Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung von Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung KOM (2006) 135 endg.; Ratsdok. 7887/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. April 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. März 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284

Begründung

1. WARUM eine Verordnung über Kaufkraftparitäten (KKP)?

KKP sind Währungsumrechnungskurse, mit denen in Landeswährungen ausgedrückte Wirtschaftsindikatoren in eine gemeinsame Währung umgerechnet werden und die gleichzeitig Unterschiede im Preisniveau berücksichtigen und so zwischen den Ländern reine Volumenvergleiche ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) und seiner Aggregate ermöglichen.

Zweck einer KKP-Verordnung wäre es, das in eine Rechtsvorschrift zu fassen, was von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Eurostat bereits getan wird, um jährliche KKP zu errechnen, und damit diesen Arbeiten eine gesetzliche Grundlage zu geben. Es würden dadurch an und für sich keine neuen Arbeiten erforderlich, wenn man einmal von der Einführung neuer Elemente der Qualitätskontrolle absieht, und die Verordnung würde sich auch nicht auf andere Themen erstrecken, z.B. auf Preisvergleiche im Allgemeinen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates über die Strukturfonds überträgt der Kommission die Rechtspflicht für die Berechnung des BIP auf der Basis der KKP. Ein neuer Rechtsakt in diesem Bereich bietet die Gelegenheit, die Rolle und die Zuständigkeit der nationalen Behörden bei der Erstellung dieser Statistiken und ihrer Übermittlung an Eurostat zu klären.

Mit einer Rechtsgrundlage für KKP sollen Transparenz, Aktualität und Qualität des gesamten Prozesses der Berechnung der KKP sowohl innerhalb der nationalen statistischen Ämter als auch bei Eurostat verbessert werden. Eine Verordnung als Mittel zur allgemeinen Verbesserung der Qualität der KKP kann als Ziel nicht nur für Eurostat als Produzent der koordinierten Ergebnisse, sondern auch für die Länder selbst gesehen werden.

2. WIRTSCHAFTLICHER Hintergrund

2.1 BIP-VERGLEICHE

Das BIP, eines der wichtigsten Aggregate der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, stellt in knapper Form die Ergebnisse aller Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in einem gegebenen Wirtschaftsgebiet und innerhalb eines gegebenen Zeitraums, normalerweise eines Jahres, dar. Das BIP wird in Übereinstimmung mit einem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt, das für die EU das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) ist. Das BIP und seine Aggregate sind wesentliche Indikatoren für die makroökonomische Analyse und die Wirtschaftspolitik. Es kann gemessen werden ausgehend von der Produktion, den Ausgaben und den Einnahmen. Für die Zwecke der KKP ist die Messung der Ausgaben besonders wichtig. Sie zeigt, in welchem Umfang die von der Volkswirtschaft eines Landes produzierten (oder importierten) Waren und Dienstleistungen für den privaten oder den öffentlichen Verbrauch, für Investitionen oder für den Export verwendet werden.

Für internationale Vergleiche von Wirtschaftsaggregaten wie dem BIP muss erstens die Grundlage für die Messung der Aggregate für die in den Vergleich einbezogenen Länder einheitlich sein, und zweitens muss eine vergleichbare Messeinheit verwendet werden. Eine konsistente Basis für die Messung der Aggregate wird dadurch geschaffen, dass das ESVG 95 berücksichtigt wird.

Die Unterschiede zwischen den Ländern bei den BIP-Ausgabenwerten hängen nicht nur mit einer Komponente "Waren und Dienstleistungsvolumen" zusammen, sondern auch mit einer Komponente "Preisniveau", und hier kann es manchmal zu beachtlichen Proportionen kommen (der Wert ist das Produkt aus Preis und Volumen). Um einen echten Volumenvergleich zu erlangen, ist es deshalb wesentlich, dass Umrechnungsfaktoren (räumliche Deflatoren) verwendet werden, die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Ländern widerspiegeln.

Die Verwendung von Wechselkursen als Umrechnungsfaktoren erlaubt keinen solchen echten Vergleich zwischen den Volumen der in den einzelnen Ländern produzierten und verwendeten Waren und Dienstleistungen. Dies liegt daran, dass die Wechselkurse durch die vielen Faktoren bestimmt werden, die das Angebot und die Nachfrage nach Währungen beeinflussen z.B. durch den internationalen Handel und das Zinsgefälle. Mit anderen Worten, Wechselkurse spiegeln gewöhnlich noch andere Elemente wider als nur die Preisunterschiede.

Die KKP zwischen den Währungen verschiedener Länder wurden speziell für den Gebrauch als räumliche Umrechnungsfaktoren entwickelt.

2.2 Was sind KKP?

KKP sind Währungsumrechnungskurse, die Wirtschaftsindikatoren ausgedrückt in nominalen Landeswährungen in eine Kaufkraftstandard (KKS) genannte gemeinsame künstliche Währung konvertieren, die die Kaufkraftunterschiede zwischen den einzelnen Landeswährungen ausgleicht und so sinnvolle reine Volumenvergleiche des BIP und seiner Aggregate zwischen den Ländern ermöglicht. Mit anderen Worten, KKP sind sowohl Preisdeflatoren als auch Währungsumrechnungsfaktoren; sie beseitigen im Verlauf der Umrechnung die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Ländern.

Wirtschaftliche Volumenaggregate in KKS werden berechnet, indem ihr ursprünglicher Wert in Landeswährung durch die jeweilige KKP dividiert wird. Mit 1 KKS kann in allen Ländern das gleiche Waren- und Dienstleistungsvolumen gekauft werden, während je nach nationalem Preisniveau unterschiedliche Beträge in Landeswährung benötigt werden, um in den einzelnen Ländern das gleiche Waren- und Dienstleistungsvolumen zu kaufen. Somit spiegelt das BIP der Länder ausgedrückt in KKS unter Verwendung der KKP als Umrechnungsfaktoren einen reinen Volumenvergleich wider, da die Preisniveaukomponente ausgeschaltet worden ist.

Mit der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten der Eurozone können Preise zum ersten Mal direkt zwischen diesen Ländern verglichen werden. Der Euro hat jedoch in den einzelnen Eurozonenländern je nach den nationalen Preisniveaus unterschiedliche Kaufkraft. Deshalb ist es wenn man reine Volumenaggregate in KKS bestimmen will, immer noch erforderlich,

KKP zu berechnen. Mit anderen Worten, die KKP für die nicht zur Eurozone gehörenden Länder sind Währungsumrechnungsfaktoren und beseitigen die Auswirkungen unterschiedlicher Preisniveaus, während sie für die Eurozonenländer nur die Funktion von Preisdeflatoren erfüllen.

Im Rahmen jährlicher multilateraler Berechnungen werden die KKP als Mittelwerte der Preisrelationen zwischen den einzelnen Ländern für einen Korb vergleichbarer Waren und Dienstleistungen ermittelt. Letztere werden so ausgewählt, dass sie eine ganze Reihe gut definierter Ausgabenklassifikationen repräsentieren und für die Verbrauchsstrukturen in den einzelnen Ländern repräsentativ sind.

3. Verwendung von KKP IN der Kommission

3.1 Struktur- und Kohäsionsfonds

Die Reform der Strukturfonds und ihre Ausweitung auf neue Mitgliedstaaten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates und in Anhang II der Beitrittsakte 2003 festgehalten dessen Abschnitt 15 den Titel "Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente" hat. Die erstgenannte Rechtsvorschrift legt allgemeine Bestimmungen für die Strukturfonds für den gegenwärtigen Zeitraum fest, wonach Regionen, deren in KKP gemessenes Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des gemeinschaftlichen Mittelwertes beträgt, Anspruch auf Gelder aus den Strukturfonds haben. Außerdem müssen objektive statistische Daten verwendet werden, um zu errechnen, ob die Kriterien erfüllt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass für den nächsten Zeitraum, der mit 2007 beginnt, ähnliche Bestimmungen gelten werden. Der zweite Rechtsakt ergänzt diese Grundsätze so, dass auch die neuen Mitgliedstaaten abgedeckt werden.

Die neue Rechtslage unterscheidet sich von der früheren, denn ein Hinweis auf KKP fand sich in den Rechtsvorschriften zu den Strukturfonds früher lediglich in den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates, wo es hieß: "Dazu sind diejenigen auf der Verwaltungsebene NUTS II (4) abgegrenzten Regionen zu ermitteln, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Kaufkraftparitäten weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt " Der verfügende Teil der Verordnung enthielt keine Durchführungsbestimmung. Inzwischen werden die Anforderungen betreffend die Strukturfonds dadurch erfüllt, dass regionale BIP-Werte und nationale KKP kombiniert werden.

Die Verordnung zur Errichtung des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 25. Mai 1994) besagt, dass die Gemeinschaft die Aufgabe hat, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und der Kohäsionsfonds ist ein Instrument zur Verwirklichung dieser Aufgabe. In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung heißt es: "Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraftparität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts ..." Damit hat die Kommission auch durch die Verordnung über den Kohäsionsfonds die Rechtspflicht, Kaufkraftparitäten zu berechnen.

3.2 Berichtigungskoeffizienten

Wenngleich sich die Verordnung im wesentlichen darauf konzentriert, Preisdaten für internationale BIP-Vergleiche zu beschaffen, ist sie doch auch ein Mittel zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Preiserhebungen, die erforderlich sind, um einen großen Teil der rechtlichen Anforderung zu erfüllen, denen sich die Kommission im Zusammenhang mit Artikel 64 des Beamtenstatuts gegenübersieht. Anders ausgedrückt, die im Zusammenhang mit den KKP gesammelten Preise werden auch zur Erstellung der Berichtigungskoeffizienten verwendet die in Übereinstimmung mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf die Gehälter und Pensionen der Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwenden sind. nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts bestimmt: "Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Elemente mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können."

3.3 Preisvergleiche

Die Kommission hat zunehmend Bedarf an Daten betreffend räumliche Preisvergleiche - vor allem für Verbraucherpreise. Dieser Bedarf wird durch eine Reihe von politischen Anforderungen verursacht, vor allem durch die Überwachung der Preiskonvergenz auf dem Binnenmarkt, die Verbesserung der Preisindikatoren zur Überwachung des Funktionierens der Märkte für öffentliche Aufträge und die Überwachung der Preiskonvergenz in der Eurozone seit der Einführung des Euro. Die auf den KKP basierenden Preisniveauindizes auf der Ebene des gesamten Verbrauchs der privaten Haushalte gelten in der Mitteilung der Kommission über Strukturindikatoren und in dem jährlichen Synthesebericht der Kommission an den Europäischen Rat bereits als Strukturindikatoren.

Aus der Sicht des Verbraucherschutzes müssen auch die Preisunterschiede für eine Vielzahl von Konsumgütern in der gesamten EU überwacht werden. Vor allem auf stärker aggregierter Ebene kann ein wesentlicher Teil der hierfür benötigten Daten im Rahmen des umfassenderen KKP-Programms beschafft werden, wo er als Nebenprodukt anfällt.

Preisvergleiche sind also für mehrere Gemeinschaftspolitiken von besonderer Bedeutung, z.B. für die Entwicklung des Binnenmarkts und die Überwachung der EWU mit Blick auf die Preiskonvergenz und den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Ermittlung von Preisunterschieden. Das KKP-Arbeitsprogramm würde in der Form, wie es in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen ist, nicht unbedingt alle für diese sonstigen Verwendungszwecke benötigten Daten liefern, doch es würde zumindest einen Rahmen schaffen in dem zusätzliche Preisvergleiche stattfinden könnten. Darüber hinaus hindert nichts in dieser Verordnung die Kommission daran, neue alternative Quellen für Preisdaten zu untersuchen und zu prüfen. Diese Art von Untersuchungen wird derzeit von der Kommission durchgeführt um herauszufinden, ob Strichcodescannerdaten und das Internet als Quelle für internationale Preisvergleiche geeignet sind.

4. Schlussfolgerungen

Unter Verwendung von KKP in eine gemeinsame Währung umgerechnete Wirtschaftsaggregate werden in der Kommission vielfältig genutzt. Die KKP sind für die EU in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht lebenswichtige Indikatoren.

Die Kommission hat die Rechtspflicht, das BIP auf der Basis der Kaufkraft zu berechnen.

Jedoch sind die Mitgliedstaaten derzeit rechtlich nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Da es sich aber bei diesen Arbeiten um multilaterale Arbeiten handelt, wäre der Wert der gesamten Arbeiten beeinträchtigt, wenn auch nur ein Land seine Unterstützung verweigern würde.

Deshalb ist es wichtig, dass ein stabiler, verbindlicher und zuverlässiger rechtlicher Rahmen geschaffen wird, in dem die rechtzeitige Bereitstellung dieser Daten gewährleistet werden kann.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einen Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen zu können, benötigt die Gemeinschaft dringend Kaufkraftparitäten (KKP), die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(2) Die gemeinschaftlichen KKP müssen nach einer harmonisierten Methodik erstellt werden die in Einklang steht mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft4 (ESVG 95), mit der ein Rahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird.

(3) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds5 ist in Verbindung mit Anhang II Nummer 15 ("Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente") der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 zu lesen. Nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der NUTS, deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten, weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. In Ermangelung regionaler KKP sollten nationale KKP zur Erstellung der Liste der für eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Frage kommenden Regionen verwendet werden diese nationalen KKP können auch zur Festlegung der Höhe der für die einzelnen Regionen bereitzustellenden Mittel herangezogen werden.

(4) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds6 ist in Verbindung mit Anhang II Nummer 15 ("Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente") der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 zu lesen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung leistet der Fonds einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraftparität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.

(5) Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erstellt Eurostat für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

(6) Für die in der Europäischen Union derzeit angewandten Methoden und Verfahren, für die insoweit, als sie in den einzelnen statistischen Programmen vorgesehen sind, derzeit die Verordnung (EG) Nr. 322/1997 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken7 maßgebend ist, muss in Zukunft ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden.

(7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.

(8) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften9 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört -Haben folgende Verordnung erlassen.

Artikel 1
Ziel

Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten (KKP) sowie für deren Berechnung und Verbreitung. Die KKP spiegeln lediglich die Unterschiede in den Preisniveaus und den Ausgabengewichten wider.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen

Artikel 6
Statistische Einheiten

Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle

Artikel 8
Periodizität

Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP für jedes einzelne Kalenderjahr.

Artikel 9
Verbreitung

Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten

Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind.

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Verfahren festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:

Artikel 13
Überprüfung und Bericht

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Methodik

1. METHODIKHANDBUCH und Arbeitsprogramm

1.1 Die Kommission (Eurostat) legt nach Anhörung der Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern.
1.2 Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält.
1.3 In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
1.4 Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor.

2. BASIS-Informationen

2.1 Bestandteile der BASIS-Informationen

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt:

Basisinformationen Mindesthäufigkeit
BIP-Ausgabenwerte Jährlich
Tatsächliche und unterstellte Mieten Jährlich
Arbeitnehmerentgelt Jährlich
Zeitliche Anpassungsfaktoren Jährlich
Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren 3 Jahre1
Preise von Investitionsgütern 3 Jahre
Preise von Bauvorhaben 3 Jahre
Räumliche Anpassungsfaktoren 6 Jahre


1) Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus.

2.2 Verfahren zur Einholung der BASIS-Informationen

Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß Nummer 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden.

3. nationale Durchschnittspreise

3.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Letztere werden verwendet, um die an diesen Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.
3.2 Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert.
Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein.

4. jährliche Durchschnittspreise

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Letztere werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.

5. QUALITÄT

5.1 Mindeststandards für BASIS-Informationen

5.1.1 Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten.
5.1.2 Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Land erhoben werden kann.
5.1.3 Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d.h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Land erhoben werden.
5.1.4 Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel.
5.1.5 Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden.
5.1.6 Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen.
5.1.7 Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist.
5.1.8 Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln.
5.1.9 Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt.
5.1.10 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Zentralstaat (S 13) gemäß dem ESVG 95.
5.1.11 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.
5.1.12 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.
5.1.13 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln.

5.2 Mindeststandards für die Validierung der Preiserhebungsergebnisse

5.2.1 Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt:
- die Höchst- und die Mindestpreise,
- der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient,
- die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition,
- die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition,
- die Zahl der notierten Preise je Artikel.
5.2.2 Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung.
5.2.3 Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:
Für jede Einzelposition:
- die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden
- die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden,
- den Preisniveauindex,
- die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition,
- Preisniveauindizes in KKP für jedes Land.
Für jeden Artikel:
- die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden,
- die Variationskoeffizienten der
(i) Durchschnittspreise in Landeswährung
(ii) Preisniveauindizes in KKP
(iii) Preisniveauindizes in KKP für jedes Land.
5.2.4 Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:
Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate:
- die Konsistenz der BIP-Ausgabenwerte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten,
- den Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen,
- den Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen.
Auf der Ebene einer jeden Einzelposition:
- den Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen,
- die Schätzung fehlender Daten, soweit erforderlich.

5.3 Berichterstattung und Bewertung

5.3.1 Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
5.3.2 Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertung verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht.
5.3.3 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung.

6. Verfahren der Verbraucherpreiserhebung

6.1 Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch.
6.2 Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden.
6.3 Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung.

7. BERECHNUNGSVERFAHREN

7.1 Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen

7.2 SCHÄTZUNG fehlender bilateraler Paritäten

Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind nicht möglich. Die fehlenden "EKS"-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet.

7.3 Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene

7.4 Berechnung transitiver multilateraler KKP


Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das "EKS"-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird:

wobei tEKSsdie EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet;
tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet;
z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet.

8. Übermittlung

8.1 Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Templates für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen.
8.2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Templates.

9. Veröffentlichung

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen.

10. BERICHTIGUNGEN

10.1 Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens.
10.2 Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor.
10.3 Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaates um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt.
10.4 Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft.
10.5 Überarbeitungen der BIP-Ausgabenwerte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 21 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich.

Anhang II
Einzelposition gemäß Artikel 3

EP Nr. Beschreibung

Konsumausgaben der Privaten Haushalte für den Individualverbrauch

Nahrungsmittel und Alkoholfreie Getränke

Nahrungsmittel
Brot und Getreideerzeugnisse COICOP 01.1.1
1 Reis
2 Anderes Getreide, Mehl und andere Getreideerzeugnisse
3 Brot
4 Andere Backwaren
5 Teigwaren
Fleisch COICOP 01.1.2
6 Rind- und Kalbfleisch
7 Schweinefleisch
8 Lamm-, Hammel- und Ziegenfleisch
9 Geflügel
10 Anderes Fleisch und Schlachtnebenprodukte
11 Delikatessen und andere Fleischzubereitungen
Fische und Fischwaren COICOP 01.1.3
12 Fische und Meerestiere, frisch, gekühlt oder tiefgefroren
13 Fische und Meerestiere, konserviert oder verarbeitet
Molkereiprodukte und Eier COICOP 01.1.4
14 Frischmilch
15 Dauermilch und andere Milchprodukte
16 Käse
17 Eier und Eiprodukte
Speiseöle und -fette COICOP 01.1.5
18 Butter
19 Margarine
20 Andere Speiseöle und tierische Speisefette
Obst COICOP 01.1.6
21 Obst, frisch oder gekühlt
22 Gefrierobst, Obstkonserven und Erzeugnisse auf Obstbasis
Gemüse COICOP 01.1.7
23 Gemüse außer Kartoffeln, frisch oder gekühlt
24 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
25 Gefriergemüse, konserviertes oder verarbeitetes Gemüse sowie Erzeugnisse auf Gemüsebasis
Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren COICOP 01.1.8
26 Zucker
27 Marmelade, Konfitüre und Honig
28 Süßwaren, Schokolade und andere Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao
29 Speiseeis, Eiskrem und Sorbets
Nahrungsmittel, a.n.g. COICOP 01.1.9
30 Nahrungsmittel, a.n.g
Alkoholfreie Getränke
Kaffee, Tee und Kakao COICOP 01.2.1
31 Kaffee, Tee und Kakao
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte COICOP 01.2.2
32 Mineralwasser
33 Erfrischungsgetränke und Konzentrate
34 Frucht- und Gemüsesäfte

ALKOHOLISCHE Getränke, Tabakwaren und Drogen

Alkoholische Getränke
Spirituosen COICOP 02.1.1
35 Spirituosen
Wein COICOP 02.1.2
36 Wein
Bier COICOP 02.1.3
37 Bier
Tabakwaren
Tabakwaren COICOP 02.2.0
38 Tabakwaren
Drogen
Drogen COICOP 02.3.0
39 Drogen

Bekleidung und Schuhe

Bekleidung
Bekleidungsstoffe COICOP 03.1.1
40 Bekleidungsstoffe
Bekleidung COICOP 03.1.2
41 Bekleidung für Männer
42 Bekleidung für Frauen
43 Bekleidung für Kinder und Kleinkinder
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör COICOP 03.1.3
44 Andere Bekleidungsartikel und -zubehör
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung COICOP 03.1.4
45 Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung
Schuhe
Schuhe und andere Fußbekleidung COICOP 03.2.1
46 Schuhe für Männer
47 Schuhe für Frauen
48 Schuhe für Kinder und Kleinkinder
Reparatur und Miete von Schuhen COICOP 03.2.2
49 Reparatur und Miete von Schuhen

Wohnung, Wasser, Strom, GAS und andere Brennstoffe

Tatsächliche Mietzahlungen
Tatsächliche Mietzahlungen COICOP 04.1.1 und 04.1.2
50 Tatsächliche Mietzahlungen
Unterstellte Mietzahlungen
Unterstellte Mietzahlungen COICOP 04.2.1 und 04.2.2
51 Unterstellte Mietzahlungen
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung COICOP 04.3.1
52 Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung COICOP 04.3.2
53 Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
Wasserversorgung COICOP 04.4.1
54 Wasserversorgung
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung COICOP 04.4.2, 04.4.3 und 04.4.4
55 Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
Strom, Gas und andere Brennstoffe
Strom COICOP 04.5.1
56 Strom
Gas COICOP 04.5.2
57 Gas
Flüssige Brennstoffe COICOP 04.5.3
58 Flüssige Brennstoffe
Feste Brennstoffe COICOP 04.5.4
59 Feste Brennstoffe
Fernwärme COICOP 04.5.5
60 Fernwärme

Hausrat und Haushaltsführung

Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände COICOP 05.1.1
61 Küchenmöbel
62 Schlafzimmermöbel
63 Wohnzimmer- und Esszimmermöbel
64 Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände
Teppiche und Bodenbeläge COICOP 05.1.2
65 Teppiche und Bodenbeläge
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen COICOP 05.1.3
66 Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen
Heimtextilien
Heimtextilien COICOP 05.2.0
67 Heimtextilien
Haushaltsgeräte
Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte COICOP 05.3.1
68 Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte
Elektrische Kleingeräte für den Haushalt COICOP 05.3.2
69 Elektrische Kleingeräte für den Haushalt
Reparaturen an Haushaltsgeräten COICOP 05.3.3
70 Reparaturen an Haushaltsgeräten
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung COICOP 05.4.0
71 Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte COICOP 05.5.1
72 Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die
Haushaltsführung COICOP 05.5.2
73 Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die
Haushaltsführung
Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung COICOP 05.6.1
74 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung
Dienstleistungen von Haushaltshilfen und andere häusliche Dienste COICOP 05.6.2
75 Dienstleistungen von Haushaltshilfen
76 Häusliche Dienste

Gesundheitswesen

Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
Pharmazeutische Erzeugnisse COICOIP 06.1.1
77 Pharmazeutische Erzeugnisse
Andere medizinische Erzeugnisse COICOP 06.1.2
78 Andere medizinische Erzeugnisse
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen COICOP 06.1.3
79 Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
Ärztliche Dienstleistungen COICOP 06.2.1
80 Ärztliche Dienstleistungen
Zahnärztliche Dienstleistungen COICOP 06.2.1
81 Zahnärztliche Dienstleistungen
Paramedizinische Dienstleistungen COICOP 06.2.3
82 Paramedizinische Dienstleistungen
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen COICOP 06.3.0
83 Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

Verkehr

Kauf von Fahrzeugen
Kraftfahrzeuge COICOP 07.1.1
84 Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor
85 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von weniger als 1200 cm³
86 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1200 cm³ bis 1699 cm³
87 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1700 cm³ bis 2999 cm³
88 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 3000 cm³ und mehr
Motorräder COICOP 07.1.2
89 Motorräder
Fahrräder COICOP 07.1.3
90 Fahrräder
Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge COICOP 07.1.4
91 Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge
Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Privatfahrzeugen
Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge COICOP 07.2.1
92 Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge
Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge COICOP 07.2.2
93 Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge
Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen COICOP 07.2.3
94 Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen COICOP 07.2.4
95 Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen
Verkehrsdienstleistungen
Personenbeförderung im Schienenverkehr COICOP 07.3.1
96 Personenbeförderung im Schienenverkehr
Personenbeförderung im Straßenverkehr COICOP 07.3.2
97 Personenbeförderung im Straßenverkehr
Personenbeförderung im Luftverkehr COICOP 07.3.3
98 Personenbeförderung im Luftverkehr
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr COICOP 07.3.4
99 Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen COICOP 07.3.5
100 Kombinierte Personenbeförderungsleistungen
Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen COICOP 07.3.6
101 Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen

Nachrichtenübermittlung

Post- und Kurierdienstleistungen
Post- und Kurierdienstleistungen COICOP 08.1.0
102 Post- und Kurierdienstleistungen
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur COICOP 08.2.0
103 Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur
Telefon- und Telefaxdienstleistungen
Telefon- und Telefaxdienstleistungen COICOP 08.3.0
104 Telefon- und Telefaxdienstleistungen

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschl. Reparatur)
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild COICOP 09.1.1
105 Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör COICOP 09.1.2
106 Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör
Informationsverarbeitungsgeräte COICOP 09.1.3
107 Informationsverarbeitungsgeräte
Bild- und Tonträger COICOP 09.1.4
108 Bespielte Bild- und Tonträger
109 Unbespielte Bild- und Tonträger
Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör COICOP 09.1.5
110 Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör
Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitgestaltung und Kultur (einschl. Reparaturen)
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien COICOP 09.2.1
111 Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen COICOP 09.2.2
112 Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und
Kultur COICOP 09.2.3
113 Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur
Andere Freizeitgeräte und -artikel (einschl. Reparatur); Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege; Haustiere
Spiele, Spielzeug und Hobbywaren COICOP 09.3.1
114 Spiele, Spielzeug und Hobbywaren
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien COICOP 09.3.2
115 Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien
Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege COICOP 09.3.3
116 Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege
Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung) COICOP 09.3.4
117 Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung)
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere COICOP 09.3.5
118 Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere
Freizeit- und Kulturdienstleistungen
Freizeit- und Sportdienstleistungen COICOP 09.4.1
119 Freizeit- und Sportdienstleistungen
Kulturdienstleistungen COICOP 09.4.2
120 Dienstleistungen von Fotografen
121 Andere Kulturdienstleistungen
Glücksspiele COICOP 09.4.3
122 Glücksspiele
Zeitungen, Bücher und Schreibwaren
Bücher COICOP 09.5.1
123 Bücher
Zeitungen und Zeitschriften COICOP 09.5.2
124 Zeitungen und Zeitschriften
Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien COICOP 09.5.3 und 09.5.4
125 Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien
Pauschalreisen
Pauschalreisen COICOP 09.6.0
126 Pauschalreisen

Bildungswesen

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich COICOP 10.1.0
127 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich COICOP 10.2.0
128 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich COICOP 10.3.0
129 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich COICOP 10.4.0
130 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen COICOP 10.5.0
131 Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen

Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen

Verpflegungsdienstleistungen
Restaurants, Cafés und dergleichen COICOP 11.1.1
132 Verpflegungsdienstleistungen unabhängig von der Art der gastronomischen Einrichtung
133 Verpflegungsdienstleistungen von Gasthäusern, Bars, Cafés, Teestuben und dergleichen
Kantinen, Mensen COICOP 11.1.2
134 Kantinen
Beherbergungsdienstleistungen
Beherbergungsdienstleistungen COICOP 11.2.0
135 Beherbergungsdienstleistungen

andere Waren und Dienstleistungen

Körperpflege
Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege COICOP 12.1.1
136 Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege
Elektrische Geräte für die Körperpflege COICOP 12.1.2
137 Elektrische Geräte für die Körperpflege
Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege COICOP 12.1.3
138 Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege
Dienstleistungen der Prostitution
Dienstleistungen der Prostitution COICOP 12.2.0
139 Dienstleistungen der Prostitution
Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
Schmuck und Uhren COICOP 12.3.1
140 Schmuck und Uhren
Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände COICOP 12.3.2
141 Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen COICOP 12.4.0
142 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
Versicherungsdienstleistungen
Versicherungsdienstleistungen COICOP 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 und 12.5.5
143 Versicherungsdienstleistungen
Finanzdienstleistungen, a.n.g.

BANKdieNSTLEISTUNGEN gegen unterstelltes Entgelt COICOP 12.6.1

144 Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt
Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. COICOP 12.6.2
145 Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g.
Andere Dienstleistungen, a.n.g.
Andere Dienstleistungen, a.n.g. COICOP 12.7.0
146 Andere Dienstleistungen, a.n.g.

SALDO der Ausgaben gebietsansässiger IM Ausland und der Ausgaben Gebietsfremder IM Wirtschaftsgebiet

Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt
147 Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet
148 Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet

Konsumausgaben der Privaten Organisationen OHNE Erwerbszweck für den Individualverbrauch

WOHUNGSWESEN

Wohnungswesen
Wohnungswesen COPNI 01.0.0
149 Wohnungswesen
Gesundheitswesen
Gesundheitswesen
Gesundheitswesen COPNI 02.1.1 bis 02.6.0
150 Gesundheitswesen

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

Freizeitgestaltung, Sport und Kultur
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur COPNI 03.1.0 und 03.2.0
151 Freizeitgestaltung, Sport und Kultur

Bildungswesen

Bildungswesen
Bildungswesen COPNI 04.1.0 bis 04.7.0
152 Bildungswesen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen COPNI 05.1.0 und 05.2.0
153 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

sonstige Dienstleistungen

Sonstige Dienstleistungen
Sonstige Dienstleistungen COPNI 06.0.0 bis 09.2.0
154 Sonstige Dienstleistungen

Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch

WOHUNGSWESEN

Wohnungswesen
Wohnungswesen
155 Wohnungswesen

Gesundheitswesen

Medizinische Leistungen und Erstattungen
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
156 Pharmazeutische Erzeugnisse
157 Andere medizinische Erzeugnisse
158 Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
Gesundheitsdienstleistungen
159 Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
160 Ambulante zahnärztliche Dienstleistungen
161 Ambulante paramedizinische Dienstleistungen
162 Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen
Arbeitnehmerentgelt
163 Allgemeinmediziner
164 Krankenschwestern, Krankenpfleger und sonstiges medizinisches Personal
165 Nichtmedizinisches Personal
Vorleistungen
166 Pharmazeutische Erzeugnisse
167 Andere medizinische Erzeugnisse
168 Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
169 Vorleistungen, a.n.g.
Bruttobetriebsüberschuss
170 Bruttobetriebsüberschuss
Nettoproduktionsabgaben
171 Nettoproduktionsabgaben
Umsatzerlöse
172 Umsatzerlöse

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

Freizeitgestaltung, Sport und Kultur
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur
173 Freizeitgestaltung, Sport und Kultur

Bildungswesen

Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen
174 Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen
Erbringung von Dienstleistungen des Bildungswesens
Arbeitnehmerentgelt
175 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich
176 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich
177 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich
178 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich
Vorleistungen
179 Vorleistungen
Bruttobetriebsüberschuss
180 Bruttobetriebsüberschuss
Nettoproduktionsabgaben
181 Nettoproduktionsabgaben
Umsatzerlöse
182 Umsatzerlöse

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
183 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

kollektive Dienstleistungen

Kollektive Dienstleistungen
Arbeitnehmerentgelt
184 Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung)
185 Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung)
Vorleistungen
186 Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung)
187 Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung)
Bruttobetriebsüberschuss
188 Bruttobetriebsüberschuss (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung)
Nettoproduktionsabgaben
189 Nettoproduktionsabgaben (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung)
Umsatzerlöse
190 Umsatzerlöse (aus kollektiven Dienstleistungen im Bereich Verteidigung)

Ausgaben für Bruttoanlageinvestitionen

Maschinen und Ausrüstungen

Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen CPA 28.11 bis 28.75
191 Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen
Maschinen für unspezifische Verwendung CPA 29.11 bis 29.24
192 Verbrennungsmotoren und Turbinen, Pumpen und Kompressoren
193 Sonstige Maschinen für unspezifische Verwendung
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige CPA 29.31 bis 29.72
194 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
195 Werkzeugmaschinen
196 Konverter, Gießpfannen und -formen für Ingots, Masseln oder dergleichen
197 Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung
198 Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung
199 Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige/Verwendungszwecke
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik CPA 30.01 bis 33.50
200 Büromaschinen
201 Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
202 Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung
203 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Hörfunk oder das Fernsehen
204 Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Herstellung von Uhren
Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g. CPA 36.11 bis 36.63
205 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g.
Fahrzeugbau
Straßenfahrzeugbau CPA 34.10 bis 34.30 und 35.41 bis 35.50
206 Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger
207 Sonstiger Straßenfahrzeugbau
Sonstiger Fahrzeugbau CPA 35.11 bis 35.30
208 Schiffe, Boote, Dampfschiffe, Schlepper, schwimmende Bohrplattformen, Bohranlagen
209 Schienenfahrzeuge
210 Flugzeuge, Hubschrauber und andere Luftfahrtechnik

Bauarbeiten

Wohngebäude
Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen CPA Abteilung 45
211 Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen
Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen CPA Abteilung 45
212 Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen
Nichtwohngebäude
Landwirtschaftliche Gebäude CPA Abteilung 45
213 Landwirtschaftliche Gebäude
Industriegebäude und Lager CPA Abteilung 45
214 Industriegebäude und Lager
Geschäftsgebäude CPA Abteilung 45
215 Geschäftsgebäude
Sonstige Nichtwohngebäude CPA Abteilung 45
216 Sonstige Nichtwohngebäude
Hoch- und Tiefbau
Verkehrsbauten CPA Abteilung 45
217 Verkehrsbauten
Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen CPA Abteilung 45
218 Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen
Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus CPA Abteilung 45
219 Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus
andere Erzeugnisse
Andere Erzeugnisse
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur CPA Abteilungen 01, 02 und 05
220 Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur
Software CPA 72.20
221 Software
Andere Erzeugnisse a.n.g. CPA a.n.g.
222 Andere Erzeugnisse a.n.g.

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

Vorratsveränderungen

Vorratsveränderungen
Vorratsveränderungen
223 Vorratsveränderungen

Nettozugang an Wertsachen

Nettozugang an Wertsachen
Nettozugang an Wertsachen
224 Nettozugang an Wertsachen

SALDO der Exporte und Importe

Exporte von Waren und Dienstleistungen

Exporte von Waren
Exporte von Waren in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU
225 Exporte von Waren in EU-Länder
226 Exporte von Waren in Organe und Einrichtungen der EU
Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen
227 Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen
Exporte von Dienstleistungen
Exporte von Dienstleistungen in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU
228 Exporte von Dienstleistungen in EU-Länder
229 Exporte von Dienstleistungen in Organe und Einrichtungen der EU
Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen
230 Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen

Importe von Waren und Dienstleistungen

Importe von Waren
Importe von Waren aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU
231 Importe von Waren aus EU-Ländern
232 Importe von Waren aus Organen und Einrichtungen der EU
Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen
233 Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen
Importe von Dienstleistungen
Importe von Dienstleistungen aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU
234 Importe von Dienstleistungen aus EU-Ländern
235 Importe von Dienstleistungen aus Organen und Einrichtungen der EU
Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen
236 Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument