Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes
(Passverwaltungsvorschriften - PassVwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2009
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federfuhrend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften:

Zu § 1 Passpflicht

§ 1 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 1 Absatz 3
§ 1 Absatz 4

Zu § 2 Befreiung von der Passpflicht

§ 2 Absatz 1
§ 2 Absatz 2

Zu § 3 Grenzübertritt

Zu § 4 Passmuster

Vorbemerkungen zu § 4
§ 4 Absatz 1
§ 4 Absatz 2
§ 4 Absatz 3
§ 4 Absatz 4
§ 4 Absatz 4a
§ 4 Absatz 5
§ 4 Absatz 6

Zu § 5 Gültigkeitsdauer

§ 5 Absatz 1

Die Gültigkeitsdauer von Reisepässen, Dienstpassen und Diplomatenpässen beträgt bei Personen, die bei Antragstellung 24 Jahre oder alter sind, zehn Jahre. Bei Reisepässen, Dienstpassen und Diplomatenpässen von Personen unter 24 Jahren sowie bei Zweitpässen im Sinne des § 1 Absatz 3 beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Kinderreisepässe sind sechs Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gültig. Zu den Regelungen für Optionspflichtige siehe Ziffer 5.5.

Eine Überschreitung oder Verlängerung der gesetzlichen Gültigkeitsdauer von Reisepässen sowie Dienst- und Diplomatenpässen ist nicht zulässig.

Die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist zulässig.

§ 5 Absatz 3
§ 5 Absatz 4
§ 5 Absatz 5

Zu § 6 Ausstellung eines Passes § 6 Absatz 1

§ 6 Absatz 2
§ 6 Absatz 2a
§ 6 Absatz 3
§ 6 Absatz 4

Zu § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung

§ 6a

Die zur Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung von den Passbehörden verwendeten technischen Systeme müssen die Anforderungen der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der PassV und der Passdatenerfassungs- und ÜbermittlungsV vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Zu § 7 Passversagung Vorbemerkungen zu § 7

§ 7 Absatz 1
§ 7 Absatz 2
§ 7 Absatz 3
§ 7 Absatz 4

Zu § 8 Passentziehung

Zu § 9 Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen

Zu § 10 Untersagung der Ausreise § 10 Absatz 1

§ 10 Absatz 2
§ 10 Absatz 3

Zu § 11 Ungültigkeit

Zu § 12 Einziehung § 12 Absatz 1

§ 12 Absatz 2
§ 12 Absatz 3

Zu § 13 Sicherstellung § 13 Absatz 1

§ 13 Absatz 2

Zu § 14 Sofortige Vollziehung

Zu § 15 Pflichten des Inhabers

Zu § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Vorbemerkungen zu § 16
§ 16 Absatz 2
§ 16 Absatz 3
§ 16 Absatz 4

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) darf die Seriennummer des Passes auch im Melderegister gespeichert werden.

Zu § 16a Identitätsprüfung anhand biometrischer Daten

Zu § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

Zu § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

Zu § 19 Zuständigkeit

Vorbemerkungen zu § 19
§ 19 Absatz 1
§ 19 Absatz 2
§ 19 Absatz 3
§ 19 Absatz 4

Zu § 20 Kosten

Zu § 21 Passregister § 21 Absatz 1

§ 21 Absatz 2
§ 21 Absatz 3
§ 21 Absatz 4

Zu § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Passregister

Vorbemerkungen zu § 22
§ 22 Absatz 1

Nach Absatz 1 dürfen die Passbehörden personenbezogene Daten nach Maßgabe des Passgesetzes und anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen. Verpflichtungen der Passbehörden zur Datenübermittlung ergeben sich u. a. aus dem Bundeszentralregistergesetz und den Meldegesetzen der Länder.

Wegen der Mitteilungspflichten nach dem Bundeszentralregistergesetz vgl. die Ziffer 7.2.2 und Ziffer 8.5.

§ 22 Absatz 2
§ 22 Absatz 4

Zu § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

§ 22a Absatz 1
§ 22a Absatz 2

Zu § 23 Weisungsbefugnis

Zu § 24 Straftaten 24

Die Vorschriften enthalten keine Vorgaben für Passbehörden.

Zu § 25 Ordnungswidrigkeiten

Zu § 26 Bußgeldbehörden

Technische Übergangsvorschriften

Für die Umsetzung der durch diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften veranlassten technischen Vorgaben in den Ziffern 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.10, 4.1.2.3, 4.1.3, 4.1.7, 4.1.8, 6.1.1.6, 6.2.1.4 sowie 21.2.1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. November 2010.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587/BAnz. S. 18859) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes verfolgt im Wesentlichen das Ziel, anwenderfreundliche und praxisnahe Verwaltungsvorschriften zu gestalten, die die aktuelle Rechtslage umsetzen, aber auch durch eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Hierbei wurden neben einer neuen Gliederung inhaltlich zusammengehörige Themenkomplexe jeweils an einer Stelle gebündelt.

Durch Querverweise wird auf die einzelnen Vorschriften verwiesen, die einen Teilbereich des entsprechenden Themas abdecken.

Durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften selbst werden keine eigenen Informationspflichten, Mitteilungspflichten etc. begründet, da die Verwaltungsvorschriften lediglich die per Gesetz bzw. Verordnung geregelten Pflichten für Verwaltung, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger beschreiben. Es werden jedoch alle im Zusammenhang mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften stehenden Bürokratiekosten und Informationspflichten aufgeführt.

Bürokratiekosten

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten eine Informationspflicht für die Wirtschaft. Diese betrifft nur den Passhersteller und keine weiteren Wirtschaftsbetriebe.

Die Kosten beruhen auf vertraglicher Grundlage, sind somit dem Passhersteller grundsätzlich bekannt und Teil seiner Kostenkalkulation.

Für die Verwaltung werden fünf Informationspflichten geändert. Gleichzeitig wurden drei Informationspflichten abgeschafft. Die geänderten Informationspflichten haben keine wesentlichen Auswirkungen auf behördeninterne Prozesse. Sie beruhen auf Änderungen einzelner Vorschriften im Rahmen der norminterpretierenden Auslegung, um die aktuelle Rechtslage zutreffend widerzuspiegeln. Es verbleiben für die Verwaltung insgesamt 25 Informationspflichten.

Zur vereinfachten Darstellung wurden nur die bestehenden und geänderten Pflichten benannt.

Tabelle I zu Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes

Normadressat: Wirtschaft (vereinfachtes Verfahren)
lfd. Nr. Vorschrift Art der Änderung Informationspflicht Fallzahl pro Jahr Kostenklasse Kostenfaktor Veränderung in EURO
1 6.2.1.3 keine Zuweisung einer Behördenkennzahl 500 Registrierungen 88,33 + 44.165
Σ Summe Belastungen + 44.165

Tabelle II zu Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes

Normadressat: Verwaltung
lfd. Nr. Vorschrift Art der Änderung Informationspflicht
1 2.1.4.3 keine Anfrage des Luftfahrtbundesamtes vor Ausstellung eines Luftfahrerscheines oder eines Besatzungsausweises bei der Passbehörde
2 3.0.1 keine Bekanntmachung der zugelassenen Grenzübergangsstellen
3 4.1.3 geändert Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden
4 6.3.1 geändert Identitätsprüfung der antragstellenden Person
5 6.3.2.1 keine Prüfung der empfangenen Reisepässe, bei unbefugter Öffnung einer Sendung oder Verlust aus einer beschädigten Sendung erfolgt Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden
6 6.3.2.3 keine Prüfung der Reisepässe auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen vor Ausgabe an den Bürger, bei fehlerhaften Pässen erneute Antragssendung an die Bundesdruckerei
7 6.3.2.8 keine Einstellung abhandengekommener Vordrucke in den Sachfahndungsbestand des INPOL-Systems
8 7.0.4 keine Mitteilungen anderer Behörden, die zur Passversagung führen
9 7.2.2 geändert Mitteilung einer Passversagung an das Bundesamt für Justiz
10 7.2.2 keine Mitteilung an die Registerbehörde
11 8.5 keine Mitteilung einer Passentziehung an die Registerbehörde
12 9.1 geändert Speicherung passrechtlicher Maßnahmen
13 10.1.3 keine Untersagung der Ausreise
14 13.1.3 keine Sicherstellung
15 15.0.2.1 Absatz 1 keine Meldung an örtliche Polizeidienststelle über Passverlust
16 15.0.2.1 Absatz 2 keine Meldung an ausstellende Passbehörde über Passverlust
17 15.0.2.1 Absatz 3 keine Meldung von Passbehörden im Ausland an das Bundeskriminalamt
18 15.0.2.3 Abs. 1 S. 1 keine Meldung an örtliche Polizeidienststelle über Wiederauffinden des Passes
19 15.0.2.3 Abs. 1 S. 2 keine Meldung an ausstellende Passbehörde über Wiederauffinden des Passes
20 15.0.2.3 Abs. 2 keine Meldung von Passbehörden im Ausland an das Bundeskriminalamt
21 21.1.1 keine Führen eines Passregisters
22 21.2 geändert Speicherung von Daten im Passregister
23 21.2.9 keine Speicherung der deutschen Staatsangehörigkeit
24 22.1 Absatz 2 keine Mitteilung an Meldebehörde über Passversagungsgründe
25 22.2.3 keine Passbehörde hat der Passinhaberin/dem Passinhaber auf Antrag schriftlich Auskunft über die zu ihrer/seiner Person im Passregister gespeicherten Daten zu erteilen

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1008:
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Verwaltung fünf Informationspflichten geändert und zwei Informationspflichten aufgehoben. Das Ressort hat die in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Informationspflichten ausführlich dargestellt. Danach haben die Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungsprozesse.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter