885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Hauptempfehlung
Zum Gesetz insgesamt
Bei Annahme entfallen die Ziffern 2 bis 23
Das Gesetz ist grundlegend zu überarbeiten.
Begründung:
Die Novelle des EEG muss mit verbesserten Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien einen entscheidenden Beitrag zur Energiewende liefern. Das Gesetz wird diesem Anspruch aus verschiedensten Gründen nicht gerecht.
So ist eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2020 auf mindestens 40 Prozent und danach eine kontinuierliche weitere Steigerung erforderlich. Hierzu gehören insbesondere der weitere
Ausbau der Windenergie onshore und offshore, der Biomasse sowie der weitere Ausbau der Solarenergie.
Um diese Ziele zu erreichen, muss das Gesetz ambitionierte Ziele für eine beschleunigte Energiewende formulieren und diese Ziele mit Inhalt füllen.
Neben der Kompensation des durch den Atomausstieg wegfallenden atomaren Stroms sind Ressourcen-, Umwelt- und Klimaschutz, die Unabhängigkeit von Energieimporten, regionale und überregionale Wertschöpfung und zahlreiche zukunftsfähige neue Arbeitsplätze die positiven Aspekte der Energiewende, die dafür sprechen, die Energiewende möglichst stark zu beschleunigen.
Dazu reicht der durchaus positive Ansatz des Gesetzes, eine Verbesserung der Vergütungsstruktur für große und effektivere Anlagen vorzusehen, jedoch nicht aus. Damit die Energiewende erfolgreich ist, darf sie das Standbein der dezentralen Energieversorgung nicht vernachlässigen. Mit dem EEG ist deshalb auch eine Stärkung von mittelständischen Unternehmen, Stadtwerke, Kommunen, Bürgergenossenschaften aber auch Privathaushalten unabdingbar.
Unter Berücksichtigung dieses Aspektes sind verschiedene Regelungen des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf die Verbesserungen der Rahmenbedingungen von Binnenlandstandorten, einer weiteren Optimierung der offshore Vergütung im Bereich der Windenergie, von kleineren Biomasseanlagen, aber auch der Fotovoltaik, zu überarbeiten und das EEG in seinen bewährten Grundstrukturen zu erhalten. Nur so erhalten auch die Träger einer dezentralen Energieversorgung und Investoren beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien Planungssicherheit.
Die Energiewirtschaft steht unter Berücksichtigung des Atomausstiegs vor großen Herausforderungen. Das gilt sowohl für die Kompensation des wegfallenden Atomstroms durch erneuerbare Energien, der erforderlichen Netzintegration der erneuerbaren Energien, der Marktintegration als auch der Belastung der stromintensiven Industrie.
Das vorliegende Gesetz ist jedoch nicht geeignet, die selbst gesetzten Ziele der Bundesregierung zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu erreichen:
- - Wenn der Atomausstieg gelingen soll, müssen die erneuerbaren Energien den wegfallenden Atomstrom weitestgehend kompensieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ausbauziele für die erneuerbaren Energien aus dem auf der Laufzeitverlängerung der AKW's basierenden veralteten Energiekonzept der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 übernommen werden (35 Prozent). Deshalb muss das Ausbauziel auf mindestens 40 Prozent erhöht werden. - Beim Ausbau der erneuerbaren Energien muss die Onshore-Windenergie neben der Offshore-Windenergie eine entscheidende Rolle spielen. Das Gesetz verschlechtert in Teilen die Rahmenbedingungen für die Onshore-Windenergie, anstatt sie zu verbessern. Damit ein forcierter Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht wird, sind die Rahmenbedingungen für Onshore-Windenergie durch eine geringere Degression, die Einführung eines Binnenlandbonus (an Stelle des bisherigen Systemdienstleistungsbonus - SDL-Bonus) und notwendige Anreize zum Repowering zu verbessern.
- - Das Gesetz begünstigt mit der vorgesehenen Vergütungsstruktur, der verpflichtenden Teilnahme an der Marktprämie und der verpflichtenden Wärmenutzung die Förderung großer Biogasanlagen und großer Strukturen und verschlechtert die Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Anlagen soweit, dass für Neuinvestitionen die wirtschaftlichen Grundlagen entzogen werden. Die Nachteile großer Biogasanlagen wie Umwelteinwirkungen durch Lieferverkehr und Druck auf die landwirtschaftliche Fläche sowie der Vorteil regionaler Wertschöpfung werden dabei ignoriert.
- - Auch im Hinblick auf die Rolle der Fotovoltaik behindert das Gesetz den Ausbau der EE. Das betrifft ausdrücklich die vorgesehene Verschlechterung von Anlagen kleiner 30 Kilowatt, die dazu führt, dass diese Anlagen unwirtschaftlich werden und zu Energieverlusten von 3 bis 8 Prozent der erzeugten Energie führen wird. - Durch die Energiewende darf der Industriestandort Deutschland nicht gefährdet werden. Hierfür sind wettbewerbsfähige Strompreise unabdingbar. Im EEG sind daher Kostenentlastungen der energieintensiven Industrie, aber auch von kleinen und mittleren Unternehmen mit einer besonderen Kostenbelastung durch hohen Energieverbrauch, zu optimieren. Diese Maßnahmen sind gerade wegen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der hiesigen Unternehmen und wegen des Erhalts von Arbeitsplätzen erforderlich. Auch dieser Forderung kommt das Gesetz nicht nach.
- - Für eine echte Marktintegration müssten Qualitätsstromprodukte gefördert werden, die hohe Anteile erneuerbarer Energien integrieren und mit der Kundennachfrage in Einklang bringen. Stattdessen wird das bisher einzig erfolgreiche Instrument zur Vermarktung von hochwertigen Ökostromprodukten, das Grünstromprivileg, de facto abgeschafft - und ist auch mit den zuletzt eingebrachten Änderungen für kleine und mittlere Ökostromvertriebe nicht mehr praktikabel. Damit wird nicht nur der Ausbau der erneuerbaren Energien behindert, sondern auch Wettbewerb für Stromkunden durch den drohenden Wegfall von Ökostromanbietern behindert.
- - Das Gesetz ist ohne Not und in höchster Eile verabschiedet worden und es bedarf substanzieller Nachbesserungen. Die mehr als 60 Änderungsbeschlüsse des Bundesrates vom 17. Juni 2011 zum EEG wurden von der Bundesregierung weitestgehend zurückgewiesen. In der Regel wird diese Zurückweisung mit einer "Überförderung" basierend auf den Stellung nahmen aus dem Erfahrungsbericht begründet, der seinerseits insbesondere im Bereich der Windenergie im Gegensatz zu dem vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenen Fachgutachten steht.
2. Hauptempfehlung
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
Bei Annahme entfallen die Ziffern 7 bis 23
Der Bundesrat verlangt eine Überarbeitung des Gesetzes, die geeignet ist, die in den Beratungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates deutlich gewordenen unterschiedlichen Positionen zu überbrücken.
Dabei sind nach Auffassung des Bundesrates insbesondere folgende Änderungen erforderlich:
- 3. - Durch die Energiewende darf der Industriestandort Deutschland nicht gefährdet werden. Hierfür sind wettbewerbsfähige Strompreise unabdingbar. Im EEG sind daher Kostenentlastungen der energieintensiven Industrie, aber auch von kleinen und mittleren Unternehmen mit einer besonderen Kostenbelastung durch hohen Energiebedarf, zu optimieren. Diese Maßnahmen sind gerade wegen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der hiesigen Unternehmen und wegen des Erhalts von Arbeitsplätzen erforderlich. Auch dieser Forderung kommt das Gesetz nicht ausreichend nach.
Setzt Annahme von Ziffer 2 voraus
- 4. - Beim Ausbau der erneuerbaren Energien muss die Onshore-Windenergie neben der Offshore-Windenergie eine entscheidende Rolle spielen. Das Gesetz verschlechtert in Teilen die Rahmenbedingungen für die Onshore-Windenergie, anstatt sie zu verbessern. Damit ein forcierter Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht wird, sind die Rahmenbedingungen für Onshore-Windenergie durch eine geringere Degression, die Einführung eines Binnenlandbonus (an Stelle des bisherigen Systemdienstleistungsbonus - SDL-Bonus) und notwendige Anreize zum Repowering zu verbessern.
Setzt Annahme von Ziffer 2 voraus
- 5. - Das Gesetz begünstigt mit der vorgesehenen Vergütungsstruktur, der verpflichtenden Teilnahme an der Marktprämie und der verpflichtenden Wärmenutzung die Förderung großer Biogasanlagen und großer Strukturen und verschlechtert die Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Anlagen soweit, dass für Neuinvestitionen die wirtschaftlichen Grundlagen entzogen werden. Die Nachteile großer Biogasanlagen wie Umwelteinwirkungen durch Lieferverkehr und Druck auf die landwirtschaftliche Fläche sowie der Vorteil regionaler Wertschöpfung werden dabei ignoriert.
Setzt Annahme von Ziffer 2 voraus
- 6. - Auch im Hinblick auf die Rolle der Fotovoltaik behindert das Gesetz den Ausbau der erneuerbaren Energien. Das betrifft ausdrücklich die vorgesehene Verschlechterung von Anlagen kleiner 30 Kilowatt, die dazu führt, dass diese Anlagen unwirtschaftlich werden und die erzeugte Energie nicht vollständig genutzt wird.
Setzt Annahme von Ziffer 2 voraus
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter "35 Prozent" durch die Wörter "40 Prozent" zu ersetzen.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
Begründung:
Der Bedarf für eine Erhöhung der Ausbauziele erneuerbarer Energien von mindestens 35 Prozent auf mindestens 40 Prozent ergibt sich aus dem Substitutionserfordernis von aus Kernenergie erzeugtem Strom, welches sich durch den Ausstieg aus der Kernenergienutzung bis 2022 ergibt, sowie den hierdurch erhöhten Anforderungen an die Erreichung der Klimaschutzziele.
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 6 Absatz 2 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen."
Begründung:
Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeisemanagement und insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung für Kleinanlagen wird abgelehnt.
Das Gesetz sieht vor, dass auch kleine Fotovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt künftig technische Einrichtungen haben müssen, die eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ermöglicht oder sie müssen ihre Einspeiseleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig davon, ob die Netzbelastung dies überhaupt erfordert. Dies ist nicht akzeptabel. Der gesamte erzeugte Solarstrom muss auch weiterhin genutzt werden können. Eine Ausrüstung kleiner und kleinster Solaranlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung durch den Netzbetreiber ist unverhältnismäßig. Es ist nicht nachvollziehbar, dies durch die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung auf 70 Prozent bei der Fotovoltaik einzuführen zu wollen, wodurch die getätigten Investitionen systematisch (teil-)entwertet würden. Gerade die Fotovoltaik bringt viele Bürger unmittelbar mit den erneuerbaren Energien in Berührung und schafft damit Verständnis und Akzeptanz. Mit der Kappung der Einspeiseleistung würde zudem den Netzbetreibern ein notwendiger Anreiz genommen, sich schnellstmöglich um das Thema Netzmanagement mit hohen Anteilen an erneuerbarem Strom zu kümmern. Da das ohnehin zukünftig erforderlich sein wird, gibt es keinen Grund, hier jetzt "auf die Bremse zu treten".
Vielmehr sollten die Netzbetreiber, soweit es für diese erforderlich ist, jetzt in die Speichertechnologie einsteigen, um überschüssigen Fotovoltaik-Strom zu puffern. Gerade bei der kleinen Fotovoltaik kann das nicht Aufgabe der Anlagenbetreiber sein.
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 17 sind in § 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b die Wörter "1,5 Prozent" durch die Wörter "1,0 Prozent" zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen der Energiewende soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung erheblich gesteigert werden. Der Ausbau der Windkraftnutzung leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Die Erhöhung der Degression auf 1,5 Prozent bei der Vergütung der Windkraft an Land wäre hierzu kontraproduktiv. Durch den beschleunigten Ausbau der Windkraft an Land können verstärkt dezentrale Energieerzeugungsstrukturen geschaffen und zudem die Stromnetze entlastet werden.
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 1 und 2 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
Die dezentralen, durch landwirtschaftliche Unternehmen getragenen Biogasanlagen sind zu stärken, da diese Basis für dezentrale Wärmeversorgungsnetze sind und insbesondere mit der in den Unternehmen selber anfallenden Energiebiomasse (Gülle, Mist, Futterreste und Anteile: Mais, Getreide) betrieben werden können. Hierzu sind eine Erhöhung der Grundvergütung für Strom aus Biomasse in der Leistungsklasse bis 150 kW von 14,3 auf 16,3 Cent/kWh in Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG), eine Absenkung der Obergrenze in der dritten Leistungsstufe von 5 Megawatt auf 2 Megawatt in Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c sowie in Nummer 2 EEG) und die Erhöhung der Zusatzvergütung in der Einsatzvergütungsklasse II für Anlagen bis 500 kW von 8 auf 9 Cent/kWh in Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 EEG) vorzunehmen.
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 sind § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 zu streichen.
Begründung:
Durch diese Regelungen werden Anlagen ab einer bestimmten Anschlussleistung ab 2014 von der gesicherten Vergütung nach EEG ausgenommen und gezwungen eine Direktvermarktung ihres Stroms zu organisieren. Die obligatorische Marktprämie wird abgelehnt, da sie für landwirtschaftliche Anlagen nahezu unrealisierbar ist. Sie ist zudem schwierig umsetzbar, da neben Strom auch die Wärme vermarktet werden muss.
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 - neu - EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b ist die Angabe "60 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Anderenfalls besteht ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 in der dort genannten Höhe abzüglich 3 Cent pro Kilowattstunde."
Begründung:
Der totale Verlust des Vergütungsanspruchs durch die EEG-Regelungen beim Unterschreiten von 60 Prozent des in einem Jahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung birgt unkalkulierbare Risiken. So kann bei Ausfall eines Wärmekunden oder bei milden Wintern die Wärmelieferung unverschuldet unter den Schwellenwert fallen.
Daher sollte der Schwellenwert für die notwendige Wärmenutzung zum einen auf 50 Prozent abgesenkt werden, um das Risiko eines unverschuldeten Vergütungsverlustes zu verringern.
Zum anderen ist der Totalausfall der EEG-Vergütung für ein genaues Kalenderjahr des Schwellenwertes unverhältnismäßig. Daher soll für diesen Fall ein Abschlag in Höhe des bisherigen KWK-Bonus von 3 Cent/kWh vorgesehen werden.
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a - neu - EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 29 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung)."
- b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Für Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5 Prozent Referenzertrag erzielt haben, erhöht sich für die Zeit vom 6. bis zum 20. Betriebsjahr die Vergütung um 0,125 ct/kWh pro Prozentpunkt des Unterschreitens von 82,5 Prozent bis zur Grenze von 60 Prozent."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der Erhöhung der Anfangsvergütung von 8,93 Cent/kWh auf 9,2 Cent/kWh soll ein wesentlicher Beitrag zum verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien geleistet werden.
Zu Buchstabe b:
Das jetzt im EEG enthaltene Referenzertragsmodell ist zwar der systematisch richtige und wirkungsvolle Ansatzpunkt, um gezielt den Windenergieausbau differenziert nach dem Winddargebot des jeweiligen Standortes zu fördern. Es ist aber nicht geeignet, die windschwächeren Standorte im Binnenland in geeigneter Weise zu unterstützen.
Das Referenzertragsmodell regelt die Förderung über eine Kombination aus Vergütungshöhe und Zeitfaktor. Im Ergebnis erhalten Anlagen an windstarken Standorten die hohe Anfangsvergütung weniger lang als diejenigen an windschwächeren Standorten.
Basis ist ein rechnerisch ermittelter Referenzertrag. Beim derzeitigen Referenzertragsmodell wird die maximale Förderdauer von 20 Jahren mit der höheren Anfangsvergütung dann erreicht, sobald 82,5 Prozent des Referenzertrages am Standort erreicht werden. Das bedeutet: Ertragswerte unter diesen 82,5 Prozent werden nicht mehr differenziert gefördert, sondern so behandelt, als würden sie diese 82,5 Prozent des Referenzertrages erreichen. Standorte in Süddeutschland liegen regelmäßig unterhalb dieses Wertes. Im Ergebnis bedeutet das, dass die wirtschaftliche Anreizwirkung des EEG für diese Standorte im Binnenland deutlich verringert wird.
Daraus ergibt sich der Vorschlag eines modifizierten Referenzertragsmodells. Standorte, die in den ersten fünf Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5 Prozent Referenzertrag erzielt haben, erhalten ab dem sechsten Betriebsjahr eine erhöhte Vergütung. Diese Standorte kommen damit in den Bereich der Wirtschaftlichkeit. Für Standorte mit einem Referenzertrag von 82,5 Prozent oder mehr ändert sich die Vergütung nicht. Die EEG-Umlage durch Windenergie erhöht sich mit dem vorgeschlagenen Modell in den nächsten fünf Jahren nicht.
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b EEG), Nummer 18 (§§ 29, 31 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
Die vorgesehenen Änderungen der Vergütungsstruktur im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind nicht geeignet, den Ausbau der Windenergie im erforderlichen Maße zu beschleunigen. Aus diesem Grund sind die vorgesehenen Vergütungsregelungen für die Windenergie an Land (z.B. Beibehaltung der Degression, Überarbeitung des Referenzertragsmodells, etc.*) sowie das optionale Stauchungsmodell für die Offshore-Windenergie den tatsächlichen Anforderungen an die angestrebte Entwicklung anzupassen.
* ( ... ) Entfällt bei Annahme mit Ziffern 9 und 13.
Begründung:
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 341/11 (PDF) - Beschluss -, Ziffer 4) gefordert, die Vergütungsstruktur für Onshore- und Offshore-Windenergie den angestrebten Entwicklungen anzupassen. Die Degression für Windenergie an Land wurde jedoch entgegen den Forderungen des Bundesrates (Ziffer 17 des Beschlusses) nicht auf 1 Prozent gesenkt. Gleichfalls wurden gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung keine Verbesserungen des optionalen Stauchungsmodells für die Offshore-Windenergie (Ziffer 4 des Beschlusses) umgesetzt.
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2 und Hauptempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
Bei Annahme entfällt Ziffer 16
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 30 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist zu streichen.
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
Begründung:
Das Repowering bietet die große Möglichkeit, mit wenigen, leistungsstärkeren Anlagen eine erheblich höhere Stromerzeugung zu erzielen. Das erst in den letzten Jahren in Gang gekommene Repowering sollte daher nicht durch weitere Reglementierungen behindert werden.
Zudem sollte es der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Anlagenbetreibers obliegen, welche Anlagen ersetzt werden. Eine Beschränkung des Repowering auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen wurden, ist deshalb nicht notwendig und eine zu restriktive Beschränkung.
16. Hilfsempfehlung zu Ziffern 1, 2 und 15
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1, 2 oder 15
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 30 Absatz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. die Repowering-Anlagen mindestens zehn Jahre nach den ersetzen Anlagen in Betrieb genommen worden sind, "
Begründung:
Durch eine Beschränkung auf Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, verkürzt sich der mögliche Zeitraum für ein Repowering jährlich um ein Jahr. Im Jahr 2016 wären nur mehr Anlagen, die älter als 14 Jahre sind, repoweringfähig. Zur Erreichung der Ziele für den Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien ist jedoch ein erweiterter Rahmen für das Repowering notwendig.
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 32 Absatz 2 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet."
Begründung:
Statt die Fotovoltaik auszubremsen, sollten insbesondere Potenziale der kostengünstigen Freiflächen-Fotovoltaik genutzt werden.
Fotovoltaik-Freiflächenanlagen sind wichtige Treiber der Kostensenkung - sie erhalten die geringste Vergütung; Skaleneffekte in Produktion, Installation und Betrieb lassen sich leicht umsetzen. Die Stromerzeugung auf Freiflächen wird schon in ein bis zwei Jahren mit Strom aus Offshore-Windkraft konkurrieren können. Aus diesen Gründen und wegen der notwendigen Akzeptanzgewinnung für günstigen Solarstrom darf die Freiflächen-Förderung nicht weiter eingeschränkt werden.
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 ( § 33 Absatz 2 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 33 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1
- 1. um 16,3 8 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
- 2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt."
Begründung:
Die Änderung dient der Vereinfachung und Klarstellung gegenüber dem Gesetz der Bundesregierung. Durch die Beibehaltung der Absenkung um 12 ct/kWh für einen Eigenverbrauch von > 30 Prozent auch über das Jahr 2013 hinaus ergibt sich ein finanzieller Anreiz zur Entwicklung von marktfähigen Speicherlösungen. Im Falle einer Absenkung der Vergütungssätze unter 12 ct/kWh entfällt die Vergütung automatisch.
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 33 Absatz 4 - neu - und 5 - neu - EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 18 sind dem § 33 folgende Absätze anzufügen:
- (4) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde soweit der Strom von gebäudeintegrierten Anlagen erzeugt wurde.
- (5) Die gebäudeintegrierte Fotovoltaik kennzeichnet die gestalterische, baukonstruktive und bauphysikalische Einbindung von Fotovoltaik-Bauelementen in die Gebäudehülle. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die fotovoltaischen Bauelemente auf Grund ihrer besonderen physikalischen Eigenschaften neben der Gewinnung von elektrischer Energie weitere Funktionen der üblicherweise in der Gebäudehülle eingesetzten Baustoffe oder Bauteile mit übernehmen."
Begründung:
Eine der großen Herausforderungen ist, Fotovoltaik ästhetisch/architektonisch in die Gebäudehülle einzubinden. Allerdings ist der Aufwand für die Integration der entsprechenden Fotovoltaik-Anlagen höher als bei der herkömmlichen
Aufdach-Montage. Daher soll eine eigenständige Vergütung für gebäudeintegrierte Fotovoltaik eingeführt werden. Die eingesetzten Systeme stammen zu einem großen Teil aus europäischer Produktion und erfordern einen höheren Aufwand bei der Planung, Konstruktion und Montage.
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 3 Nummer 2 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 20 ist § 37 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn
- - die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst oder - der gelieferte Strom wird zur Speicherung von Strom genutzt, oder
- - der gelieferte Strom wird in einer KWK-Anlage bei fast ausschließlicher Nutzung der Wärme durch industrielle Verbraucher erzeugt, oder
- - der gelieferte Strom wird in Anlagen erzeugt, die der Verstromung von Reststoffen aus der industriellen Produktion (z.B. Kuppelgase) oder der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder der Erzeugung von Strom aus Grubengas dienen."
Begründung:
Zum ersten Tiret:
Es muss darauf geachtet werden, dass eine energiewirtschaftlich sinnvolle Abgrenzung zwischen - weiterhin von der EEG-Umlage zu befreiender - Eigenstromerzeugung der Industrie und möglichen Umgehungstatbeständen erfolgt. Das im Gesetz vorgeschlagene Kriterium, nämlich die geplante Einschränkung auf Strom, der nur dann über das Netz der allgemeinen Versorgung bezogen werden darf, wenn ein räumlicher Zusammenhang gegeben und eine Betreiberfunktion gegeben ist, greift allerdings zu kurz: Es muss auch als Eigenstrom gelten, wenn ein Industrieunternehmen den von ihm in seinem Kraftwerk erzeugten Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung an andere Standorte desselben Unternehmens weiterleitet. Auch hier spielen effiziente Kraftwerksstandorts- und -investitionsentscheidungen eine Rolle. So ist es wirtschaftlich und auch umweltpolitisch sinnvoll, wenn z.B. an demjenigen Unternehmensstandort mit dem größten Wärmebedarf eine KWK-Anlage errichtet wird, die auf den Wärmebedarf ausgelegt ist (in der Regel werden industrielle KWK-Anlagen wärmegeführt betrieben). Daraus kann sich eine Überschussstromerzeugung ergeben, mit der andere Standorte desselben Unternehmens versorgt werden. Dies muss ebenfalls als EEG-freier Eigenstrom gelten, wenn der Nutzer des Industriekraftwerks und der Stromverbraucher dasselbe bzw. verbundene Unternehmen sind. Es kann nicht gewollt sein, solche Industrieunternehmen dazu zu zwingen, an allen ihren Standorten kleine Kraftwerke zu errichten, und den damit nicht zu deckenden Wärmebedarf durch separate ineffizientere Wärmekessel zu decken, wenn es in der konkreten Situation effizienter ist, den Strom- und Wärmebedarf aus einem größeren Kraftwerk zu decken.
Zum zweiten Tiret:
Der Ausgleich fluktuierender Lasten durch die Schaffung geeigneter Speicher ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem zukünftigen, durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem.
Daraus folgt, dass Energie, die zur Speicherung für einen Ausgleich fluktuierender Lasten beispielsweise in Pumpspeicherkraftwerken benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet werden sollte. Ohne die hier beantragte Ergänzung im § 37 Absatz 3 Nummer 2 würden Pumpspeicherkraftwerke oder andere Speicherformen mit der EEG-Umlage belastet.
Zum dritten und vierten Tiret:
Zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit werden Chemieparks derzeit in der Form organisiert, dass ein zentraler Chemiepark-Manager verschiedene selbstständige Industrie- und Chemieunternehmen zentral mit Strom und Wärme versorgt sowie weitere Dienstleistungen anbietet. Bei der Energieversorgung kommt in der Regel Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz, da die angesiedelten Unternehmen sowohl Dampf, Wärme und Strom benötigen. Trotz dieser auch aus energiepolitischen Gesichtspunkten günstigen Rahmenbedingungen stellt die EEG-Umlage einen negativen Standortfaktor dar. Dabei bieten gerade "industrielle Wärmesenken" ein besonders großes Potenzial für den gewünschten Ausbau der KWK-Technik. Eine Befreiung von der EEG-Umlage dieser begrenzten Anzahl von Letztverbrauchern in Chemieparks bzw. in ähnlich organisierten anderen Industrieparks wird für sinnvoll erachtet. Auch die ökologisch sinnvolle und Ressourcen schonende Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus Reststoffen des Produzierenden Gewerbes und aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sollte nicht der EEG-Umlage unterliegen.
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 3 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a - neu - EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 20 ist § 39 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a ist die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "70 Prozent" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b ist die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" zu ersetzen.
- b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
(1a) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b festgelegten Quoten steigen jeweils um 5 Prozentpunkte je Kalenderjahr vom Beginn eines Kalenderjahres an beginnend mit dem Kalenderjahr 2013."
Begründung:
Das Grünstromprivileg ist derzeit das einzig wirksame Instrument zur Marktintegration der erneuerbaren Energien und muss weiterentwickelt werden.
Die Vorgabe, dass mindestens 20 Prozent des gesamten Portfolios aus fluktuierenden erneuerbaren Energien stammen müssen, dürfte jedoch faktisch zu einer Abschaffung des Grünstromprivilegs führen.
Um Mitnahmeeffekte zukünftig zu vermeiden, soll die Eindeckungsquote an EEG-gefördertem Strom auf 70 Prozent erhöht werden. Als Teilmenge hiervon sollen zunächst mindestens 5 Prozent des gesamten Portfolios aus fluktuierenden erneuerbaren Energien stammen.
Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass der Mehrwert des Grünstromprivilegs die Marktintegration der erneuerbaren Energien ist und sich dieser Mehrwert auch in einem Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien am Gesamtportfolio ausdrücken muss, da diese deutlich schwerer in das Gesamtsystem zu integrieren sind.
Gleichzeitig wird durch die anfänglich niedrige Eindeckungsquote von 5 Prozent erneuerbarer Energien sichergestellt, dass die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs nicht zum Erliegen kommt.
Dem Gedanken einer stärkeren Marktintegration entspricht es, die Eindeckungsquote insgesamt und den Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien am Gesamtportfolio auf einem festgelegten Pfad zu steigern. Die Steigerung der Eindeckungsquote soll als Ausdruck einer stärkeren Marktintegration durch fluktuierende erneuerbarer Energien erfolgen.
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
In Artikel 1 Nummer 21 ist in § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a das Wort "nicht" durch die Wörter "auf 2 Cent je Kilowattstunde" zu ersetzen.
Begründung:
Die Begünstigungs- und Umverteilungswirkung der besonderen Ausgleichsregelung sind an der unteren Schwelle der Regelung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Unternehmen deutlich gestiegen. Da aber auch die mittelständischen Unternehmen, die nicht die Schwelle der besonderen Ausgleichsregelung erreichen, im Wettbewerb mit internationalen Unternehmen sowohl im deutschen als auch in ausländischen Märkten stehen, trifft diese die Ungleichbehandlung umso härter. Die Unternehmen haben durch die stark steigenden Stromkosten einen zunehmenden Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Konkurrenten.
Eine Deckelung der EEG-Umlage auf einen Sockelbetrag nützt insbesondere den Unternehmen, die den Schwellenwert nicht erreichen. Dies ist insbesondere bei Betrieben der Fall, die einen hohen Stromverbrauch aufweisen, aber so klein sind, dass sie einen wesentlich geringeren Stromverbrauch haben als die größeren und mittelständischen Unternehmen. Mit diesem Sockelbetrag ist gewährleistet, dass diese kleinen Betriebe und Unternehmen nicht weiter in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.
23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 oder 2
Zu Artikel 1 Nummer 41 ( § 66 Absatz 6 EEG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
Für Biogasanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind und für die ein langwieriges Planungs- und Genehmigungsverfahren erforderlich war, ist eine Übergangsregelung einzuführen. Es ist sicherzustellen, dass Anlagen, die sich derzeit im Genehmigungsverfahren befinden und bis Ende des Jahres genehmigt werden, Anspruch auf eine Vergütung nach den derzeit geltenden Rechtsvorgaben erhalten. Durch die große Anzahl von laufenden und seit längerem geplanten Investitionsvorhaben sind Verzögerungen sowohl bei den Genehmigungsverfahren, aber insbesondere bei den Anlagenbauern zu erwarten. Deshalb trägt eine Übergangsphase für derartige Anlagen zur Rechtssicherheit bei Planung und Realisierung von Biogasanlagen bei.
B
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
24. Zu Artikel 7 (Änderung des EEWärmeG)
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten.
Begründung:
Die Energiewende muss in einem ganzheitlichen Ansatz verfolgt werden und darf sich nicht allein auf den Stromsektor konzentrieren. Dabei bietet der Einsatz erneuerbarer Energien im Altbaubestand das größte Potenzial, die zukünftigen klimapolitischen Ziele tatsächlich zu erreichen.
25. Zum Gesetz insgesamt
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien der Schlüssel zu einer sicheren, klima- und umweltverträglichen Energieversorgung ist. Dieser Ausbau muss durch geeignete Maßnahmen konsequent fortgesetzt und beschleunigt werden.
- b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung neben dem quantitativen Wachstum auch Fragen der Integration der erneuerbaren in das energiewirtschaftliche System an Bedeutung gewinnen, um damit Versorgungssicherheit und Effizienz bei der Stromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat erkennt an, dass mehr Flexibilität im Stromversorgungssystem eine der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Umbau des deutschen Energieversorgungssystems ist.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass Wind- und Sonnenenergie eine entscheidende Rolle beim Zubau neuer Erzeugungskapazitäten zukommen wird. Ihr Beitrag zur Stromversorgung wird stetig zunehmen und damit der Anteil fluktuierender Energiequellen bei der Erzeugung.
- d) Der Bundesrat sieht in der Schaffung geeigneter Speicherkapazitäten zum Ausgleich dieser Volatilitäten eine der wesentlichen Voraussetzung zur Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem. Dabei sind bewährte und ausgereifte Technologien wie Pumpspeicherkraftwerke ebenso erforderlich wie die möglichst rasche Entwicklung und Markteinführung neuer Speichertechnologien.
- e) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass bei der Umlage der Lasten, die durch das Fördersystem des EEG anfallen, auf eine möglichst gerechte Verteilung geachtet werden muss und Umgehungstatbestände so weit wie möglich beseitigt werden müssen.
- f) Der Bundesrat fordert aber, dass die gesetzlichen Grundlagen so gestaltet sein müssen, dass der erforderliche Ausbau der Speicherkapazitäten und der freie Zugang zu Speichern durch alle Marktteilnehmer mit angemessenen Maßnahmen angereizt und Hemmnisse beseitigt werden.
- g) Der Bundesrat stellt fest, dass das jetzt vorgelegte Gesetz zu § 37 EEG die Zwischenspeicherung von Strom weder mit hinreichender Klarheit noch in erforderlichem Maße von der EEG-Umlage befreit. Die vorgesehene Regelung belastet Energieverluste, die beim Speichern unvermeidlich anfallen, mit EEG-Umlage, was selbst effiziente Pumpspeicherkraftwerke unnötig wirtschaftlich belastet und neue Technologien mit geringerem Wirkungsgrad erst recht in ihrer Entwicklung behindert. Der Rest der gespeicherten Energie ist nur dann frei von EEG-Umlage, wenn der Speicherbetreiber diese aus eigenen Kraftwerken füllt. Damit würden Energieversorger ohne eigene Speicher beziehungsweise Speicherbetreiber ohne eigene Kraftwerke benachteiligt.
- h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Erneuerbare-Energien-Gesetz beim Punkt Zwischenspeicherung von Energien grundlegend auf Hemmnisse für den Speicherausbau zu überprüfen, diese in einer Überarbeitung des Gesetzes rasch zu beseitigen und insbesondere eindeutig sicherzustellen, dass Energie, die zur Speicherung benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet wird.
26. Zum Gesetz insgesamt
Der Bundesrat bekräftigt die gemeinsame Überzeugung mit der Bundesregierung, dass die Entwicklung und Förderung der Offshore-Windenergie eine Schlüsselstellung bei der beschlossenen Energiewende spielt. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat das 5 Mrd.-Sonderprogramm des Bundes zum Ausbau der Offshore-Windenergie.
Zur vollen Wirksamkeit dieses Programms bittet der Bundesrat die Bundesregierung, das Programm wie folgt zu modifizieren:
- a) Eine Kombination der unter diesem Programm vergebenen Kredite mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist möglich, sofern die Risikoübernahme der öffentlichen Hand insgesamt nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Fremdfinanzierung beträgt. Der Einsatz zusätzlicher öffentlicher Förderprogramme oder Mittel unterliegt den jeweils zu beachtenden EU-beihilferechtlichen Vorgaben.
- b) Das Programm ist für mit höherem technischem und marktmäßigem Risiko verbundene Offshore-Projekte im Schiffbaubereich zu öffnen. Begründung:
Bei der Ausgestaltung der Energiewende und der damit verbundenen verstärkten Nutzung der erneuerbaren Energien wird die Windenergie einen immer stärkeren Stellenwert einnehmen. Zweifellos spielt die Offshore-Windenergie auch eine große Rolle für die Entwicklung der Küstenregionen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und zukünftige Arbeitsplätze.
Die Küstenländer unternehmen derzeit bereits große finanzielle Anstrengungen, um ihre Häfen für die Offshore-Windenergienutzung auszubauen und die weitere Infrastruktur bereit zu stellen. Eine weitere einseitige Belastung der Küstenländer zur Finanzierung der Energiewende ist nicht hinnehmbar.
Zwischen Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass die Finanzierung der Energiewende eine besondere nationale Aufgabe und Verpflichtung ist. Daraus leitet sich auch die besondere Verantwortung des Bundes bei der Finanzierung dieser Aufgabe ab.
Zu Buchstabe a:
Das vom Bund auch in diesem Zusammenhang auf den Weg gebrachte 5 Mrd. - Sonderprogramm der KfW kann dazu beitragen, einen erforderlichen Anschub für die ersten kommerziellen Offshore-Windpark-Projekte zu leisten. Dieses Sonderprogramm schließt eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Bundes bislang jedoch explizit aus; ergänzende Fördermaßnahmen der Länder werden hingegen zugelassen. Dieser Ausschluss anderer Förderprogramme des Bundes ist ausschließlich fiskalisch zu begründen.
Grundsätzlich wird die Finanzierungshilfe des Bundes für die Projektfinanzierungen begrüßt. Ergänzende Landeshilfen in nennenswertem Umfang sollten dabei allerdings nicht zum Tragen kommen, zumal sie angesichts der finanziellen Größenordnungen für derartige Projekte keine nennenswerten Auswirkungen haben können.
Zu Buchstabe b:
Das KfW-Sonderprogramm eröffnet bisher nicht die Möglichkeit zur Unterstützung deutscher Unternehmen bei der Finanzierung von Offshore-Projekten im Schiffbau. Die Errichtung von Spezialschiffen durch die norddeutschen Werften ist im KfW-Sonderprogramm bisher nicht erfasst.
Der Schiffbauverband VSM und die KPMG kommen in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geförderten Studie zu dem Ergebnis, dass aus europäischen Offshore-Windparks über einen Zeitraum bis 2020 zusätzliche Umsatzpotentiale in Höhe von bis zu 18 Mrd. Euro für die Werftindustrie realisiert werden könnten, davon 6,5 Mrd. Euro aus dem klassischen Schiffbau sowie 11,5 Mrd. Euro aus Offshorestrukturen wie Jackets und Plattformen. Dies könne zur Sicherung von bis zu 6.000 Arbeitsplätzen beitragen.
Der Abschlussbericht zur Evaluation des Forschungsprogramms "Schifffahrt und Meerestechnik für das 21. Jahrhundert" für die Jahre 2005 bis 2010 zeigt für den Aufbau der Anlagen und Wartungsarbeiten (bis 2050 werde weltweit eine durchschnittliche jährliche Montageleistung von 3.600 Offshore-Windanlagen à vier Megawatt notwendig sein) einen Bedarf von ca. 50-80 neuen Offshore-Montageschiffen in den nächsten zehn Jahren auf, was grob geschätzt einem Marktvolumen von etwa 10 Mrd. Euro entspräche. Der aktuelle Auftragsbestand an Winderrichterschiffen belaufe sich auf zehn Schiffe. Europa habe vielleicht die Chance, anfänglich einen Anteil von 50 Prozent in diesem innovativen Markt zu erreichen.
Deshalb (und auch, um dieses Segment des Schiffbaus im Wettbewerb mit der internationalen Konkurrenz auch in Deutschland zu halten) ist für die mit höheren technischen und damit auch höheren wirtschaftlichen Risiken verbundene Offshore-Projekte eine Beteiligung des Bundes durch das KfW-Sonderprogramm erforderlich. Die bestehenden Landesbürgschaftsprogramme für den Standard-Schiffbau sind hierfür nicht geeignet und würden auch schnell an beihilferechtliche Grenzen stoßen.
Dies ist nicht nur ein Anliegen der Küstenländer. Zulieferbetriebe sind mit einem Anteil von i. d. R. über 70 Prozent an den Schiffbauprojekten beteiligt; die Umsätze fallen zu ca. 50 Prozent im Binnenland an.
Auf Initiative Schleswig-Holsteins wird die Bundesregierung gebeten, das KfW-Sonderprogramm zur Finanzierung der für die Errichtung der Offshore-Windparks erforderlichen Spezial-Schiffbauprojekte zu öffnen. Das Programm sollte insgesamt so gestaltet sein, dass daraus (ohne eine finanzielle Mehrbelastung für den Bund) prinzipiell sowohl Bauzeitfinanzierungen auf den deutschen Werften als auch Endfinanzierungen dieser Spezialprojekte dargestellt werden können. Des Weiteren soll eine Kombination mit Bundesbürgschaften oder anderen Bundesprogrammen im KfW-Sonderprogramm Offshore nicht ausgeschlossen werden, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
Eine solche Öffnung des bestehenden KfW-Sonderprogramms der Bundesregierung würde wesentlich dazu beitragen, den Werftenstandort Deutschland zu erhalten, Arbeitsplätze auf Werften und im Zulieferbereich zu sichern und helfen, dass sich die nationalen Werften gegenüber der internationalen Konkurrenz behaupten können. Ohne flankierende Maßnahmen ist zu befürchten, dass entsprechende Aufträge zu Bedingungen, die nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeitende Unternehmen nicht erfüllen können, an Unternehmen in Asien gehen, das erforderliche Knowhow in Europa nicht entwickelt werden kann und bereits mittel- und langfristig die Wertschöpfung außerhalb Europas stattfindet.