Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Bergmannsprämiengesetzes

Das Gesetz über Bergmannsprämien vom 12 Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 17, 18, 19 Buchstabe h sowie Artikel 2 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Unter dem Motto "Sanieren - Investieren - Reformieren" verfolgt die Bundesregierung ein finanz- und steuerpolitisches Gesamtkonzept, das darauf abzielt, die zur Zeit drängendsten Herausforderungen zu bewältigen und die Weichen für eine dauerhaft tragfähige Finanzpolitik zu stellen.

Im Rahmen eines steuerlichen Sofortprogramms wurden bereits erste schnell wirkende

Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ergriffen und zugleich notwendige Impulse für mehr Wachstum und Beschäftigung gesetzt.

Für die Bundesregierung gilt es jetzt, den erfolgreich eingeschlagenen Kurs konsequent fortzusetzen und auf der Basis des Koalitionsvertrages weitere Schritte zur Verwirklichung der steuer- und finanzpolitischen Gesamtstrategie zu unternehmen. Dabei steht eine möglichst rasche und dauerhaft wirkende Sanierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor ganz oben auf der steuerpolitischen Agenda.

Das Ziel der Haushaltskonsolidierung ist nicht ohne spürbare Einschnitte erreichbar. Die belastenden Maßnahmen sind allerdings an den Gesichtspunkten der individuellen Leistungsfähigkeit und der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtet und im Ergebnis zumutbar ausgestaltet.

Dementsprechend enthält das Steueränderungsgesetz 2007 u. a. Maßnahmen, die vor allem einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung der Steuerbasis leisten sollen, vielfach jedoch zugleich der Steuervereinfachung dienen und das Streitpotenzial im Verwaltungsvollzug begrenzen:

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Steueränderungsgesetz 2007
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)

Lfd.
Nr.
Maßnahme Gebiets-
körperschaft
Volle
Jahreswirkung
Kassenjahr
2006 2007 2008 2009 2010
1 § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Ins. + 300 - + 90 + 240 + 300 + 300
Abschaffung des Abzugs für Aufwendungen fürLSt + 85 - + 85 + 85 + 85 + 85
häusliche Arbeitszimmer, die nicht den MittelpunktESt + 200 - . + 140 + 200 + 200
der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildenSolZ + 15 - + 5 + 15 + 15 + 15
Bund + 136 - + 41 + 111 + 136 + 136
LSt + 36 - + 36 + 36 + 36 + 36
ESt + 85 - - + 60 + 85 + 85
SolZ + 15 - + 5 + 15 + 15 + 15
Länder + 121 - + 36 + 96 + 121 + 121
LSt + 36 - + 36 + 36 + 36 + 36
ESt + 85 - . + 60 + 85 + 85
Gem. + 43 - + 13 + 33 + 43 + 43
LSt + 13 - + 13 + 13 + 13 + 13
ESt + 30 - . + 20 + 30 + 30
2 § 9 Abs. 2 (neu) / § 4 Abs. 5a EStG Ins. + 2.530 - + 1.265 + 2.530 + 2.530 + 2.530
Ausschluß der Aufwendungen für Wege Wohnung-LSt + 1.200 - + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 1.200
Arbeitsstätte von denESt + 1.200 - . + 1.200 + 1.200 + 1.200
Werbungskosten/Betriebsausgaben; GewährungSolZ + 130 - + 65 + 130 + 130 + 130
einer Entfernungspauschale von 0,30 € / Bund + 1.150 - + 575 + 1.150 + 1.150 + 1.150
Entfernungs- km ab dem 21. EntfernungskmLSt + 510 - + 510 + 510 + 510 + 510
ESt + 510 - . + 510 + 510 + 510
SolZ + 130 - + 65 + 130 + 130 + 130
Länder + 1.020 - + 510 + 1.020 + 1.020 + 1.020
LSt + 510 - + 510 + 510 + 510 + 510
ESt + 510 - . + 510 + 510 + 510
Gem. + 360 - + 180 + 360 + 360 + 360
LSt + 180 - + 180 + 180 + 180 + 180
ESt + 180 - . + 180 + 180 + 180
3 § 20 Abs. 4 EStG Ins. + 750 - + 630 + 750 + 750 + 750
Reduzierung des Sparerfreibetrags vonZASt + 600 - + 600 + 600 + 600 + 600
1.370 €/2.740€ auf 750 € /1.500€ (ab 1.1.2007)ESt + 110 - . + 110 + 110 + 110
SolZ + 40 - + 30 + 40 + 40 + 40
Bund + 351 - + 294 + 351 + 351 + 351
ZASt + 264 - + 264 + 264 + 264 + 264
ESt + 47 - . + 47 + 47 + 47
SolZ + 40 - + 30 + 40 + 40 + 40
Länder + 311 - + 264 + 311 + 311 + 311
ZASt + 264 - + 264 + 264 + 264 + 264
ESt + 47 - . + 47 + 47 + 47
Gem. + 88 - + 72 + 88 + 88 + 88
ZASt + 72 - + 72 + 72 + 72 + 72
ESt + 16 - . + 16 + 16 + 16
4 § 32 Abs. 4 und 5 EStG; § 2 BKGG Ins. + 534 - - - + 691 + 534
Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag nurLSt + 675 - - - + 675 + 675
noch für Kinder unter 25 Jahre in einem Schritt mitESt - 148 - - - . - 148
ÜbergangsregelungSolZ + 7 - - - + 16 + 7
Bund + 231 - - - + 303 + 231
LSt + 287 - - - + 287 + 287
ESt - 63 - - - . - 63
SolZ + 7 - - - + 16 + 7
Länder + 224 - - - + 287 + 224
LSt + 287 - - - + 287 + 287
ESt - 63 - - - . - 63
Gem. + 79 - - - + 101 + 79
LSt + 101 - - - + 101 + 101
ESt - 22 - - - . - 22
5 § 32a Abs. 1 EStG Ins. + 1.300 - + 650 + 1.300 + 1.300 + 1.300
Anhebung Höchststeuersatz imESt + 1.230 - + 615 + 1.230 + 1.230 + 1.230
Einkommensteuertarif auf 45% für zvE über 250.000/500.000 €SolZ + 70 - + 35 + 70 + 70 + 70
Bund + 593 - + 296 + 593 + 593 + 593
ESt + 523 - + 261 + 523 + 523 + 523
SolZ + 70 - + 35 + 70 + 70 + 70
Länder + 523 - + 261 + 523 + 523 + 523
ESt + 523 - + 261 + 523 + 523 + 523
Gem. + 184 - + 93 + 184 + 184 + 184
ESt + 184 - + 93 + 184 + 184 + 184
6 § 32c EStG 1) Ins. - 1.050 - - 523 - 523 - -
Einführung eines tariflichen Entlastungsbetrages fürESt - 995 - - 495 - 495 - -
Gewinneinkünfte in Höhe von 3 vH befristet für das Jahr 2007SolZ - 55 - - 28 - 28 - -
Bund - 478 - - 238 - 238 - -
ESt - 423 - - 210 - 210 - -
SolZ - 55 - - 28 - 28 - -
Länder - 423 - - 210 - 210 - -
ESt - 423 - - 210 - 210 - -
Gem. - 149 - - 75 - 75 - -
ESt - 149 - - 75 - 75 - -
7 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2) Ins. . - . . . .
Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht auf dieESt . - . . . .
verbrauchende Überlassung von RechtenSolZ . - . . . .
Bund . - . . . .
ESt . - . . . .
SolZ . - . . . .
Länder . - . . . .
ESt . - . . . .
Gem. . - . . . .
ESt . - . . . .
8 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG 2) Ins. . - . . . .
Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht auf dieLSt.-....
Besteuerung des Bordpersonals von LuftfahrzeugenSolZ.-....
Bund.-....
LSt.-....
Soli.-....
Länder.-....
LSt.-....
Gem..-....
LSt.-....
9 Bergmannsprämiengesetz Ins. +25 - +11 +24 +25 +25
Abbau der aus dem LohnsteueraufkommenLSt+25-+11+24+25+25
gezahlten Prämie in 2 Stufen: Absenkung auf 2,50 € zum 1.1.2007, Bund+11-+5+10+11+11
Aufhebung zum 1.1.2008LSt+11-+5+10+11+11
Länder+11-+5+10+11+11
LSt+11-+5+10+11+11
Gem.+3-+1+4+3+3
LSt+3-+1+4+3+3
10 Finanzielle Auswirkungen einesIns.+4.389-+2.123+4.321+5.596+5.439
Steueränderungsgesetzes 2007 insgesamtZASt+600-+600+600+600+600
LSt+1.985-+1.296+1.309+1.985+1.985
ESt+1.597-+120+2.185+2.740+2.592
SolZ+207-+107+227+271+262
Bund+1.994-+973+1.977+2.544+2.472
ZASt+264-+264+264+264+264
LSt+844-+551+556+844+844
ESt+679-+51+930+1.165+1.102
SolZ+207-+107+227+271+262
Länder+1.787-+866+1.750+2.273+2.210
ZASt+264-+264+264+264+264
LSt+844-+551+556+844+844
ESt+679-+51+930+1.165+1.102
Gem.+608-+284+594+779+757
ZASt+72-+72+72+72+72
LSt+297-+194+197+297+297
ESt+239-+18+325+410+388


Anmerkungen:
1) Durch die geplante Unternehmenssteuerreform erfolgt eine Entlastung in anderer geeigneter Weise.
2) Finanzielle Auswirkungen nicht bezifferbar (tendenziell Steuermehreinnahmen)

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfügung des neuen § 32c EStG und die Ergänzung der Überschrift des § 50h EStG.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Nummer 13)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Herausnahme der Familienheimfahrten aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und Einfügung der Familienheimfahrten in § 9 Abs. 2 EStG.

Zu Buchstabe b (Nummer 16)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und der Änderung des § 9 Abs. 2 EStG.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 5 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 6 - aufgehoben -) und

Zu Buchstabe b (Absatz 5a - neu - )

Die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG und die Ergänzung um den Absatz 5a vollzieht die geänderte Einordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG nach. Zukünftig sind Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ebenfalls nicht mehr als Betriebsausgaben, sondern nur noch wie Betriebsausgaben (nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG) abziehbar.

Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie zukünftig mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (vgl. Begründung zur Änderung von § 9 Abs. 2 EStG).

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 6b bisherige Sätze 2 und 3)

Ein häusliches Arbeitszimmer ist typischerweise integraler Bestandteil der Wohnung des Steuerpflichtigen. Deshalb berühren die Aufwendungen hierfür auch seine private Lebensführung. Nach geltendem Recht dürfen sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; sie dürfen bis zu einem Betrag von 1 250 € einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Nutzung beträgt oder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im Jahr 2003 die Umsetzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geprüft. Dabei hat er festgestellt, dass die geltende Regelung nicht - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geführt hat.

Die Abgrenzung zur privaten Lebenssphäre sei mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, sehr streitanfällig und führe zu Mindereinnahmen. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird daher der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit einer Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ausdrücklich für sachlich gerechtfertigt gehalten (BVerfGE 101, 297 (311)).

Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z.B. Schreibtisch, Bücherregal und PC ("Nicht zur Ausstattung des Arbeitzimmers gehören Arbeitsmittel"; vgl. BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004, BStBl I S.143, Rdnr. 20). Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 4 (§ 4f Satz 1)

Ein Teil der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt u. a. für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Diese Altersgrenze für den Eintritt der Behinderung wird nunmehr entsprechend der neuen Festlegung der Zeitspanne für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt.

Durch die Verweisung in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auf § 4f EStG gilt diese Altersgrenze auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG.

Zu Nummer 5 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 - neu -)

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wurde der Anwendungsbereich der sog. 1 %-Regelung eingeschränkt. Diese pauschale Ermittlungsmethode ist nur noch dann anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %). Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nicht mehr als, sondern nur noch wie Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wäre diese Nutzung aus systematischen Gründen nicht mehr als betriebliche Nutzung anzusehen. Um die Vereinfachungswirkung der 1 %-Regelung nicht weiter einzuschränken wird daher in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Nutzung des Kraftfahrzeugs bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten auch für die ersten zwanzig Entfernungskilometer der betrieblichen Nutzung zugerechnet.

Zu Nummer 6 (§ 8 Abs. 2 Satz 5)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 bis 6 EStG und dessen inhaltliche Einfügung in § 9 Abs. 2 EStG.

Zu Nummer 7 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 4 - aufgehoben -)

Nach geltendem Recht erhalten Arbeitnehmer, Selbständige und Gewerbetreibende wegen der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Betriebsstätte eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer. Bei der Ermittlung der Einkünfte werden diese Aufwendungen nach bisheriger Regelung als Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben / Werbungskosten) abgezogen. Wegen der Verbindung nicht nur zur Arbeit sondern auch zur Wohnung handelt es sich aber nach überwiegender Auffassung um gemischte Aufwendungen, also um Aufwendungen, die auch die Lebensführung betreffen. Bei gemischten Aufwendungen ist es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden. Bereits heute sind deswegen die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur begrenzt abziehbar. Es ist dem Gesetzgeber darüber hinaus aber auch möglich, die Aufwendungen grundsätzlich als nicht abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren. Die notwendige Haushaltskonsolidierung erfordert eine derartige Einordnung.

Die Wege zwischen Wohnung und Berufsstätte oder Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugeordnet die Neuregelung geht davon aus; dass die Berufssphäre erst am "Werkstor" beginnt (für diese Möglichkeit bereits: BVerfGE 107, 27 50 ). Die Nummer 4 in § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG wird deshalb aufgehoben.

Dabei soll aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Reihe von Steuerpflichtigen überdurchschnittlich weite Wege zur Betriebsstätte/Arbeitsstätte zurücklegen. Aus dem Mikrozensus 2004 ergibt sich, dass rd. 83 % der Pendler eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 26 km haben; bei rund 17% beträgt die Entfernung mehr als 25 km.

PKW Öffentl. V. Sonst. insgesamt Pendleranteil
unter 10 km 53% 11% 36% 100% 52%
10 - 25 km 82% 16% 2% 100% 31%
26 - 50 km 86% 13% 1% 100% 12%
über 50 km 82% 16% 2% 100% 5%
100%

Deswegen enthält Absatz 2 Härteregelungen für Wegstrecken über 20 Kilometer und - wie bisher - für behinderte Menschen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 5 Sätze 3 bis 6 - aufgehoben -)

In Umsetzung der geänderten Grundentscheidung des Gesetzgebers (s. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) folgerichtige Herausnahme der Regelungen zu den Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung aus dieser Vorschrift und inhaltlich unveränderte Übernahme in § 9 Abs. 2 EStG mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch wie Werbungskosten abgezogen werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Satz 1 sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte / Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden dürfen. Die Arbeitsphäre beginnt nach dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung am Werktor; die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte / Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugerechnet, vgl. zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Dem Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei den sog. "Fernpendlern") wird dadurch Rechnung getragen dass Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden können (Satz 2). Aus dem Wort "wie" wird ersichtlich, dass es sich bei der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr um Werbungskosten handelt, sie aber technisch als solche zu behandeln sind. Dies hat z.B. zur Folge, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und das Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG) auf sie in gleicher Weise wie bei "echten" Werbungskosten anzuwenden ist. Das bedeutet: Abzug bei der Einkunftsermittlung und Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nur, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Die Gesetzesänderung muss in den Massenverfahren Lohnsteuerermäßigungsverfahren und Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer in einfacher Weise umgesetzt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Steuerpflichtigen wie bisher (unverändert) die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte / Arbeitsstätte angeben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Die Finanzverwaltung kürzt diese Entfernung dann automatisch bei der Berechnung des anzusetzenden Betrages um 20 Kilometer. Im Ergebnis werden viele Arbeitnehmer durch die Änderung auch nicht steuerlich belastet werden, weil bei der Einkunftsermittlung mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € anzusetzen ist. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dient der Vereinfachung im Massenverfahren und wird daher in bisheriger Höhe beibehalten.

Als weitere Härtefallregelung werden die Regelungen zu den Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung inhaltlich unverändert in § 9 Abs. 2 EStG übernommen (siehe auch die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können, soweit sie die im Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG), bisher zusätzlich berücksichtigt werden. Bei Einführung der Entfernungspauschale wurde mit der Sonderregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass die tatsächlichen Kosten bei kurzen Entfernungen im öffentlichen Personennahverkehr höher sein konnten als das Ergebnis aus Entfernungspauschale x Entfernungskilometer. Die Sonderregelung ist sachwidrig wenn für 20 Entfernungskilometer keine Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden dürfen. Die Sonderregelung wurde daher in die Neuformulierung nicht übernommen. Damit entfaltet die Entfernungspauschale auch mehr ihren Charakter als Pauschale. Dies dient der Vereinfachung, weil damit die Vergleichsrechnung entfällt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar tageweise vorzunehmen ist.

In den Beratungen zum Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale (BGBl. 2000 I S. 1918) ist zum Ausdruck gebracht worden, dass neben der Entfernungspauschale weiterhin Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden sollen (BT-Drucksache 014/4631), obwohl § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für das Zurücklegen der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten abgegolten sind. An dieser Ausnahmeregelung wird, auch im Hinblick auf die Streichung der Sonderregelung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht mehr festgehalten. Ab 2007 sollen auch die Unfallkosten unter die Abgeltungswirkung fallen. Nach der Gesetzesänderung soll die Ausnahmeregelung nach Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2001 (BStBl I S. 994) aufgehoben werden.

Die Sonderregelung für behinderte Menschen (Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtwegstrecke wie Werbungskosten) ist inhaltlich unverändert in die Neufassung übernommen worden.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und

der Änderung des § 9 Abs. 2 EStG.

Zu Nummer 8 (§ 10 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 7)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und

der Änderung des § 9 Abs. 2 EStG.
Zu Buchstabe b (Nummer 8 Satz 1)

Ein Teil der Aufwendungen für Kinderbetreuung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das gilt u. a. für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Diese Altersgrenze für den Eintritt der Behinderung wird nunmehr entsprechend der neuen Festlegung der Zeitspanne für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt.

Zu Nummer 9 (§ 20 Abs. 4 Satz 1 bis 3)

Mit der Änderung wird der Sparer-Freibetrag von 1.370 / 2.740 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) auf 750 / 1.500 Euro abgesenkt.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 10 (§ 32)

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (bzw. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) EStG kann ein Kind bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (bzw. i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG) besteht Anspruch auf die kindbedingten Steuerfreibeträge bzw. das Kindergeld über diesen Zeitpunkt hinaus, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Ebenso kann ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat oder als Entwicklungshelfer geleistet hat, für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über diese Altersgrenze hinaus berücksichtigt werden ( § 32 Abs. 5 EStG).

Zu Buchstabe a (Absatz 4 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2)

Anspruch auf Kindergeld (nach §§ 62 ff i.V.m. § 32 des Einkommensteuergesetzes - EStG) oder kindbedingte Steuerfreibeträge (nach § 32 Abs. 6 EStG) besteht für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und Pflegekinder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen und solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Nunmehr wird die Altersgrenze auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt. Diese Maßnahme gibt einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (5 bzw. spätestens 6 Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit auch in jüngeren Jahren abschließen können.

Anstelle der nicht mehr zustehenden Ansprüche auf Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge kommen Ansprüche der Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht, wenn das Kind sich z.B. über den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus noch in Ausbildung befindet. Nach dieser Vorschrift können u.a. die Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3)

Für den Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge wird ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nach geltendem Recht über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nunmehr wird diese Altersgrenze auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt. Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge sind nur für solche Personen zu gewähren, deren Behinderung während ihrer Zeit als Kind im Sinne dieses Gesetzes eingetreten ist. Durch die Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG definiert das Einkommensteuergesetz die Zeitspanne für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes neu. Dies wird in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nachvollzogen.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Für ein volljähriges Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat oder als Entwicklungshelfer geleistet hat, kann für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge nach geltendem Recht über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus bestehen. Die bisherige Altersgrenze wird nunmehr entsprechend dem in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG neu festgelegten Rahmen für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt. Dies wird in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nachvollzogen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens: Kinder, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 5 EStG fallen, werden für das Kindergeld / kindbedingte Steuerfreibeträge nur berücksichtigt, wenn Art und Umfang ihrer möglichen Einkünfte und Bezüge dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 beschriebenen Umfang entsprechen. Die Verweisung umfasste bisher nur die Sätze 2 bis 7 in § 32 Abs. 4 EStG.

Zu Nummer 11 (§ 32a Abs. 1)

Nach geltendem Recht beträgt der Spitzensteuersatz 42 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. Zur Unterstützung der notwendigen Bemühungen zur Konsolidierung des Haushalts wird der Steuersatz für besonders hohe private Einkommen von einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 Euro an um 3 vom Hundert auf 45 vom Hundert angehoben. Gewinneinkünfte werden davon ausgenommen. Dazu wird ein Entlastungsbetrag im Rahmen des neuen § 32c EStG eingeführt.

Zu Nummer 12 (§ 32c - neu -)

Von der nach § 32a Abs. 1 EStG vorgesehenen Erhöhung des Steuersatzes um 3 vom Hundert bleiben Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) ausgenommen, weil sie mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko behaftet sind. Für diese Gewinneinkünfte wird hierzu ein Entlastungsbetrag eingeführt.

Mit dieser Regelung wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant ist. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte wäre vor diesem Hintergrund in dieser Situation das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden.

Der Entlastungsbetrag wird nur in dem Veranlagungszeitraum 2007 gewährt (vgl. Änderung des § 52 Abs. 44 EStG). Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, wird durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften sichergestellt. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform erfolgt eine Entlastung in anderer geeigneter Weise.

Der Entlastungsbetrag wird wie folgt ermittelt:

Zunächst wird der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt.

Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt wird, der oberhalb 250.000 € liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 % dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel:

Grundtabelle
Anteil der Einkünfte aus Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte: 50 %
Zu versteuerndes Einkommen 450.000 €
Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb 250.000 €:450.000 € - 250.000 € = 200.000 €
Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag:50 % von 200.000 € = 100.000 €
Entlastungsbetrag: 3 % von 100.000 € = 3.000 €

Zu Nummer 13 (§ 39b Satz 8)

Die bisherige Anwendungsregelung für den Tarif ab 2005 in § 52 Abs. 52 EStG wird in die Stammregelung für die Lohnsteuerberechnung übernommen. Außerdem wird der neue Höchststeuersatz von 45 vom Hundert aufgenommen.

Zu Nummer 14 (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3)

Folgeänderung (Zitatanpassung) aus der Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und

der Änderung des § 9 Abs. 2 EStG.

Zu Nummer 15 (§ 49 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 2 Buchstabe f Satz 1)

Beschränkt Steuerpflichtige erzielen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG inländische Einkünfte. Die gewerbliche Veräußerung von Rechten, die keiner inländischen Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann, führt bisher nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG nur dann zu inländischen Einkünften, wenn es sich um Rechte im Sinne der Nummer 6 handelt. Dadurch setzt auch diese Vorschrift voraus, dass das Recht zeitlich begrenzt einem anderen überlassen werden kann.

Ob auch veranstaltungsbezogene Rechte, die sich beispielsweise durch die Nutzung zu Werbezwecken anlässlich einer Sportveranstaltung erschöpfen (verbrauchende Rechtsüberlassung), zeitlich begrenzt anderen überlassen werden können, ist jedoch fraglich. Das Recht geht mit der einmaligen Nutzung wirtschaftlich endgültig in das Vermögen des Nutzenden über.

Um sicherzustellen, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG auch die verbrauchende Überlassung von Rechten umfasst, wird der Bezug auf die Rechte im Sinne der Nummer 6 durch eine eigenständige Regelung der Rechte ersetzt.

Zu Buchstabe b (Nummer 4 Buchstabe e - neu -)

Für Einkünfte des in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben werden, wird ein neuer Besteuerungstatbestand geschaffen.

Nach geltendem Einkommensteuerrecht können im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht anteilig nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bordpersonals besteuert werden, die auf einer Ausübung der Tätigkeit im Inland beruhen.

Flugzeuge, die sich nicht im deutschen Luftraum bzw. auf deutschen Flughäfen befinden, gehören jedoch nicht zum Inland, so dass insoweit das Bordpersonal bisher keine inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

Nach Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens und der entsprechenden Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat Deutschland aber bei dem Bordpersonal von Luftfahrtunternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, das Besteuerungsrecht, auch soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wird. Der ausländische Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte nach dem DBA von seiner Besteuerung frei wenn er die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermeidet. Ohne die vorgesehene Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bleiben die Einkünfte in diesen Fällen völlig steuerfrei. Eine Aufteilung der Einkünfte in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil ist künftig entbehrlich.

Die Änderung greift eine Empfehlung des Bundesrechnungshofes auf.

Die Änderungen des § 49 EStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 16 (§ 50a Abs. 4)

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 3)

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten erzielen, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung unterlagen dem Steuerabzug auch Vergütungen aus der Veräußerung von Rechten, soweit diese inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG darstellten (R 227a Abs. 2 EStR 2001).

Dem hat der BFH mit Urteil vom 16. Mai 2001 (BStBl 2003 II S. 641) widersprochen. Danach unterliegen nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Steuerabzug nur Vergütungen für die Überlassung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten.

Um die Besteuerung von Veräußerungen veranstaltungsbezogener Rechte (verbrauchende Rechteüberlassung) sicherzustellen, wird die Abzugsverpflichtung auf solche Veräußerungsvorgänge ausgedehnt.

Zu Buchstabe b (Satz 4 und 5)

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ist der Steuersatz für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen, zum 1. Januar 2003 von 25% auf 20% gesenkt worden. Dies wurde in § 52 Abs. 58a Satz 2 EStG geregelt. § 50a Abs. 4 EStG, der einen Steuersatz von 25% vorsieht, blieb hingegen unverändert. Durch die Änderung von § 50a Abs. 4 EStG wird die Regelung des gegenwärtig geltenden Steuersatzes der Übersichtlichkeit halber wieder in die materielle Steuernorm überführt.

Die Änderungen des § 50a EStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 17 (§ 50g)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 2)

Die Regelung dient der Klarstellung für Fälle des Absatzes 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Auch das beherrschende Unternehmen muss in jedem Fall ein Unternehmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

Zu Buchstabe b (Absatz 6 - neu -)

Mit der Einfügung des Absatzes 6 wird Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vom 26. Oktober 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 385 S. 30) - Zinsabkommen - in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Wegen der Regelungen im DBA-Schweiz ist keine vollständige Umsetzung des Artikels 15 Abs. 2 des Zinsabkommens erforderlich. Die Umsetzung betrifft nur gewisse Ausnahmefälle, in denen die Regelung des Artikels 15 Abs. 2 des Zinsabkommens bei Lizenzgebühren günstiger sein kann als die des DBA-Schweiz, z.B. in folgenden Fällen:

Nur insoweit ist Artikel 15 Abs. 2 in innerstaatliches deutsches Recht umzusetzen. Dabei wird die Technik des Rechtsverweises gewählt und auf § 50g Abs. 1 bis 5 EStG verwiesen, durch den die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.

Damit gelten auch im Verhältnis zur Schweiz die gleichen Regelungen wie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierfür spricht, dass mit Artikel 15 des Zinsabkommens Regelungen geschaffen werden sollten, die denjenigen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie in ihren ursprünglichen Fassungen vergleichbar sind (vgl. hierzu den Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004; ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 28). Dies bedeutet auch, dass gewinnabhängige Zinszahlungen nicht unter den Regelungsbereich des Art. 15 Abs. 2 fallen.

Zu Nummer 18 (§ 50h)

Die Fassung wurde gestrafft und gleichzeitig zur Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 des Zinsabkommens geändert (vgl. Begründung zu Nr. 17 ( § 50g EStG)). Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle erweitert, in denen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft beteiligt ist oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist.

Zu Nummer 19 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch dieses Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 bzw. für Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.

Zu Buchstabe b (Absatz 12c Satz 2 - neu -)

Bei der Ermittlung der Einkünfte wirkt sich die Absenkung der Altersgrenze bei berücksichtigungsfähigen Kindern erstmals für solche Kinder aus, die im Veranlagungszeitraum 2007 außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn dies auf eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung zurückzuführen ist, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat. Weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres müssen zeitlich in den Veranlagungszeitraum 2007 fallen. Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, deretwegen sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen auch im Veranlagungszeitraum 2007 und darüber hinaus berücksichtigt. Dadurch sollen bisher schon erfasste Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.

Zu Buchstabe c (Absatz 24 Satz 2 - neu -)

Beim Abzug der Betreuungsaufwendungen als Sonderausgaben wirkt sich die Absenkung der Altersgrenze bei berücksichtigungsfähigen Kindern erstmals für solche Kinder aus, die im Veranlagungszeitraum 2007 außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn dies auf eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung zurückzuführen ist, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat. Weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres müssen zeitlich in den Veranlagungszeitraum 2007 fallen. Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, deretwegen sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen auch im Veranlagungszeitraum 2007 und darüber hinaus berücksichtigt. Dadurch sollen bisher schon erfasste Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.

Zu Buchstabe d (Absatz 40 Satz 4 und 5 - neu -)

Die Vorschrift regelt einen gleitenden Übergang. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 24. bzw. das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, werden noch bis zur Vollendung des 26. bzw. 27. Lebensjahres für den Anspruch auf Kindergeld / kindbedingte Steuerfreibeträge berücksichtigt. Dies hat entsprechende Auswirkung auf die Verlängerungszeiten nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, und zwar ggf. auch bei den Kindern, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Bei behinderten Kindern wirkt sich die Absenkung der Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld / kindbedingte Steuerfreibeträge erstmals bei solchen Kindern aus, die im Veranlagungszeitraum 2007 außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn dies auf eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung zurückzuführen ist, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres müssen zeitlich in den Veranlagungszeitraum 2007 fallen. Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, deretwegen sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen auch im Veranlagungszeitraum 2007 und darüber hinaus berücksichtigt. Dadurch sollen bisher schon erfasste Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.

Zu Buchstabe e und g (Absatz 41, 52 und 58a - aufgehoben -)

Der für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltende Einkommensteuertarif ist bislang in § 52 Abs. 41 EStG enthalten. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Tarif wird in § 32a Abs. 1 EStG geregelt. § 52 Abs. 41 EStG wird daher aufgehoben. Dasselbe gilt für die entsprechende Regelung für das Lohnsteuerabzugsverfahren in § 52 Abs. 52 EStG; die ab 2007 geltende Regelung wird in § 39b Abs. 2 EStG übernommen und § 52 Abs. 52 EStG aufgehoben.

Die bisher in § 52 Abs. 58a Satz 1 enthaltene Anwendungsvorschrift für die Milderungsregelung des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG ist wegen Zeitablaufs nicht mehr erforderlich und entfällt daher. Die Regelung des bisherigen Satzes 2 ist in die materielle Steuernorm des § 50a Abs. 4 EStG überführt worden und kann daher ebenfalls entfallen.

Zu Buchstabe f (Absatz 44)

Der Entlastungsbetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) wird mit der Neufassung des Absatzes 44 im Hinblick auf die für 2008 angestrebte Unternehmensteuerreform auf den Veranlagungszeitraum 2007 beschränkt.

Zu Buchstabe h (Absatz 59b Satz 2 - neu -)

Der neue Satz 2 bestimmt, dass die Änderungen der §§ 50g und 50h erstmals auf Zahlungen anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2005 erfolgen. Die Regelung setzt insoweit das Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 51), in Verbindung mit dem Beschluss 2004/912/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 50) in innerstaatliches Recht um.

Im Vorgriff auf die mit diesem Gesetz erfolgende Gesetzesänderung ist mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2005 - IV B 1 - S 1316 - 42/05 - (BStBl I S. 858) die termingerechte Anwendung der §§ 50g und 50h EStG in Schweiz-Fällen sichergestellt worden.

Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 6 Satz 9 - neu -)

Soweit es wegen der Erstreckung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie auf die Schweiz auf Grund der Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Zinsabkommens zu einer Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer kommt, sind die Sätze 1 bis 8 des § 26 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

Die Änderung ist nach dem neuen § 34 Abs. 11c Satz 2 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

Zu Nummer 2 (§ 34 Abs. 11c Satz 2 - neu -)

Der neue Satz 2 bestimmt, dass die durch dieses Gesetz geänderte Fassung des § 26 Abs. 6 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden ist.

Zu Artikel 3 (Bundeskindergeldgesetz)

Mit den Änderungen wird die Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres in § 32 Abs. 4 Nr. 2 und 3 und § 32 Abs. 5 EStG (vgl. Art. 1 Nr. 10) einschließlich der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 40 EStG (vgl. Art. 1 Nr. 19 Buchstabe d) im Bundeskindergeldgesetz nachvollzogen.

Zu Artikel 4 (Bergmannsprämiengesetz)

Allgemein:

Die Sanierung der öffentlichen Haushalte bildet das Fundament einer soliden Finanzpolitik.

Dazu gehört auch der Abbau von Subventionen.

Nach dem Gesetz über Bergmannsprämien wird Arbeitnehmern des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt sind, eine Bergmannsprämie gewährt (§ 1 Abs. 1). Die Bergmannsprämie beträgt 5 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2). Nach § 3 Abs. 1 hat der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien mit dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. Die Bergmannsprämie wird folglich aus Mitteln des Lohnsteueraufkommens gezahlt. Nach § 4 gelten die Bergmannsprämien weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen,

Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Außerdem ist die Bergmannsprämie nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Die Bergmannsprämie, die 1956 zur Anerkennung der besonderen Leistungen des unter Tage tätigen Bergmanns und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführt wurde, ist heute sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Zum einen haben sich die Arbeitsbedingungen für die Bergleute gegenüber den 50er Jahren deutlich verbessert. Die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung ist überholt. Angesichts des notwendigen Personalabbaus im Bergbau ist die Bergmannsprämie als Anreiz zur Steigerung der Attraktivität des Bergmannsberufs eher kontraproduktiv.

Es ist deshalb sachgerecht, die Bergmannsprämie abzuschaffen. Dies soll stufenweise erfolgen um den Bergbauunternehmen Zeit für einen ggf. aus sozialen Gründen von ihnen für notwendig erachteten Lohnausgleich zu geben. Der Gesetzentwurf sieht deshalb den Abbau in 2 Stufen vor.

Mit dem Auslaufen der Bergmannsprämie wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zum Abbau der Normenflut geleistet.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Mit der Regelung erfolgt eine Absenkung der Bergmannsprämie in einem ersten Schritt von 5 Euro auf 2,50 Euro für jede verfahrene volle Schicht. Mit der ersten Stufe wird im Ergebnis wirkungsgleich die in den Koalitionsabreden vorgesehene Steuerpflicht der Bergmannsprämie umgesetzt. Der Weg, die Bergmannsprämie von vornherein zu kürzen ist schlüssiger als die Subvention unverändert auszuzahlen, aber zu versteuern. Dies vermeidet auch Umstellungsaufwand bei den Beteiligten, wie er mit einer Besteuerung und Sozialversicherungspflicht verbunden wäre. Die Kürzung ist auch der methodisch Ziel führende Weg zu einer vollständigen Abschaffung.

Zu Nummer 2 (§ 7) Abs.tz 1 bestimmt, dass die Absenkung der Bergmannsprämie auf 2,50 Euro ab 2007 gilt.

Die Regelung in Absatz 2 hat zur Folge, dass ab 2008 keine Bergmannsprämien mehr gewährt werden. Danach sollen sowohl das Bergmannsprämiengesetz wie auch die Verordnung zur Durchführung des Bergmannsprämiengesetzes sowie die Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Zu Artikel 5 (Gesetz über Steuerstatistiken)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 - neu -)

Bei Statistiken, die vom Statistischen Bundesamt erstellt werden, darf das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder für Sonderaufbereitungen, bezogen auf ihren Erhebungsbereich, die erforderlichen Einzelangaben zur Verfügung stellen.

Zu Nummer 2 (§ 2b - neu -)

Ziel der Einführung von jährlichen Statistiken zur Körperschaft- und Gewerbesteuer ist die Verbesserung der Qualität der Datenerhebung durch Verstetigung der Erhebungsvorgänge und eine Verbesserung der statistischen Datenbasis für die Aufgabenerfüllung durch das Bundesministerium der Finanzen. Des Weiteren ist die zeitnahe Erfassung wichtiger steuerstatistischer Daten von grundlegender Bedeutung für die Quantifizierung der Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen auf die öffentlichen Haushalte. Die zeitnahe Erfassung wichtiger steuerstatistischer Daten ist nicht zuletzt auch eine Forderung des Bundesrechnungshofes. Die Daten werden auch den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung gestellt.

Da es sich hier um Sekundärstatistiken handelt, die auf der Auswertung von Daten beruhen, die ohnehin beim Besteuerungsverfahren anfallen, sind die mit verkürzten Turnus durchgeführten Statistiken mit keinen zusätzlichen Belastungen für die Steuerpflichtigen verbunden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Änderungen zur Umsetzung des EU-Zinsabkommens sowie die Änderungen des Gesetzes über Steuerstatistiken treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.