Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 21. Februar 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/7960 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union - Drucksachen 19/7376, 19/7915 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.03.19
Erster Durchgang: Drucksache. 001/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Sonderregelungen für Studierende".
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Angabe "30. März 2019" durch die Wörter "Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts)," und die Angabe "29. März 2019" durch die Wörter "Tag vor dem Tag des Austritts" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 wird die Angabe "30. März 2019" durch die Wörter "Tag des Austritts" ersetzt.
- c) In § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, § 9 Satz 2, § 10 Nummer 1, § 11 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, den §§ 14, 18 Satz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 und 3 Satz 2, den §§ 23, 25 Absatz 2 und 3, den §§ 31, 36 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "29. März 2019" durch die Wörter "Tag vor dem Tag des Austritts" ersetzt.
- d) In § 6 Absatz 3, § 11 Satz 1, § 14 Absatz 1 und 2, 3 Satz 1, § 21 Absatz 1, § 35 Absatz 1, 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 und 2, 3 Satz 1, den §§ 37 bis 39, 40 Satz 1 wird jeweils die Angabe "30. März 2019" durch die Wörter "Tag des Austritts" ersetzt.
- e) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Regelungen dieses Teils gelten für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit. Die Regelungen sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen Rechtsakte mit Notfallmaßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, unmittelbar gilt."
- f) In § 5 Absatz 1 wird im Teilsatz nach Nummer 3 nach den Wörtern "zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten" ein Komma und das Wort "Wohnzeiten" eingefügt.
- g) In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "nach dem 29. März 2024" durch die Wörter "nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts" ersetzt.
- h) Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Sonderregelungen für Studierende
Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben sind und nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht vorliegen."
- i) Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)."
- j) In § 9 Satz 1 wird die Angabe "und § 7" durch die Wörter ", den §§ 7 und 7a" ersetzt.
- k) In § 11 Satz 1 werden die Wörter "zum 29. März 2024" durch die Wörter "zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts" ersetzt.
- l) § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch für Familienangehörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § 14."
- m) § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 familienversichert sind."
- bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, solange sie an einer der genannten Hochschulen weiter eingeschrieben sind."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- n) In § 16 Satz 1 wird nach der Angabe " § 7 Absatz 1" die Angabe "oder § 7a" eingefügt.
- o) In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zum 30. Juni 2019" durch die Wörter "zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts" ersetzt.
- p) In § 23 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einschließlich 29. März 2024" durch die Wörter "zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts" ersetzt.
- q) In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abschnitt s" die Wörter "und des Kapitels 1" eingefügt.
2. Artikel 2 § 67 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "29. März 2019" durch die Wörter "Tages vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts)," ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "29. März 2019" durch die Wörter "Tages vor dem Tag des Austritts" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Austritt erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts erfolgt."