924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 36a Absatz 2 Nummer 2 Futtermittelverordnung)
Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
- '4. § 36a Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist," '
Begründung:
Redaktionelle Anpassung des § 36a Absatz 2 Nummer 2 der Futtermittelverordnung im Hinblick darauf, dass § 24b der Futtermittelverordnung durch Artikel 2 Nummer 1 aufgehoben wird.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Absatz 5, Absatz 8, Absatz 9 - neu -, Absatz 10 - neu - Futtermittelverordnung)
Artikel 2 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. § 36b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1" durch die Wörter "Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "dargereicht" durch das Wort "aufgemacht" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,"
- cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2013 (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 35)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12)" ersetzt.
- d) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 bis 10 ersetzt:
- (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt." '
Begründung:
Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers von in Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Futtermitteln stehen und dieser Hersteller in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sein. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung solcher Futtermittelzusatzstoffe ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
Durch die Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77) ist in § 36b Absatz 8 Nummer 3 die Möglichkeit geschaffen worden, Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Diese Möglichkeit sollte aufrecht erhalten bleiben.