Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 471/97 = AE-Nr. 971943,
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509,
Drucksache 568/00 = AE-Nr. 002510,
Drucksache 565/10 (PDF) = AE-Nr. 100715 und AE-Nr. . 041562, 100096
Brüssel, den 17.10.2012 COM (2012) 584 final 2012/0283 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 300 final}
{SWD(2012) 329 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür
Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTKEE-Richtlinie) bildet in der EU einen Rahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Die Richtlinie trat 1999 in Kraft und hat bei der Verwirklichung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet eine entscheidende Rolle gespielt.
Sie enthält grundlegende Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit, die elektromagnetische Kompatibilität und die Vermeidung funktechnischer Störungen. Wie in anderen Rechtsvorschriften nach dem "neuen Konzept" werden diese Anforderungen im Rahmen nicht obligatorischer harmonisierter Normen in technische Vorschriften umgesetzt. Der Regulierungsansatz wird als weiterhin gültig betrachtet, eine Überarbeitung der Richtlinie von Grund auf ist daher nicht notwendig. Dennoch hat die Erfahrung bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt, dass in einer Reihe von Punkten Handlungsbedarf besteht1. Hauptziele des Vorschlagsentwurfes sind:
- - die Erhöhung der Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie und die Stärkung des Vertrauens aller Interessengruppen in den Rechtsrahmen sowie
- - die Klärung und Vereinfachung der Richtlinie, auch durch begrenzte Anpassungen ihres Geltungsbereichs, zur Erleichterung ihrer Anwendung und zur Beseitigung unnötiger Belastungen der Wirtschaftsakteure und der Behörden.
Die vorgeschlagene Überarbeitung ermöglicht zudem eine bessere Integration der Richtlinie in die übrigen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Generaldirektion "Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien" fallen; hierbei ist insbesondere die Frequenzentscheidung zu nennen2. Der vorgeschlagene Text beruht auf der Ausrichtung der Richtlinie am neuen Rechtsrahmen (NLF) für die Vermarktung von Produkten, an der Verordnung Nr. 182/2011 im Hinblick auf die Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission sowie am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 26 (Binnenmarkt) und 114 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags
Mit der FuTKEE-Richtlinie wurde das Inverkehrbringen der in ihren Geltungsbereich fallenden Produkte auf dem EU-Markt vollständig harmonisiert. Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und die Mitgliedstaaten dürfen auf nationaler Ebene keine zusätzlichen Beschränkungen erlassen, die sich auf dieselben Anforderungen, nämlich den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, die elektromagnetische Kompatibilität und die Verhütung funktechnischer Störungen, beziehen. Für die entsprechenden Produkte gelten zudem weitere EU-Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten, insbesondere die Richtlinien über gefährliche Stoffe3, über Elektro- und Elektronik-Altgeräte4 und über Batterien5 sowie die Durchführungsmaßnahmen gemäß der Ökodesign-Richtlinie6.
Die Inbetriebnahme und die Benutzung von Funkanlagen unterliegen nationalen Regelungen. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit auf diesem Gebiet müssen die Mitgliedstaaten die geltenden EU-Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
- - den im Programm für die Funkfrequenzpolitik7 dargelegten allgemeinen Rahmen für die Frequenzpolitik, - die allgemeinen Kriterien nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie 8) innerhalb des Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation,
- - die Bedingungen für die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen nach der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie9) innerhalb des Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation,
- - die für alle Mitgliedstaaten bindenden Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung10) zur Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Nutzung bestimmter Frequenzbänder in der EU. Beispiele für auf EU-Ebene harmonisierte Frequenzbänder sind die Bänder für GSM, UMTS und Funkgeräte mit geringer Reichweite.
- - Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union.
Der Vorschlag stimmt mit den Grundsätzen der Politik für "intelligente Rechtsetzung" der Kommission11, mit der Strategie Europa 2020, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen
Die Initiative stimmt ferner mit dem 2008 angenommenen Paket "neuer Rechtsrahmen", bestehend aus der Verordnung Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, überein. Nach Artikel2 des Beschlusses müssen seine Bestimmungen beim Entwurf oder bei der Überarbeitung von Rechtsvorschriften zum Einsatz kommen.
2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Eine erste öffentliche Konsultation zur Anwendung der Richtlinie fand 2007 statt. Die dabei aufgezeigten Probleme wurden in den zweiten Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie aufgenommen14.
Die Kommission führte 2010 eine weitere öffentliche Konsultation durch, deren Schwerpunkt auf den Auswirkungen einiger der in Betracht gezogenen Maßnahmen lag. Sie erhielt dabei Beiträge von 122 Auskunftgebern, darunter 50 KMU, 36 sonstige Wirtschaftsakteure sowie nationale Behörden, notifizierte Stellen und Normungsorganisationen15.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Jahr 2009 wurde eine externe Studie über die Auswirkungen verschiedener Optionen zur Erreichung der notwendigen Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit von Produkten und ihrer Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie16 durchgeführt.
Sowohl über die Ausrichtung der Richtlinie am neuen Rechtsrahmen als auch über ihre Klärung und Vereinfachung herrscht weitgehend Einmütigkeit; beides findet breite Unterstützung. Über die mögliche Einführung einer Vorschrift zur Registrierung von Produkten, bevor sie in Verkehr gebracht werden, und über einige Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung sind die Meinungen geteilter.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
Artikel 26 und 114 AEUV.
- Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Zur Anpassung, Klärung oder Vereinfachung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt im entsprechenden Bereich sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. Mit dem Vorschlag werden grundlegende und administrative Anforderungen harmonisiert, deren Einhaltung Bedingung für den Zugang zum EU-Markt ist; seine Vorteile gegenüber individuellen Maßnahmen ähnlichen Inhalts der Mitgliedstaaten liegen auf der Hand.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht über das hinaus, was zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich ist. Durch die neuen oder geänderten Verpflichtungen werden der Industrie, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Behörden keine unnötigen Belastungen oder Kosten auferlegt. Wurden negative Folgen bestimmter Änderungen festgestellt, wurde eine Analyse vorgenommen, um die verhältnismäßigsten Abhilfemaßnahmen für die erkannten Probleme zu finden. Eine Reihe von Änderungen soll die Klarheit der bestehenden Richtlinie erhöhen, ohne dass neue Vorschriften eingeführt werden.
- Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Richtlinie 1999/5/EG durch eine neue, von den Mitgliedstaaten mittels nationalen Rechtsvorschriften umzusetzende Richtlinie zu ersetzen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag ist mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar: Alle Maßnahmen und Aktionen der vorgeschlagenen Richtlinie sind kohärent und vereinbar mit dem derzeitigen und dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014 bis 2020), so wie er von der Kommission vorgeschlagen wurde.
Gemäß dem Vorschlag kann bei Funkanlagen bestimmter Kategorien eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wäre eine von der Kommission zu verwaltende Datenbank einzurichten. In der vorliegenden Kostenschätzung sind eine Investition von 300 000 EUR und jährliche Wartungskosten von 30 000 EUR enthalten.
5. Fakultative Elemente
- Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten
Ziel des Vorschlags ist eine Klärung der Anwendung der Richtlinie und die Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwandes für Unternehmen und Behörden, indem die Nutzung des Funkfrequenzspektrums flexibler gestaltet und die Verwaltungsverfahren hierfür vereinfacht werden. Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und erscheint in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm unter der Kennziffer 2009/ENTR/021.
- Überarbeitung
Nach dem Vorschlag hat die Kommission die Anwendung der Richtlinie zu bewerten; ein entsprechender Bericht ist vier Jahre nach Inkrafttreten und anschließend alle fünf Jahre vorzulegen.
- Informationen aus den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten und ihr drei Jahre nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu erstatten; anschließend ist alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf ihn ausgedehnt werden.
- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte des Vorschlags für eine Überarbeitung der Richtlinie aufgeführt:
- 1. Ausrichtung an dem Beschluss 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten:
- - Aufnahme der Begriffsbestimmungen nach Kapitel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008 in Artikel 2,
- - Aufnahme der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach Kapitel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008 in die Artikel 10 bis 15,
- - Aufnahme von drei Konformitätsbewertungsmodulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008 in Artikel 17 sowie in die Anhänge III, IV und V,
- - Aufnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008 in die Artikel 22 bis 38,
- - Aufnahme der vereinfachten Schutzklauselverfahren nach Kapitel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008 in die Artikel 39 bis 43.
- 2. In Artikel 2 Absatz 1 werden "Funkanlagen" zur Abgrenzung des geänderten Geltungsbereichs der Richtlinie neu definiert; diese Definition erfasst ausnahmslos und ausschließlich alle Anlagen, die dazu bestimmt sind, das Funkfrequenzspektrum zur Übertragung von Signalen zu nutzen, unabhängig davon, ob diese der Kommunikation oder anderen Zwecken dienen. Die grundlegende Anforderung in Artikel 3 Absatz 2 wurde entsprechend angepasst und bezieht sich nur auf die übertragenen Signale.
Der vorgeschlagene neue Titel der Richtlinie lautet daher:
"Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt".
- 3. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ermöglicht es, die Interoperabilität von Funkanlagen mit Zubehör wie Ladegeräten vorzuschreiben.
- 4. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g ermöglicht es, vorzuschreiben, dass bei Softwaredefinierten Funkanlagen nur konforme Kombinationen von Soft- und Hardware zusammengestellt werden dürfen. Artikel4 ermöglicht Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass durch diese rechtliche Anforderung Wettbewerbshindernisse für unabhängige Softwareanbieter geschaffen werden.
- 5. Mit Artikel 5 wird die Möglichkeit eingeführt, die Registrierung von Produkten aus Kategorien, die ein geringes Maß an Konformität aufweisen, in einem zentralen System vorzuschreiben, wobei als Grundlage Informationen der Mitgliedstaaten zur Konformität gemäß Artikel 47 Absatz 1 dienen.
- 6. Mit Artikel7 wird das Verhältnis zwischen der FuTKEE-Richtlinie und den Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums geklärt.
- 7. Vereinfachung und Verringerung administrativer Verpflichtungen:
- - Mit der neuen Definition von Funkanlagen nach Artikel 2 Abschnitt 1 wird eine klare Abgrenzung zum Geltungsbereich der Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit17 vorgenommen; - reine Empfänger und Festnetz-Endgeräte fallen nicht mehr in den Geltungsbereich der Richtlinie; sie werden stattdessen von den Richtlinien 2004/108/EG und 2006/95/EG18 oder, je nach Höhe der elektrischen Spannung, von den Richtlinien 2004/108/EG und 2001/95/EG erfasst19. Dies bringt eine gewisse Verringerung der administrativen Verpflichtungen mit sich;
- - die Vorschrift, nach der das Inverkehrbringen von Geräten, die in nicht EU-weit harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden, zu melden ist (derzeit Artikel 6 Absatz 4), wird abgeschafft;
- - Die Verpflichtung zur Anbringung einer Geräteklassen-Kennung auf dem Produkt (derzeit Anhang VII Nummer 5) wird abgeschafft;
- - Die Vorschrift, nach der das CE-Kennzeichen auf der Bedienungsanleitung erscheinen muss (derzeit Anhang VII Nummer 3) wird abgeschafft;
- - Die Vorschriften zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen (derzeit Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 3 bis 5) werden aus dem Text der Richtlinie gestrichen. Ähnliche Vorschriften sind in der geltenden Richtlinie 2008/6320enthalten. 8. Ausrichtung am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und an der Verordnung Nr. 182/2011 über die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission:
- - Die Verfahren für die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse und der übertragenen Befugnisse werden durch die Artikel 44 (Ausschussverfahren) und 45 (Ausübung der übertragenen Befugnisse) geregelt.
- - Durchführungsbefugnisse sind Gegenstand von Artikel 8 Absatz 3 (Bestimmung der Geräteklassen) und Artikel 10 Absatz 9 (Vorlage von Informationen zum geografischen Gebiet, in dem eine Funkanlage genutzt werden kann, und zu Nutzungsbeschränkungen).
- - Übertragene Befugnisse sind Gegenstand von Artikel 2 Absatz 3 (Anpassung von Anhang II, welcher eine Liste von Einrichtungen enthält, die gemäß der Definition Funkanlagen bzw. keine Funkanlagen darstellen, an den technischen Fortschritt), Artikel 3 Absatz 3 (zusätzliche grundlegende Anforderungen), Artikel 4 Absatz 2 (Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Softwaredefinierten Funkanlagen) und Artikel 5 Absatz 2 (Vorschrift zur Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien).
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses21, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 22 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwähnung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität23 wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.
- (2) In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/9324 des Rates werden Regeln für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen aufgestellt, ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten und für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung
festgelegt.21 22 - (3) In dem Beschluss Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates25 wird ein einheitlicher Rahmen für allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, anzuwenden auf sämtliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, festgelegt, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 1999/5/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.
- (4) Die für Festnetz-Endeinrichtungen maßgeblichen grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie 1999/5/EG, d.h. die Schutzvorschriften in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit, werden von der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 26 und der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG27 angemessen abgedeckt. Diese Richtlinie sollte daher nicht für Festnetz-Endeinrichtungen gelten.
- (5) Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63 der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen28, insbesondere durch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen der Schnittstellen zum Netzzugang im Einzelnen veröffentlicht werden, angemessen abgedeckt. Es ist daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie Vorschriften zu dem von der Richtlinie 2008/63 erfassten Gebiet der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen aufzunehmen.
- (6) Wenn Geräte Funkwellen übertragen, um ihren Zweck zu erfüllen, dann liegt eine systematische Nutzung des Funkfrequenzspektrums vor. Damit eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums sichergestellt ist und funktechnische Störungen vermieden werden, sollten sämtliche derartigen Geräte unabhängig davon, ob sie zur Kommunikation geeignet sind oder nicht, von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden.
- (7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei bestimmten Produkten schwierig zu entscheiden ist, ob sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG fallen. Insbesondere im Hinblick auf Produkte, die aus dem technischen Fortschritt hervorgegangen und nur schwer in Kategorien einzuordnen sind, ist es notwendig zu bestimmen, welche Produktkategorien gemäß der Definition Funkanlagen sind und welche nicht. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, damit Anhang II an den technischen Fortschritt angepasst werden kann.
- (8) Die in der Richtlinie 2006/95/EG festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind für Funkanlagen ausreichend; die vorliegende Richtlinie sollte daher auf sie verweisen und ihre Anwendung vorsehen. Um unnötige Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um die grundlegenden Anforderungen handelt, zu vermeiden, sollte die Richtlinie 2006/95/EG jedoch nicht für Funkanlagen gelten.
- (9) Die in der Richtlinie 2004/108/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Kompatibilität sind für Funkanlagen ausreichend; die vorliegende Richtlinie sollte daher auf sie verweisen und ihre Anwendung vorsehen. Um unnötige Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um grundlegende Anforderungen handelt, zu vermeiden, sollte die Richtlinie 2004/108/EG jedoch nicht für Funkanlagen gelten.
- (10) Um funktechnische Störungen zu vermeiden, sollte für eine effiziente, dem Stand der Technik entsprechende Nutzung des Funkfrequenzspektrums gesorgt werden.
- (11) Obwohl Empfänger selbst keine funktechnischen Störungen verursachen, spielen die Empfangsfähigkeiten eine immer größere Rolle für die Gewährleistung einer effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch größere Widerstandsfähigkeit der Empfänger gegen Störungen und unerwünschte Signale gemäß den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2004/108/EG.
- (12) Die Empfangsfähigkeiten von reinen Empfangsgeräten unterliegen den grundlegenden Vorschriften der Richtlinie 2004/108/EG, insbesondere im Hinblick auf unerwünschte Signale durch die effiziente Nutzung gemeinsamer oder benachbarter Frequenzbänder, so dass es nicht notwendig ist, solche Einrichtungen in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufzunehmen.
- (13) In einigen Fällen kann ein Zusammenwirken mit anderen Funkanlagen über Netzwerke und die Verbindung mit Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union notwendig sein. Die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten kann die Nutzung von Funkanlagen vereinfachen und zur Vermeidung unnötigen Abfalls beitragen.
- (14) Der Schutz personenbezogener Daten und die Privatsphäre der Benutzer von Funkanlagen sowie der Schutz vor Betrug können durch besondere Funktionen der Anlagen verbessert werden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie diese Funktionen unterstützten.
- (15) Funkanlagen können für den Zugang zu Notdiensten eine entscheidende Rolle spielen. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie die für den Zugang zu solchen Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen.
- (16) Funkanlagen sind bedeutsam für das Wohlergehen und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen, welche einen erheblichen und wachsenden Teil der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bilden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne oder mit äußerst geringen Anpassungen benutzen können.
- (17) Die Konformität einiger Kategorien von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen kann durch die Integration von Software oder durch Änderungen der bestehenden Software beeinträchtigt werden. Ein Laden von Software durch den Benutzer, die Funkanlage selbst oder einen Dritten sollte nur möglich sein, wenn dies keine Beeinträchtigung der Konformität der Funkanlage mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zur Folge hat.
- (18) Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, zusätzliche Anforderungen einzuführen, um auf entsprechenden Bedarf im Zusammenhang mit der Interoperabilität, der Privatsphäre der Nutzer, der Betrugsvorbeugung, der Benutzung durch Menschen mit Behinderungen, dem Zugang zu Notdiensten oder der Verhinderung nicht konformer Kombinationen aus Software und Funkanlagen zu reagieren. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, welche sich auf die Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen beziehen, die zusätzliche grundlegende Anforderungen zur Interoperabilität, zur Privatsphäre der Nutzer, zur Betrugsvorbeugung, zur Verwendung durch Menschen mit Behinderungen, zum Zugang zu Notdiensten oder zur Verhinderung nicht konformer Kombinationen aus Software und Funkanlagen zu erfüllen haben.
- (19) Die Überprüfung der Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software durch die Funkanlagen selbst sollte nicht dazu missbraucht werden, die Verwendung der Anlagen mit Software von unabhängigen Anbietern zu verhindern. Die Verfügbarkeit von Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software für Behörden, Hersteller und Benutzer dürfte zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, welche sich auf die Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen beziehen, für die die Hersteller den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen zur Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software zur Verfügung stellen müssen, sowie auf die mitzuteilenden Informationen und die Regeln, nach denen diese Informationen verfügbar zu machen sind..
- (20) Eine vorgeschriebene Registrierung von in Verkehr zu bringenden Funkanlagen in einer zentralen Datenbank könnte die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachung steigern und somit zu einem hohen Maß an Konformität mit der Richtlinie beitragen. Eine solche Vorschrift bringt für die Wirtschaftsakteure zusätzliche Belastungen mit sich und sollte daher nur für solche Kategorien von Funkanlagen eingeführt werden, bei denen noch kein hohes Maß an Konformität erreicht wurde. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Bestimmung der Kategorien von Funkanlagen, welche auf der Grundlage von Konformitätsinformationen der Mitgliedstaaten in einer zentralen Datenbank zu registrieren sind, auf die Festlegung der zu registrierenden Informationen sowie auf die Regeln beziehen, nach denen die Registrierung vorzunehmen und die Registriernummer anzubringen ist.
- (21) Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße Nutzung solcher Anlagen sollte, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Regeln für Genehmigungen zur Frequenznutzung und zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, gestattet sein.
- (22) Um unnötige Hemmnisse für den Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt der Union zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften29 den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, etwa bei Funkschnittstellen, Mitteilung machen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliedstaaten auf diese Weise Konformität mit bindenden EU-Rechtsakten herstellen, etwa im Fall von Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft30.
- (23) Die Bereitstellung von Informationen zur Äquivalenz geregelter Funkschnittstellen und ihren Nutzungsbedingungen trägt dazu bei, Schranken für den Zugang von Funkanlagen zum Binnenmarkt abzubauen. Die Kommission sollte daher die Äquivalenz zwischen solchen geregelten Funkschnittstellen bewerten und festlegen und entsprechende Informationen in Form von Funkanlagenklassen verfügbar machen.
- (24) Gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft31 müssen die Mitgliedstaaten das vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (European Radiocommunications Office, ERO) eingerichtete ERO-Frequenzinformationssystem (ERO Frequency Information System, EFIS) nutzen, um der Öffentlichkeit über das Internet vergleichbare Informationen zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Hersteller können vor dem Inverkehrbringen von Funkanlagen dem EFIS Frequenzinformationen für sämtliche EU-Mitgliedstaaten entnehmen und so bewerten, ob und unter welchen Bedingungen derartige Funkanlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Es ist daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen, etwa eine vorherige Mitteilung, mit der die Hersteller über die Nutzungsbedingungen für Funkanlagen informiert werden könnten, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.
- (25) Zur Förderung von Forschungs- und Vorführungstätigkeiten sollte es im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen und unter der Bedingung, dass die Aussteller für eine ausreichende Information der Besucher sorgen, möglich sein, Funkanlagen auszustellen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und nicht in Verkehr gebracht werden können.
- (26) Die Wirtschaftsakteure sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, die Verantwortung für die Konformität der Produkte tragen, so dass ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit sowie eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Vermeidung funktechnischer Störungen sichergestellt sind und der faire Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gewährleistet ist.
- (27) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Produkte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Pflichtenverteilung zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entspricht.
- (28) Der Hersteller ist mit seiner gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Produktionsprozesses am besten in der Lage, das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin allein dem Hersteller obliegen.
- (29) Der Hersteller sollte ausreichende Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes zur Verfügung stellen, um seine Nutzung gemäß den grundlegenden Anforderungen zu ermöglichen. Diese Information muss möglicherweise die Beschreibung von Zubehör wie Antennen und von Bestandteilen wie Software sowie Angaben zur Installation des Gerätes enthalten.
- (30) Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der dem Gerät eine EU-Konformitätserklärung beizulegen ist, die Information vereinfacht und verbessert und die Effizienz der Marktüberwachung erhöht. Durch die Möglichkeit, eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung zu liefern, konnte die Belastung durch diese Vorschrift verringert werden, ohne dass ihre Effizienz sank; sie sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.
- (31) Es muss sichergestellt sein, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und dass insbesondere von den Herstellern die geeigneten Bewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt wurden. Die Einführer sollten daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder ein Risiko aufweisen. Die Einführer sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch die Aufsichtsbehörden überprüft werden können.
- (32) Der Händler stellt die Funkanlage auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder dem Einführer in Verkehr gebracht wurde; er sollte mit gebührender Sorgfalt handeln, um sicherzustellen, dass er durch die Handhabung der Funkanlage deren Konformität nicht beeinträchtigt.
- (33) Beim Inverkehrbringen von Funkanlagen sollte jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift daran anbringen. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des Gerätes nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste.
- (34) Ein Wirtschaftsakteur, der entweder Funkanlagen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder Funkanlagen derart verändert, dass die Konformität mit der vorliegenden Richtlinie möglicherweise beeinträchtigt wird, sollte als Hersteller gelten und den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen.
- (35) Aufgrund ihrer Nähe zum Markt sollten Händler und Einführer in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuarbeiten, indem sie den Behörden alle notwendigen Informationen zu den betreffenden Funkanlagen liefern.
- (36) Das Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit von Funkanlagen über die gesamte Lieferkette trägt zu einer einfacheren und effizienteren Marktüberwachung bei. Ein effizientes System zur Rückverfolgung erleichtert den Marktüberwachungsbehörden das Auffinden von Wirtschaftsakteuren, die nicht konforme Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt haben.
- (37) Die vorliegende Richtlinie sollte nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Funkanlagen vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung]32 zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden.
- (38) Die Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] sieht für Fälle, in denen harmonisierte Normen die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht vollständig erfüllen, ein Einspruchsverfahren vor.
- (39) Damit die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden die Konformität der auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen bzw. sicherstellen können, müssen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Im Beschluss Nr. 768/2008/EG werden Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, deren Strenge nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus abgestuft ist. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Adhoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.
- (40) Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung erstellen, welche ausführliche Informationen zur Konformität der betreffenden Funkanlage mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der sonstigen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthält.
- (41) Die CE-Kennzeichnung
, die die Konformität eines Produkts anzeigt, ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze, die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dargestellt. Die Regeln zur Anbringung des CE-Kennzeichens sollten in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. - (42) Die Vorschrift zur Anbringung des CE-Kennzeichens an Produkten ist wichtig für die Information der Verbraucher und der Behörden. Durch die Bestimmung der Richtlinie 1999/5/EG, nach der bei Geräten geringer Größe die Anbringung eines verkleinerten CE-Kennzeichens zulässig ist, sofern dieses weiterhin sichtbar und lesbar ist, wurde die Anwendung der genannten Vorschrift vereinfacht, ohne dass ihre Wirksamkeit darunter litt; diese Möglichkeit sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.
- (43) Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der das CEKennzeichen an der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die Marktüberwachung erleichtert; sie sollte daher in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.
- (44) Die in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.
- (45) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kriterien, die die Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG erfüllen müssen, um der Kommission notifiziert zu werden, nicht ausreichen, um ein unionsweit einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen sicherzustellen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf demselben Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies macht die Festlegung verbindlicher Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen erforderlich, die zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Konformitätsbewertung notifiziert werden wollen.
- (46) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau der Konformitätsbewertung sichergestellt ist, müssen zudem Anforderungen an die notifizierenden Behörden und sonstigen Stellen festgelegt werden, die an der Bewertung, Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen beteiligt sind.
- (47) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in harmonisierten Normen festgelegten Kriterien erfüllt, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt.
- (48) Das in der vorliegenden Richtlinie dargestellte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wesentliches Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch im Rahmen der Notifizierung angewandt werden.
- (49) Eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die sicherstellt, dass Konformitätsbescheinigungen das notwendige Maß an Vertrauen entgegengebracht wird, sollte unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.
- (50) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Funkanlagen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.
- (51) Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, damit die Notifizierung auch online erfolgen kann.
- (52) Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.
- (53) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, und auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.
- (54) Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für Funkanlagen gelten.
- (55) In der Richtlinie 1999/5/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das nur angewendet wird, wenn die Mitgliedstaaten sich über Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat getroffen wurden, nicht einig sind. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.
- (56) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise informiert werden, wenn Maßnahmen gegen Funkanlagen geplant sind, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere von den grundlegenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfasste Aspekte von öffentlichem Interesse darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Geräten zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden.
- (57) In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, die Nichtkonformität kann den Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden.
- (58) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren33, ausgeübt werden.
- (59) Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (60) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (61) Es müssen Übergangsregelungen vorgesehen werden, die es gestatten, Funkanlagen, die bereits im Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen.
- (62) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt erhältlichen Funkanlagen Anforderungen erfüllen, die für ein hohes Maß an Schutz auf den Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit sowie für ein hohes Maß an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Vermeidung funktechnischer Störungen sorgen, wobei das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein muss, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können und sich daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (63) In Einklang mit der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente als begründet -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
- 2. Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.
- 3. Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
- 4. Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2006/95/EG erfasst.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Funkanlage" ein Produkt, das, um seinen Zweck zu erfüllen, bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, oder ein Produkt, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zur Erfüllung seines Zwecks Funkwellen ausstrahlen kann;
- (2) "Funkwellen" elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
- (3) "Schnittstelle" eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden technischen Spezifikationen;
- (4) "Funkanlagenklasse" eine Klasse zur Einstufung besonderer Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als ähnlich gelten, und zur Vorgabe der Schnittstellen, für die die Anlage ausgelegt ist;
- (5) "funktechnische Störung" eine funktechnische Störung gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34;
- (6) "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- (7) "Inverkehrbringen" die erste Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
- (8) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt;
- (9) "Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- (10) "Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen aus einem Drittland in der Europäischen Union in Verkehr bringt;
- (11) "Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
- (12) "Wirtschaftsakteur" den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;
- (13) "technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
- (14) "harmonisierte Norm" eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung]35;
- (15) "Akkreditierung" die Akkreditierung gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- (16) "nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- (17) "Konformitätsbewertung" das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen erfüllt wurden;
- (18) "Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
- (19) "Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Nutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
- (20) "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
- (21) "CE-Kennzeichnung" eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller anzeigt, dass eine Funkanlage den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt, in denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgesehen ist;
- (22) "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
- 2. Im Sinne von Abschnitt 1 Randnummer 1 gelten Produkte, die in Anhang II Nummer 1 aufgeführt sind, als Funkanlagen, Produkte, die im selben Anhang unter Nummer 2 aufgeführt sind, dagegen nicht.
- 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt zu erlassen.
Artikel 3
Grundlegende Anforderungen
- 1. Funkanlagen müssen durch ihre Bauart Folgendes gewährleisten:
- (a) Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,
- (b) Schutz der elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG; dies umfasst insbesondere ein Maß an Störfestigkeit, das zu Verbesserungen bei der effizienten Nutzung gemeinsamer oder benachbarter Frequenzbänder führt.
- 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass die übertragenen Signale das für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Frequenzspektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten. Diese Anforderung können nur Funkanlagen erfüllen, die in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu verletzen.
- 3. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
- (a) Sie wirken mit Zubehör und/oder - über Netze - mit anderen Funkanlagen zusammen und/oder können unionsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden,
- (b) sie haben weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb noch werden Netzressourcen missbraucht, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde,
- (c) sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers gewährleisten,
- (d) sie unterstützen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug,
- (e) sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen,
- (f) sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen,
- (g) sie unterstützen bestimmte Funktionen, die sicherstellen sollen, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen Anforderungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g betroffen sind.
Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen
- 1. Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die erforderlichen Informationen festgelegt werden und praktisch geregelt wird, wie die Informationen zur Konformität verfügbar zu machen sind.
Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
- 1. Ab dem [Datum - vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 3 registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Die Kommission vergibt für jeden registrierten Typ eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen zur Konformität der Anlagen, die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen sowie die zu registrierenden Informationen festgelegt werden und praktisch geregelt wird, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgen müssen.
- 3. Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung.
Artikel 6
Inverkehrbringen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung
Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen, wenn sie die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums, der Verhütung funktechnischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.
Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen
- 1. Die Mitgliedstaaten melden nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die Schnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen.
- 2. Bei der Bewertung der Entsprechungen zwischen Funkanlagen und geregelten Schnittstellen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Äquivalenz mit den von anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Funkschnittstellen.
- 3. Die Kommission legt die Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Schnittstellen fest und teilt eine Funkanlagenklasse zu, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen
- 1. Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten das Inverkehrbringen von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
- 2. Auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.
Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller
- 1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel3 entworfen und hergestellt wurden.
- 2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.
Wurde die Konformität einer Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.
- 3. Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.
- 4. Der Hersteller stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Konformität der Serienproduktion gewahrt bleibt. Änderungen am Entwurf einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
- 5. Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
- 6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre Kontaktanschrift auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- 7. Die Hersteller gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Benutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen umfassen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und/oder der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.
Zudem müssen folgende Informationen enthalten sein: das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in denen die Funkanlage betrieben wird, die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in denen die Funkanlage betrieben wird, übertragene Signalleistung.
- 8. Jeder Funkanlage muss eine Kopie der vollständigen EU-Konformitätserklärung beigegeben sein. Diese Anforderung kann auch durch das Bereitstellen einer vereinfachten EU-Konformitätserklärung erfüllt werden. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung geliefert, muss unmittelbar dahinter die genaue Internet- oder E-Mail-Adresse angegeben werden, unter der die vollständige EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.
- 9. Aus den Angaben auf der Verpackung muss der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates hervorgehen, in dem die Funkanlage in Betrieb genommen werden kann, und die Angaben müssen den Benutzer auf mögliche Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen in bestimmten Mitgliedstaaten hinweisen. Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung zu vervollständigen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte sind im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 2 zu erlassen.
- 10. Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die getroffenen Abhilfemaßnahmen.
- 11. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Hersteller dieser unverzüglich sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.
Artikel 11
Bevollmächtigte
- 1. Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
- 2. Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- (a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen einer Funkanlage,
- (b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
- (c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, welche zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer
- 1. Einführer bringen nur konforme Funkanlagen in Verkehr.
- 2. Bevor sie eine Funkanlage in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, dass ihr die erforderlichen Informationen für die Benutzer und die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 10 Absätze 7 bis 9 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, bringt er diese Funkanlage nicht in Verkehr, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
- 3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Funkanlage selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste.
- 4. Die Einführer gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Benutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.
- 5. Solange sich eine Funkanlage in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Konformität mit den wesentlichen Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
- 6. Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
- 7. Einführer, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die getroffenen Abhilfemaßnahmen.
- 8. Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
- 9. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Einführer dieser unverzüglich sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.
Artikel 13
Verpflichtungen der Händler
- 1. Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen
- 2. Bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob diese mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung
versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Benutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 5 bis 9 sowie von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
- 3. Solange sich eine Funkanlage in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
- 4. Händler, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, vergewissern sich, dass die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, getroffen werden. Zudem unterrichten die Händler, falls von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die getroffenen Abhilfemaßnahmen.
- 5. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Händler dieser unverzüglich sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.
Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,
- (a) von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,
- (b) an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug bzw. 10 Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN
Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen
- 1. Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
- 2. Entspricht eine harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Artikel3 oder Artikel 27 aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren
- 1. Die Hersteller können die Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel3 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten grundlegenden Anforderungen mithilfe eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen:
- (a) Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,
- (b) EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV,
- (c) Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang V.
- 2. Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, kann er eines der folgenden Verfahren anwenden:
- (a) Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,
- (b) EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV,
- (c) Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang V.
- 3. Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
- (a) EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV,
- (b) Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang V.
Artikel 18
EU-Konformitätserklärung
- 1. Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.
- 2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VII, enthält die dort aufgeführten Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Abschnitt 8 enthält die in Anhang VIII aufgeführten Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Die über das Internet oder per E-Mail erhältliche vollständige EU-Konformitätserklärung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen zur Verfügung stehen, die der Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, vorschreibt.
- 3. Unterliegt die Funkanlage mehreren Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird für alle Rechtsakte der Union eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betroffenen Rechtsakte mit ihren Fundstellen aufgeführt.
- 4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage.
Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- 1. Für die CE-Kennzeichnung
gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. - 2. Aufgrund der Art der Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen.
Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- 1. Die CE-Kennzeichnung
wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht. - 2. Die CE-Kennzeichnung
ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird. - 3. Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang V angewandt wird.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung
.
Sie ist von der Stelle selbst oder, nach ihren Anweisungen, vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.
Artikel 21
Technische Unterlagen
- 1. Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel3 aufgeführten Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang VI aufgeführten Unterlagen.
- 2. Die technischen Unterlagen werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten.
- 3. Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
- 4. Wurden die technischen Unterlagen nach den entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm, mit der die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifikation umgesetzt wird, erstellt, werden sie als angemessene Grundlage für die Konformitätsbewertung betrachtet.
- 5. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.
Fordert eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen von einem Hersteller an, übermittelt dieser sie unverzüglich. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde von einem Hersteller eine Übersetzung von technischen Unterlagen oder Teilen davon verlangt, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
- 6. Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, so dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen in Artikel 3 nicht ausreichend sind, kann die Marktaufsichtsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.
Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 22
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
Artikel 23
Notifizierende Behörden
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 28 zuständig ist.
- 2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird.
- 3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichthoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die sinngemäß angewandten Anforderungen von Artikel 24 Absätze 1 bis 6 erfüllen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
- 4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden
- 1. Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
- 2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
- 3. Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, welche nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.
- 4. Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
- 5. Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
- 6. Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen
- 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
- 2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
- 3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind.
- 4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Funkanlagen oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Funkanlage beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
- 5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
- 6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, über:
- (a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- (b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
- (c) Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Funkanlagentechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.
Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
- 7. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, verfügen über:
- (a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
- (b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
- (c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,
- (d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- 8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- 9. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
- 10. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer der einschlägigen nationalen Umsetzungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
- 11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten, den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen abgedeckt werden, erfüllt.
Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- 1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
- 2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
- 3. Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.
- 4. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 29
Anträge auf Notifizierung
- 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
- 2. Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Kategorien von Funkanlagen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
- 3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
Artikel 30
Notifizierungsverfahren
- 1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den Anforderungen von Artikel 26 genügen.
- 2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
- 3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den betreffenden Kategorien von Funkanlagen sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
- 4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
- 5. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.
- 6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
- 1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
- 2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Sie trägt dafür Sorge, dass dieses Verzeichnis auf dem neusten Stand gehalten wird.
Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen
- 1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schreitet sie, je nachdem wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Verpflichtungen ist, zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Notifizierung. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
- 2. Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
- 1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
- 2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
- 3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
- 4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
- 1. Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen IV und V durch.
- 2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, des Sektors, in dem es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der betreffenden Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität von Funkanlagen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.
Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden Anforderungen in Artikel3 bzw. entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
- 3. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage nicht mehr konform ist, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
- 4. Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schreitet die notifizierte Stelle entsprechend den Erfordernissen zur Beschränkung, Aussetzung oder zum Widerruf aller Bescheinigungen.
Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.
Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen
- 1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
- (a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
- (b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
- (c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
- (d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
- 2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
- 3. Die notifizierten Stellen unterliegen den Informationspflichten gemäß den Anhängen IV und V.
Artikel 37
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren
Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte
Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für Funkanlagen.
Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
- 1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vor. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen vertretbaren Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.
- 2. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
- 3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
- 4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
- 5. Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- (a) Nichterfüllung von in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte durch die Funkanlage,
- (b) Mängel in den harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt.
- 6. Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Funkanlage sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
- 7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
- 8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts getroffen werden.
Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union
- 1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
- 2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Funkanlage von ihrem Markt zurückgenommen oder -gerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.
- 3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Funkanlage auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 16 zurückgeführt, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ein.
Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen
- 1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Richtlinie fallen, darstellt, obwohl sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
- 2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Funkanlagen erstrecken.
- 3. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
- 4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
- 5. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Artikel 43
Formale Nichtkonformität
- 1. Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- (a) Bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung
wurde Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder Artikel 19 oder 20 dieser Richtlinie nicht eingehalten; - (b) die CE-Kennzeichnung
wurde nicht angebracht; - (c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- (d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- (e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- (f) das Produkt erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 12 Absatz 3 nicht;
- (g) der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung sowie die Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 10 Absätze 7 bis 9 nicht beigefügt;
- (h) die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt;
- (i) die Anforderungen von Artikel 5 werden nicht erfüllt.
- (a) Bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung
- 2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte
Artikel 44
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens] auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 46
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2 einsetzen] mit und unterrichten sie unverzüglich von etwaigen späteren diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung
- 1. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum [Datum - drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften zur Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.
- 2. Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat am [Datum - 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre Bericht. Der Bericht behandelt die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Durchführung. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsorientierten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten; weiter ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden sollte, um
- (a) zu gewährleisten, dass ein kohärentes System für alle Funkanlagen auf Unionsebene verwirklicht wird,
- (b) die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen,
- (c) eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob für alle erfassten Kategorien von Funkanlagen weiterhin grundlegende Anforderungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden, um das Ziel der Richtlinie vollständig zu erreichen.
Artikel 48
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen, deren Bestimmungen entsprechen und vor dem [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2] in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 49
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Datum - 18 Monate nach Verabschiedung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Tag nach dem in Unterabsatz 1 angegebenen Datum] an.
Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 50
Aufhebung
Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Artikel 51
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 52
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte
- 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen sind im Handel erhältlich.
Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Anlagen.
- 2. Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG36 des Rates erfasst wird.
- 3. Kabel und Drähte.
- 4. Prüfausrüstung, die nur der Prüfung von Funkanlagen durch professionelle Verwender dient.
- 5. Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates37.
Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen
- 1. Folgende Produkte gelten als Funkanlagen im Sinne dieser Richtlinie:
- (a) aktive Antennen,
- (b) Störsender.
- 2. Folgende Produkte gelten nicht als Funkanlagen im Sinne dieser Richtlinie:
- (a) passive Antennen,
- (b) Cochleaimplantate,
- (c) Mikrowellenherde.
Anhang III
KonformitätsbewertungModul A
(interne Fertigungskontrolle)- 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die Anforderungen von Artikel 3 und gegebenenfalls der sonstigen für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen.
- 2. Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 21.
- 3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gewährleisten.
- 4. CE-Kennzeichnung
und Konformitätserklärung- 4.1. Der Hersteller bringt die erforderliche CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 19 und 20 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen entspricht.
- 4.2. Der Hersteller stellt für jedes Funkanlagenmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 5. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anhang IV
KonformitätsbewertungsmoduleModule B + C
EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen FertigungskontrolleWenn auf diesen Anhang verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle).
Modul B
EU-Baumusterprüfung- 1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen der für die Funkanlage geltenden Rechtsvorschrift erfüllt.
- 2. Die EU-Baumusterprüfung wird folgendermaßen ausgeführt:
Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Nummer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster).
- 3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
- - Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
- - eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde,
- - die technischen Unterlagen. Diese müssen eine Bewertung der Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V aufgeführten Elemente,
- - die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf, In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt wurden. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
- 4. Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfes der Funkanlage zu bewerten.
- 5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Nummer 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Nummer 8 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
- 6. Erfüllt das Baumuster die für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen der jeweiligen Rechtsvorschrift, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
- 7. Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem bewerteten Baumuster, die die Übereinstimmung der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnten. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.
- 8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf.
- 9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit.
- 10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Modul C
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle- 1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen.
- 2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen genehmigten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten.
- 3. CE-Kennzeichnung
und Konformitätserklärung- 3.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 19 und 20 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt.
- 3.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster einer Funkanlage eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster einer Funkanlage sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 4. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anhang V
KonformitätsbewertungModul H
Umfassende Qualitätssicherung- 1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt.
- 2. Herstellung
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
- 3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Funkanlagen.
Der Antrag enthält Folgendes:
- - Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
- - die technischen Unterlagen für ein Baumuster aus jeder Kategorie der zu fertigenden Funkanlagen. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang VI aufgeführten Elemente,
- - die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und - eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte,
- - technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie - wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt werden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden,
- - Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Auslegung von Funkanlagen der erfassten Kategorie angewendet werden,
- - entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, - vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
- - die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.,
- - Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt.
Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllen, mit der die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifizierung umgesetzt wird, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden
Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschrift zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
3.5. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
- 4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
- - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- - die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,
- - die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.
4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
- 5. CE-Kennzeichnung
und Konformitätserklärung
5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen nach den Artikeln 19 und 20 und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3. 1, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt.
5.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster einer Funkanlage eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster einer Funkanlage sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:
- - die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3. 1, - die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3. 1,
- - die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,
- - die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.
- 7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.
- 8. Bevollmächtigter
Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen
Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- (a) eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen, Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinträchtigt wird, Nutzerinformationen und Installationsanweisungen,
- (b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen,
- (c) die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind,
- (d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt wurden, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel3 erfüllt wurden, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden,
- (e) ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung,
- (f) ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anhang IV angewandt wurde,
- (g) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente,
- (h) die Prüfberichte.
Anhang VII
Konformitätserklärung
- 1. Nr. ... (eindeutige Kennnummer der Funkanlage):
- 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
- 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie kann gegebenenfalls eine Fotografie enthalten):
- 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Funkanlagenrichtlinie XXXX/xx
Gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union.
- 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird. Dabei sind die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum anzugeben.
- 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle ... (Name, Kennummer) hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt:
- 8. Zusatzangaben
Gegebenenfalls Beschreibung des Zubehörs und/oder der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der Konformitätserklärung erfasst werden
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Funkanlagenrichtlinie XXXX/xx entspricht.
Anhang IX
Entsprechungstabelle
Richtlinie 1999/5/EG | Diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 8 |
Artikel 4 Absatz 2 | gestrichen |
Artikel 5 | Artikel 16 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 2 | gestrichen |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 10 Absätze 7 bis 9 |
Artikel 6 Absatz 4 | gestrichen |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 |
Artikel 7 Absätze 3 bis 5 | gestrichen |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Artikel 9 | Artikel 39 bis 43 |
Artikel 10 | Artikel 17 |
Artikel 11 | Artikel 22 bis 38 |
Artikel 12 | Artikel 19 und 20, Artikel 10 Absätze 5 und 6 |
Artikel 13 bis 15 | Artikel 44 |
Artikel 16 | gestrichen |
Artikel 17 | Artikel 47 |
Artikel 18 | Artikel 48 |
Artikel 19 | Artikel 49 |
Artikel 20 | Artikel 50 |
Artikel 21 | Artikel 51 |
Artikel 22 | Artikel 52 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang III |
Anhang III | gestrichen |
Anhang IV | Anhang IV |
Anhang V | Anhang V |
Anhang VI | Artikel 26 |
Anhang VII Nummern 1 bis 4 | Artikel 19 und 20 |
Anhang VII Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 9 |
Neue Artikel | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 4 | |
Artikel 5 | |
Artikel 10 Absätze 1 bis 4 sowie Absätze 10 und 11, Artikel 11 bis 15 | |
Artikel 18 | |
Artikel 21 | |
Artikel 45 | |
Artikel 46 | |
Anhang II | |
Anhang VI | |
Anhang VII | |
Anhang VIII |
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der FuTKEE-Richtlinie, KOM (2010) 43 endg. vom 9.2.2010.
- 2. Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft.
- 3. Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe.
- 4. Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
- 5. Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.
- 6. Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.
- 7. Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik.
- 8. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie).
- 9. Richtlinie 2007/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetzwerke und -dienste (Genehmigungsrichtlinie).
- 10. Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung).
- 11. http://ec.europa.eu/governance/better regulation/key docs en.htm# br der Politik für eine Innovationsunion vorgesehene Überprüfung der Regelungen12, sowie mit dem Programm für die Frequenzpolitik13 überein.
- 12. http://ec.europa.eu/research/innovationunion/index en.cfm, KOM (2010) 546 endg., Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Innovationsunion.
- 13. Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik.
- 14. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. [KOM (2010) 43 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] - http://ec. europa.eu/enterprise/sectors/rtte/documents/leg islation/review/index_en.htm#h2-2.
- 15. Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation aus dem Jahr 2010 über die Auswirkungen der in Betracht gezogenen Optionen zur Überarbeitung der FuTKEE-Richtlinie. Mai 2011. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/publicconsultation/filespublicconsultation/summary-2010- pc en.pdf .
- 16. Impact Assessment concerning a proposed mandatory registration system in the scope of Directive 1999/5/EC FINAL Report 5.10.2009 (Folgenabschätzung für ein vorgeschlagenes obligatorisches Registrierungssystem im Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG, ABSCHLUSSBERICHT vom 5.10.2009). Technopolis Group -http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/files/technopiaradiofinrep en.pdf .
- 17. Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG.
- 18. Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.
- 19. Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
- 20. Richtlinie 2008/63 der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen.
- 23. ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
- 24. ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
- 25. ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
- 26. ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
- 27. ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
- 28. ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20.
- 29. ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
- 30. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 31. ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.
- 32. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 33. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 34. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 35. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 36. ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
- 37. ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.