Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a ( § 28a Abs. 1 SGB IV), Buchstabe c (§ 28a Abs. 4 SGB IV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
- - ob die Möglichkeit geschaffen werden kann, dass Arbeitgeber anstelle der Sofortmeldung sogleich eine Vollmeldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV abgeben können.
- - ob es erforderlich ist, dass die Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu erfolgen hat und damit neben den Datenstellen der Krankenkassen und der Knappschaft ein weiterer Meldeweg für die Arbeitgeber eröffnet wird.
Begründung
Zum ersten Spiegelstrich:
Der zusätzliche Aufwand für die neue Sofortmeldung sollte so gering wie möglich gehalten werden. Den Arbeitgebern sollte deshalb die Möglichkeit eröffnet werden, Doppelmeldungen zu vermeiden (vgl. die entsprechende Regelung in Österreich).
Zum zweiten Spiegelstrich:
Schnittstellenprobleme durch Eröffnung eines dritten Meldeweges sollten wenn möglich vermieden werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV), Artikel 12 Nr. 2 (§ 7 DEÜV)
- a) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnisses" das Wort "spätestens" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Die Meldung enthält" die Wörter "über den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses hinaus" einzufügen.
- b) In Artikel 12 Nr. 2 § 7 ist nach dem Wort "Wirtschaftszweig" das Wort "spätestens" einzufügen.
Begründung
Die Regelung, dass die Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung zu erfolgen hat, ist missverständlich und zudem nicht ausreichend, da Arbeitgeber dann weiterhin angeben könnten, sie würden die Meldung noch nachholen.
Erforderlich ist daher eine Meldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung.
Darüber hinaus sollte hinreichend deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Sofortmeldung nicht lediglich um eine Meldung über den Beginn der Beschäftigung handelt sondern eine Meldung der notwendigsten Daten über den Beschäftigten und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 28a Abs. 4 Satz 5 - neu - SGB IV),
Artikel 5 (§ 110 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b - neu - SGV VII)
- a) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Sofortmeldung.
- b) Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch§ 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "hatten" die Wörter "oder die Vorabmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nicht erfolgt ist" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:
"(1b) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. hat bis zum 31. Dezember 2012 den für Soziales zuständigen Ministerien von Bund und Ländern über die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger mit dieser Regelung einen Bericht zu erstatten." "
Begründung
Die Regelung über die Sofortmeldung ist zunächst auf bestimmte, von Schwarzarbeit besonders betroffene Branchen beschränkt worden. Gegenüber dem Referentenentwurf ist es noch zu einer erheblichen Einschränkung der Branchen gekommen.
Um die Folgen der Regelung für die betroffenen Branchen abschätzen und gegebenenfalls eine Ausweitung der betroffenen Branchen prüfen zu können, ist daher eine Berichtspflicht gegenüber Bundestag und Bundesrat erforderlich.
Des Weiteren soll die DGUV e.V. den zuständigen Sozialressorts zeitnah über die Erfahrungen mit der Verbesserung der Beweislastumkehr beim Arbeitgeberregress berichten, um zu prüfen, ob die Sofortmeldung die gewünschten Auswirkungen zeitigt.
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1a Nr. 3 - neu -, Nr. 4 - neu - SchwarzArbG)
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a wird in Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern werden angefügt:
- "3. für die selbständige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise geworben wird und die Gewerbeanzeige ( § 14 Gewerbeordnung) vorliegt,
- 4. für die selbständige Erbringung zulassungspflichtiger handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise geworben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 nr. 2 Buchstabe a> ...
- bb) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 nr. 2 Buchstabe b> ...
- cc) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 nr. 2 Buchstabe c> ..."
Begründung
Vor 2004 war die unlautere Werbung in den Medien mit einer Geldbuße bis zu 25 000,00 € bußgeldbewehrt. Dadurch konnte erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen erheblich abnahmen und ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet wurde. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen insbesondere unter Angabe eines Mobiltelefonanschlusses geworben wird, wieder enorm zugenommen. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - oftmals gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Es ist anzunehmen dass in erheblichem Umfang für Werk- und Dienstleistungen ohne Gewerbeanzeige (§ 8 Abs. 1 Buchstabe d SchwarzArbG) bzw. für Handwerksarbeiten, die gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe e SchwarzArbG ordnungswidrig sind, geworben wird.
Es ist deshalb geboten, die unlautere Werbung als Prüfungsaufgabe in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufzunehmen, um so auch effektiv präventiv gegen die Ausübung von Schwarzarbeit vorgehen zu können.
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1a Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - SchwarzArbG)
Zu Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt:
"Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 7, dass den Verpflichtungen gem. § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 nachgekommen wurde.
Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a> ...
- bb) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b> ...
- cc) ... <wie Gesetzentwurf Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c> ..."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. In § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Prüfungen nach § 2 Abs.1" die Angabe "und Abs. 1a Nr. . 1 und 2" eingefügt."
Begründung
Von den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden wird immer wieder beklagt, dass sie auch nach Inkrafttreten der Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts nur wenige Hinweise vom Zoll hinsichtlich handwerks- und gewerberechtlicher Verstöße erhalten. Als Grund dafür wird von der Zollverwaltung die fehlende Zuständigkeit für Verstöße nach § 2 Abs. 1a SchwarzArbG angeführt; deshalb könnten nur Zufallsfunde übermittelt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Zollverwaltung analog zu der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ff. SchwarzArbG eine Prüfberechtigung für handwerks- und gewerberechtliche Verstöße eingeräumt. Es soll dadurch erreicht werden, dass der Zoll im Rahmen seines Außendienstes entsprechende Prüfungen vornehmen kann und die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 7 SchwarzArbG unterrichtet.
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstaben b und c (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10a SchwarzArbG)
In Artikel 2 Nr. 2 sind die Buchstaben b und c zu streichen.
Begründung
Der Bundesrat lehnt die Aufnahme der für die Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 GewO aus der Gewerbeanzeige zuständigen Stellen in den Katalog der so genannten Zusammenarbeitsbehörden ab. Die Befugnisse und Pflichten der Gewerbebehörden sind in § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 GewO ausreichend benannt. Eine darüber hinaus gehende gesonderte Erwähnung dieser Behörden in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG ist aus Sicht des Bundesrates daher überflüssig.
Nähere Details zur Weitergabe der Gewerbeanzeigedaten an die Zollverwaltung sind in der "Zusammenarbeitsvereinbarung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit den Gewerbebehörden" vom Sommer 2007 geregelt.
An dieser Zusammenarbeitsvereinbarung, deren Entstehung sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hat und deren Endfassung die Länder erst nach einem schwierigen Abstimmungsprozess im Juni 2007 zugestimmt haben, sollte festgehalten werden. Bei deren Entstehung war ein zentrales Anliegen der Länder, dass die zuständigen Gewerbebehörden - in aller Regel sind dies die Gemeinden - keine generelle Vorfilterung der Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vornehmen müssen, da sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand schlechterdings nicht leisten können. Dieser Standpunkt war und ist Geschäftsgrundlage für die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Die nun vorgeschlagene Ergänzung des § 2 Abs. 2 SchwarzArbG hätte nach Einschätzung des Bundesrates aber faktisch zur Folge, dass die Gewerbebehörden über diesen Umweg nun doch zum "Vorfiltern" der Gewerbeanzeigen verpflichtet werden sollen, da sie dann auch in vollem Umfang der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 6 SchwarzArbG unterliegen würden. Der Bundesrat lehnt dies jedoch wegen des hohen Aufwands weiterhin ab.
In diesem Zusammenhang erscheint auch ungeklärt, inwieweit eine Einbeziehung der Gemeinden in den Kreis der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden im Einklang mit Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz steht. Diese würden durch Gesetz mit Mehrarbeit belastet, ohne dass der damit verbundene Mehraufwand abgegolten würde.
Aus Sicht des Bundesrates bestünde zudem eine wesentlich einfachere und wirksamere Möglichkeit zur zentralen Filterung der Daten aus den Gewerbeanzeigen, wenn hierfür die auf der Basis von § 16 SchwarzArbG eingerichtete zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank eingesetzt würde.
Der Bundesrat vermag insoweit nicht zu erkennen, wieso aus dieser Datenbank nicht durch entsprechende Suchprogramme und Suchkriterien die für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
7. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 3 Abs. 3a - neu - SchwarzArbG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben zur Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3." "
Begründung
In § 3 SchwarzArbG werden die Befugnisse bei der Überprüfung von Personen benannt allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG.
Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt. Es ist aber auch erforderlich, für die Verfolgung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeitsverstöße die Voraussetzungen für die Ermittlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu verbessern und die Befugnisse denen der Zollverwaltung in erforderlichem Maße anzupassen. Nur so ist eine optimale Verfolgung aller Schwarzarbeitsverstöße möglich.
Der Umfang der Befugnisse sollte daher bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden, so dass mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen ist.
8. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 4 Abs. 4 - neu - SchwarzArbG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben zur Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3." "
Begründung
In § 4 SchwarzArbG werden die Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt. Es ist aber auch erforderlich für die Verfolgung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeitsverstöße die Voraussetzungen für die Ermittlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu verbessern und die Befugnisse denen der Zollverwaltung in erforderlichem Maße anzupassen. Nur so ist eine optimale Verfolgung aller Schwarzarbeitsverstöße möglich.
Der Umfang der Befugnisse sollte daher bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind auf Grund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen angewiesen. Die Kontrollmöglichkeiten müssen deshalb verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen.
9. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - ( § 5 SchwarzArbG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
"3a. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a Nr. . 1 und 2" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a Nr. . 1 und 2" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "oder bei Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "oder die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.
- cc) In Satz 4 wird nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a Nr. . 1 und 2" eingefügt."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. in den mit Prüfungen oder Ermittlungen nach § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 zusammenhängenden Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b und Nr. 5 die nach Landesrecht zuständigen Behörden und in den übrigen Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollverwaltung.
- b) In Absatz 4 ... <weiter wie Vorlage> ..."
Begründung
In § 5 SchwarzArbG werden die Duldungs- und Mitteilungspflichten benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt. Es ist aber erforderlich, für die Verfolgung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeitsverstöße die Voraussetzungen für die Ermittlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu verbessern und die Befugnisse denen der Zollverwaltung in erforderlichem Maße anzupassen.
Der Umfang der Mitwirkungspflichten sollte bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und 1a Nr. . 1 und 2 SchwarzArbG gleich gestaltet werden weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind auf Grund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen und die Mitwirkung angewiesen, da sie ansonsten ihren Prüfungen gemäß §§ 3 und 4 SchwarzArbG nicht effektiv nachgehen können.
10. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - ( § 7 SchwarzArbG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. In § 7 werden nach den Wörtern "den Behörden der Zollverwaltung" die Wörter "und den nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt."
Begründung
Durch die Ergänzung des § 7 SchwarzArbG wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, bei Werbemaßnahmen wie die Behörden der Zollverwaltung unter einer Chiffre Auskunft zu erhalten.
Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit werden auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels anonymer Werbemaßnahmen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen dringend erforderlich und unverzichtbar, Informationen über anonyme Inserenten zu bekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Wiedereinführung des Bußgeldtatbestandes der "unlauteren Werbung".
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 8 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG)
Artikel 2 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und ein "oder" sowie folgende Nummern werden angefügt:
- "3. für die selbständige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne sein Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigt zu haben, oder
- 4. für die selbständige Erbringung zulassungspflichtiger handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: <weiter wie Vorlage> ...
- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "fünfzigtausend Euro," die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. . 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro," eingefügt, die Angabe "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ... <weiter wie Vorlage> ..."
Folgeänderung:
Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 3 und 4 die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
- b) In Absatz 4 wird ... <weiter wie Vorlage> ..."
Begründung
Vor 2004 war die unlautere Werbung in den Medien bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen im Laufe der Zeit erheblich abnahmen. Durch die Erschwerung der Anbahnung wurde ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk geleistet. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen wieder enorm zugenommen. Es ist anzunehmen, dass in erheblichem Umfang für Werk- und Dienstleistungen ohne Gewerbeanzeige (§ 8 Abs. 1 Buchstabe d SchwarzArbG) bzw. für Handwerksarbeiten, die gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe e SchwarzArbG ordnungswidrig sind, geworben wird.
Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" ermöglicht es, präventiv gegen die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeanzeige bzw. gegen unerlaubte Handwerksausübung tätig werden zu können. Die Höhe des möglichen Bußgeldes soll mit einem Höchstsatz von 5 000 Euro festgesetzt werden.
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG)
Dem Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer anzufügen:
- "7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bauauftrag" durch die Wörter "Dienstleistungs- oder Bauauftrag" ersetzt.
Begründung
Nach dem Katalog der von Schwarzarbeit besonders betroffenen Tätigkeiten in § 2a SchwarzArbG-E ist eine Beschränkung der Auftragssperren auf Bauaufträge nicht mehr erforderlich, da einige der Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen auch durch öffentliche Auftraggeber nachgefragt werden können. Damit erfolgt auch eine Angleichung an § 6 AEntG, in dem auch heute bereits auch andere als Bauaufträge in die Auftragssperre einbezogen sind. Lieferaufträge sind nicht einzubeziehen, da das Gesetz hierzu keinen Anhaltspunkt liefert.
13. Zu Artikel 2a - neu - (§ 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
In § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), werden nach dem Wort "Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes" die Wörter "und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden für die in § 2 Abs. 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt."
Begründung
Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit wird auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels Angabe von Telekommunikationsanschlüssen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen nach § 2 Abs. 1a SchwarzArbG dringend erforderlich und unverzichtbar, das Recht zu haben, über zentrale Abfragestellen Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten.
14. Zu Artikel 4 Nr. 8 (§ 196 Abs. 2 Satz 4 - neu - SGB VI)
In Artikel 4 Nr. 8 § 196 ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- "Sind der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese von der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich zu löschen."
Begründung
Da nicht jeder Einwohner bei der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, jedoch regelmäßig die Daten aller Einwohner zu übermitteln sind, wird so bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger ein Datenbestand geschaffen, der für deren Aufgaben und Zwecke nicht in diesem Umfang benötigt wird.
Ungeachtet der allgemeinen Löschungsverpflichtung für Sozialdaten nach § 35 SGB I in Verbindung mit § 84 SGB X ist es im Sinne der Rechtsklarheit erforderlich eine spezialgesetzliche Regelung bezüglich der von der Datenstelle der gesetzlichen Rentenversicherung erhobenen Meldedaten aufzunehmen die die unverzügliche Löschung der Daten gewährleistet.
15. Zu Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe b - neu - (§ 196 Abs. 5 - neu - SGB VI)
Artikel 4 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. § 196 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
<... weiter wie Gesetzentwurf ...>
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung unterrichtet unverzüglich die zuständige Meldebehörde, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Melderegister gespeicherten Daten von Personen unrichtig oder unvollständig sind. Übermittelt werden die richtigen oder vollständigen Daten und die zur Identifizierung der Person erforderlichen Daten (Familienname, Geburtsname und Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die gegenwärtigen Anschriften)." "
Begründung
Mit der vorgesehenen Verpflichtung der DSRV, die Meldebehörden über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldedaten zu unterrichten, wird sichergestellt, dass den Meldebehörden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten übermittelter Daten mitgeteilt werden.
Die Melderegister stellen umfassende Service-Einrichtungen für eine Vielzahl von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder dar zu denen auch die DSRV gehört. Die vorgesehene spezialgesetzliche Rückübermittlungsverpflichtung der DSRV trägt zur ordnungsgemäßen Führung und damit zur Qualitätssteigerung der Melderegister bei. Dieses Ziel liegt im Interesse aller Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und damit auch der DSRV.
16. Zu Artikel 7 Nr. 1 ( § 33 Abs. 1 SGB XII), Nr. 2 (§ 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII)
Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 § 33 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Im ersten Halbsatz sind nach dem Wort "können" die Wörter "die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden," einzufügen.
- bb) In Nummer 4 ist nach dem Wort "Lebensjahres" das Wort "vorsieht," einzufügen.
- cc) Nach Nummer 5 sind die Wörter "übernommen werden" zu streichen.
- b) In Nummer 2 § 42 Satz 1 Nr. 4 sind die Wörter "die Vorsorgebeiträge" durch die Wörter "von Vorsorgebeiträgen" zu ersetzen.
Begründung
Zu a:
Die in § 33 SGB XII-E vorgesehene Aufzählung der unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge soll exemplarisch verdeutlichen, welche Aufwendungen (in erforderlicher Höhe) übernommen werden können. Der Aufzählung fehlt nun aber der grundlegende Bezug, nämlich die erforderlichen Aufwendungen. Daher ist dies zu ergänzen.
Ferner wird in § 33 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII-E ein redaktionelles Versehen korrigiert.
Zu b:
Sprachliche Anpassung an die bestehende Formulierung in § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII (Übernahme von...).
17. Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob es sich im Interesse der Vereinheitlichung der Prozessordnungen der öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten und zum Zwecke der Beseitigung unerwarteter Fehlentwicklungen empfiehlt, die durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2855) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 aufgehobene Vorschrift des § 111 Abs. 3 SGG wieder in Kraft zu setzen.
Begründung
§ 111 Abs. 3 SGG a. F. wies dem Gericht die Befugnis zu, einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufzugeben, zur mündlichen Verhandlung einen schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. Mit dieser Befugnis, die den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit nach wie vor zusteht (vgl. § 95 Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 3 FGO), war den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ein nützliches Instrument an die Hand gegeben, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Die Aufhebung von § 111 Abs. 3 SGG als "Folgeänderung" zur Neufassung von § 73 SGG durch das oben genannte Gesetz (vgl. BT-Drs. 016/3655, S. 96) erscheint wenig plausibel; denn § 73 SGG in seiner Neufassung eröffnet dem Gericht keine vergleichbare Befugnis.
Die Aufhebung der Vorschrift widerspricht auch dem Interesse an einer sachgerechten Vereinheitlichung des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts.
Hinzu kommt, dass die Aufhebung der Bestimmung des § 111 Abs. 3 SGG offenbar von einigen Sozialleistungsträgern dazu genutzt wird, nun Anordnungen des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 SGG zu provozieren um sich Auslagenvergütungsansprüche nach § 191 SGG zu verschaffen. Im praktischen Ergebnis erschwert die Gesetzesänderung daher den Gerichten die zügige Verfahrensführung und belastet die Justizhaushalte.
Eine Bereinigung dieser Fehlentwicklung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf käme durchaus in Betracht. Denn auch die von der Bundesregierung mit Artikel 8 des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes weisen keinen Bezug zu den Kernanliegen des Gesetzentwurfs auf, sondern sollen vielmehr "bei Gelegenheit" vorgenommen werden.
18. Zu Artikel 11 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 der 2. BMeldDÜV)
Nr. 2a - neu - (§ 5c Nr. 8 der 2. BMeldDÜV)Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist § 5 Abs. 1 Nr. 7 wie folgt zu fassen:
7. gegenwärtige Anschrift der alleinigen 1201 bis 1206 oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:
- "2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen 1201 bis 1206 oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212""
- "2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
Das neu eingefügte Datenfeld 1204: "Anschrift - Wohnort - früherer Gemeindename" ist für die postalische Zustellung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger bzw. der Mitteilungen des Bundeszentralamts für Steuern erforderlich. Ansonsten können Briefe insbesondere dann nicht zugestellt werden, wenn mehrere Gemeinden zu einer fusionieren und in verschiedenen Ortsteilen Straßennamen nun doppelt vorhanden sind.
Zu Buchstabe a:
Darüber hinaus folgt diese Änderung dem Inhalt der Fassung der Nummer 8, in der der frühere Gemeindename bereits Bestandteil der Datenübermittlung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist.
19. Zu Artikel 11 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - der 2. BMeldDÜV)
In Artikel 11 Nr. 2 § 5 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
- "Bei Datenübermittlungen aus Anlass einer Geburt übermitteln die Meldebehörden zusätzlich im Fall von Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1."
Begründung
Auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermitteln die Meldebehörden schon heute die Anzahl der geborenen Kinder bei Mehrlingsgeburten im Wege regelmäßiger Datenübermittlungen. Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist es erforderlich, dass - wie in der Vergangenheit - bei der Meldung durch die Meldebehörden auf evtl. Mehrlingsgeburten hingewiesen wird. Aufgrund der maschinellen Verwertung der Daten kann es sonst zu einer unvollständigen Erfassung der Erziehungszeiten kommen. Zudem sieht auch Artikel 4 Nr. 8 des Entwurfs ( § 196 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) vor, dass die Meldebehörden bei Mehrlingsgeburten auch die Zahl der geborenen Kinder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung mitteilen.
20. Zu Artikel 16 Abs. 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 16 Abs. 2 ist das Datum "1. November 2009" durch das Datum "1. Mai 2010" zu ersetzen.
Begründung
Die in der Inkrafttretensregelung vorgesehene Frist zum 1. November 2009 ist für Anpassung des Standards für Datenübermittlungen im Meldewesen, der sich anschließenden Implementierung in die Einwohnerfachverfahren sowie die Aktualisierung bei den rd. 5 000 Meldebehörden nicht ausreichend.
Die Frist ist ausreichend zu bemessen, damit die entsprechenden technischen Anpassungen - nach dem von der Innenministerkonferenz am 6./7. Dezember 2007 beschlossenen Betriebskonzeptes für den Standard OSCIXMeld - rechtzeitig zum Inkrafttreten flächendeckend durchgeführt werden können.