Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Artikel 4
Änderung der Seefischereiverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2008 vom 27. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) ist die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse reformiert worden. Durch diese Reform werden auch die EG-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der seit dem Jahr 2005 bestehenden Betriebsprämienregelung geändert.

Danach sind u. a. auch die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen ab dem Jahr 2008 beihilfefähige Flächen, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Betriebsinhaber mit diesen Kulturen können nach den Vorgaben des EG-Rechts nunmehr auch Referenzbeträge erhalten, was in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 2008 (BGBl. I S.....) umgesetzt wird. Durch die Reform können zudem die bestehenden Sonderregelungen für die Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. OGS-Genehmigungen) entfallen. Hierdurch wird einer von deutscher Seite geforderten Vereinfachung entsprochen.

Den oben angegebenen Änderungen ist durch entsprechende Regelungen in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu tragen.

Die Rahmenbedingungen für eine möglichst flächendeckende Verwendung der elektronischen Antragstellung sollen verbessert werden. Im Hinblick auf die Zulassung vereinfachter Authentifizierungsverfahren wie sie z.B. auch beim Online-Banking angewendet werden (Verfahren unter Nutzung einer PIN- und oder TAN-Nummer, sowie eines Passwortes), ist eine Klarstellung in der InVeKoS-Verordnung erforderlich.

Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) enthält die Regelung, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden. Zudem sind nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) die Zahlungen für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen/Cross Compliance) geknüpft. Nach den diesbezüglichen Änderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des InVeKoS-Daten-Gesetzes sind auch die InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung anzupassen.

Durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Möglichkeit geschaffen, bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen zum einen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag auf bis zu 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft (sog. "Deminimis"-Regelung) und zum anderen auch dann von Kürzungen abzusehen, wenn die Verstöße nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen sind und nicht zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führten. Dem ist durch eine Änderung der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu getragen (Bagatellregelung).

Darüber hinaus haben sich eine Reihe von Regelungen durch Ablauf von Fristen oder auf sonstige Weise erledigt.

Durch die Änderung der Seefischereiverordnung wird die aufgrund des internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens sowie des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L 274 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG (Nr. ) L 339 S. 11) notwendige Umstellung von Registertonnen Bruttoraumgehalt (BRT) auf Bruttoraumzahl (BRZ) vorgenommen (Artikel X).

Durch die erforderliche Bearbeitung beantragter gesonderter Beträge und die anschließend durchzuführende Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen ergibt sich für die durchführenden Länder ein gewisser zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Diesem Vollzugsaufwand stehen Einsparungen auf Grund des Wegfalls der Verwaltung der bisherigen OGS-Genehmigungen und der Kontrolle angebauter Nebenkulturen gegenüber.

Mit der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer wird zudem die Zusammenarbeit der Behörden über die Landesgrenzen hinweg vereinfacht.

Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden dazu führen wird, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung verstärkt nutzen. Die verstärkte Nutzung der elektronischen Datenübermittlung führt zu Erleichterungen bei der Erfassung der Daten und somit zu einer Einsparung von Verwaltungs- und Personalkosten bei den Landesstellen.

Der für die Bundesländer bestehende Vollzugsaufwand aufgrund der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer lässt sich nicht genau quantifizieren. Diesem Vollzugsaufwand stehen aber mittelfristig Synergieeffekte durch das vereinheitlichte Nummernsystem gegenüber.

Auswirkungen auf den und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.

Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Ein Einfluss der Änderungsverordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu erwarten.

Nach dem in die InVeKoS-Verordnung eingefügten § 11 Abs. 1b können die Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle die Zuteilung eines gesonderten Betrages beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die maßgeblichen Flächen zu einem bestimmten Stichtag als Obstplantage oder mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkultur genutzt worden sind. Die geschätzten Mehrkosten der Betriebsinhaber aus der Antragstellung belaufen sich auf 442.000 €. Dabei wird von ca. 12.000 Betriebsinhabern ausgegangen, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 €/Stunde jeweils 2 Stunden beschäftigt sind.

Gleichzeitig werden durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung Informationspflichten für Unternehmen abgebaut, in dem die jährlich erforderliche Festlegung des Beginns des Zehn-Monatszeitraumes für jede einzelne Parzelle im Sammelantrag mit der Aufhebung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 der InVeKoS-Verordnung entfällt. Dabei wird angenommen, dass diese Angabe je nach Flächenausstattung der Betriebe einen Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Minuten erforderte. Mit der Festlegung eines einheitlichen Stichtages entfällt diese Angabe vollständig, so dass sich auf der Basis eines Stundensatzes von 18,40 €/Stunde für die betroffenen ca. 355.000 Betriebe jährliche Minderkosten in Höhe von insgesamt 1.633.000 € errechnen.

Durch den Wegfall der Angaben zu Flächen mit OGS-Genehmigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der InVeKoS-Verordnung) und zu Nebenkulturen (§ 7 Abs. 6 der InVeKoS-Verordnung) werden zwei Informationspflichten im Rahmen des Sammelantrags abgebaut.

Der zeitliche Minderaufwand ist jedoch sehr gering und die entsprechenden Minderkosten sind nicht genau quantifizierbar.

Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Eine genaue Quantifizierung des erwarteten Minderaufwandes ist jedoch derzeit nicht möglich, da nicht abgeschätzt werden kann in welchem Umfang die Länder und die Wirtschaftsbeteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Die Einführung einheitlicher Betriebsnummern führt nicht zu einem höheren Bürokratieaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten, da für die flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen der 2. Säule und für Direktzahlungen der 1. Säule bereits Betriebsnummern bestehen, die nur vereinheitlicht werden sollen.

Die Zahl der Unternehmen wurde jeweils auf der Basis statistischer Erhebungen geschätzt.

Der benutzte Tarif gründet sich auf die Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes. Daraus ergibt sich ein normativer Stundensatz, der die Kosten der Unternehmerarbeitsstunde darstellt.

Für die große Mehrzahl der Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die hier geschaffene Auskunftspflicht selbst erledigt. Der Zeitbedarf wurde jeweils anhand des Berechnungsmodells "Standardaktivitäten" geschätzt (vgl. S. 54 des Methodenhandbuchs der Bundesregierung zum Standardkostenmodell SKM).

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert:

Gemäß Art. 31 Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung sind die zuständigen Landesstellen verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich bis zu dem 30. Juni des Jahres bestimmte Informationen über Flachs- und Hanfanbauflächen mitzuteilen. Mit Artikel 2 Nr. 13 der Änderungsverordnung wird dieser Stichtag auf den 15 Juli des Jahres verschoben. Zudem sind künftig Angaben über die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut zu machen.

Der Entwurf der Änderungsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 [Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung]

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Artikel 44 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 46 S. 1) geändert worden. Danach müssen dem Betriebsinhaber für den Bezug der Betriebsprämie die Flächen für das jeweilige Antragsjahr nicht mehr 10 Monate, sondern nur an einem vom Mitgliedstaat nach bestimmten Vorgaben festzulegenden Stichtag zur Verfügung stehen. Die Regelungen in § 3 Abs. 1 zum Zehn-Monatszeitraum sind daher nicht mehr erforderlich.

Im Absatz 1 wird als Stichtag für die Verfügbarkeit der Flächen der 15. Mai, der Schlusstermin für die Antragstellung, vorgesehen. Dieser Termin trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei da zu diesem Zeitpunkt dem Betriebsinhaber auch die Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen müssen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 2

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse umgesetzt und Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder mit Reb- oder Baumschulen werden ab dem Jahr 2008 nach bestimmten Vorgaben in die Betriebsprämienregelung einbezogen (siehe neuer Absatz 4b des § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes). Für sie wird als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag ermittelt. Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wird im Betriebsprämiendurchführungsgesetz nicht geregelt. In Anwendung von Artikel 48h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt dies in dem neu eingefügten § 3b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung.

Danach ist für die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Flächenumfang maßgeblich, der von dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 als Obstplantage oder mit Rebschul- oder Baumschulkulturen genutzt wurde und Grundlage für die Ermittlung des gesonderten Betrages ist. Dadurch ergibt sich ein einheitlicher Wert je neu zuzuweisendem Zahlungsanspruch.

Zu Nummer 3

Es wird klargestellt, dass die Anforderungen in §§ 7 und 8 zur Flächenstilllegung nicht gelten, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.

Zu Nummer 4

Durch die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse sind grundsätzlich alle Flächen, auf denen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln angebaut werden, beihilfefähige Flächen und können für die Aktivierung von allen Zahlungsansprüchen genutzt werden.

Da Deutschland von der fakultativen Abweichungsregelung in Artikel 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keinen Gebrauch macht, sind die bisher im Abschnitt 3 getroffenen Sonderregelungen über die Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (OGS-Genehmigungen) und den Anbau von Obst und Gemüse als Nebenkulturen nicht mehr erforderlich. Der Abschnitt 3 ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 5

Die Einbeziehung von Obstplantagen und Rebschul- und Baumschulflächen in die Betriebsprämienregelung erfordert auch eine Regelung für die Fälle in besonderer Lage. In Betracht kommen die in Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Sachverhalte.

In § 14 sind die Fälle des Artikels 20 der genannten Verordnung geregelt (Übertragung verpachteter Flächen).

Zu Buchstabe a

In § 14 Abs. 2 wird für die Berechnung der Mindestschwelle unabhängig von dem tatsächlichen Status der Fläche der flächenbezogene Betrag für sonstige beihilfefähige Flächen zugrunde gelegt. Damit wird eine Gleichbehandlung aller Betroffenen hinsichtlich der für das Erreichen der Mindestschwelle erforderlichen Hektarzahl erreicht. Dies gilt durch die Ergänzung in Absatz 2 nunmehr auch für Obstplantagen sowie Reb- und Baumschulen, für die bei der Mindestschwelle statt des gesonderten Betrages der flächenbezogene Betrag für sonstige beihilfefähige Flächen zugrunde gelegt wird.

Zu Buchstabe b

Durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird in § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes der bisherige Absatz 4b neuer Absatz 4c. Dies erfordert in den aufgeführten Absätzen des § 14 entsprechende Folgeänderungen.

Zu Buchstabe c

Wenn Gegenstand der Übertragung auch Flächen waren, die als Obstplantage, Reb- oder Baumschule genutzt wurden, die jedoch zum Stichtag (15. Mai 2007) noch an einen Dritten verpachtet waren, erhält der Übernehmer keinen gesonderten Betrag. Er befindet sich in einer besonderen Lage. Durch den neu eingefügten Absatz 4a wird geregelt, welcher Referenzbetrag für ihn errechnet wird, wenn die Flächen bei Rückgabe weiterhin als Obstplantage oder mit Rebschul- oder Baumschulkulturen genutzt werden. Es wird vorgesehen, dass für den Übernehmer abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 5 der gesonderte Betrag entsprechende § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet wird. Die Regelung greift mit Wirkung ab dem Jahr 2008.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich hier um eine notwendige rechtsförmliche Folgeänderungen an der erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung kommenden Vorschrift (siehe auch Buchstabe b)

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Die Kürzungsfaktoren sollen den gesamten Referenzbetrag einschließlich Absatz 4a erfassen.

Zu Buchstabe f

Mit dem Wegfall der Vorschriften über die OGS-Genehmigungen ist der bisherige Absatz 9 nicht mehr erforderlich, der eine Regelung für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen in den Fällen des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthielt.

Zu Nummer 6

Bezüglich Buchstabe a gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b und bezüglich Buchstabe b gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe f entsprechend.

Zu Nummer 7

§ 16 regelt einen weiteren Fall in besonderer Lage (Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Im Falle von Obstplantagen sowie Reb- und Baumschulen sind danach Betriebsinhaber zu erfassen, die einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet oder gekauft haben, der ihnen für ihre eigene Tätigkeit aber erst nach dem maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2007) zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung steht.

Zu Buchstabe a

Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b gilt entsprechend.

Zu Buchstabe b

Analog der Regelung in § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, wird in dem neuen § 16 Absatz 3a derselben Verordnung eine Regelung getroffen, wonach beim Kauf oder der Pacht von Flächen, die als Obstplantage, Reb- oder Baumschule genutzt wurden und sich bei Rückgabe in diesem Zustand befinden, die Berechnung des gesonderten Betrages entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auch für diese Betriebsinhaber vorgesehen wird (siehe auch die Begründung zu Nr. 5).

Zu Buchstabe c

Es handelt sich hier um eine notwendige rechtsförmliche Folgeänderungen an der erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung kommenden Vorschrift (siehe auch Nummer 5 Buchstabe b)

Zu Buchstabe d

Diese Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe f. In dieser Vorschrift wurde bisher auch auf § 14 Abs. 9 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung verwiesen. Der besagte Absatz des § 14 der Verordnung wurde jedoch aufgehoben, so dass der Verweis in Absatz 5 entsprechend anzupassen ist.

Zu Nummer 8

Bezüglich Buchstabe a gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b und bezüglich Buchstabe b gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe f entsprechend.

Zu Nummer 9 Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung kann aufgehoben werden, da § 18b sich durch Zeitablauf erledigt hat und für die Regelung in § 18c vor dem Hintergrund der Einbeziehung von Obstplantagen und Rebschul- und Baumschulflächen in die Betriebsprämienregelung ebenfalls keine Notwendigkeit mehr besteht.

Zu Artikel 2 [Änderung der InVeKoS-Verordnung]

Zu Nummer 1:

Der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung wird in der Neufassung des § 1 erweitert, in dem bestimmte Vorschriften der InVeKoS-Verordnung auf Maßnahmen der 2. Säule nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 für anwendbar erklärt werden. Für einen funktionsfähigen Datenabgleich im Rahmen des integrierten Systems der flächenbezogenen Stützungsregelungen der 1. und 2. Säule ist es erforderlich, diejenigen Vorgaben, die mit der Verarbeitung und Nutzung der InVeKoS-Daten zusammenhängen, für die 1. und 2. Säule einheitlich anzuwenden.

Dies betrifft die Daten des einheitlichen Flächenreferenzsystems (§ 3) sowie die Vergabe einer einheitlichen Betriebsnummer (§ 6a).

Zu Nummern 2, 3 und 4:

Bei den Nummern 2, 3 und 4 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1. Der Hinweis in § 3 Satz 3 auf den in der Anlage 1 bezeichneten Flächenidentifikator dient der Klarstellung.

Zu Nummer 5:

Bund und Länder haben sich im Rahmen des "Aktionsplans zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse" darauf verständigt, die elektronische Antragsstellung der Landwirte im kommenden Antragsjahr möglichst flächendeckend zu ermöglichen. Dazu soll § 6 der InVeKoS-Verordnung dahingehend geändert werden, dass neben der fortgeschrittenen elektronischen Signatur auch andere Authentifizierungsverfahren zugelassen werden, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Sicherheit der übermittelten Daten und der eindeutigen Identifizierung der Betriebsinhaber bieten, wie z.B. den im Rahmen des Online-Banking derzeit flächendeckend angewendeten Verfahren mit PIN- und oder TAN-Nummer und Passwort.

Nach dem neuen Wortlaut des § 6 ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Vorbehaltlich dieser Bestimmung kann die nach der InVeKoS-Verordnung angeordnete Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen den Behörden und den Betriebsinhabern sind nunmehr alle Authentifizierungsverfahren zulässig, die den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genügen und von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Mit dem Absatz 3 wird das Verfahren bei der Übermittlung ungeeigneter elektronischer Dokumente geregelt. Dieser Absatz entspricht dem § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Absatz 4 entspricht dem jetzigen § 6 Satz 3.

Zu Nummer 6:

Mit der neuen Regelung des § 6a der InVeKoS-Verordnung wird vorgegeben, dass jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungszahlungen zu erteilen ist. Damit soll der Datenabgleich bezüglich der Antragsteller bei flächenbezogenen Maßnahmen der 1. und 2. Säule sicher gestellt werden.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des § 7 Abs. 2 Nummer 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5.

Die Aufhebung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a trägt dem Umstand Rechnung, dass es keine OGS-Berechtigungen mehr gibt und deshalb Angaben hierzu entbehrlich sind.

Die Änderung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g betrifft Angaben im Sammelantrag, die entbehrlich sind wenn es EG- rechtlich zur Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung kommt.

Die Änderung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i trägt der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der Änderung EG-rechtlicher Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung, nunmehr auch die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen beihilfefähige Flächen sind, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Diese Flächen sind daher ab 2008 nicht mehr als Dauerkulturflächen gesondert anzugeben, da sie von Buchstabe j Doppelbuchstabe aa erfasst werden.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ist aufzuheben, da Angaben zum Zehn-Monatszeitraum nicht mehr erforderlich sind (siehe Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a).

Die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Landwirte bereits von 2005 bis 2007 Cross Compliance relevante Informationen zu Landschaftselementen im Sammelantrag mitteilen mussten, um den Aufbau eines entsprechenden EG-rechtlich vorgeschriebenen Datenbestandes in den Ländern zu ermöglichen. Diese vorhandenen Daten sollen nun dem Betriebsinhaber bei der Antragstellung in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser nur noch die Änderungen des registrierten Bestandes der CC-relevanten Landschaftselemente anzugeben braucht.

Die Aufhebung des § 7 Abs. 6 ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3.

Zu Nummer 8:

Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder mit Reb- oder Baumschulen werden ab dem Jahr 2008 nach bestimmten Vorgaben in die Betriebsprämienregelung einbezogen (siehe neuen Absatz 4b von § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes). Für sie wird als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag ermittelt. Durch den neu eingefügten Absatz 1b in § 11 werden die Regelungen für die Antragstellung dieses gesonderten Betrages festgelegt.

Zu Nummer 9:

§ 13a enthält Regelungen zur Antragstellung für Fälle des Abschnitts 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung. Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung wird aufgehoben (siehe Artikel 1 Nummer 9). Daher ist auch § 13a gegenstandslos und wird aufgehoben.

Wegen des Wegfalls der gesonderten Bestimmungen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln genutzt werden ist auch § 14 gegenstandslos und wird aufgehoben.

Zu Nummer 10:

Bei Nummer 10 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 11:

Bei der in § 23a Satz 2 vorgesehenen Pflicht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen, handelt es sich nur um eine deklaratorische Bekanntmachung.

Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Information des beteiligten Berufsstandes über die Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung auf Grund entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und die Nichtanwendung der §§ 17 bis 23 der InVeKoS-Verordnung effizienter über die üblichen Fachzeitschriften und Presseerklärungen erfolgen kann. § 23a Satz 2 wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 12:

Bei der Abänderung des § 23c Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur entsprechend dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

Zu Nummer 13:

Die Änderung des § 31 Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung soll zur Vereinfachung der Handhabung der Kontrollaufgaben der Bundesanstalt nach der InVeKoS-Verordnung und zur Wahrnehmung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission dienen. Nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind der Kommission die von der Bundesanstalt ermittelten THC-Gehalte der untersuchten Sorten mitzuteilen, um gegebenenfalls im Falle zu hoher THC-Gehalte die Liste zugelassener zertifizierter Hanfsorten im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzupassen. Dass es sich bei dem angebauten und kontrollierten Hanf tatsächlich um Hanf zugelassener, zertifizierter Sorten handelt, wird mit Hilfe des amtlichen Saatgutetiketts belegt und anhand der aus den vorgelegten Etiketten ersichtlichen Aussaatmengen plausibilisiert. Dazu ist ein Zeitpunkt für die Mitteilungen der Landesstellen an die Bundesanstalt festzulegen, der nach dem 30. Juni eines Jahres liegt, damit die Etiketten bei den Landesstellen vor der Meldung vollständig eingegangen sind.

Zu Nummer 14:

Mit der Einfügung eines Abschnittes 10a in die InVeKoS-Verordnung wird von den nach Art. 6 Absatz 3 und Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen zum einen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag auf bis zu 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft ("Deminimis"-Regelung) und zum anderen auch dann von Kürzungen abzusehen, wenn die Verstöße nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen sind und nicht zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führten (Bagatellregelung).

Zu Nummer 15:

Bei Nummer 15 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 16:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Artikel 3 [Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung]

Mit der Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird die entsprechende Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nachvollzogen. Da nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) im Sinne der Art. 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einzuhalten sind soll auch der Anwendungsbereich der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung entsprechend erweitert werden.

Zu Artikel 4 [Änderung der Seefischereiverordnung]

Die bisherige Angabe zur Schiffsvermessung in RT Bruttoraumgehalt (BRT) entspricht nicht mehr der internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bezeichnung und muss in Bruttoraumzahl (BRZ) geändert werden. Um den Regeln zur Vermessung in BRZ Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der Struktur in der Fischerei (Einbeziehung von Aufbauten und anderen Einrichtungen über Deck) wird die Größe auf 500 BRZ festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Änderung der Seefischereiverordnung ist § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes.

Zu Artikel 5 [Neubekanntmachung]

Artikel 5 ermöglicht eine Neubekanntmachung der nach den Artikeln 1 bis 4 geänderten Verordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Zu Artikel 6 [Inkrafttreten]

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 455:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Informationspflichten für Bürger und Bürgerinnen werden mit der Verordnung nicht eingeführt geändert oder abgeschafft.

Für Unternehmen wird eine Informationspflicht neu geschaffen:

Drei Informationspflichten, die im Rahmen der Stellung von Sammelanträgen gemäß § 7 InVeKoS-Verordnung zu erfüllen sind, werden für Unternehmen abgeschafft:

Die Änderungsverordnung sieht weiter vor, dass die Bundesländer statt schriftlicher auch elektronische Anträge zulassen können (Art. 2 Nr. 6 der Änderungsverordnung). Das Bundesministerium geht davon aus, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Landesbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu einer verstärkten Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu Kosteneinsparungen auf Seiten der Unternehmen führen wird. Es sieht sich allerdings nicht in der Lage, diese Kostenentlastung zu quantifizieren, da unklar ist, ob und in welchem Umfang die Länder und die Wirtschaftsbeteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Normenkontrollrat regt an, dass das Bundesministerium die Schätzung nach Inkrafttreten der Verordnung nachholt.

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert:

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter