Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 6 (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz)

Artikel 6 ist zu streichen.

Begründung:

Das in Artikel 6 enthaltene Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz) dient nicht der Umsetzung des Nairobi-Übereinkommens in deutsches Recht - eine Transformationsvorschrift fehlt -, sondern ist als reines Ausführungsgesetz zu verstehen, das bezweckt, die in den Artikeln 9 bis 12 des Nairobi-Übereinkommens enthaltenen Regelungen über die Wrackbeseitigung und den Kostenersatz innerstaatlich als privatrechtlich zu qualifizieren. Hintergrund dafür ist die Befürchtung, dass der Bund Wrackbeseitigungskostenforderungen, wenn es sich hierbei um öffentlichrechtliche Forderungen handelte, angesichts der Beschränkung der EuGVVO und des Luganer Übereinkommens auf zivilrechtliche Ansprüche im Ausland praktisch nicht vollstrecken könnte. Allerdings ist die Einordnung der Ansprüche als zivilrechtlich und die Zuweisung zu den Zivilgerichten mit der Systematik der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen; zudem kann das Ziel, die Vollstreckbarkeit der Forderungen im Ausland zu sichern, auch durch die Regelungen in Artikel 6 nicht erreicht werden:

B