A. Problem und Ziel
Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Von dieser Möglichkeit soll auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden. Außerdem ist die Liste der Staaten, bei denen beim Führerscheinumtausch auf eine Prüfung zu verzichten ist, zu aktualisieren. Hinzu kommt, dass sich in der praktischen Anwendung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen Änderungsbedarf gezeigt hat.
B. Lösung
Mit der Verordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B auch Krafträder der Klasse A1 führen dürfen, ohne die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung vollständig durchlaufen und die theoretische und die praktische Prüfung ablegen zu müssen. Außerdem sollen die Staatenliste in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an die praktische Fahrerlaubnisprüfung aktualisiert und weiterer Änderungsbedarf behoben werden.
C. Alternativen
Zur Aktualisierung der Staatenliste gibt es keine Alternative, da bereits getroffene Vereinbarungen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Sollten die Änderungen zum Einschluss von Krafträdern der Klasse A1 in die Klasse B nicht getroffen werden, müssen Interessierte weiterhin für das Führen derartiger Krafträder eine vollständige Ausbildung durchlaufen und eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Ohne die weiteren Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung würde bestehender Aktualisierungsbedarf nicht behoben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die künftig unter vereinfachten Bedingungen Krafträder der Klasse A1 führen möchten, müssen hierfür eine Fahrerschulung absolvieren. Der Zeitaufwand liegt bei mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten). Die Kosten für diese Schulung liegen bei ca. 600 Euro Dabei lassen sich allerdings konkrete Fallzahlen nicht ermitteln, da nicht abzuschätzen ist, wie viele Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Inhaber einer taiwanesischen Fahrerlaubnis müssen künftig bei der Umschreibung ihrer Fahrerlaubnis keine praktische Prüfung mehr absolvieren. Damit entfallen die Kosten für die Begleitung durch einen Fahrlehrer und die Bereitstellung des Prüfungsfahrzeuges in Höhe von ca. 90 Euro sowie ein Zeitaufwand in Höhe von 45 Minuten. Auch hier lassen sich konkrete Fallzahlen nicht ermitteln.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
Durch die Änderung der bestehenden Vorschriften entsteht bei der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Aufwand in Höhe von 425.000 Euro für die Evaluierung § 6b Absatz 6 FeV.
b. Erfüllungsaufwand der Länder (inklusive Kommunen)
Durch die Verordnung entsteht den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) geringer Aufwand für die Anpassung ihrer Software. Die Anpassung kann jedoch im Rahmen der regelmäßigen Wartungen erfolgen.
F. Weitere Kosten
Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 zu führen, wird durch die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein dokumentiert. Hierfür entstehen Gebühren in Höhe von 28,60 Euro. Für Inhaber einer taiwanesischen Fahrerlaubnis entfallen künftig die Gebühren für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in Höhe von 77,10 Euro. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. November 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, g, j, und w des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S.1748) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (Eintragen: Tag des Inkrafttretens und Fundstelle letzten Änderung der FeV) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196".
2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3,einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7b.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
(5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
(6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann."
3. In § 76 Nummer 8a werden nach den Wörtern "sind auch berechtigt," die Wörter "vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 und" eingefügt.
4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
"2.1.4.2 Bei der Klasse B
- a) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
- aa) Umkehren,
- bb) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder
- cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei."
b) In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buchstabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g, 2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13 Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort "Außenspiegel" die Wörter "oder andere zugelassen Einrichtungen für indirekte Sicht" eingefügt.
5. Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:
"Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Name, Vorname .....................................................................................................
geboren am .................. in ...........................
hat vom ...... bis ...... erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
Führerscheinnummer
Ort
Ausgehändigt am ...........................
(Stempel und Unterschrift der Fahrschulin- (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhabehaberin/des Fahrschulinhabers oder der rin/des Fahrerlaubnisinhabers) verantwortlichen Leitung)".
6. In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:
Lfd. Nr. | Schlüsselzah l | |
"25 | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt." |
7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile "Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | Theoretische Prüfung | Praktische Prü- fung |
"Republik Nordmazedonien | alle | nein | nein". |
b) Die Zeile "Serbien" wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prü- fung |
"Serbien | alle18) | nein | nein". |
c) Die Zeile "Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden " wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prü- fung |
"Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschafts- bereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden | B/BE1) | nein | nein". |
d) Nach Fußnoten 17 wird folgen Fußnote 18 eingefügt:
"18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe."
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch (Einsetzen Fundstelle) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 (zu § 1) Gebührennummer 216 die Angabe "192" durch die Angabe "196" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom [Einsetzung Tag des Inkrafttretens] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 6 Nummer 3b) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem bloßen Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Von dieser Möglichkeit soll auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden. Außerdem ist die Liste der Staaten, bei denen beim Führerscheinumtausch auf eine Prüfung zu verzichten ist, zu aktualisieren. Hinzu kommt, dass sich in der praktischen Anwendung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen gezeigter Änderungsbedarf zu beheben ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit geschaffen, mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B auch Krafträder der Klasse A1 zu führen. Außerdem werden insbesondere die Staatenliste der Anlage 11 aktualisiert und der sich aus der praktischen Anwendung ergebene Änderungsbedarf behoben.
III. Alternativen
Zur Aktualisierung der Staatenliste gibt es keine Alternative, da bereits getroffene Vereinbarungen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Sollten die Änderungen zum Einschluss von Krafträdern der Klasse A1 in die Klasse B nicht getroffen werden, müssen Interessierte weiterhin für das Führen derartiger Krafträder eine vollständige Ausbildung und eine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Ohne die weiteren Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung würde bestehender Aktualisierungsbedarf nicht behoben.
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die künftig unter vereinfachten Bedingungen Krafträder der Klasse A1 führen möchten, müssen hierfür eine Fahrerschulung absolvieren. Der Zeitaufwand liegt bei mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten). Die Kosten für diese Schulung liegen bei ca. 600 Euro. Diese Einschätzung ergibt sich aus den Kosten für die Fahrerschulung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96. Diese umfasst insgesamt 7 Zeitstunden. Die Kosten hierfür liegen laut Internetrecherche bei ca. 300 Euro. Dabei lassen sich allerdings konkrete Fallzahlen nicht ermitteln, da nicht abzuschätzen ist, wie viele Personen, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Inhaber einer taiwanesischen Fahrerlaubnis müssen künftig bei der Umschreibung ihrer Fahrerlaubnis keine praktische Prüfung mehr absolvieren. Damit entfallen die Kosten für die Begleitung durch einen Fahrlehrer und die Bereitstellung des Prüfungsfahrzeuges in Höhe von ca. 90 Euro (Grundlage: Internetrecherche nach den Kosten für die Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung) sowie ein Zeitaufwand in Höhe von 45 Minuten. Auch hier lassen sich konkrete Fallzahlen nicht ermitteln.
3.2 Für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
3.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
Durch die Schaffung der Regelung entsteht bei der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Aufwand in Höhe von 425.000 Euro für die Evaluierung nach § 6b Absatz 6FeV.
b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)
Durch die Verordnung entsteht den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) geringer Aufwand für die Anpassung ihrer Software. Dies kann jedoch im Rahmen der regelmäßigen Wartungen umgesetzt werden.
4. Weitere Kosten
Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 zu führen, wird durch die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein dokumentiert. Hierfür entstehen Gebühren in Höhe von 28,60 Euro. Für Inhaber einer taiwanesischen Fahrerlaubnis entfallen künftig die Gebühren für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in Höhe von jeweils 77,10 Euro. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten
5. Weitere Gesetzesfolgen
Dieser Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zu Nummern 1, 2, 5, 6 (Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b und Anlage 9)
Mit diesen Regelungen wird es Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B ermöglicht, in Deutschland Krafträder der Klasse A1 zu führen. Damit wird von der EU-rechtlichen Möglichkeit des Artikels 6 Nummer 3b) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) Gebrauch gemacht, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem bloßen Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z.B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Die Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für die Eintragung der Schlüsselzahl B96 und an den Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten. Da hier nicht die Klasse A1 erworben wird, erfolgt die Dokumentation durch Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein. Um aus Verkehrssicherheitsgründen sicherzustellen, dass Interessierte über grundlegende Fahrerfahrung verfügen und nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger (18-24Jahre) angehören, wird das Mindestalter auf 25 Jahre festgesetzt und ein Fahrerlaubnisbesitz von fünf Jahren gefordert.
Ebenfalls aus Verkehrssicherheitsgründen ist innerhalb eines Jahres vor Eintragung der Schlüsselzahl 196 eine Fahrerschulung zu absolvieren, in der die theoretischen und praktischen Grundlagen für das Führen eines Kraftrades der Klasse A1 vermittelt werden sollen. Der Umfang der Fahrerschulung beträgt 9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (13,5 Zeitstunden bestehend aus 6 Zeitstunden Theorie und 7,5 Zeitstunden Praxis) und beschränkt sich nur auf die wesentlichsten Grundlagen für das Führen von Zweirädern. Inhalte der Schulung sind im Wesentlichen die für die Klasse A1 vorgeschriebenen Grundfahraufgaben sowie Fahrten auf Bundes- oder Landstraßen und Autobahnen. Die Schulung soll die Kompetenzen vermitteln, die benötigt werden, um ein Kraftrad der Klasse A1 sicher führen zu können. Die Übungen können sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Auf weitere inhaltliche Vorgaben wie z.B. Ort und Zeitumfang wurde verzichtet, um Fahrlehrern weitgehende pädagogische Freiheit zu geben und den individuellen Bedürfnissen der Bewerber Rechnung tragen zu können.
Um die Auswirkungen der Regelungen auf wissenschaftlicher Grundlage diskutieren zu können und ggf. zeitnah Anpassungen vornehmen zu können, sieht die Verordnung eine Evaluierung nach Ablauf des Jahres 2021 (ca. 2 Jahre nach Inkrafttreten) vor.
Zu Nummer 3 (§ 76 Nummer 8a)
Änderungen bei der Klasse L6e hat es nicht nur beim zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen, sondern auch bei vierrädrigen Fahrzeugen gegeben. Hier fand zum einen eine Besitzstandsmehrung statt, da die zulässige Masse von 350 kg auf 425 kg erhöht wurde. Zum anderen wurde aber der Hubraum auf 500 cm3 beschränkt. Daher ist die Übergansvorschrift für diese Änderungen zu erweitern, um sicherzustellen, dass Fahrerlaubnisinhaber auch weiterhin Fahrzeuge führen dürfen, die über mehr als 500 cm3 verfügen.
Zu Nummer 4a (Anlage 7 Nummer 2.1.4.2)
Die so genannte Gefahrbremsung bedeutet eine erhebliche körperliche Belastung für Fahrlehrer und Prüfer. Aus diesem Grund soll auf die obligatorische Prüfung der Grundfahraufgaben der Fahrerlaubnisklasse B "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung" verzichtet werden. In der Prüfungsrichtlinie wird die Grundfahraufgaben der Fahrerlaubnisklasse B "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung angepasst und festgelegt, in welchem Umfang Gefahrbremsungen durchzuführen sind um sicherzustellen, dass diese als prüfungsrelevant angesehen werden und damit auch in dem notwendigen Umfang ausgebildet werden.
Zu Nummer 4b (Anlage 7 Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buchstabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g, 2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h und 2.2.13 Buchstabe g)
In neueren Fahrzeugen erfolgt die Sicht nach hinten nicht nur über die Außenspiegel sondern z.B. über Kamerasysteme. Da die Richtlinie 2006/126/EG mit Ausnahme der Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C1E hierzu keine Vorgaben macht und diese Systeme für Fahrzeuge zugelassen sind, sollen diese Ersatzsysteme auch an Prüfungsfahrzeugen genutzt werden können.
§ 56 StVZO lässt auch andere Einrichtungen für indirekte Sicht zu.
Zu Nummer 7 (Anlage 11)
Am 12. Februar 2019 änderte sich der Name der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu Republik Nordmazedonien. Serbische Fahrerlaubnisse auf Probe sind von der mit der Republik Serbien abgeschlossenen Vereinbarung ausgenommen. Daher wir die Zeile Serbien um diese Fußnote 18 ergänzt. Mit Taiwan wurde auch der Verzicht auf die praktische Prüfung vereinbart. Daher wird mit dieser Regelung die Liste der Anlage 11 entsprechend geändert.
Zu Artikel 2 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 ist eine Gebühr zu entrichten, die der Gebühr für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 entspricht. Da die Schlüsselzahl 192 mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht mehr eingetragen wird, entfällt die Gebühr hierfür.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Auf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Änderungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich geworden. Daher ist es sinnvoll, den geltenden Rechtszustand in einer konsolidierten Fassung bekannt zu machen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.