Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. April 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. März 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284
Begründung
1. WARUM eine Verordnung über Kaufkraftparitäten (KKP)?
KKP sind Währungsumrechnungskurse, mit denen in Landeswährungen ausgedrückte Wirtschaftsindikatoren in eine gemeinsame Währung umgerechnet werden und die gleichzeitig Unterschiede im Preisniveau berücksichtigen und so zwischen den Ländern reine Volumenvergleiche ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) und seiner Aggregate ermöglichen.
Zweck einer KKP-Verordnung wäre es, das in eine Rechtsvorschrift zu fassen, was von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Eurostat bereits getan wird, um jährliche KKP zu errechnen, und damit diesen Arbeiten eine gesetzliche Grundlage zu geben. Es würden dadurch an und für sich keine neuen Arbeiten erforderlich, wenn man einmal von der Einführung neuer Elemente der Qualitätskontrolle absieht, und die Verordnung würde sich auch nicht auf andere Themen erstrecken, z.B. auf Preisvergleiche im Allgemeinen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates über die Strukturfonds überträgt der Kommission die Rechtspflicht für die Berechnung des BIP auf der Basis der KKP. Ein neuer Rechtsakt in diesem Bereich bietet die Gelegenheit, die Rolle und die Zuständigkeit der nationalen Behörden bei der Erstellung dieser Statistiken und ihrer Übermittlung an Eurostat zu klären.
Mit einer Rechtsgrundlage für KKP sollen Transparenz, Aktualität und Qualität des gesamten Prozesses der Berechnung der KKP sowohl innerhalb der nationalen statistischen Ämter als auch bei Eurostat verbessert werden. Eine Verordnung als Mittel zur allgemeinen Verbesserung der Qualität der KKP kann als Ziel nicht nur für Eurostat als Produzent der koordinierten Ergebnisse, sondern auch für die Länder selbst gesehen werden.
2. WIRTSCHAFTLICHER Hintergrund
2.1 BIP-VERGLEICHE
Das BIP, eines der wichtigsten Aggregate der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, stellt in knapper Form die Ergebnisse aller Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in einem gegebenen Wirtschaftsgebiet und innerhalb eines gegebenen Zeitraums, normalerweise eines Jahres, dar. Das BIP wird in Übereinstimmung mit einem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt, das für die EU das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) ist. Das BIP und seine Aggregate sind wesentliche Indikatoren für die makroökonomische Analyse und die Wirtschaftspolitik. Es kann gemessen werden ausgehend von der Produktion, den Ausgaben und den Einnahmen. Für die Zwecke der KKP ist die Messung der Ausgaben besonders wichtig. Sie zeigt, in welchem Umfang die von der Volkswirtschaft eines Landes produzierten (oder importierten) Waren und Dienstleistungen für den privaten oder den öffentlichen Verbrauch, für Investitionen oder für den Export verwendet werden.
Für internationale Vergleiche von Wirtschaftsaggregaten wie dem BIP muss erstens die Grundlage für die Messung der Aggregate für die in den Vergleich einbezogenen Länder einheitlich sein, und zweitens muss eine vergleichbare Messeinheit verwendet werden. Eine konsistente Basis für die Messung der Aggregate wird dadurch geschaffen, dass das ESVG 95 berücksichtigt wird.
Die Unterschiede zwischen den Ländern bei den BIP-Ausgabenwerten hängen nicht nur mit einer Komponente "Waren und Dienstleistungsvolumen" zusammen, sondern auch mit einer Komponente "Preisniveau", und hier kann es manchmal zu beachtlichen Proportionen kommen (der Wert ist das Produkt aus Preis und Volumen). Um einen echten Volumenvergleich zu erlangen, ist es deshalb wesentlich, dass Umrechnungsfaktoren (räumliche Deflatoren) verwendet werden, die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Ländern widerspiegeln.
Die Verwendung von Wechselkursen als Umrechnungsfaktoren erlaubt keinen solchen echten Vergleich zwischen den Volumen der in den einzelnen Ländern produzierten und verwendeten Waren und Dienstleistungen. Dies liegt daran, dass die Wechselkurse durch die vielen Faktoren bestimmt werden, die das Angebot und die Nachfrage nach Währungen beeinflussen z.B. durch den internationalen Handel und das Zinsgefälle. Mit anderen Worten, Wechselkurse spiegeln gewöhnlich noch andere Elemente wider als nur die Preisunterschiede.
Die KKP zwischen den Währungen verschiedener Länder wurden speziell für den Gebrauch als räumliche Umrechnungsfaktoren entwickelt.
2.2 Was sind KKP?
KKP sind Währungsumrechnungskurse, die Wirtschaftsindikatoren ausgedrückt in nominalen Landeswährungen in eine Kaufkraftstandard (KKS) genannte gemeinsame künstliche Währung konvertieren, die die Kaufkraftunterschiede zwischen den einzelnen Landeswährungen ausgleicht und so sinnvolle reine Volumenvergleiche des BIP und seiner Aggregate zwischen den Ländern ermöglicht. Mit anderen Worten, KKP sind sowohl Preisdeflatoren als auch Währungsumrechnungsfaktoren; sie beseitigen im Verlauf der Umrechnung die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Ländern.
Wirtschaftliche Volumenaggregate in KKS werden berechnet, indem ihr ursprünglicher Wert in Landeswährung durch die jeweilige KKP dividiert wird. Mit 1 KKS kann in allen Ländern das gleiche Waren- und Dienstleistungsvolumen gekauft werden, während je nach nationalem Preisniveau unterschiedliche Beträge in Landeswährung benötigt werden, um in den einzelnen Ländern das gleiche Waren- und Dienstleistungsvolumen zu kaufen. Somit spiegelt das BIP der Länder ausgedrückt in KKS unter Verwendung der KKP als Umrechnungsfaktoren einen reinen Volumenvergleich wider, da die Preisniveaukomponente ausgeschaltet worden ist.
Mit der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten der Eurozone können Preise zum ersten Mal direkt zwischen diesen Ländern verglichen werden. Der Euro hat jedoch in den einzelnen Eurozonenländern je nach den nationalen Preisniveaus unterschiedliche Kaufkraft. Deshalb ist es wenn man reine Volumenaggregate in KKS bestimmen will, immer noch erforderlich,
KKP zu berechnen. Mit anderen Worten, die KKP für die nicht zur Eurozone gehörenden Länder sind Währungsumrechnungsfaktoren und beseitigen die Auswirkungen unterschiedlicher Preisniveaus, während sie für die Eurozonenländer nur die Funktion von Preisdeflatoren erfüllen.
Im Rahmen jährlicher multilateraler Berechnungen werden die KKP als Mittelwerte der Preisrelationen zwischen den einzelnen Ländern für einen Korb vergleichbarer Waren und Dienstleistungen ermittelt. Letztere werden so ausgewählt, dass sie eine ganze Reihe gut definierter Ausgabenklassifikationen repräsentieren und für die Verbrauchsstrukturen in den einzelnen Ländern repräsentativ sind.
3. Verwendung von KKP IN der Kommission
3.1 Struktur- und Kohäsionsfonds
Die Reform der Strukturfonds und ihre Ausweitung auf neue Mitgliedstaaten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates und in Anhang II der Beitrittsakte 2003 festgehalten dessen Abschnitt 15 den Titel "Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente" hat. Die erstgenannte Rechtsvorschrift legt allgemeine Bestimmungen für die Strukturfonds für den gegenwärtigen Zeitraum fest, wonach Regionen, deren in KKP gemessenes Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des gemeinschaftlichen Mittelwertes beträgt, Anspruch auf Gelder aus den Strukturfonds haben. Außerdem müssen objektive statistische Daten verwendet werden, um zu errechnen, ob die Kriterien erfüllt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass für den nächsten Zeitraum, der mit 2007 beginnt, ähnliche Bestimmungen gelten werden. Der zweite Rechtsakt ergänzt diese Grundsätze so, dass auch die neuen Mitgliedstaaten abgedeckt werden.
Die neue Rechtslage unterscheidet sich von der früheren, denn ein Hinweis auf KKP fand sich in den Rechtsvorschriften zu den Strukturfonds früher lediglich in den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates, wo es hieß: "Dazu sind diejenigen auf der Verwaltungsebene NUTS II (4) abgegrenzten Regionen zu ermitteln, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Kaufkraftparitäten weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt " Der verfügende Teil der Verordnung enthielt keine Durchführungsbestimmung. Inzwischen werden die Anforderungen betreffend die Strukturfonds dadurch erfüllt, dass regionale BIP-Werte und nationale KKP kombiniert werden.
Die Verordnung zur Errichtung des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 25. Mai 1994) besagt, dass die Gemeinschaft die Aufgabe hat, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und der Kohäsionsfonds ist ein Instrument zur Verwirklichung dieser Aufgabe. In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung heißt es: "Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraftparität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts ..." Damit hat die Kommission auch durch die Verordnung über den Kohäsionsfonds die Rechtspflicht, Kaufkraftparitäten zu berechnen.
3.2 Berichtigungskoeffizienten
Wenngleich sich die Verordnung im wesentlichen darauf konzentriert, Preisdaten für internationale BIP-Vergleiche zu beschaffen, ist sie doch auch ein Mittel zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Preiserhebungen, die erforderlich sind, um einen großen Teil der rechtlichen Anforderung zu erfüllen, denen sich die Kommission im Zusammenhang mit Artikel 64 des Beamtenstatuts gegenübersieht. Anders ausgedrückt, die im Zusammenhang mit den KKP gesammelten Preise werden auch zur Erstellung der Berichtigungskoeffizienten verwendet die in Übereinstimmung mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf die Gehälter und Pensionen der Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwenden sind. nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts bestimmt: "Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Elemente mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können."
3.3 Preisvergleiche
Die Kommission hat zunehmend Bedarf an Daten betreffend räumliche Preisvergleiche - vor allem für Verbraucherpreise. Dieser Bedarf wird durch eine Reihe von politischen Anforderungen verursacht, vor allem durch die Überwachung der Preiskonvergenz auf dem Binnenmarkt, die Verbesserung der Preisindikatoren zur Überwachung des Funktionierens der Märkte für öffentliche Aufträge und die Überwachung der Preiskonvergenz in der Eurozone seit der Einführung des Euro. Die auf den KKP basierenden Preisniveauindizes auf der Ebene des gesamten Verbrauchs der privaten Haushalte gelten in der Mitteilung der Kommission über Strukturindikatoren und in dem jährlichen Synthesebericht der Kommission an den Europäischen Rat bereits als Strukturindikatoren.
Aus der Sicht des Verbraucherschutzes müssen auch die Preisunterschiede für eine Vielzahl von Konsumgütern in der gesamten EU überwacht werden. Vor allem auf stärker aggregierter Ebene kann ein wesentlicher Teil der hierfür benötigten Daten im Rahmen des umfassenderen KKP-Programms beschafft werden, wo er als Nebenprodukt anfällt.
Preisvergleiche sind also für mehrere Gemeinschaftspolitiken von besonderer Bedeutung, z.B. für die Entwicklung des Binnenmarkts und die Überwachung der EWU mit Blick auf die Preiskonvergenz und den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Ermittlung von Preisunterschieden. Das KKP-Arbeitsprogramm würde in der Form, wie es in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen ist, nicht unbedingt alle für diese sonstigen Verwendungszwecke benötigten Daten liefern, doch es würde zumindest einen Rahmen schaffen in dem zusätzliche Preisvergleiche stattfinden könnten. Darüber hinaus hindert nichts in dieser Verordnung die Kommission daran, neue alternative Quellen für Preisdaten zu untersuchen und zu prüfen. Diese Art von Untersuchungen wird derzeit von der Kommission durchgeführt um herauszufinden, ob Strichcodescannerdaten und das Internet als Quelle für internationale Preisvergleiche geeignet sind.
4. Schlussfolgerungen
Unter Verwendung von KKP in eine gemeinsame Währung umgerechnete Wirtschaftsaggregate werden in der Kommission vielfältig genutzt. Die KKP sind für die EU in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht lebenswichtige Indikatoren.
Die Kommission hat die Rechtspflicht, das BIP auf der Basis der Kaufkraft zu berechnen.
Jedoch sind die Mitgliedstaaten derzeit rechtlich nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Da es sich aber bei diesen Arbeiten um multilaterale Arbeiten handelt, wäre der Wert der gesamten Arbeiten beeinträchtigt, wenn auch nur ein Land seine Unterstützung verweigern würde.
Deshalb ist es wichtig, dass ein stabiler, verbindlicher und zuverlässiger rechtlicher Rahmen geschaffen wird, in dem die rechtzeitige Bereitstellung dieser Daten gewährleistet werden kann.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um einen Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen zu können, benötigt die Gemeinschaft dringend Kaufkraftparitäten (KKP), die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen.
(2) Die gemeinschaftlichen KKP müssen nach einer harmonisierten Methodik erstellt werden die in Einklang steht mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft4 (ESVG 95), mit der ein Rahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird.
(3) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds5 ist in Verbindung mit Anhang II Nummer 15 ("Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente") der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 zu lesen. Nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der NUTS, deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten, weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. In Ermangelung regionaler KKP sollten nationale KKP zur Erstellung der Liste der für eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Frage kommenden Regionen verwendet werden diese nationalen KKP können auch zur Festlegung der Höhe der für die einzelnen Regionen bereitzustellenden Mittel herangezogen werden.
(4) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds6 ist in Verbindung mit Anhang II Nummer 15 ("Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente") der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 zu lesen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung leistet der Fonds einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraftparität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.
(5) Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erstellt Eurostat für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.
(6) Für die in der Europäischen Union derzeit angewandten Methoden und Verfahren, für die insoweit, als sie in den einzelnen statistischen Programmen vorgesehen sind, derzeit die Verordnung (EG) Nr. 322/1997 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken7 maßgebend ist, muss in Zukunft ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden.
(7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.
(8) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften9 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört -Haben folgende Verordnung erlassen.
Artikel 1
Ziel
Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten (KKP) sowie für deren Berechnung und Verbreitung. Die KKP spiegeln lediglich die Unterschiede in den Preisniveaus und den Ausgabengewichten wider.
Artikel 2
Geltungsbereich
- 1. Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden. Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabenuntergliederungen und andere in Anhang I aufgeführte Angaben.
- 2. KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem "ESVG 95", das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) eingeführt wurde.
- 3. KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen in Einklang stehen.
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) "Kaufkraftparitäten" oder "KKP" sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen verschiedenen Ländern beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen.
- (b) "Kaufkraftstandard (KKS)" ist die künstliche einheitliche Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen verschiedenen Ländern eliminiert werden.
- (c) "Preise" sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise.
- (d) "Ausgabengewichte" sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen.
- (e) "Einzelposition" ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden.
- (f) "Artikel" ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung.
- (g) "Tatsächliche und unterstellte Mieten" sind definiert gemäß der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission10.
- (h) "Arbeitnehmerentgelt" ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 des Rates11.
- (i) "Zeitliche Anpassungsfaktoren" sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise.
- (j) "Räumliche Anpassungsfaktoren" sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise.
- (k) "Repräsentative Artikel" sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören.
- (1) "Repräsentativitätsindikatoren" sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Ländern als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden.
- (m) "Äqui-Repräsentativität" ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jedes Land in der Lage sein muss die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Landes für die Einzelposition entspricht.
- (n) "Transitiv" ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Ländern zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über ein beliebiges anderes Land.
- (o) "Fehler" ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens.
- (p) "Bezugsjahr" ist ein Kalenderjahr, auf das sich die jährlichen Ergebnisse beziehen.
- (q) "Unveränderlichkeit" ist folgende Eigenschaft: Wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Ländergruppe und später für eine größere Ländergruppe berechnet werden bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Ländern dennoch bestehen.
Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten
- 1. Die Kommission ist dafür zuständig:
- (a) die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren,
- (b) die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen,
- (c) die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten,
- (d) die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln,
- (e) dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass die Kommission (Eurostat) alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt.
Diese Aufgaben werden im Namen der Kommission von Eurostat ausgeführt.
- 2. Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren.
Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.
Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.
- 2. Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.
- 3. Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.
Artikel 6
Statistische Einheiten
- 1. Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 696/1993 des Rates12 oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen.
- 2. Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.
Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle
- 1. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten richten ein auf den Berichten und Bewertungen gemäß Anhang I Nummer 5.3 basierendes System zur Qualitätskontrolle ein.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität der in Anhang I aufgeführten Basisinformationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) ferner genaue Angaben zu späteren Änderungen der angewandten Methoden.
- 3. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die er zuständig ist, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.
Artikel 8
Periodizität
Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP für jedes einzelne Kalenderjahr.
Artikel 9
Verbreitung
- 1. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres.
Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen.
Das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen, bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
- 2. Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens:
- (a) KKP auf der Ebene des BIP,
- (b) KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum,
- (c) Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt,
- (d) das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.
- 3. Wenn Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet werden, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.
- 4. Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet.
Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht.
Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaates aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.
Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten
Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind.
Artikel 11
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Regelungsverfahren nach Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von Artikel 8 des Beschlusses angewendet. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Verfahren festgelegt.
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:
- (a) die Anpassung der Definitionen;
- (b) die Festlegung von Mindeststandards zur Gewährleistung der notwendigen Vergleichbarkeit und Repräsentativität der Daten;
- (c) die genauen Anforderungen an die zu verwendende Methodik;
- (d) die Anpassung der Liste der Einzelpositionen sowie die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder einem Nachfolgesystem vereinbar sind.
Artikel 13
Überprüfung und Bericht
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 Abl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission (Abl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3).
- 5 Abl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003.
- 6 Abl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003.
- 7 Abl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (Abl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
- 8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 9 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
- 10 Abl. L 186 vom 5.8.1995, S. 59.
- 11 Abl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
- 12 Abl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
Anhang I
Methodik
1. METHODIKHANDBUCH und Arbeitsprogramm
1.1 | Die Kommission (Eurostat) legt nach Anhörung der Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern. |
1.2 | Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält. |
1.3 | In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt. |
1.4 | Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor. |
2. BASIS-Informationen
2.1 Bestandteile der BASIS-Informationen
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt:
Basisinformationen | Mindesthäufigkeit |
---|---|
BIP-Ausgabenwerte | Jährlich |
Tatsächliche und unterstellte Mieten | Jährlich |
Arbeitnehmerentgelt | Jährlich |
Zeitliche Anpassungsfaktoren | Jährlich |
Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren | 3 Jahre1 |
Preise von Investitionsgütern | 3 Jahre |
Preise von Bauvorhaben | 3 Jahre |
Räumliche Anpassungsfaktoren | 6 Jahre |
1) Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus.
2.2 Verfahren zur Einholung der BASIS-Informationen
Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß Nummer 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden.
3. nationale Durchschnittspreise
3.1 | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Letztere werden verwendet, um die an diesen Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen. |
3.2 | Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert. |
Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein. |
4. jährliche Durchschnittspreise
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Letztere werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.
5. QUALITÄT
5.1 Mindeststandards für BASIS-Informationen
5.1.1 | Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten. |
5.1.2 | Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Land erhoben werden kann. |
5.1.3 | Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d.h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Land erhoben werden. |
5.1.4 | Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel. |
5.1.5 | Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden. |
5.1.6 | Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen. |
5.1.7 | Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist. |
5.1.8 | Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln. |
5.1.9 | Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt. |
5.1.10 | Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Zentralstaat (S 13) gemäß dem ESVG 95. |
5.1.11 | Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. |
5.1.12 | Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. |
5.1.13 | Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln. |
5.2 Mindeststandards für die Validierung der Preiserhebungsergebnisse
5.2.1 | Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt: |
- die Höchst- und die Mindestpreise, | |
- der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient, | |
- die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition, | |
- die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition, | |
- die Zahl der notierten Preise je Artikel. | |
5.2.2 | Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung. |
5.2.3 | Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: |
Für jede Einzelposition: | |
- die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden | |
- die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden, | |
- den Preisniveauindex, | |
- die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition, | |
- Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. | |
Für jeden Artikel: | |
- die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden, | |
- die Variationskoeffizienten der | |
(i) Durchschnittspreise in Landeswährung | |
(ii) Preisniveauindizes in KKP | |
(iii) Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. | |
5.2.4 | Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: |
Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate: | |
- die Konsistenz der BIP-Ausgabenwerte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten, | |
- den Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen, | |
- den Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen. | |
Auf der Ebene einer jeden Einzelposition: | |
- den Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen, | |
- die Schätzung fehlender Daten, soweit erforderlich. |
5.3 Berichterstattung und Bewertung
5.3.1 | Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
5.3.2 | Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertung verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht. |
5.3.3 | Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung. |
6. Verfahren der Verbraucherpreiserhebung
6.1 | Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch. |
6.2 | Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden. |
6.3 | Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. |
7. BERECHNUNGSVERFAHREN
7.1 Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen
- a) Die Berechnung multilateraler EKS-Paritäten (Èltetò-Köves-Szulc) auf der Ebene der Einzelpositionen erfolgt auf der Grundlage einer Matrix bilateraler Paritäten für jedes Länderpaar.
- b) Die Berechnung bilateraler Paritäten erfolgt anhand der beobachteten Preise der zugrunde liegenden Artikel und der diesen Artikeln zugeordneten Repräsentativitätsindikatoren.
- c) Der erhobene Durchschnittspreis für jeden Artikel wird als einfaches arithmetisches Mittel der für diesen Artikel erfassten Preisbeobachtungen ermittelt.
- d) Der nationale jährliche Durchschnittspreis wird, soweit erforderlich, auf der Grundlage des erhobenen Durchschnittspreises mit Hilfe geeigneter räumlicher und zeitlicher Anpassungsfaktoren geschätzt.
- e) Anschließend werden, soweit möglich, die Relationen der angepassten Durchschnittspreise sowie ihre Umkehrwerte für Artikel und Länderpaare berechnet.
- f) Anschließend wird, soweit möglich, für alle Länderpaare für die Einzelposition eine KKP berechnet. Die KKP wird für jedes Länderpaar berechnet als gewogenes geometrisches Mittel:
- - des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für beide Länder gekennzeichnet sind;
- - des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das erste, aber nicht für das zweite Land gekennzeichnet sind;
- - des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das zweite, aber nicht für das erste Land gekennzeichnet sind; dabei werden Gewichte verwendet, die die relative Repräsentativität aller Artikel, deren Preis in beiden Ländern erhoben wird, widerspiegeln.
7.2 SCHÄTZUNG fehlender bilateraler Paritäten
Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind nicht möglich. Die fehlenden "EKS"-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet.
7.3 Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene
- a) Die Berechnung bilateraler Paritäten auf einer bestimmten Aggregationsebene der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der für die zugrunde liegenden Einzelpositionen ermittelten "EKS"-Paritäten (siehe Nummer 7.4) und BIP-Ausgabenwerte.
- b) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Laspeyres als arithmetisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das zweite Land eines jeden Länderpaares.
- c) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Paasche als harmonisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das erste Land eines jeden Länderpaares.
- d) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Fisher als geometrisches Mittel der für jedes Länderpaar ermittelten Paritäten vom Typ Laspeyres und vom Typ Paasche berechnet.
7.4 Berechnung transitiver multilateraler KKP
Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das "EKS"-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird:
wobei tEKSsdie EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet;
tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet;
z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet.
8. Übermittlung
8.1 | Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Templates für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen. |
8.2 | Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Templates. |
9. Veröffentlichung
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen.
10. BERICHTIGUNGEN
10.1 | Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens. |
10.2 | Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor. |
10.3 | Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaates um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt. |
10.4 | Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft. |
10.5 | Überarbeitungen der BIP-Ausgabenwerte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 21 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich. |
Anhang II
Einzelposition gemäß Artikel 3
EP Nr. | Beschreibung |
Konsumausgaben der Privaten Haushalte für den Individualverbrauch | |
Nahrungsmittel und Alkoholfreie Getränke | |
Nahrungsmittel | |
Brot und Getreideerzeugnisse COICOP 01.1.1 | |
1 | Reis |
2 | Anderes Getreide, Mehl und andere Getreideerzeugnisse |
3 | Brot |
4 | Andere Backwaren |
5 | Teigwaren |
Fleisch COICOP 01.1.2 | |
6 | Rind- und Kalbfleisch |
7 | Schweinefleisch |
8 | Lamm-, Hammel- und Ziegenfleisch |
9 | Geflügel |
10 | Anderes Fleisch und Schlachtnebenprodukte |
11 | Delikatessen und andere Fleischzubereitungen |
Fische und Fischwaren COICOP 01.1.3 | |
12 | Fische und Meerestiere, frisch, gekühlt oder tiefgefroren |
13 | Fische und Meerestiere, konserviert oder verarbeitet |
Molkereiprodukte und Eier COICOP 01.1.4 | |
14 | Frischmilch |
15 | Dauermilch und andere Milchprodukte |
16 | Käse |
17 | Eier und Eiprodukte |
Speiseöle und -fette COICOP 01.1.5 | |
18 | Butter |
19 | Margarine |
20 | Andere Speiseöle und tierische Speisefette |
Obst COICOP 01.1.6 | |
21 | Obst, frisch oder gekühlt |
22 | Gefrierobst, Obstkonserven und Erzeugnisse auf Obstbasis |
Gemüse COICOP 01.1.7 | |
23 | Gemüse außer Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
24 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
25 | Gefriergemüse, konserviertes oder verarbeitetes Gemüse sowie Erzeugnisse auf Gemüsebasis |
Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren COICOP 01.1.8 | |
26 | Zucker |
27 | Marmelade, Konfitüre und Honig |
28 | Süßwaren, Schokolade und andere Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao |
29 | Speiseeis, Eiskrem und Sorbets |
Nahrungsmittel, a.n.g. COICOP 01.1.9 | |
30 | Nahrungsmittel, a.n.g |
Alkoholfreie Getränke | |
Kaffee, Tee und Kakao COICOP 01.2.1 | |
31 | Kaffee, Tee und Kakao |
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte COICOP 01.2.2 | |
32 | Mineralwasser |
33 | Erfrischungsgetränke und Konzentrate |
34 | Frucht- und Gemüsesäfte |
ALKOHOLISCHE Getränke, Tabakwaren und Drogen | |
Alkoholische Getränke | |
Spirituosen COICOP 02.1.1 | |
35 | Spirituosen |
Wein COICOP 02.1.2 | |
36 | Wein |
Bier COICOP 02.1.3 | |
37 | Bier |
Tabakwaren | |
Tabakwaren COICOP 02.2.0 | |
38 | Tabakwaren |
Drogen | |
Drogen COICOP 02.3.0 | |
39 | Drogen |
Bekleidung und Schuhe | |
Bekleidung | |
Bekleidungsstoffe COICOP 03.1.1 | |
40 | Bekleidungsstoffe |
Bekleidung COICOP 03.1.2 | |
41 | Bekleidung für Männer |
42 | Bekleidung für Frauen |
43 | Bekleidung für Kinder und Kleinkinder |
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör COICOP 03.1.3 | |
44 | Andere Bekleidungsartikel und -zubehör |
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung COICOP 03.1.4 | |
45 | Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung |
Schuhe | |
Schuhe und andere Fußbekleidung COICOP 03.2.1 | |
46 | Schuhe für Männer |
47 | Schuhe für Frauen |
48 | Schuhe für Kinder und Kleinkinder |
Reparatur und Miete von Schuhen COICOP 03.2.2 | |
49 | Reparatur und Miete von Schuhen |
Wohnung, Wasser, Strom, GAS und andere Brennstoffe | |
Tatsächliche Mietzahlungen | |
Tatsächliche Mietzahlungen COICOP 04.1.1 und 04.1.2 | |
50 | Tatsächliche Mietzahlungen |
Unterstellte Mietzahlungen | |
Unterstellte Mietzahlungen COICOP 04.2.1 und 04.2.2 | |
51 | Unterstellte Mietzahlungen |
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung | |
Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung COICOP 04.3.1 | |
52 | Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung COICOP 04.3.2 | |
53 | Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung | |
Wasserversorgung COICOP 04.4.1 | |
54 | Wasserversorgung |
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung COICOP 04.4.2, 04.4.3 und 04.4.4 | |
55 | Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
Strom, Gas und andere Brennstoffe | |
Strom COICOP 04.5.1 | |
56 | Strom |
Gas COICOP 04.5.2 | |
57 | Gas |
Flüssige Brennstoffe COICOP 04.5.3 | |
58 | Flüssige Brennstoffe |
Feste Brennstoffe COICOP 04.5.4 | |
59 | Feste Brennstoffe |
Fernwärme COICOP 04.5.5 | |
60 | Fernwärme |
Hausrat und Haushaltsführung | |
Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge | |
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände COICOP 05.1.1 | |
61 | Küchenmöbel |
62 | Schlafzimmermöbel |
63 | Wohnzimmer- und Esszimmermöbel |
64 | Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände |
Teppiche und Bodenbeläge COICOP 05.1.2 | |
65 | Teppiche und Bodenbeläge |
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen COICOP 05.1.3 | |
66 | Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen |
Heimtextilien | |
Heimtextilien COICOP 05.2.0 | |
67 | Heimtextilien |
Haushaltsgeräte | |
Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte COICOP 05.3.1 | |
68 | Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte |
Elektrische Kleingeräte für den Haushalt COICOP 05.3.2 | |
69 | Elektrische Kleingeräte für den Haushalt |
Reparaturen an Haushaltsgeräten COICOP 05.3.3 | |
70 | Reparaturen an Haushaltsgeräten |
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung | |
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung COICOP 05.4.0 | |
71 | Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten | |
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte COICOP 05.5.1 | |
72 | Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte |
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die | |
Haushaltsführung COICOP 05.5.2 | |
73 | Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die |
Haushaltsführung | |
Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung | |
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung COICOP 05.6.1 | |
74 | Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung |
Dienstleistungen von Haushaltshilfen und andere häusliche Dienste COICOP 05.6.2 | |
75 | Dienstleistungen von Haushaltshilfen |
76 | Häusliche Dienste |
Gesundheitswesen | |
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen | |
Pharmazeutische Erzeugnisse COICOIP 06.1.1 | |
77 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
Andere medizinische Erzeugnisse COICOP 06.1.2 | |
78 | Andere medizinische Erzeugnisse |
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen COICOP 06.1.3 | |
79 | Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen | |
Ärztliche Dienstleistungen COICOP 06.2.1 | |
80 | Ärztliche Dienstleistungen |
Zahnärztliche Dienstleistungen COICOP 06.2.1 | |
81 | Zahnärztliche Dienstleistungen |
Paramedizinische Dienstleistungen COICOP 06.2.3 | |
82 | Paramedizinische Dienstleistungen |
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen | |
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen COICOP 06.3.0 | |
83 | Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
Verkehr | |
Kauf von Fahrzeugen | |
Kraftfahrzeuge COICOP 07.1.1 | |
84 | Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor |
85 | Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von weniger als 1200 cm³ |
86 | Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1200 cm³ bis 1699 cm³ |
87 | Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1700 cm³ bis 2999 cm³ |
88 | Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 3000 cm³ und mehr |
Motorräder COICOP 07.1.2 | |
89 | Motorräder |
Fahrräder COICOP 07.1.3 | |
90 | Fahrräder |
Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge COICOP 07.1.4 | |
91 | Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge |
Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Privatfahrzeugen | |
Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge COICOP 07.2.1 | |
92 | Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge |
Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge COICOP 07.2.2 | |
93 | Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge |
Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen COICOP 07.2.3 | |
94 | Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen |
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen COICOP 07.2.4 | |
95 | Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen |
Verkehrsdienstleistungen | |
Personenbeförderung im Schienenverkehr COICOP 07.3.1 | |
96 | Personenbeförderung im Schienenverkehr |
Personenbeförderung im Straßenverkehr COICOP 07.3.2 | |
97 | Personenbeförderung im Straßenverkehr |
Personenbeförderung im Luftverkehr COICOP 07.3.3 | |
98 | Personenbeförderung im Luftverkehr |
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr COICOP 07.3.4 | |
99 | Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr |
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen COICOP 07.3.5 | |
100 | Kombinierte Personenbeförderungsleistungen |
Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen COICOP 07.3.6 | |
101 | Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen |
Nachrichtenübermittlung | |
Post- und Kurierdienstleistungen | |
Post- und Kurierdienstleistungen COICOP 08.1.0 | |
102 | Post- und Kurierdienstleistungen |
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur | |
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur COICOP 08.2.0 | |
103 | Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur |
Telefon- und Telefaxdienstleistungen | |
Telefon- und Telefaxdienstleistungen COICOP 08.3.0 | |
104 | Telefon- und Telefaxdienstleistungen |
Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur | |
Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschl. Reparatur) | |
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild COICOP 09.1.1 | |
105 | Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör COICOP 09.1.2 | |
106 | Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör |
Informationsverarbeitungsgeräte COICOP 09.1.3 | |
107 | Informationsverarbeitungsgeräte |
Bild- und Tonträger COICOP 09.1.4 | |
108 | Bespielte Bild- und Tonträger |
109 | Unbespielte Bild- und Tonträger |
Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör COICOP 09.1.5 | |
110 | Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör |
Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitgestaltung und Kultur (einschl. Reparaturen) | |
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien COICOP 09.2.1 | |
111 | Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien |
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen COICOP 09.2.2 | |
112 | Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und | |
Kultur COICOP 09.2.3 | |
113 | Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur |
Andere Freizeitgeräte und -artikel (einschl. Reparatur); Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege; Haustiere | |
Spiele, Spielzeug und Hobbywaren COICOP 09.3.1 | |
114 | Spiele, Spielzeug und Hobbywaren |
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien COICOP 09.3.2 | |
115 | Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien |
Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege COICOP 09.3.3 | |
116 | Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege |
Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung) COICOP 09.3.4 | |
117 | Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung) |
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere COICOP 09.3.5 | |
118 | Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere |
Freizeit- und Kulturdienstleistungen | |
Freizeit- und Sportdienstleistungen COICOP 09.4.1 | |
119 | Freizeit- und Sportdienstleistungen |
Kulturdienstleistungen COICOP 09.4.2 | |
120 | Dienstleistungen von Fotografen |
121 | Andere Kulturdienstleistungen |
Glücksspiele COICOP 09.4.3 | |
122 | Glücksspiele |
Zeitungen, Bücher und Schreibwaren | |
Bücher COICOP 09.5.1 | |
123 | Bücher |
Zeitungen und Zeitschriften COICOP 09.5.2 | |
124 | Zeitungen und Zeitschriften |
Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien COICOP 09.5.3 und 09.5.4 | |
125 | Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien |
Pauschalreisen | |
Pauschalreisen COICOP 09.6.0 | |
126 | Pauschalreisen |
Bildungswesen | |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich | |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich COICOP 10.1.0 | |
127 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich | |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich COICOP 10.2.0 | |
128 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich | |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich COICOP 10.3.0 | |
129 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich | |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich COICOP 10.4.0 | |
130 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich |
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen | |
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen COICOP 10.5.0 | |
131 | Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen |
Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen | |
Verpflegungsdienstleistungen | |
Restaurants, Cafés und dergleichen COICOP 11.1.1 | |
132 | Verpflegungsdienstleistungen unabhängig von der Art der gastronomischen Einrichtung |
133 | Verpflegungsdienstleistungen von Gasthäusern, Bars, Cafés, Teestuben und dergleichen |
Kantinen, Mensen COICOP 11.1.2 | |
134 | Kantinen |
Beherbergungsdienstleistungen | |
Beherbergungsdienstleistungen COICOP 11.2.0 | |
135 | Beherbergungsdienstleistungen |
andere Waren und Dienstleistungen | |
Körperpflege | |
Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege COICOP 12.1.1 | |
136 | Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege |
Elektrische Geräte für die Körperpflege COICOP 12.1.2 | |
137 | Elektrische Geräte für die Körperpflege |
Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege COICOP 12.1.3 | |
138 | Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege |
Dienstleistungen der Prostitution | |
Dienstleistungen der Prostitution COICOP 12.2.0 | |
139 | Dienstleistungen der Prostitution |
Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g. | |
Schmuck und Uhren COICOP 12.3.1 | |
140 | Schmuck und Uhren |
Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände COICOP 12.3.2 | |
141 | Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen COICOP 12.4.0 | |
142 | Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
Versicherungsdienstleistungen | |
Versicherungsdienstleistungen COICOP 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 und 12.5.5 | |
143 | Versicherungsdienstleistungen |
Finanzdienstleistungen, a.n.g. | |
BANKdieNSTLEISTUNGEN gegen unterstelltes Entgelt COICOP 12.6.1 | |
144 | Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. COICOP 12.6.2 | |
145 | Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. |
Andere Dienstleistungen, a.n.g. | |
Andere Dienstleistungen, a.n.g. COICOP 12.7.0 | |
146 | Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
SALDO der Ausgaben gebietsansässiger IM Ausland und der Ausgaben Gebietsfremder IM Wirtschaftsgebiet | |
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt | |
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt | |
147 | Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt |
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet | |
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet | |
148 | Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
Konsumausgaben der Privaten Organisationen OHNE Erwerbszweck für den Individualverbrauch | |
WOHUNGSWESEN | |
Wohnungswesen | |
Wohnungswesen COPNI 01.0.0 | |
149 | Wohnungswesen |
Gesundheitswesen | |
Gesundheitswesen | |
Gesundheitswesen COPNI 02.1.1 bis 02.6.0 | |
150 | Gesundheitswesen |
Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur | |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur | |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur COPNI 03.1.0 und 03.2.0 | |
151 | Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
Bildungswesen | |
Bildungswesen | |
Bildungswesen COPNI 04.1.0 bis 04.7.0 | |
152 | Bildungswesen |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen COPNI 05.1.0 und 05.2.0 | |
153 | Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
sonstige Dienstleistungen | |
Sonstige Dienstleistungen | |
Sonstige Dienstleistungen COPNI 06.0.0 bis 09.2.0 | |
154 | Sonstige Dienstleistungen |
Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch | |
WOHUNGSWESEN | |
Wohnungswesen | |
Wohnungswesen | |
155 | Wohnungswesen |
Gesundheitswesen | |
Medizinische Leistungen und Erstattungen | |
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen | |
156 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
157 | Andere medizinische Erzeugnisse |
158 | Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
Gesundheitsdienstleistungen | |
159 | Ambulante Gesundheitsdienstleistungen |
160 | Ambulante zahnärztliche Dienstleistungen |
161 | Ambulante paramedizinische Dienstleistungen |
162 | Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen | |
Arbeitnehmerentgelt | |
163 | Allgemeinmediziner |
164 | Krankenschwestern, Krankenpfleger und sonstiges medizinisches Personal |
165 | Nichtmedizinisches Personal |
Vorleistungen | |
166 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
167 | Andere medizinische Erzeugnisse |
168 | Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
169 | Vorleistungen, a.n.g. |
Bruttobetriebsüberschuss | |
170 | Bruttobetriebsüberschuss |
Nettoproduktionsabgaben | |
171 | Nettoproduktionsabgaben |
Umsatzerlöse | |
172 | Umsatzerlöse |
Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur | |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur | |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur | |
173 | Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
Bildungswesen | |
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen | |
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen | |
174 | Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen |
Erbringung von Dienstleistungen des Bildungswesens | |
Arbeitnehmerentgelt | |
175 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich |
176 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich |
177 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich |
178 | Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich |
Vorleistungen | |
179 | Vorleistungen |
Bruttobetriebsüberschuss | |
180 | Bruttobetriebsüberschuss |
Nettoproduktionsabgaben | |
181 | Nettoproduktionsabgaben |
Umsatzerlöse | |
182 | Umsatzerlöse |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen | |
183 | Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch | |
kollektive Dienstleistungen | |
Kollektive Dienstleistungen | |
Arbeitnehmerentgelt | |
184 | Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
185 | Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung) |
Vorleistungen | |
186 | Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
187 | Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung) |
Bruttobetriebsüberschuss | |
188 | Bruttobetriebsüberschuss (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
Nettoproduktionsabgaben | |
189 | Nettoproduktionsabgaben (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
Umsatzerlöse | |
190 | Umsatzerlöse (aus kollektiven Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
Ausgaben für Bruttoanlageinvestitionen | |
Maschinen und Ausrüstungen | |
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen | |
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen CPA 28.11 bis 28.75 | |
191 | Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen |
Maschinen für unspezifische Verwendung CPA 29.11 bis 29.24 | |
192 | Verbrennungsmotoren und Turbinen, Pumpen und Kompressoren |
193 | Sonstige Maschinen für unspezifische Verwendung |
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige CPA 29.31 bis 29.72 | |
194 | Land- und forstwirtschaftliche Maschinen |
195 | Werkzeugmaschinen |
196 | Konverter, Gießpfannen und -formen für Ingots, Masseln oder dergleichen |
197 | Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung |
198 | Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung |
199 | Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige/Verwendungszwecke |
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik CPA 30.01 bis 33.50 | |
200 | Büromaschinen |
201 | Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen |
202 | Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung |
203 | Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Hörfunk oder das Fernsehen |
204 | Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Herstellung von Uhren |
Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g. CPA 36.11 bis 36.63 | |
205 | Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g. |
Fahrzeugbau | |
Straßenfahrzeugbau CPA 34.10 bis 34.30 und 35.41 bis 35.50 | |
206 | Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger |
207 | Sonstiger Straßenfahrzeugbau |
Sonstiger Fahrzeugbau CPA 35.11 bis 35.30 | |
208 | Schiffe, Boote, Dampfschiffe, Schlepper, schwimmende Bohrplattformen, Bohranlagen |
209 | Schienenfahrzeuge |
210 | Flugzeuge, Hubschrauber und andere Luftfahrtechnik |
Bauarbeiten | |
Wohngebäude | |
Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen CPA Abteilung 45 | |
211 | Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen |
Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen CPA Abteilung 45 | |
212 | Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen |
Nichtwohngebäude | |
Landwirtschaftliche Gebäude CPA Abteilung 45 | |
213 | Landwirtschaftliche Gebäude |
Industriegebäude und Lager CPA Abteilung 45 | |
214 | Industriegebäude und Lager |
Geschäftsgebäude CPA Abteilung 45 | |
215 | Geschäftsgebäude |
Sonstige Nichtwohngebäude CPA Abteilung 45 | |
216 | Sonstige Nichtwohngebäude |
Hoch- und Tiefbau | |
Verkehrsbauten CPA Abteilung 45 | |
217 | Verkehrsbauten |
Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen CPA Abteilung 45 | |
218 | Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen |
Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus CPA Abteilung 45 | |
219 | Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus |
andere Erzeugnisse | |
Andere Erzeugnisse | |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur CPA Abteilungen 01, 02 und 05 | |
220 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur |
Software CPA 72.20 | |
221 | Software |
Andere Erzeugnisse a.n.g. CPA a.n.g. | |
222 | Andere Erzeugnisse a.n.g. |
Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen | |
Vorratsveränderungen | |
Vorratsveränderungen | |
Vorratsveränderungen | |
223 | Vorratsveränderungen |
Nettozugang an Wertsachen | |
Nettozugang an Wertsachen | |
Nettozugang an Wertsachen | |
224 | Nettozugang an Wertsachen |
SALDO der Exporte und Importe | |
Exporte von Waren und Dienstleistungen | |
Exporte von Waren | |
Exporte von Waren in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU | |
225 | Exporte von Waren in EU-Länder |
226 | Exporte von Waren in Organe und Einrichtungen der EU |
Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen | |
227 | Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen |
Exporte von Dienstleistungen | |
Exporte von Dienstleistungen in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU | |
228 | Exporte von Dienstleistungen in EU-Länder |
229 | Exporte von Dienstleistungen in Organe und Einrichtungen der EU |
Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen | |
230 | Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen |
Importe von Waren und Dienstleistungen | |
Importe von Waren | |
Importe von Waren aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU | |
231 | Importe von Waren aus EU-Ländern |
232 | Importe von Waren aus Organen und Einrichtungen der EU |
Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen | |
233 | Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen |
Importe von Dienstleistungen | |
Importe von Dienstleistungen aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU | |
234 | Importe von Dienstleistungen aus EU-Ländern |
235 | Importe von Dienstleistungen aus Organen und Einrichtungen der EU |
Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen | |
236 | Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen |
Finanzbogen
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