Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 2 Absatz 3c - neu -)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 2 nach Absatz 3b folgender Absatz 3c einzufügen:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung, weil es neben den in den Absätzen 3a und 3b genannten Kraftstoffen weitere Schiffskraftstoffe gibt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

Begründung

Die TA Luft 86 wurde ersetzt durch die TA Luft vom 24. Juli 2002.

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Anlage Nummer 1)*

In Artikel 1 Nummer 9 ist Nummer 1 der Anlage wie folgt zu fassen:

"1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

Nummer der Ausfertigung:

Leichtes Heizöl Dieselkraftstoff Gasöl für den Seeverkehr Schiffsdiesel Sonstige Schiffskraftstoffe gemäß § 2 Absatz 3c Schweres Heizöl
Menge in t
Erster Bestimmungsort der Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei 15 Grad nach DIN EN ISO 3675 (1998) und DIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm:
b) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999:
c) Siedeverlauf nach DIN EN ISO 3405 Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
d) Schwefelgehalt nach DIN EN ISO 8754 (2003), DIN EN ISO 14596 (2007) und DIN EN 24260 (1994) in Gew.-%:


Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:"

* Zur Fassung der Spalte 6 vgl. Ziffer 1 (Folgeänderung unter Buchstabe b).

Begründung

Der Vorschlag dient der redaktionellen Änderung. Die Spalte "Schweres Heizöl" und die letzten beiden Zeilen für die Angaben zum Hersteller und die Unterschrift sind notwendig, um den Auskunftspflichten des § 5 Absatz 1 und 2 zu genügen.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Umsetzung der in Kürze zu erwartenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG in nationales Recht die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe in einer Verordnung zusammenzufassen.