892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, c, c1 - neu -, c2 - neu -, c3 - neu -, f (§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a - neu -, Absatz 13 Satz 1 und 2, Absatz 14 Satz 1, Absatz 18 Satz 2, Absatz 18a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- 1. a) In Buchstabe b sind in Absatz 2 Satz 1 die Wörter "KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren" durch die Wörter "KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren-Anlagen" zu ersetzen.
- 2. b) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird ... weiter wie Vorlage
- bb) In Satz 2 sind vor dem Punkt am Satzende die Wörter ", soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind" einzufügen.
- 3. c) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe c1 einzufügen:
'c1) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile."'
- 4. d) Nach Buchstabe c1 ist folgender Buchstabe c2 einzufügen:
'c2) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter ", die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Wärmenetz endet am Verbraucherabgang." '
- 5. e) Nach Buchstabe c2 ist folgender Buchstabe c3 einzufügen:
- 'c3) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes." '
- f) Buchstabe f ist wie folgt zu ändern:
- 'c3) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. aa) In Absatz 18 Satz 2 sind vor dem Punkt am Satzende die Wörter ", soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind" einzufügen.
- 7. bb) Nach Absatz 18 ist folgender Absatz 18a einzufügen:
(18a) Betreiber von Wärme- bzw. Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die die Speicherung von Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen in Wärmespeichern wahrnehmen und die für den Betrieb des Speichers verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- bzw. Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der Änderung bleibt die Nutzung von Abwärme als "Brennstoff" für KWK-Anlagen möglich. Eine Beschränkung auf "Feuerungsanlagen" ist nicht sachgerecht.
Zu Buchstabe b:
In der Anwendung der Fiktion für die Verklammerung von kleinen KWK-Anlagen zeigte sich Unsicherheit hinsichtlich solcher Anlagen, die zeitlich wesentlich später in Betrieb genommen worden sind. Die zeitliche Beschränkung der Fiktion entspricht im Wesentlichen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und schafft Rechtsklarheit. Die Regelung lehnt sich an die Formulierung des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an.
Zu Buchstabe c:
Um Unsicherheiten bei der Anwendung von § 5 Absatz 1 und 2 KWKG zu vermeiden, wird eine Definition des Begriffs "Hauptbestandteil" aufgenommen, der sich auf die bekannte Definition aus dem Modernisierungstatbestand in § 5 Absatz 1 Nummer 4 KWKG 2009 bezieht. Insofern kann auf die entsprechende Verwaltungspraxis des BAFA zurückgegriffen werden.
Zu Buchstabe d:
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anreize zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach dem KWKG zu gering sind. Der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, die ausschließlich der Versorgung eines einzelnen Grundstücks dienen, werden in die Förderung für Wärmenetze aufgenommen. Auch in solchen Konstellationen ist der Bau von Wärmenetzen sinnvoll, um die Wärme zu einer bislang nicht mit KWK-Wärme erschlossenen Wärmesenke zu transportieren.
Dafür muss erstens die Voraussetzung aufgehoben werden, dass der Eigentümer und der Betreiber identisch sein müssen. Zweitens muss dann auch das Erfordernis der Ausdehnung über die Grundstücksgrenze gestrichen werden. Drittens sollte das Kriterium "öffentliches Netz" aufgehoben werden.
Schließlich wird eine Abgrenzung zu Leitungen in Gebäuden, die hinter dem Verbraucherabgang liegen (Heizungsrohre und sonstige Heizungsanlagen), vorgenommen, damit sichergestellt wird, dass auch bei reduzierten Voraussetzungen ausschließlich Netze gefördert werden. Hierdurch wird der Förderzweck gewahrt, der von der Überwindung einer räumlichen Trennung von Erzeugung und Verbrauch der Wärme in der zu erschließenden Wärmesenke ausgeht.
Zu Buchstabe e:
Die Definition des Wärmenetzbetreibers wird geändert, da der Netzbetreiber nicht zwingend Dritte mit Wärme versorgt. Die Definition erfolgt in Anlehnung an § 3 Nummer 7 EnWG.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa:
Wie bei Absatz 3 Satz 2 wird für die Verklammerung von Speichern eine zeitliche Grenze eingeführt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der Begriff des Betreibers eines Wärmebzw. Kältespeichers definiert werden. Die Legaldefinition ist an § 3 Nummer 9 EnWG angelehnt (Definition des Betreibers einer Speicheranlage).
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 3 Absatz 3 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Kleine KWK-Anlage < ... weiter wie Vorlage ... > Megawatt.
- bb) In Satz 2 ist nach dem Wort "Standort," der Halbsatz "die innerhalb von zwölf Monaten in Dauerbetrieb genommen werden," einzufügen.
Begründung:
- 1. Die bisherige und unveränderte Begriffsbestimmung kleiner Anlagen in § 3 Absatz 3 hat das Ziel, den Missbrauch durch künstliches Anlagensplitting und damit überhöhte Förderung zu verhindern. § 3 Absatz 3 Satz 2 lautet derzeit:
"Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage."
- 2. Praktisch behindert diese Regelung aber den nachträglichen Ausbau der KWK bei steigender Nachfrage, was sich bisher insbesondere im Bereich der Wohnungswirtschaft gezeigt hat.
- 3. Mit der Einfügung, "die innerhalb von zwölf Monaten in Dauerbetrieb genommen werden" werden beide Ziele miteinander verbunden: Die Ursprungsregelung bleibt im Grundsatz erhalten, die Befürchtung, dass auf Grund künstlichen Anlagensplittings eine Überförderung von Standorten stattfinden könnte, wird hinreichend durch die zeitliche Komponente ausgeschlossen.
- 4. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2012. Dort heißt es:
"Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn (... ) Nummer 4 sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu -, Buchstabe c1 - neu -, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Buchstabe e - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3b Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 4 wie folgt zu ändern:
- 9. a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird ... weiter wie Vorlage
- bb) Satz 4 wird aufgehoben.'
- 10. b) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe c1 einzufügen:
- 'c1) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
"Die Verrechnung erfolgt für die elektrische Leistung bei Einsatz von Arbeitszählern über Standardlastprofile nach § 12 der Stromnetzzugangsverordnung." '
- 'c1) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
- 11. c) In Buchstabe d ist vor Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa0 einzufügen:
- 'aa0) In Satz 1 wird die Angabe "50 Kilowatt" durch die Angabe "2 Megawatt" ersetzt.'
[d) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe e anzufügen:
"e) Absatz 6 wird aufgehoben."]
Begründung:
Zu Buchstaben a und d:
Der Verweis auf Regelungen des EEG erstreckt sich auch auf § 5 EEG über den Netzanschluss von EEG-Anlagen. Damit keine parallelen Rechtsregime entstehen, müssen bei Beibehaltung des Verweises auf § 5 EEG die KWK-spezifischen Anschlussregelungen aus dem KWKG gestrichen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung in § 4 Absatz 3b hat dazu geführt, dass KWK-Versorgungsmodelle insbesondere in Mehrfamilienhäusern erheblich leichter umgesetzt werden können. Der sehr knappe Gesetzestext muss aber noch ergänzt werden. Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie eine Verrechnung zwischen Lastgang gemessenen und nicht Lastgang gemessenen Zählwerten zu erfolgen hat. Die BNetzA hat sich insoweit geäußert, dass eine Verrechnung mit dem Standardlastprofil für Haushaltskunden vorzunehmen ist. Dies wird durch den Zusatz klarstellend geregelt.
Zu Buchstabe c:
Auch für KWK-Anlagen zwischen 50 kW und 2 Megawatt ist eine freie Vermarktung der erzeugten Strommengen schwierig. Daher werden Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Strom auch aus KWK-Anlagen mit einer elektrisch installierten Leistung von 50 kW bis 2 Megawatt nach Auslaufen der KWK-Förderung aufzunehmen und zu vergüten. Damit wird das KWK-Ausbaupotenzial hinsichtlich der Anlagen in dieser Leistungsklasse gesichert.
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 5a Absatz 3 Satz 3)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) In Absatz 3 Satz 2 werden ... weiter wie Vorlage Doppelbuchstabe aa ..."
Begründung:
Die Umstellung von Heizdampf auf Heißwasser ist aus Effizienzgründen sinnvoll, aber es ist zu bezweifeln, ob eine Förderung erforderlich ist.
- 1. Bestehende alte, ineffiziente und sanierungsbedürftige Heizdampfnetze wurden und werden europaweit unabhängig von gesetzlichen Anreizen aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen schrittweise ausgetauscht. Eine Erneuerung ist in der Kalkulation auf Wiederbeschaffungswertbasis bereits einkalkuliert. Die Förderung würde damit starke Mitnahmeeffekte bewirken.
- 2. Die Einbeziehung des Umbaus von Heizdampfnetzen auf Heizwassernetzen könnte zu einer hohen Ausschöpfung des Förderplafonds für den Ausbau der KWK und unnötigen Strompreiserhöhungen führen.
- 3. Die Förderung des Umbaus dieser Netze fördert insofern nicht den Ausbau der Wärmeversorgungsstruktur, der für den Ausbau der KWK und damit für die Zielsetzung des Gesetzes gemäß § 1 erforderlich ist, sie entlastet vielmehr einige wenige Fernwärmeunternehmen bei sowieso anstehenden Re-Investitionen.
Die Förderung des Umbaus von Heizdampfnetzen ist damit sachfremd und belastet durch die Fehlallokation der Mittel das Förderziel.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 5b Absatz 1 Nummer 3)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 5b Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 15 Prozent der entnommenen Wärme beträgt" durch die Wörter "die Wärmeverluste weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Speicheroberfläche betragen" zu ersetzen.
Begründung:
Da sich die derzeitige Regelung auf die jährliche Wärmemengenspeicherung bezieht und diese erst rückwirkend ermittelt werden kann, ist der Nachweis mit erheblichem Aufwand verbunden. Bei der Festlegung der Wärmeverluste über die Speicheroberfläche können die Wärmeverluste anhand der technischen Auslegung im Vorfeld ermittelt werden, was die Beurteilung der Förderwürdigkeit erheblich vereinfacht.
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -)
Artikel 1 § 7 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" zu streichen.
- b) Folgende Sätze sind anzufügen:
"Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 7 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Betreiber von Brennstoffzellen mit einem nachgewiesenen elektrischen Wirkungsgrad > 50 Prozent haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 9 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."
Begründung:
Die Förderung von Brennstoffzellenanlagen als KWK-Anlagen ist grundsätzlich richtig. Brennstoffzellen stehen kurz- bis mittelfristig vor der Marktreife. Dennoch werden sie auf Grund der noch hohen Anschaffungskosten bis auf weiteres nicht wirtschaftlich sein. Deshalb erscheint eine Förderung von 7 Cent pro Kilowattstunde erzeugten KWK-Stroms für Brennstoffzellen allgemein bzw. 9 Cent pro Kilowattstunde erzeugten KWK-Stroms für Brennstoffzellen mit hohem Wirkungsgrad angemessen, um die Brennstoffzellentechnik im Bereich der KWK voranzutreiben.
15. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 7 Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt für einen Zeitraum von zehn Jahren und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt für 30 000 Vollbenutzungsstunden."
Begründung:
Die Einführung des Fördersockels von 5,11 Cent pro Kilowattstunde auf zehn Betriebsjahre für den Leistungsanteil bis 50 kW soll den "Förderknick" bei Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung verhindern und Anreize setzen, dass Wärmesenken im Bereich über 50 kW optimal mit KWK-Anlagen erschlossen werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt" durch die Wörter ", für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt" zu ersetzen.
- b) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 250 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde."
Begründung:
Die vorgesehene Förderregelung für KWK-Anlagen bis 50 KW (zehn Jahre) und für KWK-Anlagen über 50 KW (Bemessen nach Vollbenutzungsstunden) führt dazu, dass bestehende Wärmesenken nicht vollständig durch KWK-Anlagen erschlossen werden, weil KWK-Anlagen bis zu 50 KW durch die 10jährige Förderdauer unter Umständen wirtschaftlicher sind, als die Errichtung beispielsweise einer 70-KW-Anlage. Daher wird eine weitere Anlagenkategorie zwischen 50 KW und 250 KW für sinnvoll erachtet, um dieses Missverhältnis in der KWK-Förderung abzumildern. Eine Förderung von 4 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsbereich zwischen 50 KW und 250 KW erscheint zielführend.
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5
In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
Die Option für die Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens für KWK-Anlagen < 2 kWel (§ 7 Absatz 3) wird zwar ausdrücklich begrüßt. Mit den beiden letzten Sätzen des Absatzes wird das Ziel (Minimierung des administrativen Aufwandes) allerdings wieder ad absurdum geführt.
[Die beiden letzten Sätze lauten:
"Der Betreiber einer KWK-Anlage nach Satz 1 weist gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes nach, dass die Anlage 30.000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat. Sofern der Betreiber den Nachweis nach Satz 4 nicht erbringen kann, ist er zur Rückzahlung des Anteiles der Zuschläge verpflichtet, für den er bis zu diesem Zeitpunkt keinen KWK-Strom produziert hat."]
Der administrative Aufwand angesichts vergleichsweise geringer Förderbeträge wird für den Fördermittelempfänger damit wieder aufgebläht, was die finanzielle Attraktivität der Installation von kleinen KWK-Anlagen konterkariert. Das zunächst angestrebte Ziel des Bürokratieabbaus wird wieder aufgehoben.
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt auf 5,71 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt auf 2,7 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 2,1 Cent pro Kilowattstunde, soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) geliefert wird."
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht lediglich für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 Megawatt eine Erhöhung des Zuschlags um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde vor.
Um das 25 Prozent-Ziel eines Anteils KWK-Stroms in 2020 zu erreichen und den Markt entsprechend anzureizen, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags und die Begrenzung auf die Leistungsstufe oberhalb von 2 Megawatt bei den aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen unzureichend.
Es sind robuste Förderbedingungen erforderlich, verbunden mit einer Erhöhung des Zuschlags für hocheffizienten KWK-Strom um 0,5 bis 0,7 Cent pro
Kilowattstunde für alle Leistungsstufen. Im Folgenden wurde der Mittelwert von 0,6 Cent pro Kilowattstunde zur Vereinheitlichung herangezogen.
Der Zuschlag müsste demnach für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,61 bis 5,81 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,6 bis 2,8 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 2 bis 2,2 Cent pro Kilowattstunde betragen. Die Erhöhung lässt sich daraus begründen, dass seit der Festsetzung der Zuschlagshöhe die Baukosten und Preise gestiegen sind und daher zumindest ein Inflationsausgleich erforderlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die realen Deckungsbeiträge (Strompreis, Wärmeerlöse) in der Realität geringer ausfallen als in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Grunde liegenden Gutachten angenommen, die Kosten (Gaspreis) dagegen als höher einzuschätzen sind, ist eine Erhöhung angebracht. Der Tendenz zu sinkenden Deckungsbeiträgen in der Stromvermarktung durch den Rückgang des Spark-Spreads an der Strombörse, der wiederum aus dem zunehmenden EEG-Anteil am Stromhandelsvolumen an der Börse und dem Merit-Order-Effekt resultiert, ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Da die derzeit vorhandenen Fördermittel gemäß dem Gutachten der Prognos AG und der Berliner Energieagentur und dem darauf basierenden Zwischenbericht nicht ausgeschöpft werden, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags im Rahmen der vorhandenen Mittel möglich.
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 7 Absatz 4 Satz 3 die Wörter "für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter "um 0,3 Cent pro Kilowattstunde" zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf sollen zusätzliche Kostenbelastungen, welche durch den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2013 entstehen, abgemildert werden, sofern die elektrische Leistung der KWK-Anlage 2 Megawatt übersteigt. Diese Leistungsdifferenzierung ist technisch und wirtschaftlich nicht begründbar, da es in der Praxis eine Vielzahl von Anwendungsfällen gibt, bei denen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 2 Megawatt am Emissionshandel teilnehmen. Die Kostenentlastung sollte deshalb für alle förderfähigen KWK-Anlagen gewährt werden.
20. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 7 Absatz 5 Satz 2 folgende Nummer anzufügen:
"3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4."
Begründung:
Modernisierungen von Anlagen waren bisher nur förderfähig, wenn die Modernisierungskosten mehr als 50 Prozent einer Neuanlage betragen. Diese Regelung ist für Industrieanlagen nicht praxistauglich, weil bei Kraftwerken an bestehenden Industriestandorten in aller Regel schon aus genehmigungsrechtlichen Gründen eher eine Anlagenänderung (Modernisierung) als eine Neuanlage in Frage kommt. Dabei ist es bei den oft sehr komplexen Industriekraftwerken kaum möglich, die im Gesetzentwurf vorgesehene 50 Prozent-Schwelle zu überschreiten.
Im vorliegenden Entwurf wurde auf diese Kritik mit § 7 Absatz 5 reagiert, der nunmehr eine Staffelung der Förderung in Abhängigkeit von der Investition vorsieht (kürzere Förderdauer bei Investitionen unter 50 Prozent). Es ist jedoch unverständlich, dass diese Staffelung für "nachgerüstete KWK-Anlagen" gemäß § 5 Absatz 4 differenzierter ausgestaltet ist. Bei einer Nachrüstung ist bereits eine Förderung von 10 000 Vollbenutzungsstunden möglich, sobald die Kosten mindestens 10 Prozent der Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage betragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Modernisierung in diesem Punkt schlechter gestellt werden soll als die Nachrüstung. "Modernisierte Anlagen gemäß § 5 Absatz 3" sollten demnach genauso behandelt werden wie "nachgerüstete Anlagen" gemäß § 5 Absatz 4.
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d (§ 7a Absatz 5 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d ist in § 7a Absatz 5 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Soweit der in § 7 Absatz 7 Satz 1 angegebene Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, können abweichend von Satz 1 bis zur Erreichung dieses Betrags weitere Zuschlagszahlungen gewährt werden."
Begründung:
Mit der veränderten Regelung soll erreicht werden, dass über den bestehenden Plafond für Wärmenetze hinaus weitere Mittel jenseits der Begrenzung von 150 Mio. Euro für Netze und Speicher eingesetzt werden können, wenn der Höchstbetrag von 600 Mio. Euro für KWK-Anlagen nicht abgerufen wird. Damit kann eine bessere Ausschöpfung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel erreicht und der KWK-Ausbau forciert werden.
22. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 7b Absatz 1 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 14 sind in § 7b Absatz 1 Satz 3 die Wörter "insgesamt 5 Millionen Euro pro Projekt" durch die Wörter "insgesamt 10 Millionen Euro pro Projekt" zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufnahme der Förderung des Wärmespeicherausbaus wird unterstützt, deren Höhe ist auch angemessen, um Investitionsanreize zu setzen. Auch die Begrenzung des Förderzuschusses auf maximal 30 Prozent der Investitionskosten ist adäquat.
Allerdings führt die vorgesehene Kappung der Förderung auf maximal 5 Millionen Euro pro Einzelprojekt zu ineffizienten Wettbewerbsverzerrungen, da hierdurch große Speicher anteilig weniger stark gefördert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Speicher kleiner dimensioniert werden, als dies energetisch sinnvoll wäre. Gerade große Speicher können aber einen wesentlichen Beitrag zur Flexibilisierung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland leisten: Große Fernwärmeversorgungsgebiete werden aus groß dimensionierten Anlagen mit elektrischer Leistung im Bereich mehrerer hundert Megawatt versorgt. Auf Grund der hohen elektrischen Leistung können gerade diese Anlagen bei Flankierung durch einen ausreichend großen Wärmespeicher einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die volatile Stromeinspeisung in der bundesweiten Stromerzeugung wirksam auszugleichen.
Um einem zu starken Anstieg des KWK-Fördervolumens entgegenzuwirken, sollte die Begrenzung der Förderung pro Einzelprojekt in Analogie zur Wärmenetzförderung bei 10 Millionen Euro erfolgen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 13 Absatz 1 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Ausgenommen hiervon bleibt § 7 Absatz 4 Sätze 3 und 4."
Begründung:
Von den Kostensteigerungen durch den ab 2013 erforderlichen Erwerb von Emissionsberechtigungen sind alle nach dem KWKG geförderten Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, in gleicher Weise betroffen. Die Erhöhung der KWK-Zuschläge um 0,3 Cent, welche diese Nachteile ausgleichen soll, sollte unabhängig davon erfolgen, zu welchem Zeitpunkt eine KWK-Anlage ihren Betrieb aufgenommen hat.