984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
A
1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e (§ 20 Absatz 10 Satz 1 und Satz 2 IfSG) und Artikel 4 (Inkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist § 20 Absatz 10 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe "1. März 2020" durch die Angabe "1. März 2021" und die Angabe "31. Juli 2021" durch die Angabe "31. Juli 2022" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist die Angabe "31. Juli 2021" durch die Angabe "31. Juli 2022" zu ersetzen.
- b) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 7 tritt § 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes am 1. November 2021 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 8 treten § 20 Absatz 9 bis 13 am 1. März 2021 in Kraft."
Begründung:
Vorgesehen ist, dass das Masernschutzgesetz weitestgehend bereits am 1. März 2020 in Kraft treten soll. Bereits ab diesem Zeitpunkt, also schon in drei Monaten, müssen die Strukturen etabliert sein, damit die für die Kontrolle vorgesehenen Stellen den Masernschutz von "Neuzugängen" überprüfen können. Die hierfür erforderlichen Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit werden in der Kürze der Zeit nicht umgesetzt und die notwendigen Strukturen zwischen den Beteiligten nicht abgestimmt werden können. Gleiches gilt mit Blick auf die Frist bis zum 31. Juli 2021 für "Bestandspersonen", die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort beschäftigt bzw. tätig sind.
Gerade weil die Absicht der Bundesregierung, den Masernimpfschutz in der Bevölkerung zu verbessern, ausdrücklich zu begrüßen ist, ist es umso mehr geboten, die Umsetzung des Gesetzes so zu gestalten, dass die gesetzgeberische Zielsetzung auch tatsächlich erreicht werden kann und nicht durch administrative Reibungsverluste zum Scheitern verurteilt wird.
Vor diesem Hintergrund dürfen jene Vorschriften, die sich auf den Nachweis eines Masernimpfschutzes beziehen, erst ein Jahr später wirksam werden und erst zum 1. März 2021 bzw. 31. Juli 2022 greifen.
B
2. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.