Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/3450 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes - Drucksache 17/3022, 17/3035 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein."
- 2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderungen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der regelmäßigen Überwachung und den Regelungen zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz."
Fristablauf: 26.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 489/10 (PDF)