Marktgeschehen analysieren zu können. Damit sollen die bestehenden Defizite beseitigt werden.
Die bisherige Überwachung der Großhandelsmärkte für Strom und Gas ist auf mehrere Aufsichtsbehörden aufgespalten, die das Marktgeschehen unter unterschiedlichen Aspekten beobachten. In ihren jeweiligen Teilzuständigkeitsbereichen können die Aufsichtsbehörden zwar durchaus erfolgreich operieren, so dass etwa nach allgemeiner Einschätzung von einer grundsätzlich funktionsfähigen Organisation des Strom- und Gashandels an der Börse in Deutschland ausgegangen werden kann. Eine wirksame Marktüberwachung, die den komplexen Preisbildungsmechanismen auf den Energiegroßhandelsmärkten gerecht wird, erfordert aber eine umfassende und insbesondere regelmäßige Beobachtung des gesamten Marktgeschehens, die alle relevanten Transaktionen abdeckt, einschließlich der Tätigkeiten auf den Erzeugungsmärkten und entsprechende Meldepflichten. Denn die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, und es gibt bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren. Die Großhandelspreise bilden sich auf den geregelten Märkten (Börsen) in multilateralen Handelssystemen und werden in außerbörslichen Transaktionen (Geschäften over the counter - sog. OTC-Geschäfte) sowie in bilateralen Verträgen vereinbart, die direkt oder über Broker abgewickelt werden. Wegen des unterschiedlichen Informationszugangs der Behörden und bisher fehlender Meldepflichten, z.B. zur Übermittlung von Informationen für den Erzeugungsbereich auf kontinuierlicher Basis sowie zum außerbörslichen Handelsgeschehen, bestehen Transparenzdefizite bei den zuständigen Behörden. Sie beeinträchtigen eine wirkungsvolle und schnelle Aufdeckung gesetzeswidrigen Verhaltens, wie z.B. missbräuchlicher Kapazitätszurückhaltungen. Mit Errichtung der Markttransparenzstelle wird eine sinnvolle Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Die Einrichtung einer kontinuierlichen Marktüberwachung - in Ergänzung allgemeiner Instrumentarien, etwa der kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren und Sektoruntersuchungen, - soll für den Großhandel mit Elektrizität und Gas die mit nachträglich durchzuführenden Verfahren verbundenen Schwierigkeiten und bestehenden Nachweisprobleme ausräumen. Bei expost durchgeführten Untersuchungen hat sich gezeigt, dass die notwendigen Daten oft nicht mehr oder nicht in der erforderlichen Detaillierung vorlagen und auch nicht mehr rekonstruiert werden konnten. Eine EchtzeitKontrolle durch eine Markttransparenzstelle, die zudem von vornherein schon den Anreiz z.B. für eine unzulässige Kapazitätszurückhaltung nimmt, soll es ermöglichen, Gesetzesund Wettbewerbsverstößen zeitnah nachzugehen und nachteilige Preisauswirkungen schneller zu korrigieren.
Mit der kontinuierlichen und zentralisierten Informationsabfrage durch die Markttransparenzstelle wird eine Entlastung der Wirtschaft verfolgt. So wird der etwa durch Sektoruntersuchungen veranlasste nicht unbeträchtliche unternehmensinterne Arbeitsaufwand, angeforderte Daten zu recherchieren, aufzubereiten, Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und die Daten sicher zu übersenden, vermindert. Unsicherheiten, etwa über den konkreten Inhalt der angeforderten Informationen oder die Frage, welche Rückschlüsse aus den Datensätzen gezogen werden sollen, sollen durch die von der Markttransparenzstelle von Anfang an festzulegenden klaren Kriterien, beseitigt werden. Es soll verhindert werden, dass bei parallelen oder späteren Untersuchungen von Behörden - mit zusätzlichem Aufwand und Kosten - der unternehmensinterne Datenerhebungs- und Übermittlungsprozess erneut durchgeführt werden muss oder neuen Datenformate verwendet werden müssen.
Nach diesen Zielvorgaben wird ein neuer Abschnitt in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingefügt, der die Einrichtung und Organisation der Markttransparenzstelle einschließlich der notwendigen Kooperation mit der Bundesnetzagentur regelt, um insbesondere, eine unnötige Mehrbelastung der Wirtschaft zu vermeiden. Ferner werden die Aufgaben und Befugnisse der Markttransparenzstelle konkretisiert. Es werden Festlegungskompetenzen vorgesehen. Sodann werden die Mitteilungspflichten der am Großhandel und an der Erzeugung beteiligten Unternehmen und die verschiedenen Möglichkeiten und Pflichten, ihnen nachzukommen, geregelt. Unzureichende Mitteilungen können mit Bußgeld durch die Markttransparenzstelle geahndet werden. Die möglichen Bereiche von Festlegungen werden aufgezeigt. Wichtig ist die vorgesehene Beteiligung der Betroffenen vor Festlegungen durch Konsultationen. Berichtspflichten der Markttransparenzstelle werden bestimmt. Von Veröffentlichungen der Datenerhebungen durch die Markttransparenzstelle kann abgesehen werden. Abschließend wird die Zusammenarbeit mit all den Stellen geregelt, die an der Aufsicht über den Energiegroßhandel beteiligt sind.
Zum anderen dient Artikel 2 des Gesetzentwurfs der Umsetzung von Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts - REMIT-Verordnung (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
Ziel der REMIT-Verordnung ist es, die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte (Strom und Gas) zu erhöhen, um dadurch das Vertrauen der Marktteilnehmer in diese Märkte und ihre Preisbildungsfunktion zu stärken. Dieses Ziel soll durch einen sektorspezifischen Ansatz erreicht werden, der die Verbote der Marktmanipulation und des Insiderhandels für den Energiegroßhandel anwendbar macht und spezifiziert. Daneben soll ein europaweites Überwachungsregime aufgebaut werden, in dessen Mittelpunkt die europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) steht. Sie soll Handels- und Fundamentaldaten umfassend sammeln und auf Unregelmäßigkeiten hin analysieren.
Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es aufgegeben, in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Vorschriften über wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu erlassen und alle Maßnahmen zu treffen, die für deren Durchsetzung erforderlich sind. Daneben haben die EU-Mitgliedstaaten auch sicher zu stellen, dass ihre nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 notwendig sind.
Deshalb sollen Vorschriften über die Sanktionierung der Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation sowie der Verpflichtung zur Ad hoc-Publizität in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt werden. Daneben sollen alle anderen Verstöße gegen Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sanktioniert werden, insbesondere Verstöße gegen die verschiedenen Meldepflichten. Schließlich dient der Gesetzentwurf der gesetzlichen Einführung aller notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse.
Der Gesetzentwurf orientiert sich an denjenigen Bestimmungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG), die der Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) dienen. Denn ihrem Sinn und Zweck nach handelt es sich bei Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 um eine Erstreckung und spezifische Fortschreibung der Insiderhandels- und Manipulationsverbote der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) auf die Großhandelsmärkte für Strom und Gas.
Ziel der ergänzenden Regelung für den Kraftstoffbereich ist es, die Datengrundlage im Kraftstoffbereich deutlich zu verbreitern, um die vorhandenen Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörden besser nutzen zu können. Dies kann etwa für unzulässige Verdrängungsstrategien (z.B. Preis-Kosten-Schere) gelten. Die Datenerhebung soll nicht nur jede Änderung der Endverbraucherpreise an den öffentlichen Tankstellen sondern auch die Abgabepreise der Mineralöllieferanten oder Großhändler umfassen. Sollten sich Ansatzpunkte für kartellrechtswidriges Verhalten ergeben, kann die zuständige Kartellbehörde den Fall aufgreifen. Die Datenbasis soll überdies für statistische Zwecke des Bundes, insbesondere zur Erfüllung internationaler Meldeverpflichtungen an die Europäische Union und die Internationale Energie-Agentur, genutzt werden.
3. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 des Gesetzesentwurfs ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 des Gesetzesentwurfs ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Energiewirtschaft) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Soweit das Gesetz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt ist, sind die Anforderungen des Artikels 72 Absatz 2 GG gewahrt. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Strom- und Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Strom und Gas. Dem Energiegroßhandel mit Strom und Gas kommt in der Energieversorgung eine besondere Schlüsselrolle zu. In liberalisierten Märkten dient er als Vermittler zwischen Angebot und Nachfrage. Im Bereich der Versorgung mit sicherem und preisgünstigem Strom ist er zudem das Scharnier zwischen tatsächlicher Erzeugung und tatsächlichem Verbrauch. In Ermangelung großtechnischer Speicher wächst ihm in liberalisierten Märkten dabei auch eine wichtige Versorgungssicherheitsfunktion zu, weil sich Erzeugung und Verbrauch schon aus technischen Gründen immer die Waage halten müssen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen länderübergreifend tätig sind. Unterschiedliche Entwicklungen der Versorgungsstruktur und bei den Energiepreisen auf Grund unterschiedlichen Landesrechts wären dabei nicht hinnehmbar. Gälten in dem Schlüsselbereich der Energieversorgung unterschiedliche Sanktionen, gäbe es im Energiegroßhandel einen - gerade im Rahmen von Sanktionen besonders unerwünschten - Wettbewerbsdruck auf die Länder. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene - gerade im Bereich des Sanktionenrechts - zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den deutschen Energiegroßhandel führen, die weder im Interesse des Bundes noch der Länder sind. Zudem wären negative Folgen für die Gesamtwirtschaft zu befürchten.
4. Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Soweit die Unternehmen neue Geschäftsprozesse und Datenformate in Umsetzung der gesetzlichen Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 47e einführen müssen, werden diese durch die Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt im Rahmen der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Verpflichtung der Markttransparenzstelle zur Erstellung detaillierter Listen von Daten und Kategorien von Daten, einschließlich der Datenformate und Übertragungswege gemäß § 47b Absatz 5, oder in Festlegungen der Markttransparenzstelle nach § 47d Absatz 1 in Verbindung mit § 47g Absatz 2 Festlegungsverfahren konkretisiert.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger und Bürgerinnen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand.
Für Energieversorgungsunternehmen werden die Informationspflichten nach dem EnWG an die nach § 47e einzuhaltenden Informationspflichten angepasst. Die Übermittlung der Informationen an die Bundesnetzagentur bzw. die Transparenzplattform der European Energy Exchange (EEX) entspricht bereits der Praxis der Versorgungsunternehmen, soweit sie auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen und auch soweit sie freiwillig erfolgen.
Sofern von der neu eingeführten Ermächtigungsgrundlage in § 47d Absatz 1 in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 47f Gebrauch gemacht und das Verfahren zur Meldung von Daten ausgestaltet wird bzw. den Unternehmen neue Meldepflichten auferlegt werden, könnten hierdurch Belastungen für die Wirtschaft entstehen, wobei der Umfang von der konkreten Ausgestaltung abhängt. Die neuen Vorschriften ermächtigen die Markttransparenzstelle, den Unternehmen bei Auskunftsverlangen vorzugeben, ihre Antworten über eine elektronische Internetplattform zu geben und ändern damit die bestehende Informationspflicht mit der Identifikationsnummer 06110846177 ab. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet die webbasierte Datenerhebung eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der persönlichen bzw. schriftlichen Übermittlung sowie bei der generellen Aufbereitung der Daten, die mit 10 Prozent angesetzt wird. Zudem kann durch im System hinterlegte Plausibilitätsprüfungen die Fehlerquote und der daraus resultierende Aufwand für die Nachbereitung verringert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.
Der größte Teil der Informationspflichten dieses Gesetzesentwurfs ist bereits Bestandteil des derzeit geltenden EnWG oder darauf basierender Verordnungen, die im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets im Energiebereich dort geregelt wurden. Da diese Informationspflichten zwingend vorgegeben sind, bestehen keine Regelungsalternativen mit möglicherweise geringeren Belastungen. Durch Informationspflichten der Wirtschaft einmalig entstehende Kosten, wie z.B. für die Anpassung der IT-Software, fallen später nicht erneut an.
Das Gesetz führt durch die Regelungen in Artikel 2 keine neuen Informationspflichten ein, sondern sanktioniert lediglich Verstöße gegen Informationspflichten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bestehen. Daneben regelt das Gesetz die behördlichen Zuständigkeiten.
Das Gesetz führt im Hinblick auf die Beobachtung der Kraftstoffmärkte zu neuen Informationspflichten für Unternehmen und damit einhergehenden Kosten. Durch die Errichtung und Verwendung elektronischer Formate ist zusätzlich von einem anfänglichen Mehraufwand auszugehen, der derzeit nicht bezifferbar ist. Er kann jedoch als gering eingestuft werden, da die Markttransparenzstelle durch die Vorgabe elektronischer Formate darauf achten wird, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Zudem verfügen die fünf großen Mineralölgesellschaften bereits über Datenbanken bzw. zentrale Meldesysteme, die hierfür einbezogen werden könnten. Aufgrund Größen bedingter Nachteile ist von einer leicht erhöhten Belastung mittelständischer Unternehmen auszugehen. Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch die Festlegung einer angemessenen Bagatellgrenze von den Meldepflichten ausgenommen werden.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand. Für die Markttransparenzstelle werden neue Befugnisse eingeführt. Dadurch entstehen beim Bundeskartellamt Personalmehrbedarf sowie Kosten für die sachliche Ausstattung. Für die Bundesnetzagentur entsteht durch die Zusammenarbeit mit der Markttransparenzstelle zusätzlicher Aufwand. Die Übertragung neuer Daueraufgaben an die Bundesnetzagentur zur Wahrnehmung der umfangreichen Kooperations-, Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben, die die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 den nationalen Regulierungsbehörden zuweist, verursacht ebenfalls einen Mehraufwand.
Teilweise werden bestehende Aufgaben der Bundesnetzagentur der Markttransparenzstelle mit übertragen. Angesichts der Verpflichtung, Doppelabfragen und Auswertungen zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass sich der Mehraufwand bei der Markttransparenzstelle durch den entsprechenden Wegfall des Erfüllungsaufwandes einer anderen Behörde oder Aufsichtsstelle aufhebt oder durch den Rückgriff auf bestehende Meldekanäle doch relativiert.
Insgesamt wird für die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ein Personalmehrbedarf von 37,5 Stellen entstehen. Der Personalmehrbedarf bei der Bundesnetzagentur wird 19,5 Stellen betragen. Davon entfallen etwa 11,5 Stellen auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Bundesnetzagentur (7,5 Personaleinheiten im höheren, drei im gehobenen und eine im mittleren Dienst) und 8 Stellen, die für die Erfüllung der Marktbeobachtungsaufgaben der Markttransparenzstelle benötigt werden. Von den insgesamt 26 für die Marktbeobachtung durch die Markttransparenzstelle vorgesehenen Stellen (15 Personaleinheiten im höheren Dienst, neun im gehobenen Dienst und zwei im mittleren Dienst) werden die verbleibenden 18 Stellen für die Marktbeobachtung beim Bundeskartellamt angesiedelt werden. Insgesamt entsprechen diesem Personalmehrbedarf Personalmehrkosten von rund 2,85 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 950000 Euro jährlich auf die 11,5 Stellen bei der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der REMIT-Verordnung. Für die Tätigkeit der Markttransparenzstelle sind insgesamt etwa 1,9 Millionen Euro Personalkosten zu veranschlagen. Davon entfallen rund 550000 Euro jährlich auf die bei der Bundesnetzagentur angesiedelten 8 Stellen. Dies entspricht Personalmehrkosten von insgesamt rund 1,5 Millionen Euro jährlich bei der Bundesnetzagentur. Für die weiteren 18 beim Bundeskartellamt angesiedelten Stellen werden die Personalkosten mit rund 1,35 Millionen Euro jährlich veranschlagt. Die Stellenaufteilung im Einzelnen kann sich vorbehaltlich der sich aus der Kooperationsvereinbarung nach § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergebenden Aufgabenverteilung eventuell noch ändern.
Sächliche Verwaltungsausgaben werden im Jahr ihrer Errichtung für die Arbeit der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas in Höhe von voraussichtlich rund 2,12 Millionen Euro anfallen. Hiervon sind 0,8 Millionen Euro einmalige Anschaffungskosten, die für die Beschaffung von IT-Hard- und Software, Server, als Lizenzgebühren sowie für Programmierungen entstehen. 0,9 Millionen Euro werden veranschlagt für die erforderliche Unterstützung durch externen Sachverstand bei der IT-Umsetzung. In den beiden ersten Folgejahren wird von jährlichen Sachausgaben in Höhe von rund 1,32 Millionen Euro ausgegangen, da ein Großteil der Anschaffungskosten für IT-Hard- und Software entfällt. In den beiden ersten Folgejahren werden jeweils 0,9 Millionen für die externe Unterstützung bei der IT-Umsetzung angesetzt. Weitere rund 0,4 Millionen Euro sind jährliche Sachkosten, die auch nach den ersten drei Jahren anfallen werden. Die Schätzung der sächlichen Verwaltungsausgaben für die Markttransparenzstelle erfolgte unter Berücksichtigung der im Haushalt 2011 des Bundeskartellamts bewilligten sächlichen Verwaltungskosten abzüglich einzelner Positionen multipliziert mit dem Faktor 0,1. Ferner wurde unter Bezugnahme auf die zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Marktüberwachungsstelle fungierende Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) angesetzten Kosten die Kosten für die im Errichtungsjahr erforderliche IT-Ausstattung mit Hard- und Software ermittelt. Bei der Bundesnetzagentur werden im ersten Jahr zusätzlich für die Umsetzung der REMIT-Verordnung, die durch die 11,5 neuen Personalstellen erfolgen soll, sächliche Verwaltungskosten von 0,9 Millionen Euro angesetzt. Darin enthalten sind einmalige Aufwendungen in Höhe von voraussichtlich 0,7 Millionen Euro für IT-Hard- und Software sowie für die Untersuchung von Verdachtsfällen nach der REMIT-Verordnung durch die Bundesnetzagentur sowie die dort durchzuführende Registrierung der Marktteilnehmer. In den Folgejahren ist von sächlichen Verwaltungsausgaben für diese Tätigkeiten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro jährlich auszugehen. Hiervon entfallen 0,2 Millionen Euro auf Sachkosten (berechnet anhand der Pauschale 12365 Euro/Arbeitsplatz).
Die behördlichen Zuständigkeiten sowie die Untersuchungs-, Zusammenarbeits- und Beteiligungspflichten sind weitgehend in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 angelegt. Das Umsetzungsgesetz hat zum Ziel, die behördlichen Zuständigkeitsregelungen und Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in das deutsche Rechts- und Verwaltungssystem einzupassen. Regelungsalternativen mit möglicherweise geringeren behördlichen Belastungen bestehen im Lichte der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht.
Auch die Übertragung der Aufgabe der Marktbeobachtung des Kraftstoffsektors auf die Markttransparenzstelle verursacht beim Bundeskartellamt Personalbedarf und Kosten für die sachliche Ausstattung. Zur Einrichtung und zum Betrieb der Markttransparenzstelle im Bereich Kraftstoffe wird mit einem Personalmehrbedarf von insgesamt mindestens sieben dauerhaften Vollzeitstellen sowie mit mindestens zwei temporär - während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren - im Rahmen von Sachmitteln zu besetzenden Vollzeitstellen gerechnet. Bezüglich der dauerhaft zu besetzenden Vollzeitstellen sind vier Vollzeitstellen im höheren Dienst (zwei für IT), zwei Vollzeitstellen im gehobenen Dienst (eine für IT) sowie eine Vollzeitstelle im mittleren Dienst vorzusehen. Bei einem Personalmehraufwand für sieben Vollzeitstellen bei der Markttransparenzstelle ist mit Personalmehrkosten von rund 525.000 Euro jährlich zu rechnen. Zwei weitere Vollzeitstellen im IT-Bereich sind temporär - jedoch im Rahmen von Sachmitteln (vgl. nachfolgend) - vorzusehen, die zu marktüblichen Tageshonorarsätzen (d.h. rund 1,2 Mio. Euro für einen Zweijahreszeitraum) vergütet werden.
Insbesondere in Fällen des Verdachts von Preis-Kosten-Scheren oder von Untereinstandspreis-Verkäufen im Mineralölsektor dürfte die Markttransparenzstelle zu einer Erleichterung der Verfahrensführung für das Bundeskartellamt führen. Ggf. ist im Bereich der Datenkonsolidierung aufgrund des Minderaufwands mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Die Höhe der Einsparungen lässt sich jedoch nicht prognostizieren.
Weiterhin ist mit einmaligen Sachausgaben von rund 1 Million Euro sowie jährlichen Kosten von mindestens 400.000 Euro zu rechnen. Hinzu kommen Gehälter für zwei Projektmitarbeiter für einen Zweijahreszeitraum, die mit rund 1,2 Millionen Euro zu veranschlagen sind. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass - anders als im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas - nicht auf bestehende Konzepte aufgesetzt werden kann.
Voraussichtlich kann nur in sehr geringem Umfang auf die IT-Hardware und IT-Infrastruktur der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas zurückgegriffen werden. Neubeschaffungen der Hardware und IT-Infrastruktur (Datenbank, Server, Netz, Workstations, Arbeitsplatz-PCs) sind erforderlich. Ferner bedarf es der Neubeschaffung von Software (Erfassung, Bearbeitung und Auswertung der Daten). Die Software muss an die konkreten Erfordernisse im Kraftstoffbereich angepasst werden.
Zudem fallen aufgrund von Lizenzgebühren für Software, Datenbanken etc, Wartung, Pflege und Erweiterung der Hardware bzw. IT-Infrastruktur und Software zur Erfassung, Bearbeitung sowie Auswertung der Daten jährliche Kosten an. Da - anders als im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas - nicht auf bestehende Konzepte aufgesetzt werden kann, ist zusätzlich mit mindestens vergleichbaren jährlichen Kosten wie im Großhandel mit Strom und Gas zu rechnen.
Aufgrund turnusmäßiger Kosten für Ersatzbeschaffungen und Erweiterungen der Hardware, IT-Infrastruktur und Software - vergleichbar mit den einmaligen (initialen) Neubeschaffungen - gibt es hier kaum Einsparungen gegenüber dem Großhandel mit Strom und Gas.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
d) Weitere Kosten
Abgesehen von den Sanktionskosten führt das Gesetz zu keinen zusätzlichen Kosten. Insbesondere die Kosten für die Datenmeldung wurzeln nicht in dem vorliegenden Gesetz, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 selbst, deren Umsetzung das Gesetz dient.
Nennenswerte belastende Auswirkungen auf das Strom- und Gaspreisniveau sind nicht zu erwarten. In Folge der präventiven Wirkungen der verbesserten Marktbeobachtung durch die Markttransparenzstelle ist von einem besser funktionierendem Wettbewerb auf den Großhandelsmärkten auszugehen, der auch Preis dämpfende Wirkung auf die von den Verbrauchern (Industrie- und Haushaltskunden) zu zahlenden Endabnehmerpreise haben kann.
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.
6. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 beachtet die Anforderungen an die Sanktionierung, denn die Sanktionen sind in ihrer Abstufung nach Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig. Auch innerhalb der Bußgeldvorschriften differenziert der Entwurf in einer klaren Abstufung nach dem verwirklichten Unrecht. Der Dauer und Schwere der Verstöße trägt das Gesetz auch dadurch Rechnung, dass die wiederholte Tatbegehung - als vertieftes Unrecht - zur Strafbarkeit von Handlungen führen kann, die jeweils für sich genommen lediglich eine Ordnungswidrigkeit verwirklichen würden.
7. Nachhaltigkeit
Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren.
8. Befristung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist auf Dauer angelegt und bedarf daher einer dauerhaften Umsetzung durch Artikel 2 des Gesetzesentwurfs.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen):
Zu Nummer 1:
In die Inhaltsübersicht sind die neu eingefügte Überschrift des neuen Abschnitts Neun im ersten Teil sowie die neu eingefügten §§ 47a bis 47h aufzunehmen.
Zu Nummer 2: Neunter Abschnitt
Zu § 47a: Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Zu Absatz 1:
§ 47a Absatz 1 formuliert das mit der Markttransparenzstelle verfolgte Überwachungsziel. Um es effektiv zu erreichen, ist die Einrichtung einer eigenen, unabhängigen Verwaltungsstelle im Bundesbereich mit den entsprechenden sachlichen und personellen Ressourcen erforderlich. Es geht vornehmlich um die Beseitigung eines Transparenzdefizits auf Seiten der bundesbehördlichen Aufsicht, das eine effektive Verfolgung von Verstößen gegen dieses Gesetz, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das Börsen- und Wertpapierhandelsgesetz sowie die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 beeinträchtigt. Für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden ist Transparenz der für das wettbewerbliche Geschehen relevanten Erzeugungs- und Handelsdaten nötig. Bei diesen wettbewerblich relevanten Daten handelt es sich vielfach um Geschäftsgeheimnisse, die aus Gründen des EU-kartellrechtlich (Artikel 101 AEUV) gewährleisteten Schutzes des Geheimwettbewerbes und zur Verhinderung kollusiven Verhaltens grundsätzlich nicht gegenüber den Marktakteuren offen gelegt werden können. Die Markttransparenzstelle ist insoweit die geeignete Stelle, um diese Daten vertraulich zu erheben und zu analysieren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 2:
Die in Satz 1 geregelte Übertragung der Aufgaben der Markttransparenzstelle auf das Bundeskartellamt spiegelt zum einen den Umstand wider, dass es sich bei der Erzeugung, Vermarktung und dem Großhandel von Elektrizität und Gas um Wettbewerbsmärkte handelt und Ziel die Sicherung wettbewerbskonformer Preise ist. Zum anderen wird der Aspekt berücksichtigt, dass eine Beeinflussung der Großhandelspreise, insbesondere der Spotmarktpreise an der Börse, vor allem durch die Möglichkeit zur missbräuchlichen Kapazitätszurückhaltung bei der Erzeugung in Ausnutzung von Marktbeherrschung gegeben ist.
Gemäß Satz 2 obliegt die Organisation der Markttransparenzstelle im Einzelnen dem Präsidenten des Bundeskartellamts. Durch die Inbezugnahme des § 51 Absatz 2 Satz 2 in Satz 3 wird die allgemein insoweit für das Bundeskartellamt vorgesehene Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sichergestellt.
Die konkrete Entscheidungsstruktur innerhalb der Markttransparenzstelle erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Bundeskartellamts. Satz 2 regelt, dass die Markttransparenzstelle in ihrem Tätigkeitsbereich selbst Entscheidungen treffen darf, auch wenn sie nicht als Beschlussabteilung organisiert ist. Dies ist erforderlich, da nur Beschlussabteilungen und Vergabekammern im Bundeskartellamt Entscheidungsbefugnisse in der Sache besitzen, nicht aber andere Organisationseinheiten. Da sich der Charakter der Tätigkeit der Markttransparenzstelle auf die Datenerhebung und Auswertung beschränkt, und sich damit die von ihr zu treffenden Entscheidungen und vorzunehmenden Maßnahmen von den meisten Entscheidungen der Beschlussabteilungen grundlegend unterscheiden, ist eine Gestaltung als Kollegialspruchkörper nicht sachgerecht. § 51 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die die besondere Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung sichern, finden daher im Tätigkeitsbereich der Markttransparenzstelle keine Anwendung. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachungstätigkeit nach § 47b betreffen die Festlegung der Mitteilungspflichten, die Ahndung fehlerhafter oder unterlassener Mitteilungen und die Datenweitergabe an die zuständigen Behörden; sie werden von der Markttransparenzstelle selbst, durch ihren Leiter, getroffen. Soweit aus der Überwachung heraus Kartellverwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes außerhalb des Abschnitts neun resultieren, sind diese von den zuständigen Energie-Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts zu führen.
Satz 4 erstreckt die für Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen geltenden Qualifikationsvoraussetzungen nach § 51 Absatz 4 auf die Leitung der Markttransparenzstelle. Dies ist wegen der vergleichbar hohen fachlichen Anforderungen im Hinblick auf die Aufgaben der Konzeption und Ausübung der komplexen Monitoring-Tätigkeiten gerechtfertigt.
Die durch Satz 5 angeordnete entsprechende Anwendung von § 51 Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass für alle Mitarbeiter in der Markttransparenzstelle, auch wenn sie nicht dem Bundeskartellamt, sondern eventuell anderen Behörden oder Einrichtungen angehören sollten, Interessenkollisionen ausgeschlossen sein müssen.
Zu Absatz 3:
Die von der Markttransparenzstelle benötigten Daten und Informationen werden zu einem großen Teil ebenfalls von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Aufgabenerfüllung nach dem EnWG benötigt. Um Synergieeffekte bei der Datenerhebung und Marktbeobachtung nutzen zu können, zugleich Doppeltätigkeiten und insbesondere Mehrfachbelastungen der betroffenen Unternehmen zu vermeiden, ist eine Zusammenarbeit von Markttransparenzstelle und Bundesnetzagentur unabdingbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Marktbeobachtungsaufgaben nach der REMIT-Verordnung, die zu einer Zusammenarbeit nationaler Marktüberwachungsbehörden, die bei Wettbewerbsbehörden angesiedelt sind, mit den nationalen Energieregulierungsbehörden verpflichtet. Die Markttransparenzstelle wird daher von Mitarbeitern des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur gemeinsam betrieben.
Zu diesem Zweck ordnet die Bundesnetzagentur Mitarbeiter in die Markttransparenzstelle ab. Zur näheren Regelung der Zusammenarbeit ist eine Kooperationsvereinbarung mit der Bundesnetzagentur zu schließen. Darin sind Regelungen einer personellen und sachlichen Zusammenarbeit zu treffen. Das ermöglicht z.B. die Prüfung, ob Mitarbeiter der Bundesnetzagentur oder andere Personen mit spezieller technischer oder beruflicher Fachkenntnis in der Markttransparenzstelle eingesetzt werden sollen. Besondere Bedeutung kommt der Kommunikation und Entscheidungsfindung zwischen Markttransparenzstelle und Bundesnetzagentur bei der Marktbeobachtung der Großhandelsmärkte zu. Dies betrifft eine Abstimmung über die nach § 47b Absatz 3 in Verbindung mit § 47e und § 47g zu erhebenden Daten sowie generell die Gewährleistung eines gegenseitigen, unverzüglichen und sicheren Zugriffs auf Daten und Informationen. Dadurch wird Mehraufwand bei Behörden und Unternehmen vermieden. Damit sollen möglichst große Synergien, eine effektive Marktbeobachtung unter Vermeidung von Doppelbelastungen der Mitteilungspflichtigen erreicht werden. Die Aufgaben des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur im Übrigen bleiben unberührt.
Zu Absatz 4:
Die für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgesehene Möglichkeit, die Grundlinien für die Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung in einer Rechtsverordnung vorzugeben, soll die die Aufgaben der Markttransparenzstelle wahrnehmenden Behörden, Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, die beide zu seinem Geschäftsbereich gehören, bei der wichtigen Aufgabe, die Organisation für eine effektive und möglichst unbürokratische Marktbeobachtung zu schaffen, unterstützen.
Zu Absatz 5:
Es wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit der Behörden in der Markttransparenzstelle ihre übrigen Zuständigkeiten und Befugnisse nicht berühren.
Zu § 47b: Aufgaben
Zu Absatz 1:
Absatz 1 beschreibt den großen Umfang des Aufgabenkreises der Markttransparenzstelle hinsichtlich der zu beobachten Großhandelsmärkte. Dieser erstreckt sich auf die laufende Überwachung der Erzeugung, des Erstabsatzes und des Handels mit Strom und Gas sowie auf die Vermarktung von Regelenergie. Die Markttransparenzstelle soll u.a. in der Lage sein, die komplexen Kraftwerksoptimierungsprogramme der Portfolioerzeuger zu analysieren. Dieses weite Beobachtungsspektrum ist erforderlich, damit sämtliche Verbindungen und Wechselwirkungen erfasst und auf Auffälligkeiten geprüft werden können, die für die Preisbildung auf den Großhandelsmärkten von Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2010 zur verstärkten Marktaufsicht für das Emissionshandelssystem der Europäischen Union soll die Markttransparenzstelle auch die die Möglichkeit haben, Mängel in Bezug auf die Transparenz, Integrität und Aufsicht des CO₂-Marktes zu beobachten. Die Aufgabe der Marktbeobachtung nimmt die Markttransparenzstelle zusammen mit der Bundesnetzagentur wahr. Dadurch werden Synergieeffekte ermöglicht und Doppelarbeiten und Mehrfachbelastungen der Wirtschaft vermieden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 beauftragt die Markttransparenzstelle mit der Tätigkeit als nationale Marktüberwachungsstelle im Sinne der REMIT-Verordnung. Damit entscheidet sich Deutschland für die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 für Mitgliedstaaten vorgesehene Option, dass bei nationalen Wettbewerbsbehörden angesiedelte Marktüberwachungsstellen mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte auf regionaler Ebene in Europa - zusammen mit der nationalen Energieregulierungsbehörde -zusammenarbeiten können.
Die Markttransparenzstelle wird damit in das europäische Aufsichtsregime nach der REMIT-Verordnung integriert und ihr wird eine wichtige Aufgabe übertragen. Ihr stehen dadurch bei der Marktüberwachung dieselben Rechte wie der Energieregulierungsbehörde zu, d.h. sie hat Zugang zu einschlägigen Informationen und Daten, die ACER zur Feststellung und Vermeidung von Insiderhandel und Marktmanipulationen erhoben hat. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der REMIT-Verordnung soll ACER Mechanismen zum Austausch der von ihr erhobenen Daten und Informationen mit den verschiedenen Behörden etablieren. Die Markttransparenzstelle ist in die Konsultationen einzubeziehen, die ACER vor Abgabe von Empfehlungen zur effizienten Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durchführt. Marktteilnehmer haben auch der Markttransparenzstelle Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, zu übermitteln (Artikel 8 Absatz 5 REMIT-Verordnung). Marktteilnehmer haben der Markttransparenzstelle unverzüglich eine Insider-Information im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 mitzuteilen, deren Bekanntgabe sie aus besonderen Gründen aufschieben (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 REMIT-Verordnung). Ferner ist die Markttransparenzstelle in die Zusammenarbeit zwischen ACER, anderen nationalen Regulierungsbehörden, zuständigen Finanzbehörden mit einbezogen (Artikel 16 REMIT-Verordnung). So würde sich die Markttransparenzstelle an einer von ACER koordinierten Ermittlungsgruppe betreffend Verstöße mit grenzüberschreitenden Effekten gegen die REMIT-Verordnung beteiligen.
Zu Absatz 3:
Zur Erfüllung ihrer Beobachtungsaufgabe ist die Markttransparenzstelle auf eine Vielzahl von Daten und Informationen angewiesen. Diese werden teilweise schon von anderen Behörden, wie z.B. der Bundesnetzagentur, erhoben oder von den Unternehmen freiwillig etwa an die EEX gemeldet und auf deren Transparenzplattform, einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterstützten Einrichtung, veröffentlicht (allerdings in aggregierter Form). Um die Wirtschaft nicht unnötig zu belasten, ist es erforderlich, bestehende Meldepflichten zu berücksichtigen und vorhandene Meldesysteme zu nutzen, um Doppelmeldungen zu vermeiden. Diese Vorgaben regelt Absatz 3.
Zu den Meldepflichten gehören die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber. Sie basieren auf den Transparenzverpflichtungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, für deren Einhaltung die Bundesnetzagentur zuständig ist. Sie umfassen z.B. die installierte Erzeugungskapazität, geplante und ungeplante Nichtbeanspruchbarkeiten von Erzeugungseinheiten mit mehr als 100 Megawatt, geplante und tatsächliche Produktion von Erzeugungseinheiten mit mehr als 100 Megawatt, erwartete und tatsächliche Produktion von Wind- und Solarstrom, geplante und ungeplante Nichtbeanspruchbarkeiten von Verbrauchsanlagen. Auf der Grundlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Unternehmen werden darüber hinaus Daten erhoben zur tatsächlichen Produktion inklusive Erzeugungseinheiten mit weniger als 100 Megawatt, tägliche Information über verfügbare Kapazität inklusive Erzeugungseinheiten mit weniger als 100 Megawatt.
Zu bestehenden Meldepflichten zählen z.B. auch Datenerhebungen der Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Monitoring nach § 35 Nummer 4 oder § 35 Nummer 12 EnWG zwecks Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen; über den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt. Für die Risikoanalyse des Gasmarktes nach § 54a EnWG hat die Bundesnetzagentur eine umfassende Sammlung und Auswertung von Daten vorzunehmen. Meldepflichten bestehen auch für das Monitoring zur Versorgungssicherheit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 51 Absatz 1 und 2 EnWG zum Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, zur erwarteten Nachfrageentwicklung und dem verfügbaren Angebot, zur Planung und im Bau befindlicher zusätzlicher Kapazitäten sowie im Erdgasbereich zum verfügbaren Angebot unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren sowie deren Restlaufzeit. Darüber hinaus wird die Europäische Kommission auf Basis der REMIT-Verordnung festlegen, welche Handels- und welche Fundamentaldaten, wann und in welcher Form von den Marktteilnehmern an ACER zu liefern sind.
Benötigt die Markttransparenzstelle diese Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so sollte sie sich soweit möglich an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden. Das kann aber nur mit einer Einschränkung gelten. Die Erfüllung der Aufgaben der Markttransparenzstelle - eine zeitnahe Auswertung aller von ihr als relevant erachteten Daten, deren Korrektheit und Vergleichbarkeit garantiert sein muss - darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall muss sie etwa die Meldung anderer Daten, anderer Datenformate oder Zeiten vorgeben dürfen. Im Hinblick auf Meldepflichten nach der REMIT-Verordnung ist eine zusätzliche Datenerfassung nationaler Behörden im nationalen Interesse ausdrücklich in Erwägungsgrund 17 anerkannt. Da die Bundesnetzagentur und die Markttransparenzstelle nach § 47 Absatz 3 Satz 1 die erforderlichen Daten und Informationen zusammen erheben und sich in der Kooperationsvereinbarung auf einen Mechanismus über die entsprechenden Einzelheiten verständigen, sind mögliche Konflikte auszuschließen. Auch mit anderen Stellen werden sich zufrieden stellende Lösungen finden.
Zu Absatz 4:
Der Absatz regelt ausdrücklich, dass es auch zu den Aufgaben der Markttransparenzstelle gehört, die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der REMIT-Verordnung zu unterstützen.
Zu diesem Zweck kann die Markttransparenzstelle von der Bundesnetzagentur mit der Erhebung und -auswertung benötigter Daten beauftragt werden.
Zu Absatz 5:
Die Pflicht, vorab detaillierte Listen der zu meldenden Daten und Meldeformalitäten, einschließlich einer vorherigen Konsultation, soll Rechtssicherheit schaffen und das Vertrauen der Mitteilungspflichtigen in die Arbeit der Markttransparenzstelle fördern.
Zu Absatz 6:
Der Absatz beschreibt die Auswertungstätigkeit und die Rechtsgebiete, auf die sich die Vorprüfung der Markttransparenzstelle bezieht. Diese erfolgt in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur.
Zu Absatz 7:
Der Absatz regelt das einzuhaltende Verfahren, wenn Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße bestehen. Die in Satz 1 vorgeschriebene Abgabe ist gleichbedeutend mit der Unterrichtung der zuständigen Fachbehörde. Diese Pflicht beruht darauf, dass die Markttransparenzstelle eine zusätzliche dienende Funktion erfüllt, um wettbewerbs- und marktkonforme Großhandelspreise sicherzustellen, die von den einzelnen Fachbehörden nicht erbracht werden kann. Umgekehrt kann und soll es nicht Aufgabe der Markttransparenzstelle sein, alle Fachbehörden zu ersetzen. Diese bleiben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiterhin für die Untersuchung der Verdachtsfälle und die Sanktionierung etwaiger Gesetzesverstöße verantwortlich. Ergeben sich aus Daten der Markttransparenzstelle, die an andere mit dem Energiegroßhandel befasste Stellen weitergeleitet wurden, Anhaltspunkte für Verfahrenseinleitungen, so werden diese von den eingeschalteten Behörden nach deren Verfahrensregimen bearbeitet. Die in Satz 2 geregelte Informationspflicht gegenüber der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht stellt diesen Grundsatz auch für das Bundeskartellamt noch einmal klar. Soweit aus der Überwachung heraus Kartellverwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes außerhalb des Abschnitts neun resultieren, sind diese von den zuständigen Energie-Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts zu führen und dort im Verfahren nach § 51 Absatz 2 und 3 sowie § 76 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung des Bundeskartellamts zu entscheiden. Entsprechendes gilt im Fall eines Verstoßes gegen die Verbote des Insider-Handels und der Marktmanipulation nach der REMIT-Verordnung. Hier würde eine Information der Bundesnetzagentur erfolgen. Zwar ist die Markttransparenzstelle als nationale Marktüberwachungsstelle in das europäische Aufsichtsregime zur Sicherung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels mit einbezogen. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Verbotstatbestände liegt aber nach Artikel 13 der REMIT-Verordnung ausschließlich bei den nationalen Regulierungsbehörden, also der Bundesnetzagentur. Allenfalls das Bundeskartellamt kann als "andere Behörde", nicht aber die Markttransparenzstelle, mit der Bundesnetzagentur bei der Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b der REMIT-Verordnung zusammenarbeiten.
Zu Absatz 8:
Absatz 8 stellt klar, dass die Markttransparenzstelle die Inlandsauswirkungen von Aktivitäten im Großhandel mit Elektrizität und Gas, die im Ausland stattfinden, beobachten und analysieren kann. Das ist erforderlich, da z.B. im Strombereich ein grenzüberschreitender Markt zwischen Deutschland und Österreich besteht.
Zu § 47c: Datenverwendung:
Die Vorschrift erweitert die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ergebnisse der Markttransparenzstelle über die Hilfe bei der Aufdeckung der Manipulation der Großhandelspreise hinaus. Die Unterstützung mit Daten und Auswertungen bei der allgemeinen Monitoringtätigkeit des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sowie bei der Überwachung der Einhaltung der Transparenzverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber und Gasunternehmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 durch die Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes bei Fusionskontrollverfahren oder Sektoruntersuchungen dient Synergiezwecken. Entsprechendes gilt für die Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Bundesnetzagentur bei seiner Aufgabe nach § 54a EnWG. Synergieeffekte sollen auch durch Unterstützung des Statistischen Bundesamts erzielt werden.
Die Möglichkeit der Nutzung anonymisierter Daten für wissenschaftliche Studien der Bundesministerien, z.B. zur Lage der Verbraucher, erlaubt es, unter Vermeidung eigener Erhebungen Kosten sparend, auf aktuelle, umfassende und vollständige Informationen zurückzugreifen. Diese Daten sind zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse erforderlich. Sie sind derzeit oft nicht oder nicht in zufrieden stellender Güte vorhanden. Die in der Markttransparenzstelle vorhandenen Daten sollten daher aus Kostengründen und aufgrund der besonderen Qualität der von Bundesministerien durchgeführten oder in Auftrag gegebenen wissenschaftliche Untersuchungen prinzipiell zur Verfügung stehen. Die Vertraulichkeit der Daten muss aber besonders durch Verschwiegenheitsvorschriften und Datenschutzbestimmungen sichergestellt sein. Deshalb kommt nur eine Herausgabe solcher Daten in Betracht, wenn ein Personenbezug durch Anonymisierung ausgeschlossen wird und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Typisierung und Anonymisierung gewahrt bleiben. Für Daten, die von dem Bundesministerium an Dritte herausgegeben werden sollen, ist es erforderlich, dass der Dritte, etwa ein als juristische Person organisiertes Forschungsinstitut die vertrauliche Behandlung gegenüber der herausgebenden Behörde, gegebenenfalls bewehrt mit einer Vertragsstrafe oder ähnlichem für den Fall des Zuwiderhandelns, zusichert. Dieser gegenüber Datenschutzgesetzen erweiterte Schutz ist im Energiebereich erforderlich, da insbesondere bei den Kostenangaben jedem Fachmann auch bei Anonymisierung die Zuordnung zu einem bestimmten Kraftwerksblock/Betreiber ohne weiteres möglich sein wird.
Zu § 47d: Befugnisse
Zu Absatz 1
Satz 1 räumt der Marktransparenzstelle die Auskunftsbefugnisse nach § 59 gegenüber natürlichen und juristischen Personen ein. Dadurch kann die Markttransparenzstelle nicht nur an Unternehmensinhaber Auskunftsverlangen richten. Im Einzelfall können auch Daten benötigt werden, die die Tätigkeit einer natürlichen Person betreffen. Insoweit stellt Satz 9 klar, dass § 55 Strafprozessordnung (StPO) auch für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 47c und § 47d gilt.
Sätze 2 und 3 räumen der Markttransparenzstelle im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur Festlegungskompetenzen hinsichtlich der konkreten Offenlegungs-, Transparenz- und Dokumentationspflichten der in den Energiemärkten tätigen Unternehmen ein. Die hohe Komplexität und Dynamik der Großhandelsmärkte für Elektrizität und Gas rechtfertigen dies, wie auch die Möglichkeit zu einer Änderung. So kann gewährleistet werden, dass die Markttransparenzstelle zeitnah auf Erfahrungen und neuere Entwicklungen des Marktes reagieren und ihre Aufgaben dauerhaft effektiv erfüllen kann. Die konkrete Befugnis hängt vom Inhalt der nach § 47f ermöglichten Rechtsverordnung ab.
Satz 4 sieht die Möglichkeit vor, die erforderliche kontinuierliche Datenlieferung durch Eingabe auf einer elektronischen Internetplattformen vorzuschreiben. Dieses Verfahren nutzen Kartellbehörden bei Auskunftsersuchen bereits jetzt, z.B. bei Abfragen in Sektoruntersuchungen. Die Markttransparenzstelle kann ihre Aufgabe der kontinuierlichen Beobachtung einer sehr großen Masse an Daten nicht ohne diese Art der Eingabe effektiv erfüllen. Sie ist schon angesichts des erheblichen Umfangs der zu erhebenden und auszuwertenden Daten erforderlich. Auch für die Mitteilungsverpflichteten ist damit eine Reduzierung des Aufwands verbunden. Die Möglichkeit, Angaben automatisiert über eine elektronische Internetplattform zu geben, bedeutet eine Zeitersparnis. Durch im System hinterlegte Plausibilitätsprüfungen kann die Fehlerquote gesenkt werden und so der Aufwand für eine Nachbereitung verringert werden. Bei der Beantwortung über Online-Plattformen sind zwar nur bestimmte Formate oder Angaben innerhalb bestimmter Vorgaben möglich, ohne dass unmittelbar die Möglichkeit einer näheren Erläuterung der Angaben durch die Unternehmen besteht. Die Position der Unternehmen wird im Vergleich zu einer Beantwortung (mit der Möglichkeit der Kommentierung oder Klarstellung) aber nicht unangemessen verschlechtert. Zur Vermeidung eventueller Rechtsunsicherheiten sieht bereits § 47b Absatz 5 die Konsultation über Inhalt und Form der Mitteilungspflichten vor. Auch die Bußgeldbewehrung einer unvollständigen oder falschen Beantwortung von Auskunftsersuchen in § 81 Absatz 2 Nummer 6 bzw. 6a steht Meldungen über Internetplattformen nicht entgegen. Sollte die unzureichende Beantwortung auf Fehler oder Missverständlichkeiten in der Abfrage zurückzuführen sein, ist davon auszugehen, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens unterbleibt. Diese liegt vielmehr im Ermessen der Behörde. Bei dem Einsatz von Internetplattformen ist die erforderliche Datensicherheit zu gewährleisten. Diese wird über § 47j Absatz 2 sichergestellt.
Satz 5 gestattet zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen und zur Auswahl effektiver Meldekanäle die Einschaltung beauftragter Dritter, zu deren Belieferung die Mitteilungspflichtigen verpflichtet werden können. Das eröffnet die Möglichkeit, bereits etablierte Datenmeldesysteme zu nutzen und so die Kosten für die Unternehmen, die mit der Implementierung neuer Systeme verbunden wären, erheblich zu reduzieren. Die beauftragten Dritten dürfen die Daten nur nach Vorgabe der Markttransparenzstelle auf Basis der Verordnung nach § 47f Nummer 3 erfassen und IT-technisch bearbeitet an die Markttransparenzstelle weitergeben. Die Auswertung und weitere Nutzung findet nur bei der Markttransparenzstelle statt. Die Verschwiegenheitsvorschriften und Datenschutzbestimmungen des § 47j gelten für die beauftragten Dritten.
Satz 7 bestimmt u.a., dass gegen Entscheidungen der Markttransparenzstelle die Beschwerde zulässig ist und analog zu den §§ 63, 83 die Beschwerde zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Aufgrund der großen Sachnähe zum Wettbewerbs- und Energiewirtschaftsrecht ist entsprechend §§ 91, 92 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte des Landes Nordrhein-Westfalens eine Zuweisung der Rechtssachen der Markttransparenzstelle an das Oberlandesgericht Düsseldorf nahe liegend. Ferner wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts analog zu den Regelungen in §§ 74 ff. zum Bundesgerichtshof zugelassen sein. Satz 8 trägt dem Umstand Rechnung, dass es einer Spezialregelung für die Zustellung von Festlegungsentscheidungen bedarf, da der Kreis der befragten und zu konsultierenden Unternehmen sehr groß sein kann. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe von Verfügungen nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist in ihren Regelungsdetails nicht auf das Festlegungsverfahren übertragbar.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt klar, dass die Markttransparenzstelle, der durch § 47b Absatz 2 die Aufgabe als nationaler Marktüberwachungsstelle nach Artikel 7 Absatz 2 der REMIT-Verordnung übertragen wurde, die in Artikel 7 genannten Aufgaben und Befugnisse besitzt. In Satz 2 wird geregelt, dass der Markttransparenzstelle für die nach der REMIT-Verordnung zu erfüllenden Aufgaben auch die Befugnisse nach Absatz 1 zustehen.
Zu Absatz 3:
Die Anforderungsbefugnis dient der Information der Markttransparenzstelle und kann ihre weitere Beobachtungsaufgabe unterstützen.
Zu § 47e: Mitteilungspflichten
Zu Absatz 1:
Alle potentiellen Teilnehmer am Großhandel mit Elektrizität und Gas sowie die ebenfalls zu Meldungen verpflichteten Betreiber von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität und Gas im Rahmen der leitungsgebundenen Energieversorgung werden in Nummer 1 bis 5 unter Bezug auf Definitionen des EnWG aufgezählt und zu Adressaten der Mitteilungspflichten nach Maßgabe der folgenden Absätze erklärt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 umschreibt den potentiellen Gegenstand der Mitteilungen unter Verweis auf die §§ 47f und g. Damit wird der Bereich abgesteckt, in dem konkrete Informationsanforderungen durch die Markttransparenzstelle erfolgen können.
Der weite Rahmen ist dadurch gerechtfertigt, dass es für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Preisbildung einer umfassenden und regelmäßigen Überwachung des gesamten Marktgeschehens auf den Großhandelsmärkten bedarf, die alle relevanten Transaktionen abdeckt. Eine wirksame und funktionierende Marktüberwachung erfordert den Zugang zu vollständigen und überprüften Transaktionsdatensätzen und entsprechende Meldepflichten. Erforderlich ist die Transparenz der Handelsdaten. Diese so genannte Nachhandelstransparenz erlaubt Zugang zu Informationen über getätigte Großhandelsaktivitäten und schließt Informationen über Preis und Menge des Handels ebenso ein wie Bieterkurven. Gleichfalls erforderlich ist die auch als Vorhandelstransparenz bezeichnete Transparenz der Fundamentaldaten. Durch sie werden Informationen über physische Daten offen gelegt, wie Netze, Erzeugung, Speicherung und Verbrauch, die Marktteilnehmer haben sollten, bevor sie mit dem Handel beginnen. Fundamentaldatentransparenz erlaubt z.B. die Aufdeckung von Informationen über alle Umstände, die zu einer vorhersehbaren Veränderung der verfügbaren Kapazität führen, etwa durch geplante Stilllegungen, Restriktionen, Aus- oder Rückbau der Kapazität. Sie sind Voraussetzungen für eine effiziente Handelsentscheidung.
Die Pflicht zur Mitteilung von Kapazitätsverhältnissen ist dadurch begründet, dass kartellrechtliche Untersuchungen der letzten Jahre auf nationaler und europäischer Ebene ein Risiko offenbart haben, dass marktbeherrschende Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen ihre überragende Marktstellung missbräuchlich ausnutzen können, um Erzeugungskapazität missbräuchlich zurückzuhalten. Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektoruntersuchung Stromerzeugung und -großhandel festgestellt, dass für die großen Betreiber von Kraftwerksparks erhebliche Anreize zur Preismanipulation durch Zurückhaltung von Erzeugungskapazitäten bestehen und wie solche preiswirksamen Kapazitätszurückhaltungen technisch möglich sind.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält den allgemeinen Hinweis darauf, dass die Datenübermittlung auf elektronischem Weg und ggf. kontinuierlich erfolgen soll, wenn sich dies aus den konkreten Anforderungen der Markttransparenzstelle ergibt.
Zu Absatz 4:
Es werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Erfüllung der Meldepflicht geregelt.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 stellt klar, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige oder tätige Unternehmen den Mitteilungspflichten unterliegen, wenn ihre Tätigkeiten Inlandswirkung haben. Diese Regelung korrespondiert mit der Aufgabe der Markttransparenzstelle, die Inlandsauswirkungen von Aktivitäten im Großhandel mit Elektrizität und Gas, die im Ausland stattfinden, zu beobachten und zu analysieren. Das ist erforderlich, da z.B. im Strombereich ein grenzüberschreitender Markt zwischen Deutschland und Österreich besteht.
Zu § 47f
Die Vorschrift enthält in Absatz 1 eine Rechtsverordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit entsprechenden Einvernehmenserfordernissen. Neben der Befugnis in Nummer 1 und Nummer 2, den Inhalt der Festlegungen der Markttransparenzstelle zu konkretisieren, und die Vorgabe, Daten an beauftragte Dritte zu liefern, näher zu bestimmen, wird in der Nummer 3 die Möglichkeit angelegt, Dritte zur Datenlieferung an die Markttransparenzstelle zu verpflichten. Nach Nummer 4 können andere Meldekanäle als die Direktübermittlung an die Markttransparenzstelle für die Mitteilungsverpflichteten zugelassen werden. All dies ist von Bedeutung, wenn sich anders Doppelmeldungen oder kostenungünstige Meldewege nicht vermeiden lassen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend besteht nach der Nummer 5 die Möglichkeit, Bagatellschwellen oder Übergangsfristen für den Beginn der Mitteilungsverpflichtung vorzugeben. Letzteres kann geboten sein, wenn die Verpflichteten z.B. noch eine neue IT-Ausstattung anschaffen müssen.
Zu § 47g: Festlegungsbereiche
§ 47g konkretisiert in den Absätzen 2 bis 11 bereits Bereiche, in denen Festlegungen erfolgen könnten, und unterscheidet dabei nach Kategorien von Festlegungsadressaten. Die angeführten Daten und Informationen werden voraussichtlich von der Markttransparenzstelle benötigt, um ihre Aufgabe zu erfüllen, um effektiv alle Wechselwirkungen zu erfassen, die von den verschiedenen Handelsteilnehmern, Handelsplätzen, Handelsprodukten im Energiegroßhandel sowie der Interdependenz der Handelsmärkte zu den Erzeugungsmärkten ausgehen.
Wie zu § 47b Absatz 3 ausgeführt, handelt es sich bei den meisten der genannten Informationen um bereits bestehende Offenlegungspflichten. Die Erwähnung von neuen Mitteilungspflichten schließt Überwachungslücken oder soll helfen, die Verbindungen zwischen verschiedenen Bereich aufzudecken. Das betrifft beispielsweise die Einbeziehbarkeit von Erzeugungseinheiten mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität. Die bisher bestehenden Transparenzverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber begannen erst bei 100 Megawatt. Verschiedene Untersuchungen und vor allem die Erfahrungen des Bundeskartellamtes aus der Sektoruntersuchung Stromgroßhandel haben gezeigt, dass schon bei einer Zurückhaltung der geringeren Erzeugungskapazität zu bestimmten Zeitpunkten eine Beeinflussung des Börsenpreises möglich war. Zwar ist die Regelenergie in § 22 EnWG geregelt. Die wettbewerbliche Ausgestaltung der Vermarktung von Regelenergie, die Wechselwirkung zwischen dem Verhalten auf dem Regelenergiemarkt und dem Spotmarkt schafft Missbrauchsmöglichkeiten, die im Rahmen der Analyse von Kapazitätszurückhaltungen zu beobachten sind.
Die Informationen zur Vermarktung von Biogas/Biomasse sollen dazu dienen, Interdependenzen zwischen Regelenergie und dem Betrieb von Speicheranlagen und den Gashandelsmärkten aufzudecken, obwohl es zurzeit noch keine wettbewerbliche Organisation dieser Vermarktung gibt.
Absatz 1 stellt klar, dass auch bei Festlegungen eine Koordinierung zwischen Markttransparenzstelle und Bundesnetzagentur erfolgt, um Synergien zu schaffen, allen Behörden die nötigen Informationen zugänglich zu machen und überflüssige Belastungen der Wirtschaft zu verhindern.
Zu § 47h: Berichtspflichten, Veröffentlichungen
Zu Absatz 1:
Die Einführung der Berichtspflicht über abgegebene Fälle dient der aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und erlaubt Anpassungen gegebenenfalls im Wege der Rechtsverordnung nach § 47f.
Zu Absatz 2:
Die Berichtspflichten sind erforderlich, um die Effektivität der Markttransparenzstelle zu evaluieren und ihre Arbeit transparent zu machen.
Zu Absatz 3:
Diese Veröffentlichungen schaffen Transparenz für die Marktteilnehmer über die Anforderungen, die die Markttransparenzstelle an die Mitteilungspflichten stellt oder zu stellen beabsichtigt. Sie schaffen zudem die Basis für Konsultationsgespräche.
Zu Absatz 4:
Eine Veröffentlichung von Erzeugungs- und Verbrauchsdaten zur Erhöhung der Transparenz im Großhandel durch die Markttransparenzstelle ist nicht erforderlich, sofern diese Daten, wie bisher auf der von der EEX sowie den Übertragungsnetzbetreibern errichteten Transparenzplattform veröffentlicht werden.
Zu § 47i: Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der allgemeinen Regelung in § 50c. Wegen der Spezialität der Tätigkeit der Markttransparenzstelle werden die nötigen Änderung der Zusammenarbeitsbefugnis und die Zulässigkeit des Informationsaustausches in den Neunten Abschnitt aufgenommen.
Der Kreis der Behörden, die zusammenarbeiten können und insbesondere untereinander Informationen austauschen dürfen, ist über die bisherige Regelung in § 50c hinaus zu erweitern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an denen Elektrizität und Gas gehandelt werden, Energieregulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die Europäische Kommission, soweit sie energierechtliche Vorschriften anwendet. Nur die Bundesnetzagentur ist in § 50c als Regulierungsbehörde bereits nach geltendem Recht vom Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt erfasst. Der bisher mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 50c Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer nur eingeschränkte Informationsaustausch, der Geschäftsgeheimnisse sowie Daten aus dem European Competition Network (ECN) ausschließt, ist im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gesamtüberwachung des Strom- und Gasgroßhandels nicht ausreichend. Für eine Zusammenarbeit des Bundeskartellamts mit den anderen Stellen gab es bisher keine Regelung. Ohne diese Zusammenarbeit und einen freien Informationsaustausch kommt die Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt, insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nationale Marktüberwachungsstelle nach der REMIT-Verordnung, nicht aus.
Absatz 1 enthält deshalb eine entsprechend Befugnis der Markttransparenzstelle zur Zusammenarbeit bei der Überwachung des Großhandels mit den erforderlichen Stellen und zum erweiterten Informationsaustausch.
Absatz 2 sieht vor, dass die Markttransparenzstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie allgemeine Kooperationsvereinbarungen schließen kann, um die Zusammenarbeit mit diesen Stellen bei der Marktbeobachtung zu verstärken. Dies entspricht auch der Vorstellung in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der REMIT-Verordnung. Es handelt sich in beiden Fällen um eine "Kann-Regelung". Die in § 47a Absatz 3 vorgeschriebene Pflicht zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Markttransparenzstelle und der Bundesnetzagentur bleibt davon unberührt. Sie ist wegen der großen Überschneidungen und nach der REMIT-Verordnung vorgeschriebenen Zusammenarbeit bei der regionalen Marktbeobachtung auf Ebene der Europäischen Union zwingend.
Zu § 47j: Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Vertraulichkeit der an die Markttransparenzstelle gelieferten Daten und die besonderen persönlichen Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter der Markttransparenzstelle. Die zur Verschwiegenheit Verpflichteten dürfen die vertraulichen Informationen nicht weiterleiten, keinen Zugang zu ihnen oder Einsichtnahme in sie erlauben. Personen, die nach Absatz 1 Satz 3 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§§ 203 Absatz 2, 4 und 5, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuchs) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Die besonderen Vertraulichkeitsregelungen in § 47j sind erforderlich, um das Vertrauen der zur Datenlieferung verpflichteten Unternehmen in die Geheimhaltung der von ihnen überlassenen Daten zu sichern, und daher von essentieller Bedeutung für die Arbeit der Markttransparenzstelle.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Aufgabe der Markttransparenzstelle, die operationelle Zuverlässigkeit ihrer Datenerhebung und -sammlung zu garantieren. Dies ist angesichts der vielfach wirtschaftlich sehr sensiblen unternehmerischen Daten und Informationen geboten. Das Erfordernis folgt zudem aus den Anforderungen der REMIT-Verordnung, die von einer entsprechenden Gewährleistung nach Artikel 10 und 12 den Zugang zu den von ACER erhobenen Daten abhängig macht.
Zu Absatz 3:
Die Verschwiegenheitspflichten nach Absatz 1 erstreckt Absatz 3 auf im Sinne von § 47d Absatz 1 Satz 5 beauftragte Dritte, denen nach Vorgabe der Markttransparenzstelle Daten geliefert werden sollen. Ebenso gilt sie für alle Personen, die nach § 47c Absatz 4 für wissenschaftliche Studien Daten erhalten.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enthält Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten. Sind sie zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr erforderlich, dürfen sie nicht mehr gespeichert werden und sind somit zu löschen.
Zu Absatz 5:
Eine Ausnahme ist insoweit geboten, als dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der von eigenen Entscheidungen der Markttransparenzstelle unmittelbar in eigenen Rechten Betroffenen zwingend erforderlich ist. Die Entscheidungen der Markttransparenzstelle nach den in Absatz 5 genannten Vorschriften ergehen gegenüber jedem Betroffenen in einem eigenständigen Verfahren. Deshalb ist die Akteneinsicht der Betroffenen in sonstige Unterlagen der Markttransparenzstelle nicht geboten; dies gilt auch für die Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere findet keine Akteneinsicht in die der Markttransparenzstelle von Dritten überlassenen Daten statt. Soweit die Markttransparenzstelle Informationen an andere Behörden weitergibt, gelten in deren Verfahren die für diese relevanten Akteneinsichtsregelungen. Auch deren Anwendung hat jedoch den Besonderheiten des Betriebs der Markttransparenzstelle Rechnung zu tragen.
Zu § 47k: Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Die Marktbeobachtung im Kraftstoffsektor durch die Markttransparenzstelle wird im § 47k geregelt. Bei den Kraftstoffmärkten handelt es sich um Wettbewerbsmärkte. Die Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt ist daher die geeignete Stelle für eine zeitnahe und kontinuierliche Datenerhebung und -analyse. Die Berichtspflicht der Markttransparenzstelle erstreckt sich nach § 47h Absatz 2 Satz 1 auch auf den Kraftstoffbereich.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 überträgt der Markttransparenzstelle die Aufgabe der Marktbeobachtung im Kraftstoffsektor. Hierdurch soll die Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen die kartellrechtlichen Verbotsvorschriften erleichtert werden.
Zu Absatz 2:
Wie im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas hat die Markttransparenzstelle bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Kartellrecht nach Absatz 1 die zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes oder die zuständige Landeskartellbehörde zu unterrichten, die dann entscheidet, ob Anhaltspunkte für ein Aufgreifen vorliegen. Die Markttransparenzstelle stellt dem Bundeskartellamt die ermittelten Daten auch für die Durchführung der Fusionskontrolle und den Kartellbehörden für die Durchführung etwaiger Sektoruntersuchungen zur Verfügung. Die verbesserte Datenbasis soll außerdem für statistische Zwecke des Bundes, insbesondere zur Erfüllung internationaler Meldeverpflichtungen, genutzt werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 definiert die Kraftstoffe, die Gegenstand der Datenerhebung durch die Markttransparenzstelle sind. Die Begriffe "Ottokraftstoff' und "Dieselkraftstoff' werden in Artikel 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2003, S. 10) legaldefiniert. Danach ist "Ottokraftstoff' jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt. Unter "Dieselkraftstoff' versteht man Gasöle, die unter den KN-Code 2710 19 41 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden.
Die Meldepflicht wurde auf die beiden Kraftstoffarten Otto- und Dieselkraftstoff begrenzt, da sie - beispielsweise im Vergleich zu Erdgas und Autostrom - die größte Relevanz für den Wettbewerb auf den Kraftstoffmärkten haben und sich Beschwerden beim Bundeskartellamt bislang vornehmlich auf diese beiden Arten bezogen.
Absatz 3 definiert weiterhin auch den Begriff der öffentlichen Tankstelle. Öffentliche Tankstellen müssen sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können. Hierzu zählen sowohl Tankstellen an öffentlichen Straßen (einschließlich Autobahntankstellen als Nebenbetriebe nach § 15 Absatz 1 des Fernstraßengesetzes und Autohöfen) als auch Supermarkttankstellen. Nicht relevant sind hingegen Tankstellen, die sich an nicht öffentlich zugänglichen Orten befinden (z.B. Betriebstankstellen von Speditionen) oder die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind (z.B. Tankautomaten, die nur mit einer Zugangsberechtigung bedient werden können). Diese werden nicht von der Meldeverpflichtung gegenüber der Markttransparenzstelle erfasst.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt die Meldepflichten der Unternehmen - entweder des Betreibers, sofern er seine Preise selbst festsetzt (Satz 1), oder aber (prioritär) des Unternehmens, das dem Betreiber den Verkaufspreis vorgibt und damit über die Preissetzungshoheit verfügt (Satz 2). Absatz 4 soll damit sicherstellen, dass tatsächlich dem Unternehmen die Meldepflicht obliegt, das auch die Preissetzungshoheit für die Kraftstoffe innehat. So sind reine Pächter häufig (insbesondere durch Markenpartnerverträge) an die großen Mineralölgesellschaften (Farbengesellschaften) gebunden, die automatisch Änderungen der Tankstellenpreise vornehmen. Diese Pächter besitzen damit keine Preissetzungshoheit und sind daher ggf. auch nicht im Besitz der relevanten Preisinformationen.
Der Markttransparenzstelle sind wöchentlich alle Preisänderungen und Angaben über die zu diesen Preisen an Letztverbraucher abgegebenen Kraftstoffmengen zu übermitteln. Dabei hat eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Kraftstoffsorten (wie z.B. Super E5, Super E10 und Premium-Benzin bei den Ottokraftstoffen und Standard- und Premium-Diesel sowie LKW-Diesel bei den Dieselkraftstoffen), dem Zeitpunkt der jeweiligen Geltung der Preisänderung und der jeweils zu diesem Preis abgegebenen Menge zu erfolgen. Angaben zu Sortenabgabemengen sind erforderlich, um die Spürbarkeit einer möglichen Preis-Kosten-Schere erfassen zu können bzw. die Schwere eines möglichen Kartellrechtsverstoßes angemessen würdigen zu können. Die Meldungen haben entsprechend der Vorgaben der Markttransparenzstelle zu erfolgen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 regelt die wöchentlichen Meldepflichten für die Distributionsebene. Meldepflichtig sind danach die Unternehmen, die Kraftstoffe direkt oder über Weiterverkäufer (wie z.B. reine Händler) an öffentliche Tankstellen abgeben. Dies können Großhändler oder Raffinerieunternehmen sein. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Basis und zu welchen Modalitäten die Lieferungen erfolgen und ob der Weiterverkäufer ggf. (auch) an gewerbliche Letztverbraucher (Betriebstankstellen) weiter vertreibt.
Zu melden ist die zu einem bestimmten Preis an den zu benennenden Abnehmer (öffentliche Tankstelle oder Weiterverkäufer) erfolgte Kraftstoffabgabe. Hilfsweise ist der jeweilige Weiterverkäufer zur Übermittlung der Daten verpflichtet. Die Meldungen haben entsprechend der Vorgaben der Markttransparenzstelle zu erfolgen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 stattet die Markttransparenzstelle mit den erforderlichen Befugnissen aus. Sie kann Vorgaben bezüglich der Form der Angaben (insbesondere im Hinblick auf das Datenformat und die Nutzung einer Internetplattform) machen. Um übermäßige bürokratische Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen zu verhindern, kann die Markttransparenzstelle diese von den Meldepflichten ausnehmen.
Zu Absatz 7:
Die Markttransparenzstelle sichert die operationelle Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -sammlung und stellt die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der übersandten Daten sicher.
Zu Nummer 3: § 81
Zu Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa):
§ 81 Absatz 2 Nummer 2:
Die neue Nummer 2 Buchstabe c erweitert die Bußgeldtatbestände auf die Mitteilungspflichten gegenüber der Markttransparenzstelle nach § 47k im Bereich Kraftstoffe. Die Erweiterung ist zur Gewährleistung einer effektiven Durchsetzung der Auskunftsbefugnisse und Mitteilungspflichten erforderlich. Die Änderungen in Nummer 2 Buchstaben a und b sind Folgeänderungen.
Zu Doppelbuchstaben bb) und cc):
§ 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6
Die Nummern 5a und 6 erweitern die Bußgeldtatbestände in Absatz 2 auf die Auskunftserteilung gegenüber der Markttransparenzstelle und den Bereich der Datenübermittlung im Rahmen der Marktüberwachung des Großhandels mit Strom und Gas. Die Erweiterung ist notwendig zur Gewährleistung einer effektiven Durchsetzung der Auskunftsbefugnisse nach § 47d Absatz 1 Satz 1 und der Mitteilungspflichten nach § 47f in Verbindung mit § 47g.
Zu Buchstabe b):
§ 81 Absatz 10
Zu Nummer 1:
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Markttransparenzstelle zur Verhängung von Bußgeldern nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 6 und Nummer 5a.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um Folgeänderungen der Regelung in Nummer 1.
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1: Inhaltsübersicht
Nach der Nummer 1 soll die Inhaltsübersicht des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst werden, um eine Übereinstimmung zwischen der - angesichts des Umfangs des EnWG erforderlichen - Inhaltsübersicht und dem verfügenden Teil des EnWG zu gewährleisten.
Zu Nummer 2: § 5b
Die Vorschrift statuiert in Absatz 1 Satz 1 eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht über Anzeigen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie über auf sie hin eingeleitete Untersuchungen oder Ermittlungsverfahren. Nach Absatz 1 Satz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung ergänzend nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungen und Verfahren treffen, die Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verlangt. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass § 55 der Strafprozessordnung auch im Hinblick auf Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gilt. Die Vorschrift statuiert zudem eine Verschwiegenheitspflicht über eingeleitete Maßnahmen. Die Weitergabe von Informationen innerhalb eines von einer Maßnahme betroffenen Unternehmens, wie etwa die Benachrichtigung der so genannten "Compliance-Stelle" über eine entsprechende Maßnahme der Bundesnetzagentur, wird von Absatz 2 nicht umfasst, wenn und soweit das Unternehmen selbst der Adressat der Maßnahme ist. Ausgenommen von den Verschwiegenheitspflichten sind berufliche Geheimnisträger wie Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, um Anzeigenden und Adressaten einer Maßnahme unter anderem die Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verankerten Rechte zu ermöglichen, wie etwa die Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 der Strafprozessordnung - StPO).
Zu Nummer 3: § 33 Absatz 6
Die Einfügung dient der Möglichkeit zur Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG bei Verstößen die Vorschriften der Artikel 3 und 5 der REMIT-Verordnung oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Entscheidung.
Zu Nummer 4: § 56 Satz 1
Die Einfügung dient der Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur auf sämtliche Verbote und Gebote der REMIT-Verordnung. Die Vorschrift setzt insoweit die Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der REMIT-Verordnung um. Sie gewährt der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck die Befugnis, alle Aufgaben zu treffen, die zur Durchsetzung der Vorschriften der REMIT-Verordnung erforderlich sind.
Zu Nummer 5: §§ 58a und 58b
Die Vorschrift des § 58a begründet die Befugnis zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden zur Durchsetzung der REMIT-Verordnung sowie eine geltende Pflicht zur gegenseitigen Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Damit erfolgt auch eine sinnvolle Angleichung an die Zusammenarbeitsregelungen zwischen der Bundesnetzagentur und der Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt in den §§ 47a bis 47g GWB. Die Vorschrift begründet ferner in Absatz 3 mit Blick auf alle beteiligten Behörden eine zugangsausschließende Sonderregelung zu den Regelungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes. Dies ist erforderlich, um der Regelung des Artikel 17 Absatz 3 der REMIT-Verordnung zu entsprechen, wonach vertrauliche Informationen, die gemäß der REMIIT-Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form. In ihrem Absatz 4 begründet die Vorschrift zudem eine allgemeine Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der REMIT-Verordnung. Für die Datenerhebung nach Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 5 der REMIT-Verordnung gilt dies nur, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der REMIT-Verordnung erlassen hat.
Mit den in § 58b geregelten Kompetenzen der Bundesnetzagentur in Strafverfahren wird in Anlehnung an die Regelungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG) den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 2 der REMIT-Verordnung Rechnung getragen, die als Mindestkompetenzen der Bundesnetzagentur als der zuständigen Behörde in das nationale Recht aufgenommen werden müssen. Die Vorschrift regelt die Einzelheiten bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Durchführung des Strafverfahrens in einer Weise, die den Besonderheiten der Vorschriften der REMIT-Verordnung Rechnung trägt.
Zu Nummer 6: § 59 Absatz 1 Satz 2
Die Einfügungen ermöglichen die Zuteilung von behördlichen Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur, die im Zusammenhang mit den Vorschriften der REMIT-Verordnung stehen, an eine gesonderte Organisationseinheit innerhalb der Bundesnetzagentur.
Zu Nummer 7: § 65 Absatz 6
Der neu eingefügte Absatz 6 erweitert die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 65 Absatz 1 bis 3 auf Personen, die gegen die REMIT-Verordnung verstoßen. Ziel dieser Erweiterung ist es, dass die Bundesnetzagentur nicht nur gegenüber Handelsunternehmen, sondern auch gegenüber ihren Mitarbeitern und allen anderen Handlungsträgern präventiv tätig werden kann, soweit sie gegen die REMIT-Verordnung verstoßen. Dies gilt insbesondere auch für Verstöße gegen Artikel 15 Absatz 2 der REMIT-Verordnung.
Zu Nummer 8: § 66 Absatz 2
Die Änderung dient der Anpassung des § 66 an die Einfügung in § 65 Absatz 6.
Zu Nummer 9: § 68
Der eingefügte Absatz 7 begrenzt die Kompetenzen der Bundesnetzagentur auf das nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der REMIT-Verordnung erforderliche Maß. Personenbezogene Daten, bezüglich derer die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 11 nicht mehr gegeben sind, weil etwa die Erforderlichkeit weggefallen ist, dürfen nicht mehr gespeichert werden und sind somit zu löschen.
Absatz 8 soll die Ermittlungen der Bundesnetzagentur erleichtern.
Zu Nummer 10: § 68a
Die Vorschrift führt eine Anzeigepflicht der Bundesnetzagentur ein, die mit der Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft nach dem neu eingefügten § 58a bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens korrespondiert. Nach Satz 1 hat die Bundesnetzagentur Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach dem neu eingefügten § 94a begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat enden somit die Ermittlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur. Hierdurch wird eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft geschaffen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Satz 3 über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Satz 3 stellt damit klar, dass die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. Unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungskompetenzen der Staatsanwaltschaft besteht die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Verwaltungsmaßnahmen nach §§ 56 und 69 Absatz 3 und 11 und für die Erfüllung ihrer Kooperations- und Auskunftspflichten nach Artikel 16 der REMIT-Verordnung weiter fort. Satz 4 hat insoweit ebenfalls eine klarstellende Funktion.
Zu Nummer 11: § 69 Absätze 3 und 11
Zu Buchstabe a):
Die neu eingefügten Sätze des Absatzes 3 erweitern die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht. Diese Erweiterungen führen zu einem selbständigen Eingriff in das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes, der unter anderem den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen hat.
Zu Buchstabe b):
Der neue Absatz 11 konkretisiert die Befugnisse nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) der REMIT-Verordnung nach dem Vorbild des § 4 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG.
Zu Nummer 12: § 91
Die Einfügung der neuen Nummer 9 dient der Erhebung der Kosten für die Registrierung nach Artikel 9 Absatz 1 der REMIT-Verordnung.
Zu Nummer 13: § 95
Zu Buchstabe a):
Mit Buchstabe a) wird die Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Bundesnetzagentur nach dem neu eingefügten § 69 Absatz 11 sanktionierbar gemacht.
Zu Buchstabe b):
Mit Buchstabe b) werden die Verschwiegenheitspflichten des neu eingefügten § 5b sanktionierbar gemacht.
Zu Buchtstabe c):
Mit Buchstabe c) werden weitere Pflichtverstöße sanktionierbar gemacht, namentlich:
- - in § 95 Absatz 1 b die vorsätzliche Begehung der handels- und handlungsgestützten Marktmanipulation entgegen Artikel 5 und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) REMIT-Verordnung: Die Vorschrift des neuen Absatzes 1 b berücksichtigt, dass - verglichen mit Straftaten nach § 95a Absatz 1 - geringeres Unrecht verwirklicht, wer den Markt manipuliert, ohne es dabei zu einer tatsächlichen Preiseinwirkung auf ein Energiegroßhandelsprodukt kommen zu lassen.
- - in § 95 Absatz 1c Verstöße von Sekundärinsidern gegen das Insiderhandelsverbot (Nummer 1, und zwar in den Konstellationen der Weitergabe von Insiderinformationen (Buchstabe a)) sowie der Empfehlung oder Verleitung durch Sekundärinsider zum Erwerb von Insiderinformationen (Buchstabe b))), Verstöße gegen die Pflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der REMIT-Verordnung zur Bekanntgabe von Insiderinformationen (Nummer 2), Verstöße gegen die Pflicht nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der REMIT-Verordnung zur Übermittlung von Informationen, die nicht ad hoc bekannt gegeben worden sind (Nummer 3), Verstöße gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der REMIT-Verordnung zur Bekanntgabe einer Insiderinformation (Nummer 4) und nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der REMIT-Verordnung zur Sorgetragung (Nummer 5), gegen das Verbot der informationsgestützten Marktmanipulation nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b der REMIT-Verordnung (Nummer 6); gegen Pflichten nach Artikel8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 zur Übermittlung von jeweils Transaktions- und Fundamentaldaten (jeweils Nummer 7 und 8) sowie zur Informationspflicht nach Artikel 15 Absatz 1 der REMIT-Verordnung (Nummer 9).
- - in § 95 Absatz 1d Verstöße gegen die verschiedenen Ver- und Gebote des Artikel 9 der REMIT-Verordnung zur Registrierung der Marktteilnehmer.
Zu Buchstabe d):
Mit Buchstabe d) wird die Sanktionshöhe eines Verstoßes gegen die neu eingefügten Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1b Nummer und Absatz 1c Nummer 2 und 5 mit einer Million Euro sowie nach Absatz 1c Nummer 7 und 8 mit zehntausend Euro in die Systematik des Absatzes 2 eingefügt.
Zu Nummer 14: §§ 95a und 95b
Die Vorschriften dienen der Schaffung von Strafvorschriften.
Zu § 95a:
Zu Absatz 1:
Die Regelung führt eine Sanktionierung für das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel5 der REMIT-Verordnung ein, soweit es durch die Marktmanipulation zu einer tatsächlichen Preiseinwirkung auf ein Energiegroßhandelsprodukt gekommen ist. Bestraft werden soll die vorsätzliche Begehungsweise in allen Modalitäten des Artikels 2 Nummer 2 der REMIT-Verordnung. Die vorsätzliche Begehung ohne tatsächliche Preiseinwirkung soll wegen des geringeren Unrechtsgehalts demgegenüber als bloße Ordnungswidrigkeit gemäß dem neu eingefügten § 95 Absatz 1 b und der neu eingefügten Nummer 6 des § 95 Absatz 1 c (dort auch die leichtfertige Begehungsweise) geahndet werden.
Zu Absatz 2:
Nach Absatz 2 Nummer 1 ist ein Verstoß gegen das Verbot von Insiderhandel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Alternative 1 der REMIT-Verordnung ("zu nutzen") unterschiedslos für jeden Insider strafbar.
Im Übrigen wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der REMIT-Verordnung zwischen Primär- und Sekundärinsidern differenziert. Primärinsider ist, wer über Insiderinformationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis d der REMIT-Verordnung erfüllt. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der REMIT-Verordnung ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insiderinformation erlangt hat. In Betracht kommen hierbei insbesondere Eigentumsdelikte nach den §§ 242 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) oder auch Datenschutzdelikte nach den §§ 201 ff. StGB. Sekundärinsider ist demgegenüber, wer - ohne unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis d der REMIT-Verordnung zu fallen - nach Artikel3 Absatz 2 Buchstabe e der REMIT-Verordnung über Insiderinformationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es sich um Insiderinformationen handelt.
Die Strafrechtsnorm sanktioniert nach Absatz 2 Nummer 2 nur für Primärinsider die Weitergabe von Insiderinformationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der REMIT-Verordnung und die Empfehlung oder Verleitung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der REMIT-Verordnung, Energiehandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern. Die Weitergabe und das Empfehlen oder Verleiten durch Sekundärinsider soll wegen des geringeren Unrechtsgehalts im Grundsatz demgegenüber als bloße Ordnungswidrigkeit gemäß dem veränderten § 95 Absatz 1c Nummer 1 geahndet werden.
In Anlehnung an diese Regelungsstruktur wird nach Absatz 2 Nummer 2 zudem auch bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 5 der REMIT-Verordnung an dem Beschluss beteiligt ist, eine Transaktion im Sinne der Nummer 1 oder 2 für Rechnung einer juristischen Person zu tätigen, wenn diese juristische Person über eine Insiderinformation über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt.
Zu Absatz 3:
Die Regelung sanktioniert den Versuch des Insiderhandels in allen Fällen des Absatzes 2, da auch der versuchte Insiderhandel geeignet ist, das Vertrauen in den Großhandelsmarkt für Strom und Gas zu erschüttern und damit die Funktionsfähigkeit der Märkte zu gefährden.
Zu Absatz 4:
Die Vorschrift trägt Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der REMIT-Verordnung Rechnung, nach dem das Insiderhandelsverbot auch für Personen gilt, die über Insiderinformationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen und wissen oder wissen müssen, dass es sich um Insiderinformationen handelt. Die Verwirklichung des Tatbestandes setzt voraus, dass der Insider leichtfertig nicht erkennt, dass es sich bei der ihm bekannten Information um eine Insiderinformation im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der REMIT-Verordnung handelt.
Zu § 95b:
Die Vorschrift dient unter anderem der Vermeidung eines Verhaltens, das eine Verrechnung der Kosten von Zuwiderhandlungen im Entdeckungsfall mit dem potenziellen Nutzen von Zuwiderhandlungen im Nichtentdeckungsfall zu Grunde legt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die Markttransparenzstelle kann ihre Arbeit nach Abschluss der Aufbauphase beginnen. Angestrebt ist die Aufnahme der Tätigkeit zum 1. Januar 2013, wenn Personal und Sachmittel zur Verfügung stehen. Der Beginn konkreter Datenlieferungen kann sich im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ACER und die noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte zu den Meldepflichten nach der REMIT-Verordnung teilweise noch verzögern.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2109:
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
I. Votum
Hinsichtlich der Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft entsprechen die Ausführungen zum Gesetzentwurf nicht den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands. So werden mit dem Gesetz eine Vielzahl von Informationspflichten neu eingeführt und der MTS weitreichende Festlegungsbefugnisse zur weiteren Konkretisierung und Erhebung vielfältiger Daten übertragen, ohne dass Transparenz über die damit einhergehenden Kosten für die Wirtschaft besteht. Damit fehlt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den Gesetzgeber. Der Rat lehnt daher das Gesetzesvorhaben im Rahmen seines Mandats ab.
Im Rahmen seines Mandats fordert der Nationale Normenkontrollrat die Bundesregierung daher auf, die Ausführungen zum Gesetzentwurf entsprechend den oben genannten Anforderungen zu konkretisieren und zur Erreichung der beabsichtigten Ziele, kostengünstigere Regelungsalternativen zu prüfen und darzustellen.
Um Inkompatibilitäten mit dem EU-Überwachungsregime und damit insbesondere unnötigen Umstellungsaufwand und eventuelle Doppelmeldungen für die Wirtschaft zu vermeiden, empfiehlt der NKR eine Festlegung von Datenformaten und - übermittlungsprozessen erst auf Grundlage der noch zu erlassenden Durchführungsakte der EU-Kommission vorzunehmen.
II. Regelungsschwerpunkte
Mit dem Regelungsvorhaben wird beim Bundeskartellamt eine Markttransparenzstelle (MTS) eingerichtet. Die MTS erhält insbesondere die Befugnis, gemeinsam mit der Bundesnetzagentur alle relevanten Daten und Informationen aus dem Handel mit Elektrizität und Gas, einschließlich der Daten aus dem Erzeugungsbereich, zentral, kontinuierlich und umfassend zu sammeln und auszuwerten. Unternehmen, die am Großhandel und der Erzeugung mit Strom und Gas beteiligt sind, werden verpflichtet, der MTS Handels-, Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind.
Parallel zu diesen nationalen Bestrebungen ist im Dezember 2011 die EG-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT-Verordnung) in Kraft getreten. Eine Umsetzung bzw. Konkretisierung der REMIT-Verordnung durch Durchführungsakte der EU-Kommission ist bis Ende 2013 geplant. Damit wird derzeit ein zum Teil vergleichbares aber europaweites Überwachungsregime aufgebaut, nach der die europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Handels- und Fundamentaldaten umfassend sammeln und auf Unregelmäßigkeiten hin analysieren soll.
Zusätzlich soll die MTS die Aufgabe übernehmen, die Preisbildung auf den Kraftstoffmärkten zu beobachten, um eine höhere Markttransparenz zu gewährleisten. Hierzu werden Betreiber öffentlicher Tankstellen verpflichtet, der MTS jede Änderung der Kraftstoffpreise differenziert nach Sorte, Zeitpunkt der Preisänderung und der zu diesem Preis abgegebenen Sortenmenge zu übermitteln. Unternehmen, die Kraftstoffe direkt an öffentliche Tankstellen oder über Weiterverkäufer abgeben, müssen der MTS die vereinbarten oder verrechneten Kraftstoffabgabepreise jeweils differenziert nach Sorte, der zu diesem Preis abgegebenen Sortenmenge und mit Angabe der jeweiligen Abnehmer übermitteln. Soweit diesen Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht vorliegen, ist der jeweilige Weiterverkäufer zur Übermittlung der Daten verpflichtet.
III. Meldesystem über Handel mit Strom und Gas
Entgegen der Darstellung des Ressorts werden zunächst mit § 47e Abs. 2 neue Mitteilungspflichten eingeführt. Auch wenn die MTS erst nach Erlass einer konkretisierenden Rechtsverordnung nach § 47f die Übermittlung entsprechender Daten verlangen kann, werden die Mitteilungspflichten als solche sowie wesentliche Inhalte und der Kreis der Mitteilungspflichtigen bereits mit dem Gesetz festgelegt.
Zudem werden mit § 47g Festlegungsbefugnisse für die MTS geschaffen. Sofern die MTS
- - im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur - davon Gebrauch macht, gehen damit eine Vielzahl weiterer Informationspflichten u.a. für Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und Anlagen zur Speicherung mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität einher. Unabhängig ihrer weiteren Konkretisierung sollte für diese Informationspflichten - entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien in Verbindung mit dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands - in den Ausführungen zum Gesetzentwurf nachvollziehbar dargestellt werden,
- - wie viele Unternehmen von der Informationspflicht jeweils betroffen sind;
- - inwieweit die geforderten Daten automatisiert und medienbruchfrei an die MTS übermittelt werden können; - inwieweit die jeweilige Informationspflicht zu laufendem administrativem Aufwand in den betroffenen Unternehmen führt;
- - inwieweit die jeweilige Informationspflicht zu Umstellungsaufwand in den betroffenen Unternehmen führt.
Für die einzelnen Informationspflichten bietet sich eine gebündelte Darstellung an, wenn die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und der Adressatenkreis Gemeinsamkeiten aufweisen.
Einzelne Mitteilungspflichten gelten bereits als erfüllt, wenn die Mitteilungspflichtigen gemäß § 47e Abs. 4 die zu meldenden oder angeforderten Informationen entsprechend an Dritte, andere Behörden oder an ACER gemeldet haben und ein zeitnaher Datenzugriff durch die MTS gesichert ist. Sofern zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend absehbar ist, dass eine automatisierte und medienbruchfreie Weiterleitung einzelner Daten - d.h. Nutzung bestehender Informationspflichten und Vermeidung von Doppelmeldungen - möglich sein wird, sollte dies bei der o.g. Darstellung entsprechend berücksichtigt werden.
IV. Beobachtung der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten
Neue Informationspflichten ergeben sich auch im Hinblick auf die Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe. Die Ausführungen zum Gesetzentwurf enthalten ebenfalls keine hinreichenden Aussagen zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der betroffenen Unternehmen und sollten entsprechend den o.g. Anforderungen für die Informationspflichten im Bereich Strom und Gas erfolgen.
Dabei sollte insbesondere die Frage geklärt werden, inwieweit die zur Anwendung kommende Internetplattform eine automatische und medienbruchfreie Übermittlung ermöglicht und in welchem Umfang zudem ein laufender administrativer Aufwand entsteht.
Sofern sich der administrative Aufwand zwischen den einzelnen Adressatenkreisen - z.B. zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen - unterscheidet, sollte dieser Tatsache bei der Darstellung des Erfüllungsaufwands Rechnung getragen werden.
Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit die MTS kleine und mittlere Unternehmen von den Meldepflichten ausnimmt, ist im Gesetzentwurf der Erfüllungsaufwand für alle potenziell betroffenen Unternehmen darzustellen.
V. Darstellung von Alternativen
Zu dem sollte geprüft werden und entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt werden, inwieweit es zu den vorgesehenen Regelungen möglicherweise kostengünstigere Regelungsalternativen gibt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die neuen Meldepflichten im Kraftstoffbereich.
Das Ressort hat hierzu im Vorblatt des Gesetzentwurfes dargelegt, dass sich die Bundesregierung intensiv mit den Regelungen für den Kraftstoffbereich in anderen Ländern, insbesondere mit Preisregulierungen, auseinandergesetzt hat. Danach wäre die Einführung solcher Regelungen aufgrund umgehender bzw. zumindest täglicher Preismeldepflichten mit mindestens genauso hohem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden wie die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen. Zudem seien die im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen ein milderes Mittel, da nicht in die Preissetzungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen wird.
Nach den Ausführungen des Gesetzentwurfes ist primäres Ziel der vorgenommenen Regelungen im Kraftstoffbereich, die Datengrundlage bei der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten zu verbreitern, um die vorhandenen Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörden besser nutzen zu können. So sollen u.a. mögliche Missbräuche gegen das Verbot der Preis-Kosten-Schere besser aufgedeckt werden können.
Für den Nationalen Normenkontrollrat stellt sich daher die Frage, ob zur Erreichung dieses Ziels nicht kostengünstigere Regelungsalternativen bestehen. Denkbar ist beispielsweise die Einführung eines Marktüberwachungskonzepts, mit dem nach statistischen Erhebungsmethoden Stichprobenprüfungen bei den Unternehmen auf den jeweiligen Handelsstufen der Mineralwirtschaft durchgeführt werden. Derartige Überwachungskonzepte finden zum Beispiel im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung Anwendung und könnten mit Blick auf das oben genannte Ziel eine kostengünstigere Regelungsalternative darstellen.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 25. April 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)
Die Bundesregierung nimmt die vom Nationalen Normenkontrollrat am 25. April 2012 übermittelte Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Rat lehnt das Gesetzesvorhaben im Rahmen seines Mandats ab. Nach seiner Auffassung werden mit dem Gesetz eine Vielzahl von Informationspflichten neu eingeführt und der Markttransparenzstelle weit reichende Festlegungsbefugnisse zur weiteren Konkretisierung und Erhebung vielfältiger Daten übertragen, ohne dass Transparenz über die damit einhergehenden Kosten für die Wirtschaft bestehe. Der Nationale Normenkontrollrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Ausführungen zum Gesetzentwurf entsprechend zu konkretisieren und zur Erreichung der beabsichtigten Ziele, kostengünstigere Regelungsalternativen zu prüfen und darzustellen.
Das Gesetzesvorhaben dient - entsprechend den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag - der Einrichtung einer Markttransparenzstelle. Aufgabe der Markttransparenzstelle ist die kontinuierliche Beobachtung der Preisbildung auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas, einschließlich der Erzeugung. Ihre Einrichtung ist eine Maßnahme des 10-Punkte-Sofortprogramms des Energiekonzepts der Bundesregierung und im Koalitionsbeschluss von Ende März 2012 zum Bericht über die Umsetzung der Energiewende erneut bestätigt worden.
Die Markttransparenzstelle soll die Aufdeckung illegaler Einflussnahme auf die Energiegroßhandelspreise durch eine Zentralisierung und Verbesserung der Überwachungstransparenz erleichtern (bessere Datengrundlage) und so eine wettbewerbskonforme Preisbildung sicherstellen.
Zu diesem Zweck sammelt die Markttransparenzstelle zentral relevante Handels- und Fundamentalmarktdaten und analysiert sie zeitnah auf Anhaltspunkte für z.B. kartellrechtlichen Marktmachtmissbrauch, verbotene Marktmanipulation oder Insiderhandel. Verdachtsfälle werden an die zuständigen Fachbehörden zur weiteren Prüfung und Sanktionierung abgegeben. Die Meldepflichten werden in einer zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert und durch Festlegungen der Markttransparenzstelle auf Basis dieser Rechtsverordnung für die betroffenen Unternehmen verbindlich. Die Markttransparenzstelle soll ferner die Aufgabe der nationalen Marktüberwachungsstelle im europäischen Marktüberwachungssystem unter der REMIT-Verordnung wahrnehmen. Das Gesetzesvorhaben dient insoweit auch der in der REMIT-Verordnung geforderten nationalen Sanktionierung von Verstößen gegen die Verbote der Marktmanipulation und des Insiderhandels nach der REMIT-Verordnung.
Zusätzlich soll die Markttransparenzstelle die Aufgabe übernehmen, die Preisbildung auf den Kraftstoffmärkten zu beobachten. Hierzu erhält sie die Befugnis, wöchentlich Verkaufs-, Beschaffungs- und Mengendaten auf den Kraftstoffmärkten zu erheben. Diese Datenmeldungen verschaffen den Kartellbehörden eine bessere Datengrundlage, um Verstöße gegen das Kartellrecht leichter aufdecken zu können.
Die Umsetzung des Gesetzesauftrags durch die Markttransparenzstelle führt unvermeidlich dazu, dass die betroffenen Unternehmen Informationen übermitteln müssen. Gleichwohl hat sich die Bundesregierung bemüht, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Der Nationale Normenkontrollrat weist zum Bereich der Marktbeobachtung der Großhandelspreise für Strom und Gas darauf hin, dass entgegen der Darstellung im Gesetzesentwurf mit § 47e Absatz 2 neue Mitteilungspflichten eingeführt würden. Zudem würden mit § 47g Festlegungsbefugnisse für die Markttransparenzstelle geschaffen, mit denen im Fall ihrer Wahrnehmung eine Vielzahl weiterer Informationspflichten u.a. für Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und Anlagen zur Speicherung mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität einhergingen. Für diese Informationspflichten sollte - unabhängig von ihrer Konkretisierung - in den Ausführungen zum Gesetzentwurf nachvollziehbar dargestellt werden,
- - wie viele Unternehmen von der Informationspflicht jeweils betroffen sind; - inwieweit die geforderten Daten automatisiert und medienbruchfrei an die Markttransparenzstelle übermittelt werden können;
- - inwieweit die jeweilige Informationspflicht zu laufendem administrativen Aufwand in den betroffenen Unternehmen und zu Umstellungsaufwand in den betroffenen Unternehmen führt.
Im Hinblick auf die Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe sollten - wie im Großhandelsbereich für Strom und Gas - Angaben zu den Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der betroffenen Unternehmen aufgrund der neuen Informationspflichten erfolgen, insbesondere in welchem Umfang ein laufender administrativer Aufwand entsteht und inwieweit zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen unterschieden werden müsse. Schließlich solle geprüft werden, ob nicht kostengünstigere Regelungsalternativen bestehen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch das Gesetzesvorhaben im Bereich der Marktbeobachtung der Preisbildung beim Großhandel mit Strom und Gas keine neuen Informationspflichten begründet werden. Deshalb entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Meldepflichten entstehen erst, wenn die Markttransparenzstelle im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Meldepflichtigen und die Mitteilungspflichten durch Festlegungen zur Meldung auffordert. Diese Festlegungen sind erst möglich, wenn in einer Rechtsverordnung die Modalitäten, unter denen die Festlegungen erfolgen dürfen, näher bestimmt worden sind. Hierzu zählen die Adressaten, Daten oder Kategorien von Daten und die Art der Übermittlung. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenspiel der §§ 47e, 47f und 47g. Daraus folgt zudem, dass durch die Festlegungen keine zusätzlichen Mitteilungspflichten geschaffen werden können.
Kosten und Zeitaufwand für Handlungspflichten wurden auch deshalb im Gesetzentwurf nicht gesondert ausgewiesen, weil bereits geregelte Datenmeldungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierender Verordnungen an die Bundesnetzagentur übernommen werden, die schon heute von den betroffenen Unternehmen zu erfüllen sind. Das betrifft die angesprochenen Kategorien in § 47e Absatz 2 Nummer 6 und 8, § 47g Absatz 2 Nummer 2 g), § 47g Absatz 4 Nummer 2, § 47g Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, § 47g Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 47g Absatz 10 Nummer 1 und 2 sowie § 47g Absatz 11. Entsprechendes gilt für Daten, die im Rahmen der REMIT-Verordnung zukünftig erhoben werden müssen. Sie führen zu keinem zusätzlichen Aufwand. Das gilt für die Kategorien nach § 47e Absatz 2 Nummern 1, 2 und 9, § 47g Absatz 2 Nummer 2 a), c), e), f), Nummer 3 b), § 47g Absatz 7 Nummern 1, 2 und 3, § 47g Absatz 9 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 sowie § 47g Absatz 9 Nummer 1. Da diese Meldungen bereits verpflichtend sind, kommen kostengünstigeren Regelungssysteme nicht in Betracht. Doppelbelastungen sind nicht zu erwarten, da bestehende Meldesysteme von der Markttransparenzstelle berücksichtigt werden oder ihre Nutzung sogar vorgegeben werden kann (§ 47b Absatz 3, § 47d Absatz 1 Satz 5). Die Nutzung andere Meldekanäle führt unter den Voraussetzungen des § 47e Absatz 4 zum Wegfall der Mitteilungspflicht gegenüber der Markttransparenzstelle.
Nur hinsichtlich der Daten, die nicht unter diese Kategorien fallen, muss mit einem zusätzlichen Aufwand auf Seiten der Unternehmen gerechnet werden. Dieser Aufwand lässt sich derzeit nicht sicher schätzen.
Inwieweit die später konkretisierten Informationspflichten zu einem laufenden administrativen oder auch zu einem einmaligen Umstellungsaufwand führen, hängt maßgeblich davon ab, ob die Markttransparenzstelle diese Daten tatsächlich neu erheben muss oder ob Daten bereits erhoben werden. Grundsätzlich sollten nach Möglichkeit alle Daten automatisiert und medienbruchfrei übertragen werden. Dies gilt insbesondere für jene Daten, die laufend übermittelt werden müssen.
Die Gesamtanzahl der von einer Informationspflicht betroffenen Unternehmen im Bereich Energiegroßhandel kann im Vorfeld nicht mit Sicherheit angegeben werden. Insbesondere im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas gibt es bisher keine umfassenden Informationen über die tatsächliche Anzahl der hier aktiven Unternehmen. Der BDEW rechnet mit ca. 2.000 Unternehmen, die zukünftig Transaktionsdaten von Energiegroßhandelstransaktionen melden müssen. Die Zahl der in § 47e Absatz 1 aufgeführten Personen und Unternehmen dürfte eine ähnliche Größenordnung aufweisen. Voraussichtlich wird ein Großteil dieser Unternehmen seinen Informationspflichten in erster Linie indirekt, beispielsweise durch zulässige alternative Informationsübermittlungen z.B. mittels elektronischer Handelsplattformen, nachkommen.
Soweit der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, eine Festlegung von Datenformaten und -übermittlungsprozessen erst auf Grundlage der noch zu erlassenden Durchführungsakte der EU-Kommission vorzunehmen, um unnötigen Umstellungsaufwand für die Wirtschaft zu vermeiden, ist dies im Gesetzesentwurf (insbesondere in § 47f Absatz 1) bereits vorgesehen und in der Begründung zum Inkrafttreten bestätigt.
Die Aufgabe der Markttransparenzstelle, die Preise im Kraftstoffhandel zu beobachten, und die daher in § 47k verankerten Mitteilungspflichten führen unweigerlich zu Informationspflichten der betroffenen Unternehmen. Eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwands konnte auch nach der Verbändeanhörung noch nicht erfolgen.
Die Bundesregierung hat sich bemüht, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Dies ist möglich, da die angeforderten Daten zu Preisen und Mengen bereits aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Berechnungen) ohnehin von den Unternehmen erfasst werden müssen. Die Übermittlung von Tankstellenpreisen durch große und mittlere Unternehmen dürfte ohne großen zusätzlichen Aufwand möglich sein, da die Unternehmen selbst ein computergestütztes, zentrales Preissystem einsetzen.
Zur Minimierung des Aufwands wird anstelle einer umgehenden Mitteilung von Preisänderungen an den Tankstellen lediglich eine gebündelte wöchentliche Datenübermittlung verlangt. Um übermäßige bürokratische Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen zu verhindern, sollen diese zudem von den Meldepflichten ausgenommen werden können.
Die Bundesregierung hat auch kostengünstigere Regelungsalternativen geprüft. Diese waren aber nicht gleichermaßen geeignet, die Datengrundlage bei der Preisbildung auf den Kraftstoffmärkten angemessen zu verbreitern. So ist die vom Nationalen Normenkontrollrat angeregte Einführung eines Marktüberwachungskonzepts mit nur stichprobenartigen Erhebungen beispielsweise zur Aufdeckung von Verstößen gegen das Verbot von Preis-Kosten-Scheren nicht ausreichend. Hierfür sind die tatsächlichen Lieferbeziehungen und -preise zugrunde zu legen, für die Vollerhebungen erforderlich sind.
Die Bundesregierung wird den Normenkontrollrat im weiteren parlamentarischen Verfahren eng einbinden. Sie wird an der weiteren Klärung der vom Nationalen Normenkontrollrat aufgeworfenen Fragen intensiv mitwirken. Für die Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe wird sie versuchen, den Erfüllungsaufwand mithilfe des Bundeskartellamtes und der betroffenen Verbände so weit als möglich zu quantifizieren.