Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Der Bundesrat sieht in der nun vorgesehenen Verpflichtung zur Offenlegung der Provision als Gesamtbetrag in Euro grundsätzlich eine geeignete Möglichkeit, Kunden das Eigeninteresse des Versicherungsvermittlers am Abschluss des Vertrages offen zu legen und damit die Transparenz über bestehende Vertriebsanreize zu erhöhen. Der Bundesrat sieht allerdings die Gefahr, dass Umgehungstatbestände zu Lasten der Kunden geschaffen werden, weil die Regelung ihrem Wortlaut nach nur auf die bei Abschluss anfallenden Provisionen und nicht insgesamt auf geldwerte Vorteile erstreckt wird (Artikel 2 Nummer 2 - § 61 Absatz 3 VVG-E). Hier ist es nicht überzeugend, wenn laut Gesetzesbegründung nur aus Gründen der Praktikabilität auf die Offenlegung weiter gehender Provisionen, wie zum Beispiel Bestandsprovisionen und Ähnliches, verzichtet werden soll. Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Regelungen zur Provisionsoffenlegung auszuweiten und grundsätzlich alle gewährten geldwerten Vorteile zu erfassen.