Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Punkt 18 der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 PsychThG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass sich das Studium in einen Bachelor- und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang unterteilt. Diese Studiengänge müssen jeweils nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein. Zusätzlich zu dieser Akkreditierung ist vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörde die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen feststellt. Im Rahmen der Akkreditierung des Bachelorstudienganges wirkt die zuständige Gesundheitsbehörde über den Vertreter der Berufspraxis mit, bei der Akkreditierung des Masterstudiengangs stellt sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.

Das bedeutet, dass ein Bachelor- oder Masterstudiengang auch dann hochschulrechtlich akkreditiert werden kann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Aus der Gesetzesbegründung (vgl. S. 58) ist dazu zu entnehmen, dass, wenn die zuständige Behörde im Rahmen der Akkreditierung nicht die berufsrechtlichen Voraussetzungen des Masterstudiengangs (auch Bachelorstudiengang?) bescheinigt, der Absolvent eines solchen Studiengangs nicht zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass Absolventen eines hochschulrechtlich akkreditierten (Master-)Studiengangs (auch Bachelorstudiengang?) nur dann zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde die berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hat. Hat die zuständige Gesundheitsbehörde diese Voraussetzungen nicht festgestellt, handelt es sich zwar trotzdem um einen hochschulrechtlich akkreditierten Studiengang, der allerdings nicht zur psychotherapeutischen Prüfung berechtigt.

Unklar ist, ob es für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung auch erforderlich ist, dass für den Bachelorstudiengang die berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurden. Für die Studierenden ist daher schwer erkennbar, welcher Studiengang "Psychotherapie" den Zugang zur psychotherapeutischen Prüfung eröffnet und welcher nicht.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Studierender nach einem absolvierten Bachelor- und Masterstudiengang "Psychotherapie" ggf. nicht zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann, weil die Feststellung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlt, ohne dass dies für den Studierenden erkennbar ist.