Der Deutsche Bundestag hat in seiner 140. Sitzung am 25. Januar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/7871 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 016/6291, 016/6569 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des BundesbeamtengesetzesIn § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.675), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
"8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,".
"Artikel 1b
Änderung des BundesbesoldungsgesetzesAnlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
- a) der Fußnotenhinweis "5)" gestrichen
- b) die Fußnote "5)" aufgehoben.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
- a) die Amtsbezeichnungen "Direktor der Bundespolizeiakademie" und "Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,
- b) nach der Amtsbezeichnung "Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz "- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - " eingefügt,
- c) nach der Amtsbezeichnung "Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "25)" eingefügt und
- d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:
"25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5".
- 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
- a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundespolizeiakademie" und
- b) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "9)" eingefügt,
- c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:
"9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5".
- 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
- a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise 8) und 9) eingefügt,
- b) nach der Fußnote 7 die folgenden Fußnoten 8 und 9 angefügt:
- "8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4
- 9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.".
- 5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
- a) die Amtsbezeichnung "Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und
- b) nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.
- 6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.
- 7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.""
- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
- II. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
"Artikel 13a
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BundespolizeigesetzesArtikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" und jeweils die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 2. In Nummer 3 werden die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt."
- III. In Artikel 15 wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt.
Fristablauf: 15.02.08