A. Problem und Ziel
- Im zehnten ergänzenden Warnhinweis der Tabakprodukt-Verordnung "Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: (Telefonnummer / Postanschrift / Internetadresse / Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker)" sollen ausschließlich die Telefonnummer für eine Raucherberatung im Auftrag der Bundeszentra1. für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie deren Internetadresse angegeben werden. Unter der angeführten Internetadresse werden umfassende Informationen zum Rauchverzicht für Raucherinnen und Raucher sowie zur Förderung des Nichtrauchens vermittelt.
B. Lösung
- Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund geschätzte jährliche Ausgaben in Höhe von 450 000 €. Eine genaue Kostenberechnung ist nicht leistbar, solange der Beratungsbedarf noch nicht quantifizierbar ist. Die Ausgaben werden durch Verzicht auf andere suchtpräventive Maßnahmen ausgeglichen. Den Ländern entstehen dadurch keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbäre Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artike1. 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und j des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 21 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S 4434) wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO / IEC 17025 (2001)') durch eine staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,".
- 2. Dem § 11 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage in der bis zum Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2006 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage in der bis zum Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. März 2007 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden.
(6) Andere Tabakerzeugnisse a1. Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage in der bis zum Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Tabakerzeugnisse a1. Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage in der bis zum Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 30. Juni 2009 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden."
- 3. Nummer 10 der Anlage wird wie folgt gefasst:
"10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Bundeszentral. für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Tel.: 01805-313131, www.rauchfreiinfo. de."
' Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Der zehnte ergänzende Warnhinweis der Tabakprodukt-Verordnung so1. geändert werden. Darüber hinaus wird bei der Akkreditierung von Laboratorien der Auflösung des Deutschen Akkreditierungsrates Rechnung getragen.
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund jährlich geschätzte Kosten in Höhe von 450 000 €. Eine genaue Kostenberechnung ist nicht leistbar, solange der Beratungsbedarf nicht quantifizierbar ist. Die Ausgaben werden durch Umschichtungen im Einzelplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozia1. Sicherung im Rahmen der verfügbaren Mittel gegenfinanziert. Den Ländern entstehen dadurch keine Kosten. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Zu Nummer l:
Die Akkreditierung von Laboratorien nach DIN EN ISO/EC 17025 (2001) kann von staatlich anerkannten Akkreditierungsstellen durchgeführt werden. Der hier ursprünglich genannte Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) hat sich aufgelöst, so dass eine Nennung dieser Institution hinfällig ist.
Zu Nummer 2:
Es werden die Übergangsfristen für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse a1. Zigaretten geregelt.
Zu Nummer 3:
Der zehnte ergänzende Warnhinweis enthä1. nun die Telefonnummer für eine Raucherberatung im Auftrag der Bundeszentra1. für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Unter der angeführten Internetadresse werden umfassende Informationen zum Rauchverzicht für Raucherinnen und Raucher sowie zur Förderung des Nichtrauchens vermittelt.
Das Telefonat ist für den Anrufer kostenpflichtig (12 Cent/Minute). Der Anrufer wird darüber vor Gesprächsbeginn durch eine kostenlose Ansage informiert.