Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender-Mainstreaming

H. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345), der durch Artikel 71 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen

Entschließung LP.1(1)

Änderung zur Einbeziehung der CO₂-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll (Angenommen am 2. November 2006)

(Übersetzung)

Die Erste Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 -

Anlage
Änderung der Anlage 1 zum Londoner Protokoll

1.8 Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Sequestrierung

In Absatz 3 wird "1.7" durch "1.8" ersetzt, um den neuen Absatz 1.8 zu berücksichtigen.

Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen (Übersetzung)

nehmen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks folgende Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens an:

In Anlage II Artikel 3 Absatz 2 wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:

f. Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Speicherung, vorausgesetzt,

In Anlage III Artikel 3 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel der Änderungen der Anlage 1 zum Londoner Protokoll bzw. der Anlagen II und III zum OSPAR-Übereinkommen

Seit Beginn des industriellen Zeitalters hat der Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) immer weiter zugenommen, was zu einer entsprechenden kontinuierlichen Erhöhung des Kohlendioxidanteils in der Atmosphäre geführt hat. Da Kohlendioxid zu den so genannten Treibhausgasen gehört, führt es einerseits zur fortschreitenden Erderwärmung und in der Konsequenz auch zur Erwärmung der Meere und zum Meeresspiegelanstieg. Kohlendioxid wird andererseits über Austauschvorgänge an der Meeresoberfläche ins Meer eingetragen, was zur allmählichen Versauerung der Meere führt. Die Erwärmung und Versauerung der Meere sowie ein deutlicher Anstieg des Meeresspiegels sind heute bereits messbar. Diese Veränderungen können nur durch drastische Verringerungen der anthropogenen Treibhausgasemissionen begrenzt werden.

Ziel der Politik ist es daher, den Ausstoß von Kohlendioxid zu begrenzen. Allein durch die Verringerung des Verbrauchs fossilen Kohlenstoffs kann die zur Begrenzung der Klimaänderungen erforderliche globale Eingrenzung der Kohlendioxidkonzentrationen jedoch nicht schnell genug erreicht werden, so dass es für eine Übergangszeit auch flankierender Maßnahmen bedarf. Solche Maßnahmen können unter anderem in der Abscheidung von Kohlendioxid aus industriellen Prozessen und der dauerhaften (über Jahrtausende währenden) Speicherung von Kohlendioxid in geeigneten geologischen Formationen bestehen. Solche geologischen Schichten können unter anderem in ausgeförderten Öl- und Gaslagerstätten oder salinen Aquiferen des Meeresuntergrunds vorhanden sein. Die geeigneten geologischen Schichten des Meeresuntergrunds dürfen nach gegenwärtiger Völkerrechtslage aber nicht genutzt werden, da sowohl das weltweit gültige Londoner Protokoll als auch das im Bereich des Nordostatlantiks geltende OSPAR-Übereinkommen das Einbringen von Abfällen ins Meer und den Meeresuntergrund grundsätzlich verbieten und nur eng umrissene Ausnahmen zulassen, zu denen CO₂-Ströme aus industriellen Prozessen bislang nicht gehören.

Mit den Änderungen der Anlage 1 zum Londoner Protokoll bzw. der Anlagen II und III zum OSPAR-Übereinkommen soll den Vertragsparteien diese Ausnahmemöglichkeit jeweils eröffnet und ein Beitrag zum Schutz des Klimas und der Meere vor weiterer Erwärmung sowie zum Schutz der Meere vor Versauerung ermöglicht werden.

2. Instrumentarium

Die Vertragsparteien des Londoner Protokolls wie auch des OSPAR-Übereinkommens haben Leitlinien1 entwickelt, durch deren Anwendung die dauerhafte Speicherung von CO₂-Strömen aus industriellen Prozessen in geeigneten geologischen Formationen des Meeresuntergrunds gewährleistet werden soll. Die OSPAR-Kommission hat zudem zwei rechtlich bindende Beschlüsse2 gefasst, mit denen einerseits die Einbringung von Kohlendioxidströmen in die Wassersäule verboten und andererseits das Vorgehen bei der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds geregelt wird.

Die Leitlinien werden im Lichte wissenschaftlichen Fortschritts und praktischer Erfahrung kontinuierlich weiterentwickelt.

3. Kosten und Preiswirkung

Durch die Verordnung selber entstehen keine Kosten. Nennenswerte Kosten entstehen grundsätzlich erst, wenn die Wirtschaft von den neu geschaffenen Ausnahmeregelungen Gebrauch macht und dann z.B. einschlägige Vorschriften der 4. OSPAR-Verordnung zur Anwendung kommen.

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand entsteht erst bei Nutzung der Ausnahmeregelungen duch die Wirtschaft. Näheres regeln die 4. OSPAR-Verordnung, die sich im parallelen Verordnungsverfahren befindet sowie ggf. das Bundesberggesetz und die einschlägigen darauf bezogenen Verordnungen sowie die noch zu erlassenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der so genannten CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114), die bis zum 25. Juni 2011 in nationales Recht überführt werden muss.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine unmittelbaren Kosten. Da die Verordnung lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.

Durch die Verordnung entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen in Industrie- und Energiesektoren mit intensiven Kohlendioxidemissionen. Gegebenenfalls werden Preissteigerungen, die sich aus den generellen Klimaschutzauflagen ergeben können, durch die Eröffnung einer wirtschaftlichen Klimaschutzoption und einem im Ergebnis kosteneffizienten Klimaschutz abgemildert. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.

Bürokratiekosten

Informationspflichten in Form von Berichtspflichten mit daraus entstehenden Bürokratiekosten ergeben sich aus Artikel 9 des Londoner Protokolls bzw. aus Artikel 22 des OSPAR-Übereinkommens. In nennenswertem Umfang entstehen sie jedoch erst, wenn die neu geschaffenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden.

Durch den Erlass der Verordnung werden Informationspflichten und damit Bürokratiekosten für

4. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Verordnung hat keine Gleichstellungsrelevanz, da lediglich Ausnahmen zu auf Abfall bezogene Bestimmungen der beiden Übereinkommen definiert werden, die keinen Personenbezug haben. Insofern sind Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar bzw. unterschiedlich betroffen. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

5. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Die Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung wurden anhand der Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft. Die Nutzung der Ausnahmeregelungen kann einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit leisten. Mit der dauerhaften Speicherung von atmosphärischen CO₂ im Meeresuntergrund würde einerseits ein Beitrag zum Klimaschutz (Reduzierung des Treibhausgases CO₂) und andererseits ein Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt (Beitrag zur Vermeidung der weiteren Versauerung des Meeres, die sich insbesondere auf kalkbildende Organismen auswirkt, sowie zur Vermeidung der weiteren Erwärmung der Meere mit entsprechenden Auswirkungen auf die Artenvielfalt) geleistet. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Die am 2. November 2006 von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresumweltverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 19721 (BGBl. 1998 II S. 1345) angenommene Entschließung LP.1(1) - Änderung der Anlage 1 des Londoner Protokolls zur Berücksichtigung der CO₂-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds - ist gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien zustande gekommen.

Gemäß Artikel 22 Absatz 4 ist die Änderung der Anlage 1 des Protokolls 100 Tage nach ihrer Annahme, das heißt am 10. Februar 2007, in Kraft getreten.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresumweltverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 erforderlich.

Einer Annahme der Änderungen durch die Europäische Gemeinschaft (vgl. nächster Abschnitt) bedarf es nicht, da sie keine Vertragspartei des Londoner Protokolls ist.

Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks2 (OSPAR-Übereinkommen; BGBl. 1994 II S. 1355, 1360 und BGBl. 2001 II S. 646) beschlossenen Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen wurden am 29. Juni 2007 einstimmig von allen 16 Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen.

Um in Kraft treten zu können, bedürfen die Änderungen der genannten Anlagen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4) durch Dreiviertel der durch diese Anlagen gebundenen Parteien. In ihrer derzeitigen Fassung binden die Anlage II und III alle Vertragsparteien des Übereinkommens.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) erforderlich.

Die Europäische Gemeinschaft hat die Änderungen mit Beschluss des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; A-Punkt) vom 30. November 2009 über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen angenommen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Änderung der Anlage 1 zum Londoner Protokoll ist international bereits in Kraft getreten, so dass sie für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar mit Erlass der Verordnung in Kraft tritt. Die Änderungen der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens treten in Kraft, sobald Dreiviertel der Vertragsparteien ihr Ratifizierungsinstrument hinterlegt haben.