Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12600 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/10822 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 652/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

,Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

In § 305 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.`

4. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.

5. Die Bezeichnung des Anhangs wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu Artikel 2 Nummer 12)".

6. In dem Anhang wird Anlage 11 wie folgt gefasst:

,Anlage 11 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

4 Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 2 trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen 2 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.*

1 Bei Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro übersteigt, ist anstelle des vorangegangenen Satzes der folgende Satz einzufügen:

"Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Tagesreise, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 behandelt wird."

2 Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.

3 Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit den Wörtern "Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302" beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt werden.

4 Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 werden entweder nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des Kastens angefügt.

5 Hier ist einzufügen:

Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

6 Hier sind einzufügen:

7 Hier ist einzufügen:

"Webseite, auf der die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzungrichtlinieeu2015 2302.de".

* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.`