Vorschlag des Ständigen Beirats
Dritte Änderung der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

Artikel 1
Änderung der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

Die Bestimmungen über Kostenerstattungen für Mitglieder des Bundesrates in der Fassung des Beschlusses vom 22. September 1995 (BR-Drucksache 577/95(B)), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 30. November 2001 (BR-Drucksache 972/01(B) ) werden wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 werden die Wörter "ein Tage- oder Sitzungsgeld oder" gestrichen, das Wort "sonstige" durch das Wort "entsprechende" ersetzt und die Wörter "aus anderen öffentlichen Mitteln oder" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu" gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom [einsetzen: erster Tag des auf die Beschlussfassung folgenden Kalendermonats].

Begründung

A. Allgemeines

Die Regelungen in den KEB sind hinsichtlich der Verweise auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) veraltet und werden aktualisiert.

Anlässlich der Sitzungsteilnahme nach § 1 erhalten die Mitglieder Fahrtkostenerstattung sowie eine Kostenpauschale.

In Ansehung der Abgrenzungsschwierigkeiten der Kostentatbestände zu Lasten des Bundeshaushalts einerseits und der Länderhaushalte andererseits werden anlässlich der Sitzungsteilnahme nach § 1 neben Fahrtkosten keine weiteren Reisekosten vom Bund übernommen.

Die Kostenpauschale dient als Ausgleich für die mit dem Bundesratsmandat verbundenen Aufwendungen. Sie wird als Aufwandsentschädigung in Form einer Sitzungspauschale gezahlt.

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1 KEB)

Durch die Streichung in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Kostenpauschale neben den gesondert zu erstattenden Fahrtkosten nicht alle mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Kosten abdeckt, sondern gegebenenfalls anfallende weitere Reisekosten von den Ländern getragen werden (siehe Begründung zu A.). Die Regelungen für An- und Abreisetage sowie Überbrückungstage in Absatz 3 entfallen. Stattdessen wird die Kostenpauschale anlässlich der Sitzungsteilnahme einmal und zwar unabhängig von der Sitzungsdauer gewährt. Im Falle mehrerer Sitzungen wird die Kostenpauschale nur einmal pro Kalendertag gewährt.

Zu Nummer 2 (§ 3 KEB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Entsprechende Erstattungen aus Mitteln einer europäischen Körperschaft sind auf die Kostenpauschale anzurechnen. Im Übrigen ergeben sich die Anrechnungsvorschriften aus dem jeweiligen Reisekostenrecht der Länder.

Zu Nummer 3 (§ 5 KEB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuellen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 6 KEB) und Nummer 5 (§ 7 KEB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuellen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.

Zu Nummer 6 (§ 8 KEB)

Der Anspruch der Kraftfahrer auf die Reisekostenpauschale wird analog der Regelungen für die Mitglieder des Bundesrates auf eine Pauschale pro Sitzung und Kalendertag beschränkt.

Zu Nummer 7 (§ 15 KEB)

Die Regelung zum Inkrafttreten erfolgt nunmehr in Artikel 2.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.