Punkt 32 der 984. Sitzung des Bundesrats am 20. Dezember 2019
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzesnach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 5 Absatz 2 Nummer 12a - neu - der 28. BImSchV
In § 5 Absatz 2 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
"12a. entgegen Artikel 13 Absatz 2
- a) Buchstabe a,
- b) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 oder
- c) Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/656
eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,"
Begründung:
Der Verstoß gegen die Pflichten der Händler nach Artikel 13 Absatz 2 sollte als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Nur durch die Eigenkontrollen der Händler kann sichergestellt werden, dass nur vorschriftsmäßig gekennzeichnete Motoren in den Verkehr gebracht werden. Werden Verstöße der Händler nicht sanktioniert, geht die Marktüberwachung ins Leere. Ohne die Kennzeichnung der Motoren und ohne die weiteren Angaben der Hersteller und Einführer ist es für die Marktüberwachungsbehörden nicht überprüfbar, ob die vorgefundenen Motoren eine Typengenehmigung besitzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag soll Ziffer 7 der Empfehlungsdrucksache 573/1/19 ersetzen und präzisiert die Pauschalverweisungen in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 . Die Pflicht der Händler zur Überprüfung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung und den weiteren Angaben der Hersteller und Einführer bleibt erhalten.