Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 13. Dezember 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat hält die Auswertbarkeit von Lieferlisten für ein zentrales Instrument zur Sicherstellung und Beschleunigung der Rückverfolgbarkeit bei nicht sicheren Lebensmitteln oder Futtermitteln.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch Änderung von § 44 Abs. 3 LFBG (Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten) eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der den Lebensmittelunternehmen die Führung einheitlicher Lieferlisten vorgeschrieben werden kann.
- 3. § 44 Abs. 3 LFGB sollte derart geändert werden, dass den Lebens- und Futtermittelbetrieben vorgeschrieben wird, die Informationen zur Rückverfolgbarkeit in elektronischer Form und einem einheitlichen Format binnen 24 Stunden der zuständigen Behörde vorzulegen. Von dieser Regelung sollten kleine Betriebe, die überwiegend an den Endverbraucher abgeben, ausgenommen werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Vorkommnisse in der Lebensmittelüberwachung der Vergangenheit (Dioxin, Pferdefleisch, Listerien usw.) haben gezeigt, wie wichtig es ist, schnell und wirksam die Lieferwege ermitteln zu können, um entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen zu können.
Die Rückverfolgbarkeit ist in der Lebensmittelüberwachung ein Eckstein der EU-Politik im Bereich der Lebensmittelsicherheit und in den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit für die Unternehmer verpflichtend festgelegt.
Auf jeder Stufe der Lebensmittel- und Futtermittelkette haben Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie die zuständigen Behörden eindeutig festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben und müssen entsprechend reagieren, wenn ein Risiko festgestellt wird. Entscheidend dabei ist, dass Behörden und Unternehmen ein Lebensmittel oder Futtermittel, bei dem sie ein Risiko festgestellt haben, zu seiner Quelle zurückverfolgen können, um das Problem rasch zu isolieren und zu verhindern, dass gesundheitlich bedenkliche Erzeugnisse zu den Verbrauchern gelangen.
Durch das Rückverfolgbarkeitssystem nach konkreten Standards über das RASFF-Kommunikationsnetz der EU wird der rasche Informationsaustausch unter den Behörden ermöglicht. In der Praxis erfordert dies eindeutige Angaben zur Rückverfolgbarkeit (Lieferlisten) und eindeutige Verantwortlichkeit.
Die Wirksamkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Standards für Lieferlisten bereits auf der Ebene der für die Rückverfolgbarkeit verantwortlichen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer einheitlich entsprechend vorgegeben und auch eingehalten werden. Das würde das Prinzip "Rückverfolgbarkeit" und darüber hinaus die (stichprobenweise) Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörden effektiver und effizienter machen.
Aus der Sicht der Lebensmittelüberwachung müssen die bestehenden nationalen Vorgaben im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert und ergänzt werden. Neben standardisierten Meldeformularen werden weitere Vorgaben und Konkretisierungen benötigt, damit die Informationsweitergabe in Krisenfällen verbessert und beschleunigt werden kann. Die schlechte Qualität (z.B. eingescannte, schlecht leserliche Faxseiten etc.) und die Uneinheitlichkeit der von den Lebensmittelunternehmen bereitgestellten Daten behindern und verzögern die Arbeit der Behörden und verursachen zusätzlichen Aufwand.
Das LFGB sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Bereitstellung der Daten in elektronischer Form durch den Lebensmittelunternehmer obligatorisch wird.
Weiter sollte eine klare Vorgabe für die Reaktionszeit, bis wann die Daten der Behörde vorliegen müssen, eingeführt werden. Diese Zeitspanne sollte nicht mehr als maximal 24 Stunden betragen.
Ausnahmeregelungen für Betriebe, die überwiegend an den Endverbraucher abgeben, sollten hierbei vorgesehen werden.
Durch diese Änderung wird zugleich der entsprechende Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) vom 17.05.2013 (TOP 15 der 9. VSMK) umgesetzt.
Eine Projektgruppe der LAV Arbeitsgemeinschaft "Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika" (ALB) hat bereits die erforderliche fachliche Vorarbeit geleistet und einen Leitfaden zur Ausgestaltung von einheitlichen Datenformatvorlagen erarbeitet.