Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 5 EU-FahrgRSchG)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler sind verpflichtet, leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar sowie dauerhaft zugänglich auf ihrer Internetseite, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in allen an die Fahrgäste im Zusammenhang mit einer Beförderung gerichteten Schreiben sowie in allen für die Fahrgäste bestimmten Beförderungs- und Geschäftsunterlagen auf Schlichtungsstellen im Sinne der Absätze 1 und 7 hinzuweisen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung durch eine Schlichtungsstelle im Sinne der Absätze 1 und 7 hinzuweisen. Die Hinweise nach den Sätzen 1 und 2 haben jeweils alle wesentlichen Kontaktinformationen der Schlichtungsstellen einschließlich der E-Mail- und Internetadressen sowie die Information zu enthalten, ob sich der Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen."
Begründung:
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) sieht eine Verpflichtung der Unternehmen vor, Verbraucher über die im Falle einer Streitigkeit jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zu informieren. Die Informationen müssen leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar zu finden und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern das Unternehmen eine Website besitzt, auf dieser Website, sowie in den wichtigsten Geschäftsunterlagen, die sich auf die Verträge mit den Verbrauchern beziehen.
Zu informieren ist u.a. über die Adressen der Websites einschlägiger Schlichtungsstellen; ferner ist anzugeben, ob der Unternehmer sich im Fall von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung dieser Stellen verpflichtet. Um für die Zukunft einen weitgehenden Gleichlauf mit diesen Anforderungen herzustellen und größtmögliche Transparenz für die Fahrgäste zu gewährleisten, sollte in den vorliegenden Gesetzentwurf eine Verpflichtung für die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler aufgenommen werden, den Fahrgästen direkt auf den Reise- oder Beförderungsunterlagen sowie auf dem jeweiligen Internetauftritt der Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler Informationen über einschlägige Schlichtungsstellen und ihre Kontaktdaten bereitzustellen.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz alle materiellen Anforderungen an die Schlichtung, die sich aus der Umsetzung oder Konkretisierung europäischen Rechts ergeben, konsistent und einheitlich ausgestaltet werden sollten. Hierzu sollten die Regelungen zur Schlichtung im See- und Binnenschiffsverkehr insbesondere mit den Schlichtungsregelungen im Energiewirtschaftsgesetz, in der Eisenbahn-Verkehrsordnung sowie im Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr harmonisiert werden.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass es auch bei den Regelungen zur Teilnahme der Unternehmen an einer Schlichtung bislang leider an der erforderlichen Konsistenz fehlt. Für die Fahrgastrechte der Bahnkunden wird beispielsweise auf eine freiwillige Teilnahme der jeweiligen Unternehmen gesetzt, an einer vereinsgetragenen Schlichtungsstelle mitzuwirken. Für Flugpassagiere wird im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schlichtung im Luftverkehr eine "Optionsregelung" eingeführt, nach der die Luftfahrtunternehmen Mitglied einer anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle werden können und für die übrigen Unternehmen alternativ eine behördliche Schlichtung bei einer Bundesbehörde eingerichtet wird. Im Interesse eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes sollten sich die verantwortlichen Unternehmen jedoch einer Schlichtung nicht durch bloße Weigerung entziehen können. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine Pflicht zur Beteiligung an einer Schlichtung für alle Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler ein.