Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 617/04 (PDF) = AE-Nr. 042664,
Drucksache 399/11 (PDF) = AE-Nr. 1100527,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. . 100472, 110035
Brüssel, den 30.11.2011
KOM (2011) 814 endgültig
2011/0392 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme
{SEK(2011) 1446 endgültig}
{SEK(2011) 1447 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, die am 25. Juli 2008 in Kraft trat, wurde der neue Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS1 definiert. Insbesondere wurde darin für sie ein Betrag von 3405 Mio. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 3 1. Dezember 2013 bereitgestellt.
Zudem hat die Kommission entsprechend Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 am 18. Januar 2011 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet2, in dem sie eine Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme durchgeführt hat. Dieser Bericht enthält eine ausführliche Bestandsaufnahme der Programmdurchführung seit ihrer Lenkungsreform von 2007, eine Erläuterung der Kostenschätzungen und eine Darlegung der künftigen Herausforderungen, insbesondere der Risikofaktoren, sowie eigene Vorschläge, wie diesen zu begegnen und vor allem den Betriebserfordernissen der aus den beiden Programmen hervorgegangenen Systeme zu entsprechen sei.
Der Rat hat aufgrund der Übermittlung des Kommissionsberichts vom 18. Januar 2011 in seinen Schlussfolgerungen vom 3 1. März 2011 unter anderem seine Unterstützung für die europäischen Satellitennavigationsprogramme in ihrer der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 entsprechenden Form erneut bekundet. Er hat ferner die Gesamtkostenschätzungen und die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis genommen, im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einen Vorschlag mit einer Weiterentwicklung des Lenkungsschemas vorzulegen. In dieser Hinsicht forderte er die Kommission auf, die Nutzung der bestehenden Strukturen zu rationalisieren und zu optimieren.
In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 hat das Parlament ebenfalls seine Unterstützung für die europäischen Satellitennavigationsprogramme erneut bekräftigt und der Forderung Ausdruck verliehen, dass sie überwiegend aus EU-Mitteln zu finanzieren seien. Es hat darauf hingewiesen, dass politische Maßnahmen für eine strenge Kostenkontrolle und für eine Reduzierung der Risiken ergriffen werden müssen. Daher ersuchte es die Kommission, zügig Legislativvorschläge vorzulegen, und forderte hauptsächlich, dass ein auf lange Sicht stabiler Rahmen vor allem für den Betrieb der Systeme vorgesehen werden müsse.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 201 13, die mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates gleichen Datums 4 einherging, vorgeschlagen, für die Finanzierung der europäischen Satellitennavigationsprogramme im Zeitraum 2014-2020 einen Höchstbetrag von [7000] Mio. EUR zu veranschlagen Allerdings hat sie darin darauf hingewiesen, dass die Bemühungen zur Kostenkontrolle nicht nachlassen dürfen und dass auf längere Sicht neue Verwaltungsmodalitäten ins Auge gefasst werden sollten. Dieser Betrag von [7000] Mio. EUR in konstanten Preisen von 2011 ist wohlgemerkt als absolute Obergrenze nach Artikel [14 des Vorschlags] der vorstehenden Verordnung des Rates zu verstehen und entspricht dem Betrag von [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen.
Es muss betont werden, dass derart komplexe Programme naturgemäß immer mit Unwägbarkeiten verbunden sind, die zu Kostenüberschreitungen und Verzögerungen führen können. Daher muss ein wirksames Risikomanagementsystem eingerichtet werden, und es werden unter Umständen heikle Entscheidungen zu treffen sein. So hat die von der Europäischen Weltraumorganisation verwaltete Entwicklungsphase insgesamt Mehrkosten in Höhe von etwa 500 Mio. EUR verursacht. Auf Antrag der Mitgliedstaaten hat sich die Kommission bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen, damit die Fortführung des Programms sichergestellt ist. Das Galileo-Programm steht und fällt mit der Validierung in der Umlaufbahn, und eine Finanzierungslücke hätte seine Fortsetzung in Frage gestellt, was einen Verlust von industriellem Knowhow und teilweise fertiggestellten Anlagen zur Folge gehabt hätte.
Die Verordnung, die Gegenstand dieses Vorschlags ist, entspricht den Forderungen des Parlaments und des Rates, wobei die Elemente der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 berücksichtigt wurden. Sie stellt den Basisrechtsakt für die europäischen Satelitennavigationsprogramme während des vom nächsten mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraums dar; in ihr sind insbesondere die Finanzierung und das Lenkungsschema der Programme festgelegt. Angesichts der umfangreichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 erwies es sich als notwendig, anstatt einer reinen Änderung ihre Ersetzung durch eine neue Verordnung vorzuschlagen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Programme Galileo und EGNOS Leuchtturmprojekte der Europäischen Union darstellen. Die Förderung dieser Technologie, die einen gewichtigen Beitrag zur Überwindung der Krise leisten kann, steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" und mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung. Die neuen Generationen der Satellitennavigations-Hochleistungsdienste bieten allen Wirtschaftszweigen außerordentliche Perspektiven, was auch die zahlreichen neuen Arbeitsplätze belegen, die durch die boomenden Märkte mit ihrer jüngsten jährlichen Wachstumsrate von 30 % entstanden sind. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission tätig, um gewissermaßen ein Ökosystem von Anwendungen zu schaffen, damit die Nutzung der mit den Systemen erbrachten Dienste optimiert und der sozio-ökonomische Nutzen maximiert werden.
Zu diesem Zweck setzt sie die 24 Maßnahmen um, die in ihrem Aktionsplan für Anwendungen des GNSS vom 14. Juni 20105 aufgeführt sind. Darin sind insbesondere die Finanzierung von FuE-Projekten, die Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU und unterschiedliche Sensibilisierungsmaßnahmen für die Programme Galileo und EGNOS in den Sektoren, die vorrangig zu Wachstum, Innovation und Beschäftigung beitragen können, vorgesehen.
Es ist auch zu betonen, dass die europäischen Satellitennavigationsprogramme nicht nur jene Mitgliedstaaten betreffen, die sich am stärksten im Weltraum engagieren, sie betreffen alle Mitgliedstaaten der Union unmittelbar. Schließlich können sämtliche Bürgerinnen und Bürger der Union von den vielfältigen Diensten profitieren, die mit den errichteten Infrastrukturen erbracht werden. Zudem spielen die kleinen und mittleren Unternehmen in ganz Europa eine wichtige Rolle bei den Programmen, weil es eines der Ziele der EU ist, eine möglichst breite und uneingeschränkte Beteiligung aller Unternehmen an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge zu fördern.
Die Kommission wurde daher im Rahmen der Leitinitiative "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" der Strategie Europa 2020 beauftragt, "eine wirkungsvolle Weltraumpolitik zu entwickeln und insbesondere das Projekt Galileo erfolgreich abzuschließen, um die Instrumente zur Bewältigung einiger der wichtigsten globalen Herausforderungen in die Hand zu bekommen".
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
Der Vorschlag ist das Ergebnis zahlreicher eingehender Konsultationen mit den Interessengruppen und der breiten Öffentlichkeit. Ihm ist eine Folgenabschätzung beigefügt.
Die Interessengruppen wurden zu diversen technischen, juristischen oder operativen Fragen der Programme (z.B. Erbringung der Dienste, Kosten der Infrastruktur und ihres Betriebs, Risikoanalysen und mögliche Lenkungsstrukturen) konsultiert. Es wurden thematische Workshops und Konferenzen mit den Nutzern sowie fokussierte Arbeitsgruppen mit Fachleuten der Europäischen Weltraumorganisation, der Agentur für das Europäische GNSS und der Mitgliedstaaten veranstaltet. Zudem wurden Gespräche mit Sachverständigen des Raumfahrtsektors und mit Vertretern der Industrie geführt.
Auch die breite Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Eurobarometer-Umfragen von 2007 und 2009 sowie bei der Folgenabschätzung der europäischen Raumfahrtpolitik einbezogen.
Diese Gespräche haben in ihrer Gesamtheit Folgendes gezeigt:
- - Die Bürger befürworten die Entwicklung eines autonomen Satellitennavigationssystems und sind sich dessen bewusst, wie stark eine moderne Gesellschaft von dessen Diensten abhängt. - Auf lange Sicht muss eine stabile Lenkung aufgebaut werden, damit eine wirkungsvolle Programmverwaltung gewährleistet ist.
- - Der sicherheitskritische Dienst ("Safety of Life Service", SoL), der durch das aus dem Galileo-Programm entstandene System bereitgestellt wird, sollte an die geänderten Erwartungen der Nutzer angepasst werden.
- - Die Interessengruppen der zivilen Luftfahrt fordern eine langfristige Zusage, was die Bereitstellung der EGNOS-Dienste angeht. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass EGNOS auf den Märkten wirklich Fuß fassen kann.
Angesichts der jüngsten Fortschritte und der noch zu überwindenden Hindernisse war die Folgenabschätzung im Übrigen hauptsächlich der Fortsetzung der Programmdurchführung gewidmet und hat sich dabei auf zwei Hauptprobleme konzentriert: Erstens die Konfiguration der künftigen Dienste, wohl wissend, dass die für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Infrastruktur des Systems fertigzustellen, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, und den Betrieb von EGNOS sicherzustellen, und zweitens die Festlegung des Lenkungsschemas für den Betrieb und die dafür benötigte Finanzierung.
Die Bewertung der verschiedenen Optionen, die im Zusammenhang mit dem ersten Punkt (dem aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System) zur Verfügung stehen, hat ergeben, dass es die beste Lösung wäre, die zu Beginn definierten Dienste beizubehalten, mit Ausnahme des SoL-Dienstes. Diese Lösung erfordert eine weniger umfangreiche Bodeninfrastruktur, so dass sich Kosten einsparen ließen.
Was EGNOS anbelangt, so hat dieses System bereits seinen Betrieb aufgenommen, und zahlreiche Nutzer nutzen inzwischen seine Vorteile. Als der SoL-Dienst für operativ erklärt wurde, hat sich die Kommission den Nutzern gegenüber zudem dazu verpflichtet, eine kontinuierliche Erbringung dieses Dienstes sicherzustellen, so dass diese daraufhin erhebliche Investitionen getätigt haben. Damit kommt eine Beendigung des Programms EGNOS als Lösung nicht in Frage.
Hinsichtlich des zweiten Punktes hat die Folgenabschätzung ergeben, dass die Kommission als Vertreterin der Europäischen Union für die Programme zuständig bleiben muss, solange die EU alleine deren Finanzierung übernimmt, wie es die Kommission in der genannten Mitteilung vom 29. Juni 2011 vorschlägt. Mit der Verwaltung des Betriebs sollte hingegen eine Regulierungsagentur beauftragt werden. So ließe sich nicht nur der sozio-ökonomische Nutzen maximieren, den man sich vom Betrieb der Systeme verspricht, und eine größere Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der Union herstellen, sondern es wäre auch möglich, die finanzielle und politische Verantwortung der verschiedenen Interessenträger eindeutig zu bestimmen. Aus diesem Grund und in Anbetracht der erwähnten Schlussfolgerungen des Rates vom 3 1. März 2011 bietet sich die Agentur für das Europäische GNSS, die durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 errichtet wurde, um Aufgaben bei der Programmdurchführung wahrzunehmen, als naheliegendste Lösung an, weil sie bereits besteht und auch im Bereich Satellitennavigation tätig ist. Allerdings wären dann eine neue Aufgabenbeschreibung und Mittelausstattung für diese Agentur erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag der Kommission stellt, wie schon für die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und für die anderen Rechtsakte des EU-Besitzstandes im Zusammenhang mit den europäischen Satellitennavigationsprogrammen, Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 156 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) dar. Er erhält die Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, weil sie -genauso wie die durch sie ersetzte Verordnung (EG) Nr. 683/2008 - von allgemeiner Bedeutung ist und ihr Inhalt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein muss.
Die Definition der Programme und Systeme, die Festlegung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel und die Definition ihres Lenkungsschemas stellen die wichtigsten Maßnahmen des Vorschlags dar; ihm zufolge sollen zudem andere Rechtsakte mit Gesetzescharakter betreffend die europäischen Satellitennavigationsprogramme in dem Bestreben, den EU-Besitzstand zu rationalisieren, geändert oder aufgehoben werden.
Der Vorschlag entspricht den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Sein Ziel, der Aufbau und Betrieb von Satellitennavigationssystemen, übersteigt die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats und kann nur auf EU-Ebene zufriedenstellend erreicht werden. Er überschreitet aus zwei Gründen nicht das zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß: Erstens entspricht die vorgesehene Belastung des Haushalts den Kosten, die anhand gründlicher Analysen geschätzt wurden, und zweitens erscheint das gewählte Lenkungsschema am zweckmäßigsten.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Wie bereits in Abschnitt 2 erwähnt, wird die Europäische Union die Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS auch weiterhin allein tragen. In Anwendung von Artikel [14 des Vorschlags] der in Abschnitt 1 genannten Verordnung des Rates wird im Zeitraum 2014- 2020 ihr Beitrag für die Programme [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen nicht überschreiten. Er deckt drei Hauptaktivitäten ab: den Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo, die Betriebsphase ebendieses Programms und den Betrieb des Systems EGNOS. Unter Letzteres fällt auch die ständige Optimierung der Dienste, die durch die Systeme erbracht werden, um sie an die wechselnden Nutzerbedürfnisse anzupassen.
Die Schätzung der Programmkosten beruht auf gründlichen Analysen. Sie ergibt sich auch aus den Diskussionen, die hauptsächlich mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur für das Europäische GNSS geführt wurden. Ferner wurden unterschiedliche Interessenträger, wie industrielle Akteure aus dem Raumfahrtsektor, konsultiert.
Ein wichtiger Punkt für die Fortführung der Programme ist die Erhaltung des erworbenen Knowhows innerhalb der Kommission. Daher wird die Kommission die derzeit beschäftigten Bediensteten auf Zeit solange weiterbeschäftigen, wie die einzelnen Phasen der Programme es erfordern, und sie wird Personal zur Agentur für das Europäische GNSS versetzen.
5. FAKULTATIVE Angaben
Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Verordnung vor allem das Lenkungsschema für die Programme und ihre Finanzierung für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind. Diesem Schema zufolge können umfangreiche mit dem Betrieb der Systeme zusammenhängende Aufgaben an die Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden, die eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Dazu will die Kommission mit der Agentur eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen schließen.
Nach Auffassung der Kommission eignen sich Übertragungsvereinbarungen, die die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur anvertrauten Mittel, einschließlich der Überwachungs- und Kostenkontrollmaßnahmen, enthalten, am besten dafür, dass die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben können.
Damit das Europäische Parlament und der Rat einen vollständigen Überblick darüber erhalten, unter welchen Bedingungen die Agentur für das Europäsche GNSS die Aufgaben erfüllen würde, die ihr im Rahmen des neuen Lenkungsschemas, insbesondere im Bereich Ressourcen, übertragen werden, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2012 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 samt ihrem Finanzbogen vorlegen. Die für die Programme bereitgestellten Mittel von [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen enthalten bereits die mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Kosten, einschließlich der Betriebskosten der Einrichtungen, die den Systembetrieb verwalten sollen. Daher wird die Wahrnehmung der ihr neu übertragenen Aufgaben durch die Agentur keinesfalls weitere Ausgaben zu Lasten des Haushalts mit sich bringen.
Die Kommission wird überdies prüfen, ob die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit dem neuen Lenkungsschema im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme vereinbar ist.
Die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren6, müsste ebenfalls aktualisiert werden.
Die Vereinfachung der Vorschriften ist eines der Schlüsselwörter des neuen, von der Kommission für Ausgaben aus dem EU-Haushalt vorgeschlagenen Ansatzes. Der Vorschlag enthält in seiner aktuellen Form Vereinfachungsmaßnahmen, die hauptsächlich folgende Punkte betreffen:
- - eine Angleichung der Indikatoren an die Ziele der Strategie 2020;
- - die Übertragung der mit dem Betrieb der Systeme zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere der Verwaltung der Verträge, an die Agentur für das Europäische GNSS.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme
DAS Europäische Parlament der Rat - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,8 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der europäischen Satellitennavigationspolitik wird das Ziel verfolgt, die Union mit zwei Satellitennavigationssystemen, dem aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System und dem System EGNOS, (nachstehend "Systeme" genannt) auszustatten. Diese Systeme entstehen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS (nachstehend "Programme" genannt). Jede der beiden Infrastrukturen umfasst Satelliten und ein Netz von Bodenstationen.
- (2) Mit dem Galileo-Programm soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Funknavigation und -ortung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist. Das im Rahmen des Galileo-Programms entstandene System ist vollkommen unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen.
- (3) Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Signalqualität der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme (nachstehend "GNSS" genannt) dienen.
- (4) Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben die Programme stets uneingeschränkt unterstützt.
- (5) Da die Programme inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und die jeweiligen Systeme in die Betriebsphase eingetreten sind, ist es erforderlich, sie auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stellen, die den Bedürfnissen der Programme vor allem im Hinblick auf die Lenkung gerecht wird und dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser entspricht.
- (6) Die im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die mit diesen Systemen erbrachten Dienste tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
- (7) Die Programme Galileo und EGNOS sind ein industriepolitisches Instrument und stehen im Einklang mit der Strategie "Europa 2020", wie der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2010 mit dem Titel "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit"9 zu entnehmen ist. Sie wurden zudem in der Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger" der Kommission vom 4. April 1110 aufgegriffen. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bürgerinnen und Bürger ist mit diesen Programmen erheblicher Nutzen verbunden, dessen rechnerischer Gesamtwert für den Zeitraum 2014-2034 auf rund 130 Mrd. EUR geschätzt wird.
- (8) Angesichts der zunehmenden Nutzung der Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine Einstellung dieser Dienste mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer modernen Gesellschaft verbunden. Abgesehen davon stellen Satellitennavigationssysteme aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für eine Nutzung mit böser Absicht besonders anfällig sind. Dies kann der Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten schaden. Daher muss den Sicherheitsanforderungen bei Planung, Aufbau und Betrieb der Infrastrukturen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS entstehen, Rechnung getragen werden.
- (9) Das Programm Galileo umfasst eine bereits abgeschlossene Definitionsphase, eine Phase der Entwicklung und Validierung, die 2013 enden dürfte, eine 2008 begonnene Errichtungsphase, die wohl 2020 enden wird, und eine Betriebsphase, die von 2014/2015 an schrittweise beginnen soll, damit das komplette System bis 2020 voll und ganz operativ ist.
- (10) Das EGNOS-Programm hat die Betriebsphase erreicht, seitdem sein offener Dienst im Oktober 2009 und sein sicherheitskritischer (SoL - "Saftey of Life") Dienst im März 2011 für operativ erklärt wurden.
- (11) Um die Nutzung der erbrachten Dienste zu optimieren, sollten die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sowohl untereinander als auch mit anderen Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Navigationsmitteln möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel sein.
- (12) Da die Programme im Prinzip komplett aus dem EU-Haushalt finanziert werden, sollte die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden, insbesondere was die wichtigen Infrastrukturteile und ihre Sicherheit angeht. Damit die Akzeptanz der Satellitennavigation auf den Märkten erleichtert wird, sollte zudem besonders auf sozio-ökonomischer Ebene dafür gesorgt werden, dass Dritte insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Programmen ergeben und deren Inhaberin die Union ist, optimal nutzen können.
- (13) Die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS sollen grundsätzlich zur Gänze durch die Europäische Union finanziert werden. Trotzdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 die Möglichkeit haben, auf der Grundlage entsprechender Übereinkünfte zusätzliche Mittel für die Programme bereitzustellen oder Sachleistungen beizutragen, um so zusätzliche Elemente zu finanzieren, deren Umsetzung sie verlangen; dies kann die Architektur der Systeme oder bestimmte sicherheitsbezogene Zusatzanforderungen betreffen. Auch Drittstaaten und internationale Organisationen sollten Beiträge zu den Programmen leisten dürfen.
- (14) Um die Fortführung der Programme zu gewährleisten, ist es notwendig, einen geeigneten Finanzrahmen zu schaffen, der es der Union ermöglicht, die Programme weiterhin zu finanzieren. Außerdem ist der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderliche Betrag für die Finanzierung des Abschlusses der Errichtungsphase von Galileo sowie des Betriebs der Systeme anzugeben.
- (15) Aufgrund des Vorschlags der Kommission vom 29. Juni 2011 [entschieden] das Europäische Parlament und der Rat, für die Finanzierung der mit den Programmen verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2020 einen Höchstbetrag von [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitzustellen. Es ist klarzustellen, dass der Schutz der Systeme und ihres Betriebs, auch zum Zeitpunkt des Starts der Satelliten, ebenfalls zu diesen Tätigkeiten gehören. Zu diesem Zweck könnte aus den für die Programme veranschlagten Haushaltsmitteln eine Kostenbeteiligung finanziert werden, die zur Nutzung von Diensten erforderlich ist, die einen solchen Schutz gewähren können, wie beispielsweise der Dienste der Weltraumlageerfassung (Space Situational Awareness), sofern bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller Einhaltung der genannten Obergrenze nach Artikel [x] der Verordnung des Rates XYZ zur Festlegung des Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 noch Mittel verfügbar sind. In dieser Verordnung wird eine Mittelausstattung für die Fortführung der Programme festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/yy/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie im Sinne von Artikel 14 [des Vorschlags für eine Verordnung des Rates vom 29. Juni 2011] zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[12 ] bildet.
- (16) Es sollte präzisiert werden, welche Tätigkeiten mit den Haushaltsmitteln der Union finanziert werden, die den Programmen durch diese Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesen werden. Diese Mittel sollten hauptsächlich für die Tätigkeiten bereitgestellt werden, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms, einschließlich der Verwaltungs- und Überwachungsmaßnahmen dieser Phase, sowie mit dem Betrieb des Systems, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, einschließlich der vorgeschalteten oder vorbereitenden Maßnahmen für diese Phase, und des Systems EGNOS zusammenhängen. Sie sollten auch für die Finanzierung bestimmter anderer Tätigkeiten gewährt werden, die für die Verwaltung der Programme und die Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind.
- (17) Es ist darauf hinzuweisen, dass bei den für den Zeitraum von 2014 bis 2020 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die auf die Union, insbesondere durch höhere Gewalt oder Totalausfall, aufgrund der außervertraglichen Haftung zukommen können, die sich daraus ergibt, dass die Systeme im öffentlichen Eigentum stehen. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission einer eingehenden Prüfung unterzogen.
- (18) Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel weder die Arbeiten abdecken, die mit den Geldern des Programms "Horizont 2020" des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation finanziert werden, noch jene, die mit der Entwicklung der Anwendungen zusammenhängen, die aus den Systemen entstehen. Durch diese Arbeiten kann die Nutzung der im Rahmen der Programme bereitgestellten Dienste optimiert werden, es kann erreicht werden, dass sich die Investitionen der Union durch großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bezahlt machen, und das Knowhow der EU-Unternehmen in der Satellitennavigationstechnik kann durch sie vergrößert werden.
- (19) Im Übrigen sollten die mit den Systemen erzielten Einnahmen als Ausgleich für ihre zuvor getätigten Investitionen an die Union fallen. Davon abgesehen, sollte es möglich sein, in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorzusehen.
- (20) Damit die Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die die Programmdurchführung in den vergangenen Jahren beeinträchtigten, künftig vermieden werden, muss noch mehr dafür getan werden, die Risiken zu beherrschen, die zu Mehrkosten führen können, wie es der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 31. März 2011 und das Parlament in seinen Entschließungen vom 8. Juni 2011 gefordert haben und wie es auch der Begründung in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 201 113 zu entnehmen ist.
- (21) Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass die Aufgabenbereiche vor allem der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation strikt voneinander abgegrenzt sind, und zum anderen, dass diese Lenkung schrittweise an die Betriebserfordernisse der Systeme angepasst wird.
- (22) Da die Kommission die Europäische Union vertritt, die im Prinzip die Programme allein finanziert und Eigentümerin der Systeme ist, sollte sie für die Durchführung der Programme zuständig sein und diese politisch beaufsichtigen. Sie sollte die Mittel verwalten, die nach dieser Verordnung für die Programme bereitgestellt werden, die Durchführung aller Programmtätigkeiten überwachen und für eine klare Aufgabenteilung insbesondere zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation sorgen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission außer den Aufgaben, die mit diesen allgemeinen Zuständigkeiten verbunden sind, und den anderen Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung zufallen, noch spezifische Aufgaben übertragen werden, die nicht vollständig aufgezählt werden. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben durch Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und insbesondere mit deren Artikel 54 delegieren können.
- (23) Die Agentur für das Europäische GNSS wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung14 (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen, um die Ziele der Programme Galileo und EGNOS zu erreichen und bestimmte mit der Programmverwaltung verbundene Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und damit an die für solche EU-Einrichtungen geltenden Pflichten gebunden. Ihr sollten bestimmte Aufgaben übertragen werden, die mit der Sicherheit der Programme, mit ihrer möglichen Benennung als zuständige PRS-Behörde und mit ihrer Mitarbeit bei der Kommerzialisierung der Systeme verbunden sind. Es ist ferner angezeigt, dass sie auch Aufgaben erfüllt, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen übertragen kann, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Programmen umfassen, zu denen mit den Betriebsphasen der Systeme verbundene Aufgaben sowie die Werbung für die Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt gehören. Damit die Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis umfassend ausüben kann, sollten diese Übertragungsvereinbarungen insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur für das Europäische GNSS zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.
- (24) Die Union sollte mit der Europäischen Weltraumorganisation eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung schließen, die die technischen und programmplanungsbezogenen Aspekte abdeckt. Damit die Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben kann, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten. Da es sich um Tätigkeiten handelt, die ausschließlich von der EU finanziert werden, sollten diese Bedingungen einen vergleichbaren Grad der Kontrolle sicherstellen, wie er vorgeschrieben wäre, wenn die Europäische Weltraumorganisation eine EU-Einrichtung wäre.
- (25) Zur Verantwortung für die Durchführung der Programme gehört insbesondere auch die Verantwortung für ihre Sicherheit, für die der Systeme und für die ihres Betriebs. Abgesehen von der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems15, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren die erforderlichenfalls an das Fortschreiten der Programme, an ihre Lenkung und an den Vertrag von Lissabon angepasst werden könnte, liegt die Verantwortung für die Sicherheit bei der Kommission, auch wenn bestimmte sicherheitsbezogene Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden. Es ist vor allem Aufgabe der Kommission, die geeigneten Mechanismen einzurichten, um eine zweckmäßige Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Sicherheit betrauten Stellen zu gewährleisten.
- (26) Da der Europäische Auswärtige Dienst über besonderes Knowhow und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen verfügt, erscheint er geeignet dafür, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes16, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2, bei der Wahrnehmung bestimmter, mit der Sicherheit der Systeme und Programme zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen.
- (27) Bei der Bereitstellung der EU-Mittel, die für die Programme veranschlagt wurden und deren Betrag eine von der Kommission nicht zu überschreitende Obergrenze darstellt, sind effektive öffentliche Vergabeverfahren und insbesondere auch Vertragsverhandlungen, bei denen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, sowie verlässliche Leistungserbringung, eine nahtlose Fortführung der Programme, ein gutes Risikomanagement und die Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans ausschlaggebend. Dies sollte der öffentliche Auftraggeber gewährleisten.
- (28) Da die Programme grundsätzlich von der Europäischen Union finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einem einzelnen Zulieferer mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend "KMU" genannt) eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle des Programms sowie seiner Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Die EU-Industrie sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter der Programme und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitions-, Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Vorschriften über die Auftragsvergabe im Wege von Ausschreibungen nicht verletzt werden.
- (29) Die Satellitennavigation ist eine neue, komplexe und sich ständig weiterentwickelnde Technologie. Dies bedingt Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen der Programme vergeben werden, zumal diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Anlagen und Dienste betreffen. Diese Eigenschaften machen besondere Maßnahmen bei der Auftragsvergabe erforderlich, die zusätzlich zu jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden sind. So sollte der öffentliche Auftraggeber gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen oder mehrere bereits zu Beginn einer Ausschreibung über einen Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden Tätigkeiten verfügen. Ebenso sollte er einen Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Die Programme unterliegen technischen Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.
- (30) Es ist zu bekräftigen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union alle Maßnahmen unterlassen müssen, die die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und hinsichtlich des ununterbrochenen Funktionierens der Infrastrukturen, gefährden könnten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Bodenstationen der Systeme als europäische kritische Infrastrukturen ausgewiesen werden.
- (31) In Anbetracht des globalen Anspruchs der Systeme ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU mit Drittstaaten und internationalen Organisationen im Rahmen der Programme Übereinkünfte gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schließen kann, um insbesondere deren reibungslose Durchführung zu gewährleisten, die Dienste für die EU-Bürgerinnen und Bürger zu optimieren und den Anforderungen der Drittstaaten und internationalen Organisationen zu entsprechen. Es ist gegebenenfalls auch nützlich, die bestehenden Übereinkünfte an die Weiterentwicklung der Programme anzupassen. Bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Übereinkünfte kann sich die Kommission vom Europäischen Auswärtigen Dienst, von der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur für das Europäische GNSS in den Grenzen der Aufgaben unterstützen lassen, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung jeweils zufallen.
- (32) Es ist zu bestätigen, dass die Kommission zur Erfüllung bestimmter nichtordnungspolitischer Aufgaben gegebenenfalls im Rahmen des Erforderlichen die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen kann. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen können ebenfalls diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.
- (33) Der Schutz der personenbezogenen Daten und der Schutz der Privatsphäre sind im Rahmen der Programme sicherzustellen.
- (34) Die finanziellen Interessen der Union müssen durch verhältnismäßige Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt werden, insbesondere durch die Vorbeugung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, durch die Durchführung von Untersuchungen, durch die Einziehung entgangener sowie rechtsgrundlos gezahlter oder schlecht verwalteter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung von Sanktionen.
- (35) Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme unterrichtet werden. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juli 2008 zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss werden das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zudem im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss zusammentreten.
- (36) Die Kommission sollte Bewertungen vornehmen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu beurteilen, die zur Erreichung der Programmziele ergriffen wurden.
- (37) Damit die Maßnahme definiert werden, die erforderlich sind, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme mit anderen Satellitennavigationssystemen ebenso wie mit konventionellen Navigationsmitteln zu gewährleisten und um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (38) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, 17 wahrnehmen.
- (39) Da das Streben nach einer ordnungsgemäßen öffentlichen Programmlenkung es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten die Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation als Beobachter an der Arbeit des mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) 18 eingerichteten Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme teilnehmen können. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union geschlossen haben, an der Arbeit des Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme teilnehmen können. Diese Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS, der Europäischen Weltraumorganisation, der Drittstaaten und der internationalen Organisationen dürfen an den Abstimmungen des Ausschusses jedoch nicht teilnehmen.
- (40) Weil das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung und der Betrieb der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher ein Handeln auf Ebene der Europäischen Union der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
- (41) Das gemeinsame Unternehmen Galileo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo19 gegründet wurde, stellte am 3 1. Dezember 2006 seine Tätigkeit ein, und inzwischen ist die Auflösung des Unternehmens abgeschlossen. Somit sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 aufgehoben werden.
- (42) Da die Programme evaluiert werden müssen, an der Verordnung umfangreiche Änderungen vorzunehmen wären und dabei Verständlichkeit und Rechtssicherheit gewahrt bleiben sollten, ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufzuheben -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die europäischen Satellitennavigationssysteme und -programme
- 1. Die Programme Galileo und EGNOS umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems und des EGNOS-Systems, sowie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit.
- 2. Das im Rahmen des Galileo-Programms errichtete System stellt eine autonome weltweite Satellitennavigationssysteminfrastruktur (GNSS) dar, die eine Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst.
- 3. Bei dem EGNOS-System handelt es sich um eine Infrastruktur, die der Überwachung und Korrektur von Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder.
- 4. Die spezifischen Ziele des Galileo-Programms bestehen darin, die Nutzbarkeit der Signale, die von dem aus diesem Programm hervorgegangenen System ausgestrahlt werden, für die folgenden fünf Funktionen zu gewährleisten:
- (a) Erbringung eines "offenen Dienstes" ("Open Service", OS), der für den Benutzer kostenlos ist und Informationen zur Ortung und Synchronisierung bietet und für Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen ist;
- (b) Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist; dieser Dienst erfüllt zudem die Anforderungen bestimmter Sektoren hinsichtlich Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und alarmiert mit einem Integritätsmelder den Nutzer bei einem Systemversagen;
- (c) Erbringung eines "kommerziellen Dienstes" ("Commercial Service", CS), der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im "offenen Dienst" ermöglicht;
- (d) Erbringung eines öffentlichstaatlichen Dienstes ("Public Regulated Service", PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist; der "öffentlichstaatliche Dienst" verwendet robuste, verschlüsselte Signale;
- (e) Beteiligung an dem Such- und Rettungsdienst ("Search and Rescue Support Service", SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassung der Signale von Notfunkbaken und Weiterleitung von Nachrichten an diese Baken.
- 5. Die spezifischen Ziele des EGNOS-Programms bestehen darin, die Nutzbarkeit der von dem EGNOS-System ausgestrahlten Signale für die folgenden drei Funktionen zu gewährleisten:
- (a) Erbringung eines offenen Dienstes ("Open Service", OS), der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen im Abdeckungsgebiet des Systems bietet;
- (b) Erbringung eines Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter ("EGNOS Data Access Service", EDAS), der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglicht;
- (c) Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Dienst erfüllt insbesondere die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und alarmiert mit einem Integritätsmelder den Nutzer bei einem Systemversagen im Abdeckungsgebiet.
Ein weiteres spezifisches Ziel des EGNOS-Programms besteht darin, die geografische Abdeckung dieser Dienste auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union und - soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen - auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte auf andere Regionen der Welt, insbesondere das Hoheitsgebiet jener Drittstaaten, die zum einheitlichen europäischen Luftraum gehören, auszuweiten.
Artikel 2
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Durchführungsregeln für den im Rahmen der Programme erfolgenden Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme festgelegt, einschließlich der für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Union geltenden Modalitäten.
Artikel 3
Phasen des Galileo-Programms
Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:
- (a) eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden. Diese Phase wurde 2001 abgeschlossen;
- (b) eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die den Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten Infrastrukturen am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten zur Validierung des Systems in der Umlaufbahn umfasst. Diese Phase soll 2013 abgeschlossen werden;
- (c) eine Errichtungsphase, die die Errichtung und den Schutz der gesamten Infrastruktur im Weltraum und am Boden, die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie die Vorbereitungen der Betriebsphase umfasst. Diese Phase begann 2008 und soll 2020 abgeschlossen werden;
- (d) eine Betriebsphase, die die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, ständige Verbesserung, die Erneuerung und den Schutz des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, die Erbringung und Vermarktung der Dienste sowie alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für die Entwicklung des Systems und eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlich sind. Diese Phase soll zwischen 2014 und 2015 mit der Erbringung der ersten Dienste schrittweise beginnen.
Artikel 4
Betrieb des EGNOS-Systems
Der Betrieb des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, die ständige Verbesserung, die Erneuerung und den Schutz des Systems, die Sicherheitsakkreditierungs-, Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, sämtliche Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen, sowie die Erbringung und die Vermarktung der Dienste.
Artikel 5
Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme
- 1. Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind miteinander kompatibel und untereinander interoperabel.
- 2. Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind mit anderen Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Navigationsmitteln möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel.
- 3. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 34 die geeigneten Anforderungen und Normen fest, um die Kompatibilität und Interoperabilität nach Absatz 2 zu gewährleisten.
Artikel 6
Eigentum
Die Europäische Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.
Die Kommission sorgt insbesondere für eine optimale Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums der Union.
Kapitel II
Haushaltsmittel Haushaltsverfahren
Artikel 7
Erfasste Tätigkeiten
- 1. Die den Programmen durch diese Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesenen Haushaltsmittel der Union dienen der Finanzierung:
- a) der Tätigkeiten, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen, einschließlich der in dieser Phase erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
- b) der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb des Systems zusammenhängen, das aus dem Galileo-Programm hervorgegangen ist, einschließlich der vorgeschalteten oder vorbereitenden Maßnahmen für diese Phase;
- c) der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb des EGNOS-Systems zusammenhängen.
- 2. Diese den Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel der Union können auch zur Finanzierung der Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten verwendet werden, die für deren Verwaltung und für die Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere der Ausgaben für:
- (a) Studien und Tagungen von Sachverständigen;
- (b) Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der EU, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung stehen;
- (c) die Netze der Informationstechnologie (IT), deren Ziel die Verarbeitung oder der Austausch von Daten ist;
- (d) jede weitere technische oder administrative Hilfe, die der Kommission bei der Verwaltung der Programme geleistet wird.
- 3. Damit die Kosten der Programme und die in den verschiedenen Programmphasen anfallenden Kosten genau ermittelt werden können, unterrichtet die Kommission nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung den in Artikel 35 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich über die Aufteilung der EU-Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2.
Artikel 8
Finanzierung des Galileo-Programms
- 1. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Errichtungsphase und die Betriebsphase im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 von der Europäischen Union finanziert.
- 2. Die Mitgliedstaaten können das Programm Galileo mit weiteren Mitteln ausstatten. Die Einnahmen aus diesen Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den in Artikel 35 Absatz 1 genannten Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes einhergehenden Auswirkungen auf das Programm Galileo.
- 3. Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Galileo-Programm bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Beteiligung werden in den Übereinkünften nach Artikel 28 festgelegt.
Artikel 9
Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems
- 1. Unbeschadet etwaiger Finanzbeiträge aus anderen Quellen, zu denen insbesondere auch die in den Absätzen 2 und 3 genannten Quellen zählen, finanziert die Europäische Union im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 den Betrieb des EGNOS-Systems.
- 2. Die Mitgliedstaaten können das Programm EGNOS mit weiteren Mitteln ausstatten. Die Einnahmen aus diesen Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den in Artikel 35 Absatz 1 genannten Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes einhergehenden Auswirkungen auf das Programm EGNOS. 3. Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Beteiligung werden in den Übereinkünften nach Artikel 28 festgelegt.
Artikel 10
Haushaltsmittel
- 1. Der von der Union für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2020 für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 bereitgestellte Höchstbetrag beläuft sich auf [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
- 2. Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
- 3. Die Mittelbindungen für die Programme werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.
Artikel 11
Durch die Programme erzielte Einnahmen
- 1. Die Einnahmen, die durch den Betrieb der Systeme erzielt werden, werden von der Europäischen Union vereinnahmt; sie werden dem EU-Haushalt zugeführt und den Programmen zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Finanzierung der Betriebsphasen der Programme erforderlich, so unterliegt jegliche Anpassung des Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde.
- 2. Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.
- 3. Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten, die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben.
Kapitel III
öffentliche Programmlenkung
Artikel 12
Allgemeiner Rahmen für die Programmlenkung
Die öffentliche Programmlenkung beruht auf dem Grundsatz der strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation.
Artikel 13
Die Rolle der Kommission
- 1. Die Kommission ist für die Durchführung der Programme zuständig. Sie verwaltet die Mittel, die gemäß dieser Verordnung für sie bereitgestellt werden, und wacht über die Durchführung aller Tätigkeiten der Programme.
- 2. Zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben nach Absatz 1 und den in anderen Bestimmungen dieser Verordnung genannten Aufgaben obliegen im Rahmen dieser Verordnung auch folgende spezifische Aufgaben der Kommission:
- (a) Sie gewährleistet eine klare Aufgabenteilung zwischen den einzelnen an den Programmen beteiligten Einrichtungen und überträgt zu diesem Zweck, insbesondere durch Übertragungsvereinbarungen, der Agentur für das Europäische GNSS die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d und der Europäischen Weltraumorganisation die Aufgaben nach Artikel 16;
- (b) sie schafft die geeigneten Instrumente und ergreift die nötigen strukturellen Maßnahmen, um die mit den Programmen verbundenen Risiken, vor allem hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans, zu erkennen, zu beherrschen, zu verringern und zu überwachen;
- (c) sie verwaltet im Auftrag der Europäischen Union in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beziehungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;
- (d) sie gewährleistet die Sicherheit der Programme und schafft Mechanismen für die Koordinierung der einzelnen beteiligten Einrichtungen.
- 3. Wenn dies für die erfolgreiche Durchführung der Phasen des Galileo-Programms nach Artikel 3 und für den Betrieb des EGNOS-Systems nach Artikel 4 erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Maßnahmen fest:
- (a) um den Standort für die Bodeninfrastruktur der Systeme festzulegen und ihr Funktionieren sicherzustellen;
- (b) um die wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Bewertung der Programmdurchführung zu definieren;
- (c) um die der Programmdurchführung innewohnenden Risiken zu mindern.
Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des Prüfverfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 erlassen.
Artikel 14
Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs
- 1. Die Systeme und ihre Funktionsweise müssen sicher sein.
- 2. Unbeschadet der Artikel 15 und 17 dieser Verordnung und des Artikels 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates20 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 34 die geeigneten Anforderungen und Normen festlegen, um die Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs nach Absatz 1 zu gewährleisten. Dazu trägt sie der Tatsache Rechnung, dass eine Beaufsichtigung erforderlich ist, dass die Sicherheitsanforderungen in die gesamten Programme integriert werden müssen und dass sich diese Anforderungen auf die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den Zeitplan, auswirken werden.
- 3. Der Europäische Auswärtige Dienst unterstützt die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU im Bereich der Außenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer mit der Sicherheit zusammenhängenden Aufgaben. Er unterstützt die Kommission in diesem Bereich auch bei der Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU. Dazu werden ihr die geeigneten Mittel zur Verfügung gestellt und es werden Übergangszeiten vorgesehen, damit die Kontinuität der Programme und der Dienste sichergestellt werden kann.
Artikel 15
Die Rolle der Agentur für das Europäische GNSS
- 1. Damit die Programmziele erreicht werden, trägt die Agentur für das Europäische GNSS zur Durchführung der Programme bei und erfüllt gemäß den Leitlinien der Kommission die folgenden Aufgaben:
- (a) In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 14 und 17:
- i) bis spätestens 30. Juni 2016 die Sicherheitsakkreditierung nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 912/2010; dazu startet und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch;
- ii) den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale entsprechend den Standards und Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 3 und den Weisungen, die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP nach Artikel 17 erteilt werden.
- (b) Sie erfüllt die Funktion einer zuständigen PRS-Behörde nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU, wenn sie dazu benannt wird, und unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards nach Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses.
- (c) Im Rahmen des Betriebs der Systeme trägt sie zur kommerziellen Nutzung der Dienste bei, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse.
- (d) Ferner erfüllt sie weitere spezifische Aufgaben in programmbezogenen Bereichen, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 mittels einer Übertragungsvereinbarung, die auf der Grundlage eines Übertragungsbeschlusses getroffen wird, übertragen werden können, und zwar unter anderem:
- i) die operativen Tätigkeiten, die mit der Verwaltung der Infrastruktur, der Instandhaltung, der ständigen Verbesserung und der Erneuerung der Systeme, den Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Rahmen der Programme und der Erbringung der Dienste nach Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 4 zusammenhängen;
- ii) die Werbung für Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt.
- (a) In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 14 und 17:
- 2. Zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 und in den Grenzen ihres Auftrags unterstützt die Agentur für das Europäische GNSS die Kommission mit ihrem technischen Fachwissen und übermittelt ihr alle Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
- 3. Der Ausschuss nach Artikel 35 Absatz 1 wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 35 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 Buchstabe d gehört. Der Ausschuss wird über die zwischen der Union, vertreten durch die Kommission, und der Agentur für das Europäische GNSS zu schließenden Übertragungsvereinbarungen unterrichtet.
Artikel 16
Die Rolle der Europäischen Weltraumorganisation
- 1. Die Kommission schließt auf der Grundlage eines von ihr nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erlassenen Übertragungsbeschlusses eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation. In dieser Vereinbarung werden die Ausführung der übertragenen Aufgaben und der übertragene Haushaltsvollzug im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme, insbesondere die Fertigstellung der aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Infrastruktur, geregelt.
- 2. Soweit dies für die Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug nach Absatz 1 erforderlich ist, werden in der Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der Europäischen Weltraumorganisation anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände festgelegt.
Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein Kostenüberwachungssystem, eine systematische Unterrichtung der Kommission über die Kosten und - falls die veranschlagten Mittel und die entstehenden Kosten voneinander abweichen - über die Korrekturmaßnahmen, die für eine Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel sorgen sollen.
- 3. Der Ausschuss nach Artikel 35 Absatz 1 wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 35 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 gehört. Der Ausschuss wird über die von der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation zu schließende mehrjährige Übertragungsvereinbarung unterrichtet.
- 4. Der Ausschuss nach Artikel 35 Absatz 1 wird von der Kommission über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der Europäischen Weltraumorganisation zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen unterrichtet.
Kapitel IV
Aspekte bezüglich der Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten
Artikel 17
Gemeinsame Aktion
In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.
Artikel 18
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen hat, Sicherheitsvorschriften Anwendung finden, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission21 sowie die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union22 im Anhang zu dem Beschluss 2011/292/EU des Rates mindestens gleichwertig ist.
- 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Erlass der nationalen Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1.
- 3. In Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates im Anhang zu dem Beschluss 2011/292/EU mindestens gleichwertig ist. Die Sicherheitsvorschriften der Europäischen Weltraumorganisation und der Beschluss 2011/304/05 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik23 gelten diesen Vorschriften als gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Staat anerkannt werden.
Kapitel V
öffentliche Aufträge
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsphasen der Programme vergeben werden
Artikel 19
Allgemeine Grundsätze
Die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und eine klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so dass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die Vergabe der öffentlichen Aufträge in der Errichtungsphase des Galileo-Programms und in den Betriebsphasen der Programme unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen.
Artikel 20
Spezifische Ziele
Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele verfolgt:
- a) Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, aus der gesamten Union;
- b) Vermeidung des etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und der langfristigen Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer;
- c) Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions-, Entwicklungs-, Validierungs- und Errichtungsphasen der Programme gewonnen wurden, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften für den Wettbewerb bei den Ausschreibungen sichergestellt wird.
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungsphase und der Betriebsphase der Programme vergeben werden
Artikel 21
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
Vom öffentlichen Auftraggeber sind geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ergreifen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, so dass:
- (a) diesem Unternehmen durch den Besitz exklusiver Informationen erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf die Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder
- (b) die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.
Diese Maßnahmen dürfen den fairen Wettbewerb, die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, nicht beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.
Artikel 22
Aufträge mit Bedarfspositionen
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.
- 2. Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung sowie eine oder mehrere Bedarfspositionen. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Leistungen jeder einzelnen Position festgelegt.
- 3. Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.
- 4. Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies vorsieht.
Artikel 23
Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich in den Ausnahmefällen nach Absatz 2 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der - innerhalb einer Preisobergrenze - ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.
Im Gegensatz zu einem Auftrag, bei dem das Ergebnis vergütet wird und der Preis oder die Modalitäten für die Preisfestlegung in den Vertragsunterlagen des Auftrags von Anfang an festgelegt sind, werden bei einem zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag anstatt des gelieferten Produkts oder der erbrachten Leistung die eingesetzten Mittel vergütet. Der Preis ergibt sich aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet.
- 2. Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil:
- (a) entweder der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen,
- (b) oder die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil noch erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.
- 3. Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Vertrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden.
- 4. In den Unterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt:
- (a) die Art des Auftrags, d.h. ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt;
- (b) im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags, welche Teile des Auftrags unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen;
- (c) die Höhe der Preisobergrenze;
- (d) die Zuschlagskriterien, anhand derer sich insbesondere die Plausibilität der veranschlagten Mittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einschätzen lässt;
- (e) die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf die Ausgaben anzuwenden ist;
- (f) die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Vertragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind;
- (g) die Rechnungslegungsvorschriften, die vom Bieter einzuhalten sind;
- (h) falls ein teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteter Auftrag in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis umgewandelt werden soll, die Parameter für diese Umwandlung.
- 5. Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn:
- (a) sie tatsächlich während der Vertragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Vertragserfüllung notwendig sind und in Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind;
- (b) sie im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Vertrag geändert wurde;
- (c) sie für die Vertragserfüllung notwendig sind;
- (d) sie sich aus der Vertragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind;
- (e) sie unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind;
- (f) sie mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen;
- (g) sie nicht von den Vertragsbedingungen abweichen;
- (h) sie angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen.
Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten, die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten nicht als erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert.
- 6. Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten:
- (a) Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt;
- (b) er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Vertrag um, sobald während der Vertragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Vertrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis;
- (c) er richtet Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ein, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen;
- (d) er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Durchführung der Aufträge fest, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Vertragserfüllung verauslagt wurden, und für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag;
- (e) er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden;
- (f) er vergewissert sich während der Vertragserfüllung ständig von der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Buchstabe e.
Artikel 24
Vertragszusätze
Der Auftrag kann durch einen Zusatz geändert werden, sofern dieser Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:
- a) Er ändert nicht den Vertragsgegenstand;
- b) er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags;
- c) durch ihn werden keine Bedingungen eingeführt, die dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen gestanden hätten.
Artikel 25
Vergabe von Unteraufträgen
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Bieter verlangen, dass er einen Teil des Auftrags auf unterschiedlichen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem er selbst angehört. Dieses Unterauftragsminimum wird als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz ausgedrückt. Diese Spanne steht im Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags sowie zur Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs, insbesondere dem Umfang des Wettbewerbs und dem industriellen Potenzial, die festgestellt werden.
- 2. Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag ablehnen, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden.
Kapitel VI
Sonstige Bestimmungen
Artikel 26
Programmplanung
Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, das die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und den Zeitplan enthält, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 festgelegten Ziele der Programme Galileo und EGNOS erforderlich sind.
Auf der Grundlage dieses mehrjährigen Arbeitsprogramms verabschiedet die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm, das Aufschluss über die Planung für die Durchführung des mehrjährigen Programms und die entsprechende Finanzierung gibt.
Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des Prüfverfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 erlassen.
Artikel 27
Maßnahmen der Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten unterlassen alle Maßnahmen, die die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und hinsichtlich des ununterbrochenen Funktionierens der Infrastrukturen, gefährden könnten.
- 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Bodenstationen der Systeme als europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG24 des Rates ausgewiesen werden.
Artikel 28
Internationale Übereinkünfte
Die Union kann im Rahmen der Programme im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Europäische Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Übereinkünfte, insbesondere Kooperationsabkommen, schließen.
Artikel 29
Technische Unterstützung
Für die Erfüllung der technischen Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 kann die Kommission die nötige Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere die Unterstützung durch die Sachverständigen der zuständigen nationalen Behörden im Bereich Weltraum, durch unabhängige Fachleute und durch Einrichtungen, die in der Lage sind, unparteiische Analysen und Stellungnahmen über die Durchführung der Programme abzugeben.
Die neben der Kommission an der öffentlichen Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen, insbesondere die Agentur für das Europäische GNSS und die Europäische Weltraumorganisation, können diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, ebenfalls in Anspruch nehmen.
Artikel 30
Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre bei Konzeption und Errichtung der Systeme gewahrt und angemessene Sicherheitsmechanismen integriert werden.
- 2. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates25 und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26.
Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates27 bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in internationalen Abkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Artikel 32
Information des Europäische Parlaments und des Rates
Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor.
Artikel 33
Bewertung der Anwendung dieser Verordnung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2018 einen Bewertungsbericht für die Entscheidung über die Fortsetzung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden, mit folgenden Punkten vor:
- (a) Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Ergebnisse als auch hinsichtlich der Folgen;
- (b) Wirksamkeit des Ressourceneinsatzes;
- (c) europäischer Mehrwert.
In der Bewertung werden außerdem die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die innere und äußere Kohärenz, die Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Die Bewertungsergebnisse hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der vorausgegangenen Maßnahmen werden darin berücksichtigt.
- 2. Die Bewertung erfasst anhand folgender Leistungsindikatoren auch, welche Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Programme Galileo und EGNOS nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 erzielt wurden:
- (a) Für Galileo: die Anzahl der operativen Satelliten, die Version der errichteten Bodeninfrastruktur und die Anzahl der erbrachten Dienste;
- (b) für EGNOS: die Anzahl der Weiterentwicklungen der Dienstspezifikationen, die den Zertifizierungsbehörden vorgelegt werden.
- 3. Die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen benötigt.
Kapitel VII
Befugnisübertragung Ausführungsmassnahmen
Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5 und 14 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die in den Artikeln 5 und 14 genannte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der nach den Artikeln 5 und 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 35
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme (nachstehend der "Ausschuss") unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 4. Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation können als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen teilnehmen.
- 5. Die von der Union geschlossenen internationalen Abkommen nach Artikel 28 können die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 36
Aufhebung
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 getroffene Maßnahmen werden weiterhin durch diese Verordnung geregelt.
- 2. Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 getroffene Maßnahmen werden weiterhin durch sie geregelt.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entsprechungstabelle
Bisherige Nummerierung (Verordnung (EG) Nr. 683/2008 28) | Neue Nummerierung (Vorliegende Verordnung) |
---|---|
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 8 |
Artikel 5 | Artikel 4 |
Artikel 6 | Artikel 9 |
Artikel 7 | Artikel 5 |
Artikel 8 | Artikel 6 |
Artikel 9 | Artikel 7 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 12 |
Artikel 12 Absätze 2 und 3 | Artikel 13 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 13 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 | Artikel 14 |
Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 17 |
Artikel 14 | Artikel 18 |
Artikel 15 | Artikel 26 |
Artikel 16 | Artikel 15 |
Artikel 17 | Artikel 19 bis 25 |
Artikel 18 | Artikel 16 |
Artikel 19 | Artikel 35 |
Artikel 20 | Artikel 30 |
Artikel 21 | Artikel 31 |
Artikel 22 | Artikel 32 |
Artikel 23 | |
Artikel 24 | Artikel 37 |
Anhang | Artikel 1 |
- 1. ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
- 2. KOM (2011) 5 endg.
- 3. KOM (2011) 500 endgültig. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Haushalt für Europa 2020".
- 4. KOM (2011) 398 endgültig. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
- 5. KOM (2010) 308.
- 6. ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9. KOM (2010) 614 endgültig/2.
- 10. KOM (2011) 152.
- 11. ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 12. KOM (2011) 398 endgültig.
- 13. KOM (2011) 500 endgültig.
- 14. ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.
- 15. ABl. L 246 vom 20.07.2004, S. 30.
- 16. ABl. L 201 vom 03.08.2010, S. 30.
- 17. ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.
- 18. ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
- 19. ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
- 20. ABl. L 287 vom 04.11.2011, S. 1.
- 21. ABl. L 317 vom 03.12.2001, S. 1.
- 22. ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 17.
- 23. ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 7.
- 24. ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
- 25. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 26. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 27. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 28. ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.