Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

A. Problem und Ziel

Am 31. Dezember 2018 ist das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (Strahlenschutzgesetz) vollständig in Kraft getreten (BGBl. I S. 1966). Gleichzeitig ist auch die das Strahlenschutzgesetz konkretisierende Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 29. November 2018 (Strahlenschutzverordnung) in Kraft getreten (BGBl. I S. 2034, 2036).

§ 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes ermöglicht für bestimmte behördliche Aufgaben, die erst auf Verordnungsebene konkret geregelt und bestimmten Behörden zugewiesen werden, die Schaffung von Kostenregelungen auf Verordnungsebene.

Auf Grund der Ermächtigungen in §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes, auf die § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes Bezug nimmt, sind dem Bundesamt für Strahlenschutz die in den §§ 103 Absatz 4, 155 Absatz 4 und 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung genannten Aufgaben zugewiesen worden. Allerdings wurden keine Kostentatbestände aufgenommen. In Ermangelung einer ausreichenden materiellrechtlichen Grundlage ist es dem Bundesamt für Strahlenschutz daher gegenwärtig verwehrt, für die genannten Aufgaben Kosten zu erheben.

Ziel dieser Änderung der Strahlenschutzverordnung ist es daher, entsprechend der Ermächtigung in § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes in der Strahlenschutzverordnung die rechtliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesamt für Strahlenschutz erlaubt, für die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Kosten zu erheben.

Ferner soll durch die Neufassung des § 69 der Strahlenschutzverordnung, der den Schutz von schwangeren und stillenden Personen betrifft, die vor dem 31. Dezember 2018 gültige Rechtslage unter Berücksichtigung der neuen Systematik fortgeführt werden.

B. Lösung

Zur Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Erhebung von Kosten für die dem Bundesamt für Strahlenschutz zugewiesenen Aufgaben sind in die Strahlenschutzverordnung entsprechende Kostentatbestände aufzunehmen.

Ferner ist § 69 der Strahlenschutzverordnung neu zu fassen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Die Mehrbedarfe aus dem Erfüllungsaufwand sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf der Ebene des Bundes entsteht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit derzeit abschätzbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26.100 Euro pro Jahr; für die Länder ergibt sich eine Entlastung von rund 21.000 Euro pro Jahr.

F. Weitere Kosten

Mit den zu schaffenden Kostentatbeständen wird es ermöglicht, für die Amtsaufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz Gebühren zu erheben. Es ist mit durchschnittlichen Einnahmen durch Gebühren in Höhe von ca. 1.665.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Diese Einnahmen decken zum einen die Ausgaben, die durch die Erfüllung der Aufgaben entstehen, die dem Bundesamt für Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung zugewiesen sind. Sie decken zum anderen die Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren anfallen. Gleichzeitig führt die Erhebung von Kosten zu Belastungen für diejenigen, die die jeweilige Amtshandlung veranlassen oder zu deren Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des § 183 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Satz 1 und 3 und § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6, und des § 185 Absatz 2 Nummer 6 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt gefasst:

(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass

2. Dem § 103 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben."

3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben."

4. Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben."

5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 31. Dezember 2018 ist das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (Strahlenschutzgesetz) vollständig in Kraft getreten (BGBl. I S. 1966). Gleichzeitig ist auch die das Strahlenschutzgesetz konkretisierende Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 29. November 2018 (Strahlenschutzverordnung) in Kraft getreten (BGBl. I S. 2034, 2036).

§ 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes ermöglicht für bestimmte behördliche Aufgaben, die erst auf Verordnungsebene konkret geregelt und bestimmten Behörden zugewiesen werden, die Schaffung von Kostenregelungen auf Verordnungsebene.

In Ausfüllung der in § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes in Bezug genommenen Ermächtigungen in § 81 Satz 1 und 3 sowie § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Strahlenschutz die in den §§ 103 Absatz 4, 155 Absatz 4 und 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung genannten Aufgaben zugewiesen worden. Gemäß § 103 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kontrollmessungen durch, die der Überprüfung der Emissionsmessungen dienen, die der Strahlenschutzverantwortliche in Bezug auf Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Endlagern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen durchführen muss (sog. Kontrolle der Eigenüberwachung). Nach § 155 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration sowie nach § 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Messstellen für die innere Exposition und die Exposition durch Radon zuständig.

Mit der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) wurden in die Strahlenschutzverordnung keine Kostentatbestände in Ausführung der Ermächtigung in § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes aufgenommen. Die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) vorhandenen Regelungen reichen für eine Kostenerhebung in den Fällen des § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes nicht aus.

Durch Artikel 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) sind § 1 Satz 2 und § 2 Absatz 2 in die Kostenverordnung zum Atomgesetz eingefügt worden. Diese Regelungen enthalten keine für die Erhebung von Kosten erforderlichen Kostentatbestände.

§ 1 Absatz 2 AtSKostV erweitert den bis zum 30. Dezember 2018 auf den Bereich des Atomgesetzes beschränkten Anwendungsbereich der Verordnung auf den des Strahlenschutzgesetzes.

§ 2 Absatz 2 AtSKostV legt lediglich Gebührenrahmen für originär strahlenschutzrechtliche Sachverhalte fest. Die Anwendung des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AtSKostV setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Kostentatbestandes voraus.

Das Bundesgebührengesetz (BGebG) und darauf gestützte Gebührenverordnungen können ebenfalls nicht für die Erhebung von Kosten in den Fällen des § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes herangezogen werden, da § 183 des Strahlenschutzgesetzes und die AtSKostV dem Bundesgebührengesetz als Spezialregelungen vorgehen. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gilt das Bundesgebührengesetz für die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes als des Bundesgebührengesetzes, soweit die anderen Rechtsvorschriften nicht "anderes" bestimmen.

§ 183 des Strahlenschutzgesetzes und die AtSKostV bestimmen jedoch insoweit "anderes" in diesem Sinne.

In Ermangelung einer ausreichenden materiellrechtlichen Grundlage ist es dem Bundesamt für Strahlenschutz daher gegenwärtig verwehrt, für die genannten Aufgaben Kosten zu erheben. Um die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Bundesamt für Strahlenschutz zugewiesenen Aufgaben im Interesse eines umfassenden und qualitätsvollen Strahlenschutzes dauerhaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass dem Bundesamt für Strahlenschutz die im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten von demjenigen erstattet werden, der die jeweilige Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Ziel dieser Änderung der Strahlenschutzverordnung ist es daher, entsprechend der Ermächtigung in § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes in der Strahlenschutzverordnung die rechtliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesamt für Strahlenschutz erlaubt, für die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Kosten zu erheben.

Neben der Schaffung der genannten Kostentatbestände soll durch die Neufassung des § 69 der Strahlenschutzverordnung, der den Schutz von schwangeren und stillenden Personen betrifft, die vor dem 31. Dezember 2018 gültige Rechtslage fortgeführt werden. Dazu muss geregelt werden, dass die Pflicht zur Ermittlung der beruflichen Exposition nur für nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu überwachende Personen gilt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf der ersten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung enthält zum einen die Regelungen, die erforderlich sind, um die Grundlage für die Erhebung von Kosten für die dem Bundesamt für Strahlenschutz zugewiesenen Amtsaufgaben zu schaffen. Eine solche Kostenerhebung ist derzeit aufgrund fehlender Kostentatbestände in der Strahlenschutzverordnung nicht möglich.

Zum anderen enthält der Verordnungsentwurf eine Änderung des § 69 der Strahlenschutzverordnung. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Regelung in Artikel 1 Nummer 1 findet sich in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des Strahlenschutzgesetzes.

Die Ermächtigung zum Erlass der Regelungen in Artikel 1 Nummer 2 und 4 findet sich in § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes.

Die Verordnungsermächtigung für den Erlass der Regelungen in Artikel 1 Nummer 3 findet sich in § 185 Absatz 2 Nummer 6 und § 183 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und das auf ihm beruhende Sekundärrecht enthalten keine Regelungen, die den im Entwurf vorgesehenen Änderungen entgegenstehen.

Der Entwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit den einheitlichen Kostentatbeständen für die genannten Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutzes werden klare und transparente Regelungen geschaffen, die eine Kostenerhebung im Rahmen von gesetzlich festgelegten Gebührensätzen für die Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz ermöglichen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Wegen für die Erstattung der Kosten zu suchen, um insgesamt kostendeckend arbeiten zu können. So wird es, wie es zum Beispiel bisher bei der Durchführung von Kontrollmessungen in kerntechnischen Anlagen der Fall war, nicht mehr erforderlich sein, vertragliche Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden über die Vergütung der erbrachten Leistungen zu schließen. Dadurch wird auch eine Gleichbehandlung der Kostenschuldner hergestellt. Auch können Kosten direkt durch Kostenbescheid bei denjenigen erhoben werden, die die Amtshandlung veranlassen oder zu deren Gunsten sie vorgenommen wird. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Durch die Möglichkeit der Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen für die Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz wird dauerhaft ein hohes Niveau des Strahlenschutzes in Deutschland gewährleistet, wodurch nachhaltig und langfristig Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Die Mehrbedarfe aus dem Erfüllungsaufwand sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neufassung von § 69 der Strahlenschutzverordnung dient lediglich der Klarstellung. Neue Verpflichtungen entstehen hierdurch nicht.

Adressat der Kostenregelungen ist das Bundesamt für Strahlenschutz. Dieses wird angehalten, für seine Amtshandlungen Kosten zu erheben. Vorgaben für die Wirtschaft bestehen hier nicht.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf der Ebene des Bundes entsteht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit derzeit abschätzbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26.100 Euro pro Jahr. Dieser beruht auf einem Mehr an Personalaufwand für die Erhebung von Kosten für die dem Bundesamt für Strahlenschutz in § 103 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 155 Absatz 4 und § 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zugewiesenen Amtsaufgaben.

Die Berechnung des konkreten Personalaufwands erfolgt in Anlehnung an die vom Statistischen Bundesamt entwickelte Lohnkostentabelle für die Ebene des Bundes. Danach belaufen sich die Lohnkosten pro Stunde für eine Stelle im höheren Dienst auf 65,40 Euro und für eine Stelle im mittleren Dienst auf 31,70 Euro.

Für die Kostenerhebung entfallen 0,5 Stunden (32,70 Euro pro Einzelfall) auf einen Beschäftigten des höheren Dienstes für die Ermittlung der Gebührenhöhe und 1 Stunde (31,70 pro Einzelfall) auf einen Beschäftigten des mittleren Dienstes für das Erstellen des Kostenbescheids (0,25 Stunden), die Zuordnung eines Kassenzeichens (0,25 Stunden), die Ausfertigung sowie das Versenden des Kostenbescheids (0,25 Stunden) und die Überprüfung des Zahlungseingangs (0,25 Stunden).

Im Zusammenhang mit der Kostenerhebung wird daher ein Personalaufwand in Höhe von 64,40 Euro pro Kostenbescheid angenommen.

Für die einzelnen Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz ergibt sich folgendes:

Artikel 1 Nummer 2 (Kontrolle der Eigenüberwachung)

Bei der Kontrolle der Eigenüberwachung von kerntechnischen Anlagen sind im Bereich Abwasser 17 Anlagen betroffen, für die 32 Kontrollberichte erstellt werden, da beim überwiegenden Teil zweimal jährlich Kontrollmessungen bzw. Vergleichsanalysen durchgeführt werden. An den zusätzlich stattfindenden Ringversuchen zu Emissionsmessungen am Abwasser nehmen jeweils ca. 50 inländische Labore teil. Für den Bereich Fortluft sind derzeit 27 Anlagen betroffen mit 108 Berichten pro Jahr, da für alle Anlagen quartalsweise Kontrollmessungen bzw. Vergleichsanalysen durchzuführen sind. Hinzu kommen durchschnittlich bis zu drei Edelgasvergleichsmessungen und eine Kalibrierung, an denen jeweils nur eine der derzeit betroffenen 27 Anlagen jährlich teilnimmt. Außerdem nehmen am Ringversuch Fortluft wie beim Abwasser ca. 50 inländische Labore teil. Daraus ergibt sich in Bezug auf kerntechnische Anlagen eine Fallzahl in Höhe von 244 pro Jahr für Kontrollmessungen sowie Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen.

Im Bereich der Kontrolle der Eigenüberwachung der weiteren in § 103 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung genannten Anlagen und Einrichtungen liegen noch keine exakten Fallzahlen vor, da diesbezüglich genaue Angaben der Länder, die bisher die Kontrolle der Eigenüberwachung für diese Anlagen und Einrichtungen durchgeführt haben, fehlen. Es ist jedoch nach Einschätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz von einer Erhöhung der derzeitigen Fallzahlen für kerntechnische Anlagen (244 pro Jahr) um ca. 40 Prozent auszugehen.

Damit ergibt sich eine Gesamtfallzahl im Bereich der Kontrolle der Eigenüberwachung nach § 103 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Strahlenschutzverordnung in Höhe von rund 342.

Unter Zugrundelegung der obigen Annahmen zum Personalaufwand ergibt sich insgesamt für die Kostenerhebung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 103 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Strahlenschutzverordnung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 22.000 Euro.

Da die Kontrolle der Eigenüberwachung nunmehr nach § 103 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung dem Bundesamt für Strahlenschutz als Amtsaufgabe zugewiesen ist, entfällt diese Aufgabe bei den Ländern, die bisher die Kontrolle der Eigenüberwachung durchgeführt haben. Dementsprechend ist auch eine Kostenerhebung durch die Länder zur Refinanzierung der im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eigenüberwachung angefallenen Kosten nicht mehr notwendig. Die Anzahl der Fälle, die bei den Ländern mit der Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Strahlenschutz wegfallen, korrespondiert mit derjenigen, die für das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes angenommen wurde (s. oben). Für die Kostenerhebung wird derselbe Zeitaufwand angenommen wie er beim Bundesamt für Strahlenschutz entsteht. Nach der vom Statistischen Bundesamt entwickelten Lohnkostentabelle für die Ebene der Länder belaufen sich die Lohnkosten pro Stunde für eine Stelle im höheren Dienst auf 60,50 Euro und für eine Stelle im mittleren Dienst auf 31,40 Euro. Im Zusammenhang mit der Kostenerhebung wird daher ein Personalaufwand in Höhe von 61,65 Euro pro Kostenbescheid angenommen. Bei insgesamt 342 Kostenbescheiden pro Jahr ergibt sich somit auf Länderebene eine Entlastung in Höhe von rund 21.000 Euro jährlich.

Artikel 1 Nummer 3 (Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung)

Es ist mit acht bis zehn Anträgen auf Anerkennung pro Jahr zu rechnen. Der Bedarf an anerkannten Stellen hängt jedoch stark von der Ausweisung der Radonvorsorgegebiete ab, sodass kurzfristig höhere Fallzahlen zu verzeichnen sein dürften als im langjährigen Mittel. Für die ersten zwei Jahre nach Gebietsausweisung ist insofern mit 30 Anerkennungen zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung dieser vorübergehend erhöhten Fallzahl ergeben sich für das langjährige Mittel in etwa neun Anerkennungen pro Jahr.

Unter Zugrundelegung der obigen Annahmen zum Personalaufwand ergibt sich für die Kostenerhebung im Zusammenhang mit der Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 155 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung bei neun Anträgen pro Jahr ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 580 Euro.

Die anerkannten Stellen für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden. Als qualitätssichernde Maßnahme führt das Bundesamt für Strahlenschutz jährlich eine Vergleichsprüfung durch. Es ist dabei davon auszugehen, dass mindestens 30 Stellen pro Jahr in der Regel mit einem System teilnehmen. Für die Erhebung von Kosten entstünde demnach ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2.000 Euro.

Artikel 1 Nummer 4 (Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung)

a) Ringversuche der Leitstelle Inkorporationsüberwachung

Die Leitstelle Inkorporationsüberwachung führt derzeit jährlich für 19 behördlich bestimmte Messstellen qualitätssichernde Maßnahmen durch. Die einzelnen Messstellen nehmen je nach Ausstattung mit verschiedenen Messgeräten an bis zu drei unterschiedlichen Maßnahmen teil. Im Durchschnitt werden dabei schätzungsweise 53 Maßnahmen pro Jahr durchgeführt. Die Kosten für diese Maßnahmen sollen gesammelt einmal jährlich für jede Messstelle erhoben werden.

Unter Zugrundelegung der obigen Annahmen zum Personalaufwand ergibt sich somit für die Kostenerhebung für die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes ein Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rund 1.200 Euro.

b) Behördlich bestimmte Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition durch Radon am Arbeitsplatz

Hinsichtlich der konkreten Anzahl von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von behördlich bestimmte Messstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes können derzeit noch keine Angaben gemacht werden, da die Messstellen zunächst durch die zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es insgesamt fünf Messstellen geben wird.

Die behördlich bestimmten Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition durch Radon am Arbeitsplatz nehmen an der jährlichen Vergleichsprüfung teil, die von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt wird. Es ist dabei davon auszugehen, dass jede Messstelle in der Regel mit einem System einmal im Jahr teilnimmt. Für die Kostenerhebung entstünde demnach ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 320 Euro.

5. Weitere Kosten

Mit den zu schaffenden Kostentatbeständen wird es ermöglicht, für die Amtsaufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV). Es ist mit durchschnittlichen Gebühreneinnahmen des Bundesamtes für Strahlenschutz in Höhe von ca. 1.665.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Die Erhebung von Kosten führt zu Belastungen für diejenigen, die die jeweilige Amtshandlung veranlassen oder zu deren Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird.

Im Einzelnen:

Für die Durchführung von Kontrollmessungen sowie die Teilnahme an Vergleichsmessungen und Vergleichsanalyen nach § 103 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Kontrolle der Eigenüberwachung werden voraussichtlich Gebühren in einem Rahmen von 250 Euro bis 25.000 Euro erhoben. Die Maßnahmen, für deren Durchführung Gebühren im oberen Bereich dieses Rahmens anfallen (durchschnittlich ca. 21.000 Euro pro Maßnahme), betreffen kerntechnische Anlagen. Die Anzahl dieser Maßnahmen bewegt sich im unteren einstelligen Prozentbereich (ca. fünf Fälle pro Jahr). Die Gebühren für die Durchführung der übrigen Maßnahmen (337 pro Jahr) bewegen sich sowohl für kerntechnische Anlagen als auch für die weiteren Anlagen und Einrichtungen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung im unteren Bereich des gesteckten Gebührenrahmens (durchschnittlich ca. 4.400 Euro pro Maßnahme). Durchschnittlich ergeben sich damit in diesem Bereich Gebühreneinnahmen in Höhe von rund 1.600.000 Euro im Jahr.

In Bezug auf die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ist die Erhebung von Fallpauschalen geplant. Dabei soll für das Regelanerkennungsverfahren eine Gebühr von 970 Euro erhoben werden. Von den 30 anzunehmenden Verfahren in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete werden voraussichtlich etwa 20 Verfahren dieser Art durchgeführt. Für Messstellen, die eine Akkreditierung für die Messgröße "Radon-Aktivitätskonzentration in Luft" nachweisen können, soll es ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren geben, für das aufgrund des geringeren Prüfaufwands voraussichtlich eine pauschale Gebühr in Höhe von 359 Euro erhoben wird. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr etwa ein Drittel der Anerkennungen als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Somit ist in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete mit Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 23.000 Euro zu rechnen. Im langjährigen Mittel (neun Anerkennungen pro Jahr) werden sich die Gebühreneinnahmen voraussichtlich auf durchschnittlich 6.900 Euro pro Jahr belaufen.

Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes werden voraussichtlich Gebühren in Höhe von 230 Euro bis 965 Euro erhoben werden. Von den im Jahr durchschnittlich durchgeführten 53 Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden sich knapp zwei Drittel im unteren Bereich des konkreten Gebührenrahmens und etwa ein Drittel im oberen Bereich bewegen. Es ist mit durchschnittlichen Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 25.000 Euro im Jahr zu rechnen.

Die nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition durch Radon am Arbeitsplatz und die nach § 155 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung anerkannten Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nehmen an der jährlichen Vergleichsprüfung des Bundesamtes für Strahlenschutz teil. Für die Teilnahme soll eine pauschale Gebühr in Höhe von 715 Euro erhoben werden. Die jährliche Vergleichsprüfung soll mit mindestens 35 Teilnehmern stattfinden. Daneben sollen in Ausnahmefällen Einzelexpositionen durchgeführt werden, für die Gebühren in Höhe von bis zu 800 Euro je Maßnahme anfallen können. Insgesamt ist mit durchschnittlichen Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 30.000 Euro im Jahr zu rechnen.

In Summe belaufen sich damit die durchschnittlichen Gebühreneinnahmen des Bundesamtes für Strahlenschutz im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm nach §§ 103 Absatz 4 Satz 1 und 3, 155 Absatz 4 und 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zugewiesenen Aufgaben auf ca. 1.665.000 Euro pro Jahr. Diese Einnahmen decken die Ausgaben, die durch die Erfüllung der Aufgaben entstehen, und dienen auch der Deckung der Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren anfallen.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Es sind keine Auswirkungen der Regelungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Da keine Befristung oder Evaluierung der Regelungen vorgesehen ist, die die jeweiligen Amtsaufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz festschreiben (§§ 103 Absatz 4, 155 Absatz 4 und 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung), kommen auch eine Befristung und Evaluierung der Regelungen, die es ermöglichen, für die genannten Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz Kosten zu erheben, nicht in Betracht.

Ebenso wenig kommen eine Befristung und Evaluierung der Regelung in Betracht, mit der lediglich eine Klarstellung des vom Verordnungsgeber Gewollten erreicht werden soll.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Strahlenschutzverordnung)

Zu Nummer 1

Durch die Aufteilung der Vorschrift in zwei Absätze werden die beiden in § 69 der Strahlenschutzverordnung geregelten Fälle übersichtlicher gestaltet. Absatz 2 setzt die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Rechtslage unter Berücksichtigung der neuen Systematik fort, indem die Pflicht, die berufliche Exposition der schwangeren Person arbeitswöchentlich zu ermitteln, entsprechend der vor dem 31. Dezember 2018 gültigen Rechtslage, nur für nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ohnehin zu überwachende Personen gilt.

Zu Nummer 2

Mit der Ermächtigung zur Kostenerhebung wird die bisherige Verwaltungspraxis der Erhebung von Entgelten auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen der Länder mit dem Bundesamt für Strahlenschutz ersetzt und vereinfacht. Bisher wurde das Bundesamt für Strahlenschutz für die Durchführung von Kontrollmessungen in kerntechnischen Anlagen von den Aufsichtsbehörden der meisten Länder auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen beauftragt. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellte auf Grundlage der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen den jeweiligen Ländern für die von ihm erbrachte Leistung Kosten in Rechnung, die sich die Länder wiederum von den Anlagenbetreibern erstatten ließen.

§ 103 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung überträgt die Durchführung von Kontrollmessungen im Rahmen der Kontrolle der Eigenüberwachung nunmehr dem Bundesamt für Strahlenschutz als Amtsaufgabe, was zu einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens gegenüber der bisher geübten Praxis führt. Die Erhebung von Kosten unmittelbar bei den Betreibern, die die Amtshandlung des Bundesamtes für Strahlenschutz veranlassen, führt gleichermaßen zu einer Verwaltungsvereinfachung. Den Betreibern ist die jeweilige Amtshandlung individuell zurechenbar. Die Erhebung von Kosten bei den Anlagenbetreibern ist daher erforderlich und zweckmäßig.

§ 103 Absatz 4 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung weist dem Bundesamt für Strahlenschutz die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen ebenfalls als Amtsaufgabe zu. Der jeweilige Anlagenbetreiber ist verpflichtet, an diesen Vergleichsmessungen und - analysen teilzunehmen. Ihm ist diese Amtshandlung somit ebenfalls als Veranlasser individuell zurechenbar. Die Erhebung von Kosten ist damit erforderlich und zweckmäßig.

Zu Nummer 3

Nach § 155 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig für die Anerkennung einer Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration. Diese Aufgabe ist dem Bundesamt für Strahlenschutz somit als Amtsaufgabe zugeschrieben. Die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration stellt damit eine Amtshandlung dar, die dem Antragsteller als demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, individuell zurechenbar ist. Ihm wird durch die Anerkennung ein wirtschaftliches Betätigungsfeld eröffnet. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und zweckmäßig, ihm die Kosten des Anerkennungsverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 155 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung hat die Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sicherzustellen. Für die Teilnahme an diesen Maßnahmen sollen ebenfalls Kosten erhoben werden. Aus systematischen Gründen ist es erforderlich, dem Bundesamt für Strahlenschutz zunächst ausdrücklich diese Aufgabe als Amtsaufgabe zuzuweisen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Stellen für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration dient einem umfassenden und effektiven Strahlenschutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen. Es sollen qualitätsgesicherte Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration durch qualitätsgesicherte Messgeräte und -verfahren gewährleistet werden, um ein einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Bewertung von Arbeitsplätzen zu bewirken. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Erhebung von Kosten für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung zweckmäßig. Die jeweiligen Maßnahmen sind den einzelnen Stellen individuell zurechenbar. Die Erhebung von Kosten bei den Stellen, die durch die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung die Amtshandlung des Bundesamtes für Strahlenschutz veranlassen, ist somit angemessen.

Zu Nummer 4

Nach § 172 Absatz 3 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sind die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen verpflichtet, an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Diese werden nach § 172 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung für Messstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Strahlenschutzgesetzes vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Die Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist dem Bundesamt für Strahlenschutz somit als Amtsaufgabe zugewiesen. Die Durchführung dieser Maßnahmen dient einem umfassenden und effektiven Strahlenschutz, da so qualitätsgesicherte Messungen gewährleistet werden. Die jeweiligen Maßnahmen sind den einzelnen Messstellen auch zuzurechnen. Die Erhebung von Kosten bei den Messstellen, die durch die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung die Amtshandlung des Bundesamtes für Strahlenschutz veranlassen, ist somit zweckmäßig und angemessen.

Zu Nummer 5

Durch diese Änderung erfolgt eine Anpassung in den Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten, die aufgrund der Neufassung des § 69 der Strahlenschutzverordnung notwendig ist.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Ein Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung ist erforderlich, um dem Bundesamt für Strahlenschutz zeitnah die Erhebung von Gebühren für die oben beschriebenen Amtshandlungen und damit insgesamt eine kostendeckende Arbeit zu ermöglichen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4942, BMU: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungIm Saldo geringfügig
des Bundes
Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet):26.000 Euro
der Länder
Jährliche Entlastung (gerundet):-21.000 Euro
Weitere KostenMit dem Regelungsvorhaben werden hauptsächlich neue Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) eingeführt. Insgesamt schätzt das Ressort jährliche Gebühren von etwa 1,6 Mio. Euro. Betroffen von den neuen Tatbeständen für Gebühren und Auslagen sind bspw. Anlagenbetreiber kerntechnischer Anlagen,
Messstellen zur Bestimmung der beruflichen Exposition ionisierender Strahlung (bspw. Röntgenstrahlung) oder Unter
nehmen, die sich als Messstelle für die Ermittlung von Radon-Konzentrationen
am Arbeitsplatz anerkennen lassen möchte.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird die Strahlenschutzverordnung geändert. Im Wesentlichen werden Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) eingeführt. Betroffen sind folgende Amtshandlungen:

Personen werden strahlenschutzüberwacht, wenn sie beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Quellen der ionisierenden Strahlung können Geräte in der Medizin oder in der Industrie sein, wie zum Beispiel Röntgengeräte oder Geräte zur Materialprüfung. Messstellen, die diesen beruflichen Strahlenschutz überwachen, haben wiederum an qualitätssichernden Maßnahmen teilzunehmen, die das BfS durchführt.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar geschätzt.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an. Verwaltung

Für die Verwaltung wird der Erfüllungsaufwand für die Erhebung von Gebühren konkretisiert. Im Rahmen der Erfüllungsaufwandsschätzung der Strahlenschutzverordnung (NKR-Nr. 4485) wurde die Überwachungstätigkeit an sich quantifiziert. Nunmehr werden noch Kosten geschätzt, die für die Erstellung der Gebührenbescheide anfallen werden.

Grundsätzlich werden bei Gebührenbescheiden sowohl Personen des höheren Dienstes als auch des mittleren Dienstes tätig. Für erstere wird ein Aufwand im Einzelfall von einer halben Stunde (32,70 Euro) für die Kostenerhebung angenommen. Des Weiteren fallen Tätigkeiten für das Erstellen des Bescheids und weiterer administrativer Aufgaben an. Diese werden für eine Stunde im mittleren Dienst mit etwa 31,70 Euro geschätzt. Pro Bescheid fällt Erfüllungsaufwand von 65,40 Euro an.

Darüber hinaus werden 5 Messstellen vermutet, die behördlich für die Messung beruflicher Expositionen bestimmt werden und die an Vergleichsprüfungen des BfS teilnehmen müssen. Auch hier wäre der Erfüllungsaufwand für die Gebührenbescheide des BfS geringfügig (rund 300 Euro). Die Bestimmung als Messstelle erfolgt allerdings durch die Länder.

Die jährliche Teilnahme von Messstellen für Radon-222-Aktivitätskonzentrationen an qualitätssichernden Maßnahmen wie Vergleichsprüfungen führt zu einem weiteren geringfügigen Aufwand von rund 2.000 Euro bei insgesamt 30 Gebührenbescheide p.a.

II.2 Weitere Kosten

Wesentlicher als der Erfüllungsaufwand sind die erhobenen Gebühren und Auslagen. Die Höhe richtet sich nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz. Insgesamt werden jährliche Gebühreneinnahmen beim BfS von rund1,6 Mio. Euro vermutet. Betroffen ist die Wirtschaft, die jeweils gemäß Strahlenschutzverordnung zu bestimmten Überwachungen verpflichtet sind oder die sich als Messstelle anerkennen lassen wollen.

Für die 35 Vergleichsprüfungen p.a. (30 Messstellen zur Radon-222-Aktivitätskonzentration und 5 Messstellen berufliche Exposition) werden Gebühren von im Regelfall 715 Euro geschätzt, im Einzelfall können auch Einzelexpositionen durchgeführt werden, für die dann Gebühren von bis zu 800 Euro geschätzt werden. Insgesamt werden jährliche Gebühren von rund 30.000 Euro vermutet.

III. Ergebnis

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin