Punkt 16 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 9 Nummer 01 - neu - (§ 4 Absatz 6 KrPflG)
In Artikel 9 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- '01. In Absatz 6 werden nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1" die Wörter "und, sofern die Ausbildung an einer Hochschule stattfindet, von den §§ 9 bis 17" eingefügt.'
Begründung:
Der Gesetzgeber hat für Modellvorhaben nach § 4 Absatz 7 KrPflG die Anwendung der §§ 9 bis 17 ausgeschlossen, sofern die Ausbildung an einer Hochschule stattfindet. Zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe nach § 4 Absatz 6 KrPflG gibt es mittlerweile Modellvorhaben, bei denen die Hochschule an die Stelle der Fachschule tritt.
Die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung ist im Moment ein großes Hindernis für die Beteiligung der Krankenhäuser an entsprechenden Modellvorhaben nach § 4 Absatz 6 KrPflG. Um Modellstudiengänge erfolgreich einzuführen, ist es nach derzeitiger Rechtslage unumgänglich, dass
Krankenhäuser Ausbildungsplätze für Studierende zur Verfügung stellen. Das hat unter anderem die Pflicht zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung zur Folge und verhindert nicht selten, dass Krankenhäuser Kooperationspartner für derartige Studiengänge werden. Damit Modellstudiengänge nicht am Budget der Krankenhäuser scheitern, muss es möglich sein, im Rahmen von Modellstudiengängen mit Blick auf die Regelungen zum Ausbildungsverhältnis im Krankenpflegegesetz sachgerechte Abweichungen zuzulassen. Sachgerecht ist, eine vergleichbare Rechtslage wie für Modelle nach § 4 Absatz 7 KrPflG zu schaffen.