Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/3443 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung - Drucksachen 18/2586, 18/3008 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 393/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes".
2. In Artikel 4 werden in § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Wörter "nach dem 1. Oktober 2010 entstanden sind" durch die Wörter "über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen" ersetzt.
3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:,Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich
Das Gesetz über den Lastenausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 313 wird wie folgt gefasst:
" § 313 Zuständigkeitsübertragung
- (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
- (2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
- (3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden."
- 2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Rückforderung ist" die Wörter ", außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes," eingefügt.`
4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.