A. Zielsetzung
Gemäß § 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dient die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Der Schutz vor Fluglärm findet somit bei der Aufgabe der Abwicklung des Luftverkehrs als Abwägungsaspekt keine ausdrückliche Erwähnung.
Zwar verpflichtet das Luftverkehrsgesetz in § 29b Absatz 2 die Luftfahrtbehörde und die Flugsicherung, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm "hinzuwirken". In der Praxis der Deutschen Flugsicherung treten Lärmschutzbelange aber in der Regel hinter betriebliche und kapazitative Belange der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften zurück.
Neuere Studien der Lärmwirkungsforschung zeigen, dass dem Lärmschutz der Bevölkerung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken, denen die Anwohner insbesondere im Umfeld der Flughäfen ausgesetzt sind, zukünftig ein größeres Gewicht beizumessen ist.
Dabei ist zwischen dem Flugbetrieb während des Tages und während der Nacht zu unterscheiden. Während des nächtlichen Flugbetriebes, insbesondere in der Kernzeit ist der Nachtruhe Priorität vor anderen Belangen einzuräumen.
B. Lösung
Änderung des Luftverkehrsgesetzes mit dem Ziel, bei der Festlegung von Verfahren zur Abwicklung des Luftverkehrs nach der Sicherheit dem nächtlichen Lärmschutz Priorität vor anderen Belangen einzuräumen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
E. Sonstige Kosten
Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes ergeben sich keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Soweit die verstärkte Berücksichtigung von Lärmaspekten zu in der Nacht veränderten längeren An- und Abflugwegen führt, könnten sich hierdurch in geringem Umfang Mehrkosten für die Fluggesellschaften aufgrund verlängerter Flugwege ergeben.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 10. März 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes zuzuleiten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Dem § 27c Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, ist folgender Satz anzufügen:
" § 29b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Die Flugsicherung hat nach den derzeitigen Vorgaben des § 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs Sorge zu tragen.
Zu den Aufgaben der Flugsicherung zählt auch die Erarbeitung von An- und Abflugverfahren zu und von den deutschen Flughäfen. Die fachliche Erarbeitung dieser Verfahren obliegt der Deutschen Flugsicherung (DFS), die hierbei die Vorgaben des § 27c Absatz 1 LuftVG zu beachten hat. Eine unmittelbare Vorgabe, bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren die Lärmschutzinteressen der Bevölkerung zu berücksichtigen, besteht derzeit nicht. Neuere Lärmwirkungsuntersuchungen zeigen indes, dass insbesondere nächtlicher Fluglärm zu gesundheitlichen Gefährdungen führen kann, auch wenn es hierbei nicht zu unmittelbaren Aufwachreaktionen kommt. Diesen neueren Untersuchungen soll Rechnung getragen und der Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm als Vorgabe bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren verankert werden.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1:
§ 27c Absatz 1
Die Flugsicherung wird durch die Bezugnahme auf § 29b Absatz 1 Satz 2 LuftVG verpflichtet, bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Hierdurch wird eine veränderte Priorisierung der bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren zu Grunde zu legenden Kriterien bewirkt. Unbestritten ist bei der Gestaltung der Verfahren den Sicherheitsaspekten weiter der Vorrang einzuräumen. Allerdings ergibt sich durch die Bezugnahme auf § 29b Absatz 1 Satz 2 LuftVG, dass in der Nacht nunmehr die Belange des Lärmschutzes vor den Anforderungen einer geordneten und flüssigen Abwicklung des Verkehrs zu berücksichtigen sind.
Die Flugsicherung hat damit künftig bei der Abwägung zwischen betrieblichen und kapazitativen Interessen der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften einerseits und den Lärmschutzinteressen der Bevölkerung andererseits den letzteren den Vorrang einzuräumen. Damit ist zukünftig beispielsweise in der Nacht bei Landungen die Landebahn mit der größten Entfernung zum nächsten Wohngebiet zu wählen. Längere zeitliche Abläufe und ein erhöhter Kerosinverbrauch sind dabei hinzunehmen. Auch Verfahren mit einer gezielten variierenden Nutzung von Start- und Landebahnen sind dann im Interesse des nächtlichen Lärmschutzes der Bevölkerung vorrangig zu planen, auch wenn dies betrieblich aufwändiger sein sollte. Vor dem Hintergrund einer möglichen Gesundheitsgefährdung der betroffenen Bevölkerung haben bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren damit wirtschaftliche Interessen zurückzutreten.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.