Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 03. Juni 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Mai 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Mai 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 808/04 (PDF) = AE-Nr. 043247,
Drucksache 151/05 (PDF) = AE-Nr. 050528 und
Drucksache 055/06 (PDF) = AE-Nr. 060216
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung der Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm, das er auf seiner Tagung vom 4./5. November 2004 verabschiedet hat, bekräftigt. Dieses Ziel ist auch eines der Ziele des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms, den Rat und Kommission gemeinsam auf der Ratstagung vom 2./3. Juni 2005 angenommen haben.
Im Juni 2007 erzielte der Rat eine politische Einigung über den Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (2008/XX/JI - im Folgenden "Rahmenbeschluss"). Mit dieser Einigung wurde den Erwartungen entsprochen, die der Rat "Justiz und Inneres" auf seiner Tagung vom 14. April 2005 nach der Richtungsdebatte geäußert hatte, die durch das im Januar 2005 vorgelegte Weißbuch betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union angestoßen worden war. Der Rahmenbeschluss erfordert weitere Durchführungsmaßnahmen, insbesondere die Einrichtung eines elektronischen Systems für den Informationsaustausch.
Zweck des vorliegenden Beschlusses ist die Durchführung von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses.
Allgemeiner Kontext
Derzeit erfolgt der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (Übereinkommen des Europarates, nachstehend "Übereinkommen von 1959"). Dieser Austausch weist erhebliche Mängel auf, die im Weißbuch analysiert worden sind. So kommt es häufig vor, dass die einzelstaatlichen Gerichte Strafen allein unter Berücksichtigung der in ihrem einzelstaatlichen Strafregister erfassten Verurteilungen verhängen und keinerlei Kenntnis von Verurteilungen haben, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind.
Auf der Ratstagung vom 14. April 2005 beschlossen die Mitgliedstaaten, weiter nach dem Grundsatz zu verfahren, dass die Informationen zentral in dem Mitgliedstaat erfasst werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt ("Herkunftsmitgliedstaat"), kamen aber überein, dieses System zu verbessern, um sicherzustellen dass diese Informationen auf elektronischem Wege ergänzt und übermittelt werden.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Am 21. November 2005 nahm der Rat einen ersten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister an mit dem die Verfahren des Übereinkommens von 1959 kurzfristig verbessert werden sollten, und zwar hauptsächlich durch eine Verkürzung der Übermittlungsfristen (Beschluss 2005/876/JI des Rates).
Im Juni 2007 kam im Rat eine politische Einigung über den Rahmenbeschluss zustande der durch den vorliegenden Beschluss ergänzt werden soll. Der Rahmenbeschluss soll in erster Linie dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind Ersuchen um Auskünfte über strafrechtliche Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen zutreffend und umfassend zu beantworten, und die Grundlage für ein elektronisches System für den Austausch solcher Informationen schaffen. Dieses System soll so beschaffen sein, dass es den Austausch von Strafregisterinformationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die maschinelle Übersetzung dieser Informationen erleichtert.
Dieser Vorschlag dient der Durchführung von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten. Er enthält Bestimmungen, die einen angemessenen und hohen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten sollen, die der Urteilsmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt (Artikel 3 Absätze 2 und 3). Sie ergänzen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, die vorsehen, dass die Verwendung von Informationen, die einem ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt werden, Beschränkungen unterliegt.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Dem Rahmenbeschluss gingen zwei Studien sowie umfassende Konsultationen und die Einholung von Fachwissen voraus1. Die Mitgliedstaaten wurden im April 2004 gebeten einen detaillierten Fragebogen über die Funktionsweise ihrer Strafregister auszufüllen. Die Antworten wurden im Weißbuch zusammengefasst und analysiert.
Darüber hinaus wurde 2006 eine umfassende Studie zu den Strafregistersystemen in der Europäischen Union, Bulgarien und Rumänien durchgeführt, in der ein Überblick über die Lage in den einzelnen Staaten gegeben wurde und Alternativen zur Entwicklung eines gemeinsamen Formats für den Austausch von Strafregisterinformationen vorgeschlagen wurden. Die praktikabelste und geeignetste Lösung wurde im Detail erörtert.
In den vorliegenden Beschlussvorschlag flossen vor allem die Erfahrungen mit dem von Mitgliedstaaten ins Leben gerufenen Pilotprojekt einer europäischen Strafregistervernetzung (NJR - Network of Judicial Registers) ein. Die beteiligten Mitgliedstaaten2 haben eine sichere elektronische Verbindung zwischen ihren Strafregistern geschaffen. Seit 2007 tauschen 6 der 12 derzeitigen Projektteilnehmer Informationen auf diesem Weg aus.
Zur Vorbereitung dieses Vorschlags hatte die Kommission eigens ein Expertentreffen einberufen und Beiträge aus verschiedenen Mitgliedstaaten dazu erhalten. Auch EUROJUST wurde konsultiert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Anhörungsergebnisse und Empfehlungen aus den Studien wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag sollen lediglich einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses durchgeführt werden.
Eine Folgenabschätzung war daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag wird Artikel 11 des Rahmenbeschlusses durchgeführt. Vorgeschlagen wird die Einführung eines Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS), mit dem Informationen über strafrechtliche Verurteilungen elektronisch zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Es werden Grundelemente eines Standardformats für den elektronischen Austausch von Strafregisterauszügen festgelegt, das insbesondere Aufschluss geben soll über die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowie die Verurteilung selbst. Der Beschlussvorschlag regelt darüber hinaus weitere allgemeine und technische Aspekte des Informationsaustauschs.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Nizza.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Der Vorschlag enthält gemeinsame technische Elemente und Standards eines elektronischen Systems - ECRIS - sowie andere allgemeine und technische Bestimmungen zur Organisation und Erleichterung des Austauschs von Strafregisterinformationen. Dieses Ziel lässt sich besser auf EU-Ebene erreichen.
Die gemeinsamen technischen Standards für die elektronische Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten können von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht in angemessener Weise festgelegt werden. Auch zentrale Unterstützungs- und Überwachungsdienste können nicht auf einzelstaatlicher Ebene organisiert werden.
Hierzu bedarf es einer Koordinierung auf Ebene der Europäischen Union.
Dem Rahmenbeschluss zufolge können die Mitgliedstaaten entscheiden, wann und wie Informationen über Verurteilungen einzuholen sind und wie sie gespeichert werden.
Die Verantwortung für die Verwaltung der nationalen Strafregistersysteme im Hinblick auf die Teilnahme an ECRIS liegt ausschließlich bei den Mitgliedstaaten. Dies gilt auch für den Austausch der Strafregisterinformationen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Vorschlag werden einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, der mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, durchgeführt. Der Beschluss enthält Mindestvorschriften, die eine elektronische Verbindung zwischen den nationalen Strafregistern und eine automatische Übersetzung ermöglichen.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss.
Ein anderes Rechtsinstrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen:
Ziel des Vorschlags ist die Einführung des ECRIS-Systems. Dies erfordert die Festlegung bestimmter Grundelemente und Standards eines elektronischen Datenaustauschsystems mit einem Standardformat für den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen sowie andere allgemeine und technische Durchführungsvorschriften zur Organisation und Erleichterung des Datenaustauschs.
Für diese detaillierte Regelung ist ein Ratsbeschluss erforderlich.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Aufbau und Betrieb von ECRIS werden sich auf den Haushalt auswirken. Diese Kosten werden aber weitgehend durch das spezifische Programm "Strafjustiz" im Rahmen des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz"3 gedeckt.
5. Weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
Einige Mitgliedstaaten, die an dem oben erwähnten Pilotprojekt teilnehmen, tauschen Informationen bereits elektronisch aus. Der vorliegende Vorschlag orientiert sich weitgehend an diesem Pilotprojekt, insbesondere was die Liste der Straftatbestände und Sanktionen angeht.
Wie im Rahmenbeschluss vorgesehen, entscheiden die Mitgliedstaaten anhand ihres Entwicklungsstands selbst darüber, wann sie sich dem ECRIS-System anschließen. Das System wird daher schrittweise ausgebaut.
Vereinfachung
Der Vorschlag bringt für die Behörden (auf nationaler und EU-Ebene) eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren mit sich. Kosten und Zeitaufwand für Übersetzungen werden durch maschinelle Übersetzungshilfen reduziert.
Der elektronische Datenaustausch, der den aufwändigen und unzuverlässigen papiergestützten Datenaustausch ersetzt, ermöglicht zudem einen schnelleren und systematischeren Informationsaustausch.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag sieht eine regelmäßige Berichterstattung an den Rat und das Europäische Parlament vor.
Erläuterung einzelner Artikel
Nachstehend wird kurz auf die wichtigsten Artikel des Beschlussvorschlags eingegangen die weiter oben nicht behandelt worden sind.
Artikel 3
Europäisches Strafregisterinformationssystem
Dieser Artikel regelt die technische Architektur, den Betrieb und den Einsatz von ECRIS sowie die damit verbundene Verantwortung, auch in finanzieller Hinsicht.
ECRIS ist ein System, das auf eine dezentrale IT-Architektur gestützt ist. Die Strafregisterdaten werden nur in den Datenbanken des betreffenden Mitgliedstaats gespeichert. Auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten kann online nicht direkt zugegriffen werden.
Das sTESTA-Netz wurde im Rahmen des Pilotprojekts als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur für die nationalen Strafregisterdatenbanken ausgewählt.
Diese Kommunikationsinfrastruktur wird vorläufig übernommen. Im Ausschussverfahren werden unter Berücksichtigung der mit dem Pilotprojekt gewonnenen Erfahrungen einheitliche Protokolle festgelegt, die den Austausch von Informationen zwischen nationalen Strafregisterdatenbanken ermöglichen. Zur Anwendung dieser Protokolle wird die Kommission den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Software zur Verfügung stellen, die ihnen den Anschluss ihrer Register an das Netz ermöglicht. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie diese Software nutzen oder die Protokolle mit ihrer eigenen Verbindungssoftware zur Anwendung bringen.
Die Mitgliedstaaten sind für den Betrieb der nationalen Strafregisterdatenbanken sowie für die Leistungsfähigkeit des Datenaustausches, an dem sie mitwirken, verantwortlich.
Die Ausgaben für die Kommunikationsinfrastruktur sollen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten werden. Speziell zur Finanzierung von ECRIS können die bestehenden Finanzprogramme der EU herangezogen werden.
Artikel 4, Anhänge A und B - Datenübertragungsformat, Tabelle der Straftatbestände und Sanktionen
Mit diesem Beschluss wird ein europäisches Standardformat für die Übertragung von Strafregisterdaten eingeführt, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen elektronischen Form ermöglicht, die die maschinelle Übersetzung dieser Informationen erleichtert. Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie andere Mitgliedstaaten über Verurteilungen informieren oder auf Informationsersuchen antworten Straftatbestände und Sanktionen mit den Codes zu bezeichnen, die in den zwei Referenztabellen in den Anhängen A ("Straftatbestände") und B ("Sanktionen") aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Übermittlung ihrer Informationen jede Straftat und jede Sanktion mit dem Code der zutreffenden Unterkategorie bezeichnen. Ist dies nicht möglich, müssen sie auf den Code der zutreffenden "offenen Kategorie" zurückgreifen. Sind in einem bestimmten Fall die in den beiden Referenztabellen angegebenen zusätzlichen Parameter relevant, muss für jeden Parameter der entsprechende Buchstabencode angegeben werden.
Die Straftatkategorien sollten unter Berücksichtigung der sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene harmonisierten gemeinsamen Definitionen ausgelegt werden.
Die Tabellen sind das Ergebnis einer Bedarfsanalyse aller 27 Mitgliedstaaten, bei der vor allem den Kategorien des Pilotprojekts und den Ergebnissen der Kategorisierung der nationalen Straftatbestände und Sanktionen Rechnung getragen wurde.
Berücksichtigt wurden auch die Stellungnahmen der Delegationen im Anschluss an die Sachverständigensitzung vom 12. November 2007.
Artikel 5
Informationen über inländische Verurteilungen, Sanktionen und Maßnahmen
Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Straftatbestände und Sanktionen den einzelnen Kategorien in der Tabelle in Anhang A beziehungsweise Anhang B zuzuordnen. Zum besseren Verständnis und im Interesse der Übersichtlichkeit der gemeinsamen Kategorien sind sie überdies gehalten, ihre nationalen Strafen und Maßnahmen kurz zu beschreiben und bei problematischen Straftatbeständen eine kurze Beschreibung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale zu liefern wenn dies zur Abgrenzung der einzelnen Straftatbestände erforderlich ist.
Ferner ist eine Liste der nationalen Strafgerichte zu übermitteln, um eine automatische Übersetzung der Namen dieser Gerichte zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen sind zu dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission nach Artikel 11 Absatz 5 des Rahmenbeschlusses mitteilen, dass sie zur Verwendung des Standardformats und zu dessen elektronischer Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten bereit sind. Die Listen und Kurzbeschreibungen müssen regelmäßig aktualisiert werden. Zur Gewährleistung vollständiger Transparenz und zur leichteren Kenntnisnahme werden die Informationen den nationalen Justizbehörden auf elektronischem Weg bereitgestellt.
Artikel 6 und 7 - Ausschuss, Ausschussverfahren und Durchführungsmaßnahmen
Artikel 7 sieht die Einsetzung eines Ausschusses vor, der die Kommission bei der Einführung von ECRIS unterstützen wird.
Nach Artikel 6 sind die Referenztabellen mit den Straftatbeständen und Sanktionen sowie die technischen Standards für den Informationsaustausch fortlaufend zu überprüfen und regelmäßig zu aktualisieren. Vorgesehen sind auch Statistikvorschriften sowie ein Handbuch mit detaillierten Bestimmungen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass die nationalen ECRIS-Nutzer die verschiedenen Begriffe und Verfahren in derselben Weise verstehen. In diesem Handbuch sollte unter anderem auf die Identifizierung von Straftätern, die gemeinsame Lesart der Straftatbestände und Sanktionen in den Anhängen A und B, problematische nationale Straftatbestände und Sanktionen sowie auf den Informationsaustausch als solchen eingegangen werden.
Artikel 6 stattet die Kommission und den ihr zur Seite gestellten Ausschuss folglich mit den für die Einführung und den Betrieb von ECRIS notwendigen Durchführungsbefugnissen aus.
Nach Artikel 7 werden die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens für den Regelungsausschuss beschlossen.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/XX/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den nationalen Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten systematisch in einer Weise ausgetauscht werden, die eine gemeinsame Lesart dieser Informationen und Effizienz gewährleistet.
- (2) Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm7 sowie im Aktionsplan8 zur Durchführung des Haager Programms bekräftigt. Die elektronische Vernetzung der Strafregister auf EU-Ebene wurde zudem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007 als politische Priorität bestätigt.
- (3) Die elektronische Vernetzung der Strafregister ist Teil des E-Justiz-Projekts, das vom Europäischen Rat im Jahr 2007 mehrfach als vorrangige Aufgabe bezeichnet wurde.
- (4) Auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ist ein effizienter Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, nicht möglich. Es besteht daher Bedarf an effizienteren und einfacheren Verfahren für einen solchen Informationsaustausch auf EU-Ebene.
- (5) Zurzeit läuft ein Pilotprojekt, das auf eine Vernetzung der Strafregister gerichtet ist. Die Projektergebnisse stellen eine wertvolle Grundlage für die weiteren Arbeiten an einem elektronischen Informationsaustausch auf europäischer Ebene dar.
- (6) Ziel dieses Beschluss zur Durchführung von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI ist die Einführung eines elektronischen Systems für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten. Mit Hilfe dieses Systems sollen die Mitgliedstaaten, die Informationen über Verurteilungen entgegennehmen, diese Informationen leichter verstehen können. Es sollte deshalb ein Standardformat eingeführt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatische Übersetzung dieser Informationen erleichtert, und es sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu organisieren und zu erleichtern.
- (7) Im Rahmenbeschluss 2008/XX/JI sind die Kategorien von Daten festgelegt, die in das System einzugeben sind, sowie die Zwecke und Kriterien für die Eingabe, die zugangsberechtigten Behörden und spezielle Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten.
- (8) Die Referenztabellen der Straftatbestände und Sanktionen in den Anhängen sollen die automatische Übersetzung erleichtern und das Verstehen der übermittelten Informationen durch Bezugnahme auf ein Codesystem ermöglichen. Die Tabellen sind das Ergebnis einer Bedarfsanalyse aller 27 Mitgliedstaaten. Bei dieser Analyse wurde den Kategorien des Pilotprojekts und den Ergebnissen der Kategorisierung der nationalen Straftatbestände und Sanktionen Rechnung getragen. Bei der Tabelle der Straftatbestände wurden überdies die auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden harmonisierten Begriffsbestimmungen sowie die Datenmodelle von Eurojust und Europol berücksichtigt. Die Straftatkategorien sollten unter Berücksichtigung der sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene harmonisierten gemeinsamen Definitionen ausgelegt werden.
- (9) Zum besseren Verständnis und im Interesse der Klarheit der gemeinsamen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten zu jeder in den Tabellen aufgeführten Kategorie die entsprechenden Straftatbestände und Sanktionen nach innerstaatlichem Recht sowie eine Liste der nationalen Strafgerichte übermitteln. Diese Informationen sollten den nationalen Justizbehörden insbesondere auf elektronischem Weg bereitgestellt werden.
- (10) Das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ist ein System, das auf einer dezentralen IT-Architektur basiert. Die Strafregisterdaten sollten nur in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert werden; auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten sollte ein direkter Online-Zugriff nicht möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Verantwortung für den Betrieb der nationalen Strafregisterdatenbanken sowie für die Leistungsfähigkeit des Datenaustausches, an dem sie mitwirken, übernehmen. Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur sollte zu Anfang das sTESTA-Netz dienen. Alle Ausgaben für die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten werden. Unter Berücksichtigung der mit dem Pilotprojekt gewonnenen Erfahrungen sollten im Ausschussverfahren einheitliche Protokolle festgelegt werden, die den Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Strafregisterdatenbanken ermöglichen.
- (11) Um die Einführung von ECRIS zu beschleunigen, beabsichtigt die Kommission eine Reihe von technischen Maßnahmen, um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die Vernetzung ihrer Strafregisterdatenbanken zu unterstützen. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten hierzu eine geeignete Software zur Verfügung stellen, die sie anstelle ihrer eigenen Verbindungssoftware zur Anwendung der einheitlichen Protokolle nutzen können.
- (12) Da dieser Beschluss nicht auf eine Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme gerichtet ist, ist der Urteilsmitgliedstaat, was die Verwendung von Informationen für innerstaatliche Zwecke anbelangt, nicht verpflichtet, sein Strafregistersystem zu ändern.
- (13) Die Referenztabellen mit den Straftatbeständen und Sanktionen sowie die technischen Standards für den Informationsaustausch sollten fortlaufend überprüft und regelmäßig aktualisiert werden. Der Kommission, die von einem Ausschuss unterstützt wird, wurden hierzu die entsprechenden Durchführungsbefugnisse übertragen. Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens für den Regelungsausschuss beschlossen werden.
- (14) Der Rahmenbeschluss 2008/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden9, sollte beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen.
- (15) Da das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die Einführung eines Systems für die elektronische Übertragung von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in angemessener Weise erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens in der Europäischen Union besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 EU-Vertrag und Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen beschließen. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (16) Der Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
Beschliesst:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit diesem Beschluss wird das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingeführt. Es werden Elemente eines Standardformats für den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen festgelegt, das insbesondere Angaben über die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowie über die Verurteilung selbst enthält, und sonstige allgemeine und technische Durchführungsaspekte geregelt, die die Organisation und Erleichterung des Informationsaustauschs betreffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI.
Artikel 3
Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)
- (1) ECRIS basiert auf einer dezentralen IT-Architektur und setzt sich zusammen aus:
- a) den Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten,
- b) einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur mit einem verschlüsselten Netz,
- c) einer im Einklang mit den einheitlichen Protokollen entwickelten Verbindungssoftware, die den Austausch von Informationen zwischen den Strafregisterdatenbanken ermöglicht.
- (2) Für die Verbindungssoftware und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Die Strafregisterdaten werden nicht zentral gespeichert. Alle Strafregisterdaten werden in Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert.
- (3) Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI können auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten nicht direkt online zugreifen. Um die Vertraulichkeit und Integrität der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Strafregisterdaten zu gewährleisten, wird die beste verfügbare Technik eingesetzt, die die Mitgliedstaaten gemeinsam mit Unterstützung der Kommission ausgewählt haben.
- (4) Grundlage der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur ist das Netz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (sTESTA) und dessen weitere Entwicklungen oder andere alternative sichere Netze der Kommission.
- (5) Die Kommission stellt allgemeine Unterstützungs- und Überwachungsdienste bereit, um einen leistungsfähigen Betrieb von ECRIS zu gewährleisten.
- (6) Unbeschadet der Möglichkeit, die EU-Finanzprogramme nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, tragen die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre eigenen Kosten, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Pflege der in Absatz 1 genannten ECRIS-Komponenten verbunden sind.
Artikel 4
Datenübertragungsformat
- (1) Übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 bis 4 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI mit Verweis auf die Bezeichnung oder die rechtliche Einstufung eines Straftatbestands und die geltende Rechtsvorschrift, nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A sowie auf die Parameter, die Aufschluss über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung geben, und weisen, sofern anwendbar, auf Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit hin.
- (2) Übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 bis 4 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI, die die Verurteilung selbst einschließlich Hauptstrafe, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, betreffen, nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code in der Tabelle der Sanktionen und Maßnahmen in Anhang B.
Artikel 5
Informationen über inländische Verurteilungen, Sanktionen und Maßnahmen
- (1) Der Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 5 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI ist Folgendes beizufügen:
- (a) die Straftatbestände nach innerstaatlichem Recht, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A entsprechen, mit der Bezeichnung oder rechtlichen Einstufung des jeweiligen Straftatbestands sowie der geltenden Rechtsvorschrift und gegebenenfalls einer kurzen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;
- (b) die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Sanktionen und Maßnahmen in Anhang B entsprechen sowie eine Beschreibung dieser Sanktionen;
- (c) eine Liste der nationalen Strafgerichte.
- (2) Diese Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen ist auch der Kommission zu übermitteln.
- (3) Die Listen und Beschreibungen in Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Informationen werden der Kommission übermittelt.
- (4) Die Kommission stellt den nationalen Justizbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen insbesondere auf elektronischem Weg bereit.
Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen
- Die nachstehenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt:
- a) Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und den Betrieb von ECRIS notwendig sind, insbesondere in Bezug auf:
- i) technische Spezifikationen für den Datenaustausch einschließlich Sicherheitsanforderungen, insbesondere einheitliche Protokolle;
- ii) Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Softwareanwendungen mit den technischen Spezifikationen;
- iii) Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur;
- b) Ausgabe eines Handbuchs, in dem das Verfahren für den Informationsaustausch unter besonderer Berücksichtigung der Modalitäten zur Identifizierung von Straftätern sowie die Straftatbestände und Sanktionen in den Anhängen A und B erläutert werden;
- c) Vorschriften für Statistiken, die für die Überwachung von ECRIS erforderlich sind, und gegebenenfalls für weitere Statistiken über den Austausch von Strafregisterinformationen, einschließlich Art und Häufigkeit;
- d) Änderungen der Anhänge A und B.
- a) Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und den Betrieb von ECRIS notwendig sind, insbesondere in Bezug auf:
Artikel 7
Ausschussverfahren
- (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- (2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absätze 2 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
- (4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen.
- (5) Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.
- (6) Der Rat kann innerhalb von drei Monaten ab seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.
Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des EG-Vertrags vorlegen.
Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
Artikel 8
Bericht
- (1) Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung insbesondere der anhand des Informationssystems erstellten Statistiken; der erste Bericht erfolgt ein Jahr nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI.
- (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Berichterstattung nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 9
Durchführung und Fristen
- (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb der in Artikel 11 Absatz 6 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI genannten Frist nachzukommen.
- (2) Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 4 näher bezeichnete Format und beachten die Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen nach Maßgabe dieses Beschlusses ab dem in Artikel 11 Absatz 5 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI festgesetzten Zeitpunkt.
Artikel 10
Wirksamwerden
- Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel, am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Anhang A
Gemeinsame Tabelle der Straftatbestände
Parameter | ||
---|---|---|
Grad der Tatbestandsverwirklichung: | Vollendete Straftat | Ø |
Versuch | V | |
Grad der Beteiligung: | Täter | Ø |
Gehilfe | H | |
Anstifter | I | |
Schuldausschließungsgrund: | Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit | S |
Code | Kategorien und Unterkategorien von Straftatbeständen |
---|---|
0100 00 offene Kategorie | Verbrechen, die in die Zuständigkeit des internationalen Strafgerichtshofs fallen |
0101 00 | Völkermord |
0102 00 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit |
0103 00 | Kriegsverbrechen |
0200 00 offene Kategorie | Beteiligung an einer kriminellen Kereinigung |
0201 00 | Leitung einer kriminellen Vereinigung |
0202 00 | Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
0203 00 | Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
0300 00 offene Kategorie | Terrorismus |
0301 00 | Leitung einer terroristischen Vereinigung |
0302 00 | Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung |
0303 00 | Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten10 |
0304 00 | Terrorismusfinanzierung |
0305 00 | Terroristische Straftaten11 |
0400 00 offene Kategorie | Menschenhandel |
0401 00 | Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten |
0402 00 | Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
0403 00 | Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe |
0404 00 | Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft |
0405 00 | Menschenhandel zu anderen Zwecken |
0406 00 | Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen |
0407 00 | Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
0408 00 | Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen |
0409 00 | Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen |
0500 00 offene Kategorie | Schusswaffen, Teile von Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe |
0501 00 | Unerlaubte Herstellung |
0502 00 | Unerlaubter Handel auf nationaler Ebene |
0503 00 | Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr |
0504 00 | Unerlaubter Besitz oder unerlaubte Verwendung |
0600 00 offene Kategorie | Umweltschädigung |
0601 00 | Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung |
0602 00 | Illegale Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser |
0603 00 | Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle |
0604 00 | Illegaler Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon |
0605 00 | Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern |
0606 00 | Illegaler Handel mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen |
0607 00 | Illegaler Handel mit Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen |
0608 00 | Fahrlässige Umweltstraftaten |
0700 00 offene Kategorie | Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen, und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit |
0701 00 | Illegaler Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen |
0702 00 | Illegaler Konsum von Drogen und Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
0703 00 | Beihilfe oder Anstiftung zum illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen |
0704 00 | Nicht mit Drogen in Verbindung stehende Straftaten gegen die Volksgesundheit, die keine Umweltstraftaten sind |
0800 00 offene Kategorie | Straftaten gegen die Person |
0801 00 | Vorsätzliche Tötung |
0802 00 | Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen12 |
0803 00 | Fahrlässige Tötung |
0804 00 | Kindstötung |
0805 00 | Illegale Abtreibung |
0806 00 | Tötung auf Verlangen |
0807 00 | Straftaten in Verbindung mit Selbsttötung |
0808 00 | Körperverletzung mit Todesfolge |
0809 00 | Vorsätzliche schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
0810 00 | Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
0811 00 | Vorsätzliche einfache Körperverletzung |
0812 00 | Fahrlässige einfache Körperverletzung |
0813 00 | Gefährdung von Leib und Leben |
0814 00 | Folter |
0815 00 | Unterlassene Hilfeleistung |
0816 00 | Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe |
0817 00 | Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe |
0900 00 offene Kategorie | Straftaten gegen die Freiheit und würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschliesslich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit |
0901 00 | Entführung, Freiheitsberaubung |
0902 00 | Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt |
0903 00 | Geiselnahme |
0904 00 | Flugzeug- und Schiffsentführung |
0905 00 | Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung |
0906 00 | Bedrohung |
0907 00 | Nötigung, Druck, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe |
0908 00 | Erpressung |
0909 00 | Erpressung in besonders schweren Fällen |
0910 00 | Verletzung der Privatsphäre und Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten |
0911 00 | Illegale Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs |
0912 00 | Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft |
0913 00 | Anstiftung zur Rassendiskriminierung in der Öffentlichkeit |
0914 00 | Anstiftung zum Rassenhass |
1000 00 offene Kategorie | Sexualdelikte |
1001 00 | Vergewaltigung |
1002 00 | Vergewaltigung in besonders schweren Fällen13 mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen |
1003 00 | Sexuelle Nötigung |
1004 00 | Zuhälterei |
1005 00 | Exhibitionistische Handlungen |
1006 00 | Sexuelle Belästigung |
1007 00 | Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen |
1008 00 | Inzest |
1009 00 | Sexuelle Ausbeutung von Kindern14 |
1010 00 | Straftaten im Zusammenhang mit unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen |
1011 00 | Vergewaltigung von Minderjährigen15 |
1012 00 | Sexueller Übergriff gegen Minderjährige16 |
1100 00 offene Kategorie | Straftaten gegen die Familie |
1101 00 | Gewalt innerhalb der Familie |
1102 00 | Bigamie |
1103 00 | Verletzung der Unterhaltspflicht |
1104 00 | Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen |
1105 00 | Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen |
1200 00 offene Kategorie | Straftaten gegen die Staatsgewalt und Behinderung der Justiz |
1201 00 | Spionage |
1202 00 | Hochverrat |
1203 00 | Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden |
1204 00 | Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs |
1205 00 | Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen |
1206 00 | Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson |
1207 00 | Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson |
1208 00 | Gewalt gegen eine Amtsperson |
1209 00 | Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens |
1210 00 | Gewalt bei Sportveranstaltungen |
1211 00 | Alkohol- oder Drogenmissbrauch |
1212 00 | Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung, falsche Zeugenaussage |
1213 00 | Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung |
1300 00 offene Kategorie | Straftaten zulasten der öffentlichen Hand |
1301 00 | Steuerstraftaten |
1302 00 | Zollstraftaten |
1303 00 | Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen |
1304 00 | Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften |
1305 00 | Straftaten in Verbindung mit illegalem Glücksspiel |
1306 00 | Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen |
1307 00 | Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde |
1308 00 | Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger |
1309 00 | Amtsmissbrauch |
1400 00 offene Kategorie | Wirtschaftsstraftaten |
1401 00 | Bankrott |
1402 00 | Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft |
1403 00 | Betrügerische Insolvenz |
1404 00 | Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht |
1405 00 | Untreue |
1406 00 | Geldwäsche |
1407 00 | Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor |
1408 00 | Betrug im privaten Sektor17 |
1409 00 | Fälschung und Nachahmung gewerblich oder urheberrechtlich geschützter Produkte |
1410 00 | Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht |
1411 00 | Insidergeschäfte |
1500 00 offene Kategorie | Eigentumsdelikte |
1501 00 | Diebstahl |
1502 00 | Diebstahl in besonders schweren Fällen |
1503 00 | Einbruchsdiebstahl |
1504 00 | Raub, Diebstahl mit Gewalt |
1505 00 | Bewaffneter Raub |
1506 00 | Bandendiebstahl |
1507 00 | Ladendiebstahl |
1508 00 | Widerrechtliche Aneignung |
1509 00 | Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie |
1510 00 | Betrugsdelikte |
1511 00 | Handel mit gestohlenen Fahrzeugen |
1512 00 | Handel mit gestohlenen Waren außer Fahrzeugen |
1513 00 | Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, |
1600 00 offene Kategorie Sachbeschädigung | |
1601 00 | Vandalismus |
1602 00 | Rechtswidrige Zerstörung einer Sache |
1603 00 | Sabotage |
1604 00 | Brandstiftung |
1605 00 | Brandstiftung in besonders schweren Fällen |
1606 00 | Vorsätzliche Zerstörung einer Sache durch Brandstiftung |
1607 00 | Fahrlässige Zerstörung einer Sache durch Brandstiftung |
1700 00 offene Kategorie | Straftaten gegen Informationssysteme |
1701 00 | Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen |
1702 00 | Rechtswidriger Systemeingriff |
1703 00 | Rechtswidriger Eingriff in Daten |
1704 00 | Herstellung, Besitz oder Handel mit Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten |
1800 00 offene Kategorie | Fälschung von Zahlungsmitteln |
1801 00 | Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung |
1802 00 | Fälschung unbarer Zahlungsmittel |
1803 00 | Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren |
1804 00 | Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren |
1805 00 | Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren |
1900 00 offene Kategorie | Fälschung amtlicher Dokumente oder Fälschung einer Urkunde durch einen Beamten oder eine Behörde |
1901 00 | Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson |
1902 00 | Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde |
1903 00 | Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde |
1904 00 | Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten |
1905 00 | Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente |
2000 00 offene Kategorie | Strassenverkehrsdelikte |
2001 00 | Gefährdung des Straßenverkehrs |
2002 00 | Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
2003 00 | Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln |
2004 00 | Fahren ohne Fahrerlaubnis |
2005 00 | Fahren ohne Anschnallgurte oder Kindersitz |
2006 00 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
2007 00 | Sich einer Verkehrskontrolle entziehen |
2008 00 | Straftaten im Zusammenhang mit dem Fernlastverkehr einschließlich Verstöße gegen die Fahrt- und Ruhezeiten und die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter |
2100 00 offene Kategorie | Arbeitsrechtliche Delikte |
2101 00 | Illegale Beschäftigung eines EU-Bürgers |
2102 00 | Illegale Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen |
2103 00 | Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge |
2104 00 | Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit |
2105 00 | Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung |
2106 00 | Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe |
2107 00 | Andere Straftaten gegen Arbeitnehmerrechte einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten |
2200 00 offene Kategorie | Verstösse gegen das Ausländerrecht |
2201 00 | Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt |
2202 00 | Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt |
2300 00 offene Kategorie | Verstösse gegen die Wehrpflicht |
2400 00 offene Kategorie | Sonstige Straftaten |
Anhang B
Gemeinsame Tabelle der Sanktionen
Code | Kategorien und Unterkategorien von Sanktionen |
---|---|
1000 offene Kategorie | Freiheitsentzug |
1001 | Freiheitsentzug bei Erwachsenen |
1002 | Freiheitsentzug bei Minderjährigen |
1003 | Lebenslanger Freiheitsentzug |
2000 offene Kategorie | Freiheitsbeschränkung |
2001 | Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen |
2002 | Ausreisebeschränkung |
2003 | Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten |
2004 | Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen |
2005 | Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen |
2006 | Elektronische Überwachung18 |
2007 | Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten |
3000 offene Kategorie | Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit |
3001 | Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben |
3002 | Vorübergehende / dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt |
3003 | Vorübergehende / dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts |
3004 | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
3005 | Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen |
3006 | Entzug der Fahrerlaubnis19 |
3007 | Fahrverbot |
3008 | Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge |
3009 | Vorübergehender / dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge |
3010 | Vorübergehende / dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger / Zeuge unter Eid / Schöffe teilzunehmen |
3011 | Vorübergehende / dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten20 |
3012 | Vorübergehende / dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels |
3013 | Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit |
3014 | Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen |
3015 | Pflicht zur Schließung eines Betriebs |
3016 | Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen |
3017 | Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz |
3018 | Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen |
3019 | Verbot, Tiere zu halten |
4000 offene Kategorie | Einreiseverbot oder Ausweisung |
4001 | Einreiseverbot |
4002 | Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet |
5000 offene Kategorie | Persönliche Pflichten |
5001 | Teilnahme an ärztlicher Behandlung |
5002 | Teilnahme an einem sozialpädagogischem Programm |
5003 | Auflage, sich der Fürsorge / Aufsicht der Familie zu unterstellen |
5004 | Erziehungsmaßnahmen für Minderjährige |
5005 | Führungsaufsicht |
5006 | Ausbildungs-/Arbeitsauflagen |
5007 | Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern |
5008 | Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils |
6000 offene Kategorie | Das persönliche Eigentum betreffende Strafen |
6001 | Beschlagnahme und Einziehung |
6002 | Abriss |
6003 | Restaurierung |
7000 offene Kategorie | Unterbringung in einer Anstalt |
7001 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus |
7002 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
7003 | Unterbringung in einer Erziehungsanstalt für Erwachsene |
7004 | Unterbringung in einer Erziehungsanstalt für Minderjährige |
8000 offene Kategorie | Finanzielle Sanktionen |
8001 | Geldstrafe |
8002 | Geldstrafe nach Tagessätzen21 |
8003 | Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers22 |
9000 offene Kategorie | Arbeitsstrafe |
9001 | Gemeinnützige Arbeit |
1000 offene Kategorie | Militärstrafen |
1001 | Verlust des Dienstgrads23 |
1002 | Unehrenhafte Entlassung |
1003 | Militärhaft |
1100 offene Kategorie | Strafbefreiung / Strafaussetzung / Verwarnung |
1200 offene Kategorie | Sonstige Sanktionen |
Parameter | |
---|---|
Ø | Strafe |
m | Maßnahme |
a | Ausgesetzte Strafe/Maßnahme24 |
b | Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme25 |
c | Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme26 |
d | Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme27 |
e | Umwandlung der Strafe/Maßnahme |
f | Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe |
g | Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme |
h | Bildung einer Gesamtstrafe28 |
i | Unterbrechung der Vollstreckung / Aufschub der Strafe/Maßnahme29 |
j | Straferlass |
k | Erlass der ausgesetzten Strafe |
l | Beendigung der Strafe |
n | Begnadigung |
o | Amnestie |
p | Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen) |
q | Rehabilitierung (Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister für andere Zwecke als ein gerichtliches Verfahren) |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 2001 und 2002 wurden zwei Studien zu den Strafregistern durchgeführt: eine Studie des Institute of Advanced Legal Studies (ISLA) im Rahmen des Programms FALCONE (2000/FAL/168) und eine Studie des Institute for International Research on Criminal Policy (IRCP) im Rahmen des Programms GROTIUS (2001/GRP/024).
- 2 An dem Pilotprojekt sind BE, CZ, DE , ES, FR, IT, LU, SK, SI, PL, PT und UK beteiligt (Stand: März 2008). BE, CZ, DE , ES, FR, LU tauschen Informationen elektronisch aus.
- 3 ABl. L 58 vom 24.2.2007.
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. L [...], [...], S. [...].
- 7 ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
- 8 ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.
- 9 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 10 Vgl. den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI).
- 11 Vgl. den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) und das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005.
- 12 Zum Beispiel: bei besonders schwerwiegenden Tatumständen.
- 13 Zum Beispiel: Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit.
- 14 Ausgenommen Inzest.
- 15 Ausgenommen Inzest.
- 16 Ausgenommen Inzest.
- 17 Zum Beispiel: Kredit- oder Versicherungsbetrug.
- 18 Stationäre oder mobile Überwachung.
- 19 Der Führerschein muss neu beantragt werden.
- 20 Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person.
- 21 Geldstrafe, die sich nach Tagessätzen bemisst.
- 22 Zum Beispiel zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers.
- 23 Degradierung.
- 24 Die Vollstreckung der Strafe kann vermieden werden.
- 25 Die Vollstreckung der Strafe kann vermieden werden.
- 26 Die Vollstreckung der Strafe kann vermieden werden.
- 27 Die Vollstreckung der Strafe kann vermieden werden.
- 28 Die Gesamtstrafe erstreckt sich auf mehrere Straftaten, die Gegenstand einer oder mehrerer gerichtlicher Entscheidungen waren.
- 29 Die Vollstreckung der Strafe kann nicht vermieden werden.