Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius besser abgebaut werden, als es nach dem im Verhältnis Mauritius noch weiter geltenden deutschmauritischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) möglich ist. Das Abkommen vom 7. Oktober 2011 enthält die dafür not wendigen Regelungen. Es entspricht im Wesentlichen dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Insbesondere wird der Informationsaustausch an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs angepasst.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen dürften die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintretenden Steuermindereinnahmen geringfügig übersteigen.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Er füllungsaufwand.

Das Abkommen regelt zudem den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zur Republik Mauritius. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Port Louis am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und 6 des Grundgesetzes zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Die folgenden vorgesehenen Änderungen im Revisionsabkommen zwischen Deutschland und Mauritius vom 7. Oktober 2011 sind hervorzuheben:

Es wurde außerdem die bisher bestehende Möglichkeit zur Anrechnung fiktiver, tatsächlich nicht gezahlter mauritischer Steuer abgeschafft. Dies hat ebenfalls eine geringere Anrechnung der mauritischen Steuer auf die deutsche Steuer zur Folge.

Durch die Einführung einer Umschwenkklausel, die einen Wechsel von der Freistellungsmethode zur uneingeschränkten Anwendung der Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands vorsieht, ergeben sich weitere positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen.

Die Änderungen des neuen Abkommens zwischen Deutschland und Mauritius führen insgesamt betrachtet zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Durch den erweiterten Informationsaustausch entsprechend dem modernen OECD-Musterabkommen bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Professoren und Lehrer

Artikel 20
Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise ansässig war, ist mit den Zahlungen, die er für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung von außerhalb des erstgenannten Staates erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Besondere Bestimmungen

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 31
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

Maßgebend für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Geschehen zu Port Louis am 7. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H.-D. Stell
Für die Republik Mauritius
Xavier-Luc Duval

Protokoll zu dem am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius haben ergänzend zum Abkommen vom 7. Oktober 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Der Ausdruck "allgemeine mauritische Steuer" bedeutet die für alle Steuerpflichtigen geltende mauritische Steuerregelung in Abgrenzung zu besonderen Steuerregelungen, sofern vorhanden, die eine steuerliche Begünstigung vorsehen.

2. Zu den Artikeln 4 und 22:

Es wird davon ausgegangen, dass der Status einer Gesellschaft als in Mauritius ansässige Person und als berechtigte Gesellschaft von der Bestätigung der mauritischen zuständigen Behörde abhängt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind die Verfahren gemäß Artikel 25 anzuwenden.

3. Zu den Artikeln 6 bis 21:

Sind nach diesem Abkommen aus einem Vertragsstaat stammende Einkünfte in diesem Staat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte mit dem Betrag dieser Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht jedoch mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte steuerpflichtig, so ist eine nach diesem Abkommen gegebenenfalls vorgesehene Steuerbegünstigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der im anderen Vertragsstaat besteuert wird.

4. Zu Artikel 7:

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

6. Zu Artikel 18:

7. Zu den Artikeln 4 und 26:

Es wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde von Mauritius gemäß Artikel 26 Informationen über Personen und insbesondere über Gesellschaften mit einer globalen Geschäftslizenz der Kategorie 2 (Category 2 Global Business Licence) bereitstellt, unabhängig davon, ob diese der allgemeinen mauritischen Steuer unterliegen.

8. Zu Artikel 26:

Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

Geschehen zu Port Louis am 7. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H.-D. Stell
Für die Republik Mauritius
Xavier-Luc Duval

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Port Louis am 7. Oktober 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen löst das bisherige Abkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) ab. Dieses Abkommen wird durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser entsprechenden Vertrag ersetzt.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen in 2009 aktuellen OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt das revidierte Abkommen zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunfts arten zu. Artikel 22 enthält eine besondere Vorteilsbegrenzungsklausel. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

Das Abkommen enthält vom OECD-Musterabkommen abweichende Regelungen, da im Hinblick auf Besonderheiten im Rahmen des nationalen Steuerrechtes von Mauritius auch besondere Schutzklauseln notwendig sind:

Das mauritische Steuerrecht sieht Besonderheiten insbesondere bei den sogenannten Global Business-Licence (GBL)-Unternehmen vor, um auf diese Weise für ausländische Unternehmen einen Anreiz zu bieten, in Mauritius zu investieren.

GBL1-Unternehmen können jede beliebige Tätigkeit im Rahmen ihrer Geschäfte außerhalb von Mauritius ausüben und unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 v.H. (0 v. H., wenn sie vor dem 1. Juli 1998 gegründet wurden). Etwaige ausländische Steuern können pauschal und ohne Nachweis bis zur Höhe von 80 v.H. der mauritischen Steuer angerechnet werden.

GBL2-Unternehmen (früher: "International Company") können jede beliebige Tätigkeit im Rahmen ihrer Geschäfte außerhalb von Mauritius ausüben, mit Ausnahme von Finanz-, Unternehmens- und Treuhänderdienstleistungen. Sie gelten in Mauritius nach dortigem nationalem Income Tax Act als nicht ansässig.

Ziel der deutschen Seite war es sicherzustellen,

Das Abkommen enthält daher verschiedene Schutzklauseln (siehe Artikel 4, 22 und 23 einschließlich der entsprechenden Protokollregelungen).

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Der Ausdruck "Person" in Buchstabe d umfasst auf mauritischen Wunsch auch Trusts. Das mauritische Recht kennt die Rechtsform des Trusts. Hiernach ist der Trust keine juristische Person und kein Personenzusammenschluss, sondern eine besondere Rechtsform für Vermögen, die - ohne Ergänzung in Buchstabe d keine Person im Sinne des Abkommens wäre.

Auf mauritischen Wunsch wurde eine Begriffsdefinition für "Steuer" als Buchstabe l aufgenommen.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Die Regelung weicht vom OECD-Musterabkommen ab, da im Hinblick auf Besonderheiten im Rahmen des nationalen Steuerrechtes von Mauritius auch besondere Schutzklauseln notwendig sind (siehe auch Ausführungen unter I. Allgemeines ).

Nach Absatz 1 Buchstabe a ist künftig eine Person in Mauritius ansässig, wenn sie als natürliche Person dort ihren Wohnsitz hat oder als juristische Person in Mauritius gegründet wurde und dort auch die Geschäftsleitung hat. Für beide Fälle ist für die Ansässigkeit Voraussetzung, dass sie in Mauritius einer allgemeinen mauritischen Einkommensteuer unterliegen. Dabei ist in Nummer 1 des Protokolls zu Artikel 4 der Begriff "allgemeine mauritische Steuer" erläutert. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass die nach derzeitigem nationalen mauritischen Recht in Mauritius steuerfreien GBL2-Unternehmen keine nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ansässige Personen sind. GBL1-Unternehmen hingegen sind ansässig, da sie in Mauritius einer allgemeinen mauritischen Einkommensteuer unterliegen.

Ergänzend wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen zu Artikel 4 eine Protokollregelung vereinbart, dass die zuständigen Behörden in Mauritius zu bestätigen haben, dass eine Gesellschaft den Status einer in Mauritius ansässigen Person nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Klarstellend ist zudem geregelt, dass gegebenenfalls in Zweifelsfällen eine Verständigung auf der Basis von Artikel 25 erforderlich ist.

In Absatz 1 Buchstabe b wird für die Ansässigkeit in Deutschland grundsätzlich an das innerstaatliche Recht angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 entsprechend dem OECD-Musterabkommen nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

In Absatz 3 Buchstabe a konnte erreicht werden, dass Bauausführungen und Montagen oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit nur dann als Betriebsstätten gelten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Im bisherigen Abkommen gelten Bauausführungen und Montagen nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

Dem ausdrücklichen Wunsch der mauritischen Seite, den Betriebsstättenbegriff um Einrichtungen, die der Suche nach Naturschätzen dienen, zu ergänzen, wurde in Absatz 3 Buchstabe b Rechnung getragen. Die deutsche Seite konnte erreichen, dass eine Betriebsstätte jedoch erst dann entsteht, wenn sie mehr als zwölf Monate andauert.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere, dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen ist für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und alle anderen im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" enthalten. Nach mauritischem Recht setzt die Steuerpflicht in Mauritius voraus, dass Einkünfte aus ausländischen Staaten nach Mauritius überwiesen werden müssen. Nach der Protokollklausel werden Abkommenserleichterungen im Quellenstaat Deutschland nur gewährt, soweit die Quelleneinkünfte nach Mauritius überwiesen und dadurch dort steuerpflichtig werden.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne, einschließlich der Besteuerung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit entsprechend dem OECD-Musterabkommen.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Es konnte erreicht werden, dass Nummer 4 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen hierzu klarstellende und ergänzende, den OECD-Maßstäben entsprechende Regelungen wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung enthalten.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren ist es gelungen, in Nummer 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung zu treffen.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 2 regelt gegenüber dem bisherigen Abkommen, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 3 bestimmt den Sitzstaat, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines See- oder Binnenschiffes ist.

Absatz 4 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt gegenüber dem bisherigen Abkommen und entsprechend dem OECD-Musterabkommen klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die Quellensteuersätze sind damit gegenüber dem geltenden DBA unverändert, allerdings wurde im bisherigen Abkommen eine Schachtelbeteiligung angenommen, wenn mindestens 25 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft gehalten werden.

Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Damit ist abweichend vom geltenden Abkommen künftig kein Quellensteuerabzug im Quellenstaat mehr möglich.

Der Wegfall der Quellenbesteuerung bei Zinsen dürfte im Ergebnis zu keinen finanziellen Auswirkungen führen. Eine Anrechnung mauritischer Steuern auf die deutsche Steuer erfolgt wegen fehlender Besteuerung von Zinsen in Mauritius schon nach heutigem Recht nicht. Die Besteuerung von Zinsen in Deutschland (beschränkte Steuerpflicht) ist an die dingliche Sicherung des Kapitalvermögens durch inländischen Grundbesitz geknüpft und entfällt somit im Regelfall.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Dabei ist es gelungen, den Quellensteuersatz auf 10 v.H. (bisheriges Abkommen 15 v. H.) des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zu begrenzen.

Die Reduzierung des Quellensteuersatzes bei Lizenzen führt zum einen zu einer geringeren Quellensteuer für Deutschland und zum anderen zu einer geringeren Anrechnung der mauritischen Steuer auf die deutsche Steuer. Da jedoch nur sehr geringe Zahlungsströme von Lizenzzahlungen zwischen Deutschland und Mauritius vorliegen (laut Deutscher Bundesbank-Zahlungsbilanzstatistik), ergeben sich aufgrund der vorgesehenen Änderungen nach dem heutigen Erkenntnisstand derzeit keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren und in Anlehnung an das bisherige DBA mit Mauritius den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 14

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaates nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend dem OECD-Musterabkommen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften finanziert wird.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2, abweichend vom bisherigen Abkommen, jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip).

Absatz 3 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Begriff "öffentlicher Dienst" umfasst nach Artikel 18 ausdrücklich auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist in Nummer 6 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen auf mauritischen Wunsch bestimmt.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Das Kassenstaatsprinzip nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 ist nach Nummer 6 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes anzuwenden.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 19

Nach Absatz 1 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrbeauftragten und Forschern Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden;

dies gilt nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Nach Absatz 2 erfolgt bei Forschung im privaten Interesse allerdings keine Steuerbefreiung im Gaststaat.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 20

Zur Förderung des Austauschs von Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) dürfen bestimmte Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis, die unter anderem dem Unterhalt dienen, im Gaststaat nicht besteuert werden.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können entsprechend dem geltenden Abkommen und dem OECD-Musterabkommen alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).

Zu Artikel 22

Aufgrund des nationalen Steuerrechtes von Mauritius, insbesondere zu GBL-Unternehmen (siehe auch Ausführungen zu I. Allgemeines ) hat die deutsche Seite eine Regelung zur Vorteilsbegrenzung in Artikel 22 durchsetzen können.

In Absatz 1 ist der allgemeine Grundsatz enthalten, dass in Deutschland Abkommensvorteile nicht gewährt werden, wenn eine Person in Mauritius ansässig ist und die Erlangung dieser Abkommensvorteile der Hauptzweck des Geschäfts ist. Dies entspricht ähnlichen Vorschlägen im OECD-Kommentar 2005 Nummer 21.4 zu Artikel 1.

Absatz 2 regelt, dass in Mauritius ansässige Gesellschaften nur als "berechtigte Gesellschaft" Abkommensvorteile beanspruchen können. Eine "berechtigte Gesellschaft" ist nur dann gegeben, wenn unter anderem ihr Kapital ausschließlich von Personen gehalten wird, die in Staaten ansässig sind, mit denen Deutschland ein DBA hat (Buchstabe a) und mehr als 50 v.H. ihrer Brutto-Einnahmen nicht dazu verwendet werden, an Personen weitergeleitet zu werden, die in einem Staat ansässig sind, mit denen Deutschland kein DBA hat (Buchstabe b). Dies entspricht ähnlichen Vorschlägen im OECD-Kommentar 2005 Nummer 16 zu Artikel 1.

Ergänzend wurde in Nummer 2 des Protokolls zu Artikel 4

und 22 eine Protokollregelung vereinbart, dass die zuständigen Behörden in Mauritius zu bestätigen haben, dass eine Gesellschaft den Status einer in Mauritius ansässigen Person nach Artikel 4 Absatz 1 und als "berechtigte Gesellschaft" nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt. Klarstellend ist zudem geregelt, dass auch in Zweifelsfällen eine Verständigung auf der Basis von Artikel 25 notwendig ist.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Nach Absatz 1 behebt Mauritius die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Im Hinblick auf die geringe Besteuerung in Mauritius (siehe auch I. Allgemeines ) wendet Deutschland - abweichend vom bisherigen Abkommen - nach Absatz 2 nur noch die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte werden demnach in Deutschland besteuert, und eine etwaige mauritische Steuer wird im Einzelfall zur Vermeidung der Doppel besteuerung angerechnet. Deutschland verzichtet demnach auf deutsche Steuern nur, soweit mauritische Steuern anfallen.

Im Verhältnis zu Mauritius würde eine Anwendung der Freistellungsmethode zu in beiden Staaten nicht oder nur geringst besteuerten Einkünften führen und damit nicht dem Zweck dieses Abkommens, Entlastung nur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dienen.

Es konnte entsprechend der aktuellen deutschen DBA-Politik erreicht werden, dass die im geltenden Abkommen vorgesehene Anrechnung fiktiver mauritischer Steuern abgeschafft wird; diese ist im neuen Abkommen nicht mehr enthalten.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommensteuern beschränkt. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer beziehungsweise Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.

Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen stellt auf deutschen Wunsch klar, dass die zuständige mauritische Behörde auch Informationen über Personen bereitstellt, die aufgrund der Schutzklausel nach Artikel 4 nicht abkommensberechtigt sind. Dies betrifft die mauritischen GBL2-Unternehmen, die keine nach dem DBA ansässige Personen sind.

Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf Abkommensteuern begrenzt.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen beziehungsweise -befreiungen. Es wird bestimmt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vor nahme eines Steuerabzugs zunächst nach nationalem Recht nicht berührt. Außerdem sollen unter anderem Verfahren zur Freistellung bei Quellensteuern bereitgestellt werden.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften und bestätigt damit die schon bisher geltende Auffassung zur Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können. Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch gültige Abkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) nebst Protokoll außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.