Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 113 Absatz 2 Nummer 1 LuftPersV)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 112 Abs. 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe "und 6" gestrichen."
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Anpassung wird der in § 113 Absatz 2 Nummer 1 bislang enthaltene Verweis auf "§ 112 Absatz 2" richtig gestellt. Nach § 113 Absatz 2 Nummer 1 erstreckt sich die Prüfung von Flugdienstberatern auf die näher aufgeführten "Sachgebiete". Die für die theoretische Ausbildung von Flugdienstberatern relevanten Sachgebiete sind in § 112 Absatz 3, nicht aber in § 112 Absatz 2 aufgeführt.