A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU (Nr. ) L 263 S.1) wird das bisher in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 geregelte und mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Genehmigungsverfahren weiterentwickelt und neu gefasst. Damit sollen die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme so genehmigter Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständiger technischer Einheiten in der Europäischen Gemeinschaft erleichtert werden. Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen. Die Verordnung soll die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umsetzen und die auf der bisherigen Richtlinie beruhende Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile ersetzen.
- Weiterhin sollen auch die Inhalte der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge aufgenommen werden, so dass das Antrags- und Genehmigungsverfahren für alle auf Grund von EG-Rahmenrichtlinien für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für solche Fahrzeuge vorgeschriebenen Genehmigungen sowie die Anerkennung und Benennung von Technischen Diensten in einer Rechtsvorschrift geregelt ist.
B. Lösung
- Regelung durch Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine hinsichtlich der notwendigen Umsetzung der Rahmenrichtlinie.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a) Haushalt des Bundes
- 1. ohne Vollzugsaufwand
Kein Mehraufwand
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausweitung des Erfordernisses der EG- Typgenehmigung ist mit einer Zunahme der Anträge beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu rechnen. Der entstehende Aufwand wird durch die gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegten Gebühren gedeckt, die für die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen festgelegt sind. Sie finden auch für die nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vorgenommenen Amtshandlungen Anwendung. Erforderlicher temporärer Personalmehrbedarf wird innerhalb des KBA abgedeckt. Durch die mit der Richtlinie geschaffene Möglichkeit, dass benannte Technische Dienste Gutachten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge erstellen können, ist mit einer wesentlichen Zunahme der Zahl zusätzlicher Verfahren der Anerkennung/Akkreditierung von Technischen Diensten zu rechnen. Der dauerhafte zusätzliche Personalbedarf in diesem Bereich des KBA beträgt 2 Ingenieursachbearbeiter der Besoldungsgruppe A12 und 2 Bürosachbearbeiter der Entgeltstufe E 8. Aufgrund entsprechender Gebührenmehreinnahmen entstehen aber in keinem Fall Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt.
- 1. ohne Vollzugsaufwand
- b) Haushalte der Länder und Gemeinden.
Die Erteilung der Einzelgenehmigungen ist bereits durch Gebühren geregelt.
Diese finden auch für die Erteilung der Einzelgenehmigungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Anwendung. Inwieweit bei der Erteilung der Einzelgenehmigung zusätzlicher Aufwand für die Fahrzeugbegutachtung entsteht, kann nicht quantifiziert werden. Wesentlich höherer Mehraufwand ist nicht erkennbar.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Fahrzeugherstellern können durch die Erhöhung der Qualität und Anforderungen an Einzelgutachten zusätzliche, jedoch nicht quantifizierbare Kosten entstehen. Dem gegenüber steht die dadurch bewirkte Erleichterung des innergemeinschaftlichen Verkaufs derartig begutachteter Fahrzeuge. Unmittelbare Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise oder das Preisniveau sowie Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten (Bürokratiekosten) begründet.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Februar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Vom ...
Auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 5a, und 7 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)1
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von
- 1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU (Nr. ) L 263 vom 9.10.2007 S.1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- 2. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 124 vom 9.5.2002 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- 3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten (ABl. EU (Nr. ) L 171 vom 9.7.2003 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Genehmigungsbehörde
- (1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, (Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen) ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
- (2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Kapitel 2
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
- (1) Für die Genehmigung von
- 1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie
- 2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.
- (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
- 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitel 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
- 2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitel 3;
- 3. Gleiskettenfahrzeuge;
- 4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
- (3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden:
- 1. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
- 2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind und
- 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU (Nr. ) L 157 vom 9.6.2006 S. 24) bleibt unberührt.
- (4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.
- (5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
- (6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG.
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
- (1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
- (2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
- (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
- (4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
- (5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
-
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
- Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten.
- Hat der Inhaber der Genehmigung einen benannten Technischen Dienst beauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG vor.
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
- (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
- (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
- (1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine Änderung der Genehmigung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Produktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
- (2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 2004, (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 32 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bleiben unberührt
§ 8 Besondere Verfahren
- (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
Abschnitt 2
EG- und nationale Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG- Kleinserien-Typgenehmigung
- (1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
- (2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
- Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
- (1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
- (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften darzulegen.
- (3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
- (4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstellers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.
§ 12 Datenbestätigung
- (1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
- 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
- 2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.
- (2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
Abschnitt 3
Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
- (1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
- (2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich mehr als 20 vom Hundert der im Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge genehmigt werden soll und dass die maximal mögliche Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn,
- a) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist und die zuständige Genehmigungsbehörde die Beantragung bestätigt, oder
- b) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG handelt.
- (3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen.
Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen.
- (4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
- (5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes sind für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen auf Grund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
- (6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder
- 2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.
Abschnitt 4
EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
- (1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird dem Hersteller nach Artikel 31 Absätze 5 und 7 bis 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Bescheinigung nachgewiesen.
- (2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend gekennzeichnet sind.
- (3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.
- (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1. Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder der Ausrüstung übereinstimmen oder
- 2. von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder
- 3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.
Kapitel 3
EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
- (1) Für die Genehmigung von
- 1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
- 2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.
- (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für
- 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
- 2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
- 3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
- 4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
- 5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
- 6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
- 7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
- 8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
- 9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.
- (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
- (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.
§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
- (1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.
- (2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
- (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
- (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
- 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
- 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird, ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
- (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
- (6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Richtlinie 2002/24/EG
- (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung finden § 4 Absätze 2 und 5 entsprechende Anwendung.
- (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typgenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.
§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
- (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG fälschungssicher sein.
Für jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese der selbständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens nach der im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist.
- (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbständigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG zu kennzeichnen.
- (3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG enthält hat nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.
- (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorgesehen ist, beizufügen.
- (5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
- Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.
§ 19 Besondere Verfahren
- (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
- (2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG.
- (3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.
- (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.
Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.
Kapitel 4
EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
- (1) Für die Genehmigung von
- 1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
- 2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.
- (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für
- 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
- 2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
- 3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
- 4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).
- (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
- (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
- (1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.
- (2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
- (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
- (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden.
Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
- 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
- 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird, ausgestellt ist.
Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
- (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
- (6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
- (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung finden § 4 Absätze 2 und 6 entsprechend Anwendung.
- (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG vor.
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein. (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständige technische Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
- Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den im Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrundeliegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.
§ 24 Besondere Verfahren
- (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
- (2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.
- (3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.
- (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstaben a, c, d und e der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.
Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
- (1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach der für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
- 2. von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
- 3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
- 4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
- (1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
- 1. der Richtlinie 2007/46/EG,
- 2. der Richtlinie 2002/24/EG oder
- 3. der Richtlinie 2003/37/EG
erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Artikel 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.
- (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung übereinstimmen.
- (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann sie deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
§ 27 Zulassung und Veräußerung
- (1) Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2003/37/EG.
- (2) Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
- (3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absätze 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
- (4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
- (5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
§ 28 Informationen des Herstellers
- (1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.
- (2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen.
Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständigen technischen Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beigefügt sind.
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Satz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer EG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 23 Absatz 3.
- (2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakte hierum ersuchen.
- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen anderer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen entgegen und leitet sie zur zuständigen Genehmigungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungsbehörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mitgliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige ausländische Genehmigungsbehörde übersandt werden.
Kapitel 6
Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
- (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakten oder nach den für diese als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten benannt sein.
- (2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17011: 2004 wahr.
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
- (1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen.
Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
- (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17025: 2005, DIN EN ISO/ IEC 17020: 2004 oder ISO/IEC 17021: 2006 und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.
- (3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.
§ 32 Änderung der Anerkennung
- (1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
- (2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
- (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der benannten Stelle.
- (2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
- (3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
- Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von Ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.
§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
- (1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden und sind damit anerkannt.
- (2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm ISO/IEC 17021: 2006 und DINEN ISO/IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt.
- (3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.
- (4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend anzuwenden.
§ 36 Freistellungsklausel
- Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.
Kapitel 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug, eine selbständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmäßig feilbietet.
§ 38 Harmonisierte Normen
- Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 39 Übergangsvorschriften
- (1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG sind wie folgt anzuwenden:
- 1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Erteilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung.
- 2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung nach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.
- 3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG (Nr. ) L 42 vom 23.2.1970 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 171 vom 29.6.2007 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
- 4. EG-Typgenehmigungen die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurden, bleiben, einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
- (2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L 225 vom 18.6.1999 S. 72), aufgehoben durch die Richtlinie 2002/24/EG, bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG entsprechen.
- (3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie nach Anhang Ider Richtlinie 2002/24/EG fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.
- (4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 171 vom 9.7.2003 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 273 vom 19.10.2005 S. 17) ist § 27
- 1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,
- 2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge anzuwenden.
- (5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4 genannten Klassen nach Anhang II Kapitel Ader Richtlinie 2003/37/EG ist § 27
- (6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG (Nr. ) L 84 vom 28.3.1974 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 28 vom 30.1.2001 S. 1), erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.
- (7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.
Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl IS. 988), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl IS. 3226), wird wie folgt gefasst: "a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU (Nr. ) L 263 vom 9.10.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.".
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) wird wie folgt geändert:
- 1. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 225 S. 1)" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU (Nr. ) L 263 vom 9.10.2007 S. 1)" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird die Angabe "Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG" ersetzt.
- 2. In § 22a Absatz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe: "der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L 225 S. 72)" die Angabe "oder der Richtlinie 2007/46/EG" eingefügt.
- 3. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG (Nr. ) L 225 S. 1)" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG" ersetzt.
- 4. In Anlage VIII Nummer 1.2.1 werden die Wörter "der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge" gestrichen.
- 5. In Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Muster 2 d wird die Angabe "Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1)" durch die Angabe "Richtlinie 2007/46/EG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) wird wie folgt geändert:
- 1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a) In Kapitel A werden die Wörter "Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge." durch das Wort "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" ersetzt.
- b) In der Nummer 1 werden die Wörter "sowie Autorisierungen" angefügt.
- c) In den Gebührennummern 111.2 und 112.2 sind jeweils nach dem Klammerzusatz "(Systemgenehmigung)" ein Komma und das Wort "Autorisierung" einzufügen.
- 2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a) In Kapitel A wird nach dem Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung," das Wort "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.
- b) In den Gebührennummern 223, 227.1 und 227.2 wird jeweils das Wort "Betriebserlaubnis" durch die Wörter "Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung" ersetzt.
- c) In der Gebührennummer 254 werden nach dem Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung," das Wort "der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.
- d) Die Überschrift der Gebührennummer 413 und die Fußnote 1 werden wie folgt gefasst:
"413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 14 EG-FGV1) Komplettfahrzeug Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO 2), 6) Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 4 FZV 6) Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs.2 StVZO) Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3),4),5),6),7) Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) 1 2 3 4 5 6 Euro Euro Euro Euro Euro Euro
- 1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden"
Artikel 5
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248),
- 2. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und
- 3. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Kernstück der Neuregelung ist die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV). Die Verordnung ist durch die Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU (Nr. ) L 263 S. 1) veranlasst.
Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen.
Weiter wird der Forderung nach Reduzierung von Vorschriften entsprochen, indem die Inhalte der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818) sowie der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818), als jeweils ein Kapitel in die Verordnung aufgenommen wurden. Die Verordnung bestimmt somit das Antrags- und Genehmigungsverfahren für alle auf Grund der EG-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für solche Fahrzeuge vorgeschriebenen Genehmigungen sowie die Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme nach den Richtlinien 2002/24/EG und 2003/37/EG.
Die Verordnung soll zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen.
2. Die Neuregelungen und die bisherigen Vorschriften
Die Richtlinie 2007/46/EG geht zurück auf die Richtlinie 70/156/EWG einschließlich deren Änderungen und stellt eine Weiterentwicklung des Genehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dar. Von den Neuregelungen sind insbesondere hervorzuheben:
Mit der neu gefassten Richtlinie wird das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren, des bisher für vollständige Fahrzeuge auf solche der Klasse M1 beschränkt war, auf alle anderen Fahrzeugklassen, die durch diese Richtlinie betroffen sind, ausgedehnt: Lastkraftwagen (Klasse N), Kraftomnibusse (Klassen M2, M3) und Anhänger (Klasse O). Ferner werden Maßnahmen vorgeschlagen, um den Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen zu überwachen, die das Funktionieren eines Fahrzeugs erheblich beeinträchtigen können.
Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die neue Richtlinie sieht deshalb vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge, die zur Verhinderung von Missbrauch jedoch nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können, vor. Die vollständige Einbeziehung von Kleinserienfahrzeugen in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren beginnt mit solchen der Klasse M1.
Die mit der Richtlinie geforderte Anerkennung der Einzelgenehmigung, auf deren Grundlage ein großer Teil der Lkw und Busse in Verkehr gebracht wird, wird den Absatz derartiger Fahrzeuge in der Gemeinschaft vereinfachen. Bisher konnten solche Fahrzeuge nur unter großen Schwierigkeiten im Ausland zugelassen werden. Die deutsche Automobilindustrie wird auf der Grundlage der Richtlinie die Entwicklung neuer Fahrzeuge mit innovativer Technik beschleunigen sowie die Kosten senken können, was auch den Verbrauchern zu Gute kommt.
Für Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, sieht die Richtlinie eine vorhergehende Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde (Autorisierung) vor, bevor sie zum Kauf angeboten werden dürfen. Ein derartiges Verfahren wird eingeführt. Die betroffenen Teile und Ausrüstungen sollen in einer späteren Richtlinienergänzung durch die Kommission festgelegt werden.
Die bisherige Richtlinie 70/156/EWG ist durch die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV) vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), in nationales Recht umgesetzt. Die nunmehrigen Änderungen, die mit der EG-FGV geregelt werden, betreffen nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden.
Einzelheiten dazu, wie die Richtlinienvorgaben umgesetzt werden, ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Begründung zu den jeweiligen Vorschriften.
Nicht mehr in die Verordnung aufgenommen sind Regelungen zum Widerspruchsverfahren, da diese, sofern das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde betroffen ist, sich aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und, sofern Landesbehörden betroffen sind, sich aus landesrechtlichen Regelungen ergeben.
Neu gegenüber den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen ist die Regelung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
Sie basiert auf Artikel 46 der Rahmenrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie anzuwenden sind und alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Eine Reihe von Verstößen gegen die Pflichten der Genehmigungsinhaber können im deutschen Recht bereits Straftatbestände darstellen.
Folgeregelungen der EG-FGV sind die Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
3. Kosten- und Preiswirkungen
- a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte
- Haushalt des Bundes
Durch die Ausweitung des Erfordernisses der EG-Typgenehmigung ist mit einer Zunahme der Beantragung dieser Genehmigungen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu rechnen. Der entstehende Aufwand wird durch die bereits in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelten, zu entrichtenden Gebühren gedeckt, die für die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen festgelegt sind. Sie finden auch für die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Anwendung. Erforderlicher temporärer Personalmehrbedarf wird innerhalb des KBA abgedeckt. Durch die mit der Richtlinie geschaffene Möglichkeit dass benannte Technische Dienste Gutachten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge erstellen können, ist mit einer wesentlichen Zunahme der Zahl zusätzlicher Verfahren der Anerkennung/Akkreditierung von Technischen Diensten zu rechnen.
Der hieraus in diesem Bereich entstehende dauerhaft abzudeckende zusätzliche Personalbedarf des KBA beträgt 2 Ingenieursachbearbeiter der Besoldungsgruppe A12 und 2 Bürosachbearbeiter der Entgeltstufe E 8.
Der Mehrbedarf ergibt sich aus neuen Anträgen auf Anerkennung als Technischer Dienst für das Einzelgenehmigungsverfahren und Erweiterungen der Anerkennung bereits anerkannter Technischer Dienste für das Einzelgenehmigungsverfahren. Durch einen hohen Grad der örtlichen Verteilung der Stellen, die im Einzelgenehmigungsverfahren Gutachten erstellen wollen entsteht weiter ein höherer Aufwand für die Überprüfung der Anerkennung durch das KBA.
Der Aufwandserhöhung stehen in jedem Fall entsprechend höhere Gebühreneinnahmen für die zu leistenden Tätigkeiten gegenüber, die dem finanziellen Personalaufwand entsprechen.
Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt ergeben sich daher in keinem Fall.
- Haushalte der Länder und Gemeinden.
Die Erteilung der Einzelgenehmigungen ist bereits durch Gebühren geregelt. Inwieweit durch die Erhöhung der Qualität der Gutachten zusätzlicher Aufwand entsteht, kann nicht quantifiziert werden.
- b) Sonstige Kosten Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Fahrzeugherstellern können durch die Erhöhung der Qualität und Anforderungen an Einzelgutachten zusätzliche, jedoch nicht quantifizierbare, Kosten entstehen. Dem gegenüber steht die dadurch entstehende Erleichterung des innergemeinschaftlichen Verkaufs derartig begutachteter Fahrzeuge. Unmittelbare Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Durch die Verordnung werden weder neue Informationspflichten (Bürokratiekosten) begründet, noch fallen solche weg.
Die Verordnung sieht eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor, insbesondere harmonisiert sie die Verfahrensregelungen zur Genehmigung von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten, Bauteilen und Systemen und fasst drei diesbezügliche Verordnungen in einer zusammen.
Der Verordnungsentwurf wurde bei der Kommission notifiziert und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.
II. Im Einzelnen
Artikel 1
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV
Kapitel 1
Zu § 1
Diese Vorschrift beschreibt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. September 2007 (Rahmenrichtlinie) sowie von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 und von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, ihren Anhängern und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen, sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technischen Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Zu § 2
Nach § 2 Abs. 1 wird bestimmt, dass Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt ist, soweit es sich um Typgenehmigungen (EG-Typgenehmigungen und nationale Typgenehmigungen) und Autorisierungen (siehe § 15) handelt. Das KBA ist auch Anerkennungsstelle für die Anerkennung (§ 30) und Akkreditierung von Technischen Diensten (§ 35 Abs. 1) und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG (§ 35 Abs. 2).
Grundlage ist das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (BGBl. I, S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 288 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), vergleiche § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. Danach hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Aufgabe der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie auch der Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge und Fahrzeugteile prüfen, wahrzunehmen.
Diese Aufgabe nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt schon derzeit in Umsetzung der bisherigen Typgenehmigungsrichtlinien wahr.
Mit der neuen Richtlinie 2007/46/EG werden erstmals Regelungen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen im europäischen Maßstab geschaffen. Die Einzelgenehmigungen sind bisher in § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt und entfalten ihre Wirkung nur im nationalen Bereich. Genehmigungsbehörden sind derzeit die nach Landesrecht zuständigen Stellen. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts.
Kapitel 2
Abschnitt 1
Zu § 3
Dieses Kapitel regelt die Erteilung von Genehmigungen nach der Richtlinie 2007/46/EG. Der Anwendungsbereich umfasst Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger sowie Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (Absatz 1). Absatz 2 bestimmt, dass Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG sowie der Richtlinie 2003/37/EG fallen, und Gleiskettenfahrzeuge von diesem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden, den Bestimmungen über die Einzelgenehmigung zu unterwerfen.
Derartige Fahrzeuge, die "Erprobungsfahrzeuge" im Sinne der bisherigen Anwendung der StVZO sind und für die auch noch keine Einzelgenehmigung erteilt ist, sollen auch weiterhin nach den Bestimmungen der StVZO genehmigt werden.
Die Richtlinie 2007/46/EG stellt es nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 den Mitgliedstaaten frei, die dort aufgeführten Fahrzeuge in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen. Dies wird mit den Absätzen 3 und 4 getan.
Absatz 5 legt die Antragsberechtigten für die jeweilige Genehmigung fest. Es sind dies für Typgenehmigungen der Hersteller sowie für Einzelgenehmigungen dieser oder ein anderer Verfügungsberechtigter. Satz 2 ist in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG geregelt.
Absatz 6 übernimmt die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG auf die Regelungen dieses Kapitels. Die Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG haben zum Teil stark voneinander abweichende Begriffsbestimmungen. Aus diesem Grund werden die Begriffsbestimmungen der einzelnen Richtlinien im jeweiligen Kapitel, das die entsprechende Richtlinie umsetzt, getrennt aufgenommen.
Zu § 4
Absatz 1 regelt das Antragsverfahren nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Das EG-Typgenehmigungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem in der bisherigen EG-TypV geregelten Verfahren.
Absatz 2 enthält die bisher schon praktizierte Verfahrensvereinfachung. Die an sich vorgesehene Vorlage von Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile ist nicht erforderlich, wenn die betreffenden Bescheinigungen bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt in früheren Verfahren erteilt wurden und somit dem Amt schon vorliegen.
Absatz 3 führt die bisherige Verfahrensweise, dass der Antragsteller über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und die zum Fahrzeugtyp zugehörigen Unterlagen sich der Unterstützung eines benannten Technischen Dienstes bedienen kann, fort. Der entsprechende Bericht des Technischen Dienstes kann so die Arbeit der Genehmigungsbehörde unterstützen. Ein Technischer Dienst gilt als benannt, wenn er die Anforderungen der Richtlinie an einen Technischen Dienst erfüllt und vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten als solcher für die jeweilige Tätigkeit mitgeteilt wurde.
Absatz 4 legt die Voraussetzungen, unter denen eine EG-Typgenehmigung erteilt werden darf, fest.
Absatz 5 räumt dem Kraftfahrt-Bundesamt die Möglichkeit ein, die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Zu § 5
Die Regelung basiert auf Artikel 13 der Richtlinie 2007/46/EG.
Satz 2 führt die bisher praktizierte Verfahrensweise fort. Danach kann der technische Dienst die Mitteilungsverpflichtung nach Satz 1 für den Hersteller erfüllen. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens. Im Übrigen obliegt es natürlich der Genehmigungsbehörde, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen.
Zu § 6
Die Vorschrift enthält die Verpflichtung, dass der Genehmigungsinhaber Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und jedem Fahrzeug beizufügen hat. Die Richtlinie fordert eine gewisse Fälschungssicherheit für die Übereinstimmungsbescheinigung.
Diese ist in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführt.
Auf die bisher in der EG-TypV enthaltenen Bestimmungen, wonach der Inhaber der EG-Typgenehmigung auch eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen konnte, jedoch einen entsprechenden Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung aufzubringen hatte, wird verzichtet, da die der Umsetzung von EG-Richtlinien dienende Verordnung nicht mit nationalen Bestimmungen, die nicht durch diese Richtlinien berührt sind, vermischt werden soll. Die Möglichkeit der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Fahrzeughersteller ist im Übrigen im § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt. Für die Fälle, in denen eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde ausgefertigt werden muss, kann im Register des KBA festgestellt werden, ob für das Fahrzeug bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde. Da ab 2008 der Online-Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister möglich ist, hat die Regelung auch keinen zusätzlichen Aufwand für die Zulassungsbehörden zur Folge.
Absatz 2 regelt die Kennzeichnungspflicht der genehmigten Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG und die Beifügung entsprechender Beschreibungen, wenn die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften enthält.
Zu § 7
Absatz 1 übernimmt die in Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG ausgewiesenen Fälle, in denen die Gültigkeit der Genehmigung erlischt. Eine erloschene Genehmigung hat keine Auswirkung auf die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der während ihrer Gültigkeit entsprechend hergestellten Fahrzeuge, sofern nicht gesonderte Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel die Festlegung einer Frist zum Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge.
Absatz 2 basiert auf Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG und legt die Informationspflicht des Herstellers bei notwendigen Rückrufen fest. Hat er bereits eine Meldung nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben, wird eine zusätzliche Meldung nicht gefordert. Die Verpflichtung des Herstellers nach Artikel 32 Absatz 2 zum Vorschlag und zur Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Abhilfe wird ausdrücklich hervorgehoben und der Hersteller wird auf mögliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung hingewiesen. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2007/46/EG wird darauf hingewiesen, dass diese eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit darstellt, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden.
Deshalb ist sicherzustellen, dass der Hersteller wirksame Schutzmaßnahmen zur Abwendung ernsthafter Gefahren, die von den genehmigten Fahrzeugen ausgehen können, einschließlich des Rückrufs der Fahrzeuge, trifft. Absatz 4 trägt diesem Rechnung, wobei auf unnötige Doppelinformationen verzichtet wird.
Zu § 8
Das Verfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG bezieht sich auf Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte. Auf Antrag des Herstellers kann das Kraftfahrt-Bundesamt für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eine EG-Typgenehmigung erteilen, bei denen neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der im Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind. Das anzuwendende Verfahren, u. a. die Information der Kommission und der anderen Mitgliedsstaaten, bestimmt Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG näher.
Absatz 2 legt fest, dass die Erteilung von Ausnahmen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG wie bisher auch künftig dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegt. Die Genehmigungen sind auf die im Anhang XII Teil B genannten Stückzahlen für einen begrenzten Zeitraum zu beschränken. Die Überwachung dieser Stückzahlen erfolgt durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Zu § 9
Die Richtlinie 2007/46/EG weist in ihren Erwägungsgründen darauf hin, dass Hersteller von Kleinserienfahrzeugen die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen konnten und die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden. Die Genehmigung von Kleinserien wird mit Fahrzeugen der Klasse M1 begonnen. Die Richtlinie sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wobei die Anforderungen für die Genehmigungserteilung im Anhang IV, Teil I der Richtlinie 2007/46/EG abschließend geregelt sind. Da es sich auch hier um eine EG-Typgenehmigung handelt, die auch in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, wurde in der Richtlinie 2007/46/EG zur Verhinderung von Missbrauch dieses vereinfachten Verfahrens die höchstzulässige Stückzahl von Fahrzeugen festgelegt, die auf diese Art in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Absatz 2 bestimmt, dass im Allgemeinen bei der Beantragung und Erteilung der Genehmigung wie im Falle einer EG-Typgenehmigung zu verfahren ist.
Zu § 10
Die Bestimmung fordert die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung für EG-Kleinserienfahrzeuge, die in ihrem Titel den Zusatz tragen muss "für vollständige/vervollständigte (Anzahl der Fahrzeuge der Kleinserie) Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden". Die Übereinstimmungsbescheinigung muss auch das Herstellungsjahr und die fortlaufende Nummer des betreffenden Fahrzeuges enthalten.
Zu § 11
Für eine begrenzte Zahl von Fahrzeugen können weiterhin nationale Kleinserien-Typgenehmigungen erteilt werden. Mit der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung ist die Möglichkeit geschaffen, dass Serienfahrzeuge, die aufgrund ihrer geringen Stückzahl nicht alle Rechtsakte, die für Kleinserien vorgeschrieben sind, erfüllen können, eine Genehmigung erhalten. Die Richtlinie lässt in Artikel 23 Absatz 1 zu, dass für derartige Fahrzeuge alternative Anforderungen, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten, anstelle der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte gestellt werden können.
Die Absätze 1 und 2 regeln, dass diese alternativen Anforderungen die Bestimmungen der StVZO sind.. Die höchstzulässige Stückzahl, die im Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannt ist, darf nicht überschritten werden. . Mit dem Antrag ist vom Hersteller die Notwendigkeit der Anwendung der StVZO stichhaltig zu begründen. Das Genehmigungsverfahren folgt dem allgemeinen Verfahren zur Erteilung einer EG-Typgenehmigung.
Absatz 3 regelt, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb der nationalen Kleinstserie Abweichungen von den technischen Angaben der betreffenden Fahrzeuge notwendig sind. Abweichungen von den Angaben, die im Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt sind, sind beim KBA zu beantragen. Dieses entscheidet auch darüber, wenn im jeweiligen Fall keine Nachtragserlaubnis erforderlich ist.
Absatz 4 übernimmt Artikel 23 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach für denjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedsstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, von der Genehmigungsbehörde eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen ausgefertigt werden muss. Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung gilt nur im Inland. Auf Antrag des Herstellers übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen und teilen dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit.
Zu § 12
Die Vorschrift regelt die Ausstellung einer Datenbestätigung, wie sie auch für die Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO gefordert wird.
Zu § 13
Einzelgenehmigungen waren bisher nicht von der EG-Typgenehmigungsrichtlinie und damit von der EG-TypV erfasst. Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG legt nunmehr Bedingungen für die Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen fest, die sich hier widerspiegeln.
Einzelgenehmigungen werden erteilt, wenn ein Fahrzeug den Bestimmungen des Anhangs IV oder des Anhangs XI der Richtlinie 2007/46/EG entspricht oder wenn es entsprechende alternative Anforderungen der StVZO erfüllt, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten.
Absatz 1 bestimmt, dass für die Fälle der Einzelgenehmigung, in denen im Einzelfall von der Einhaltung der in Anhang IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte abgewichen werden muss, die Bestimmungen der StVZO erfüllt sein müssen. Dies lässt wiederum zu, dass auch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO für bestimmte Anforderungen besteht. Allerdings muss die zwingende Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahme eingehend begründet werden. Erprobungsfahrzeuge (vgl. Begründung zu § 3) sind von der Anwendung des § 14 ausgenommen und müssen weiterhin nach den Vorschriften der StVZO genehmigt werden.
Absatz 2 begrenzt die Nutzung der Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 auf wenige gleichartige Fahrzeuge, da für eine größere Zahl von Fahrzeugen die Kleinserien-Typgenehmigungen oder EG-Typgenehmigungen vorgesehen sind. Die Anzahl der im Einzelgenehmigungsverfahren maximal zu genehmigenden Fahrzeuge wurde auf 20 % der höchstzulässigen Stückzahl der Fahrzeuge gleichen Typs festgelegt, die jährlich mittels nationaler Kleinserien-Typgenehmigung genehmigt werden können. Für Fahrzeuge der Klasse M1 sind dies 15 Stück. Der Antragsteller muss nach Absatz 2 Satz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, eine nicht größere als die zulässige Anzahl Fahrzeuge im Einzelverfahren genehmigen zu lassen. Die Regelung soll dazu dienen, dem möglichen Missbrauch der Einzelgenehmigung entgegenzuwirken. Der Gebrauch der Einzelgenehmigung soll nicht zur Umgehung der anderen zur Verfügung stehenden Genehmigungsarten führen. Die Einführung dieses Schwellenwertes wurde mit der EU-Kommission abgestimmt. Sie wird auch seitens der Kommission unterstützt. Inwieweit weitere Regelungen erforderlich sind, muss nach der Praxiseinführung beurteilt werden. Satz 3 lässt Abweichungen von der Stückzahlbegrenzung für Fahrzeuge eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, in zwei Fällen zu.
Es ist dies der Fall, wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für den jeweiligen Typ bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist und die dafür zuständige Genehmigungsbehörde die Beantragung bestätigt.
Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um solche, die mit dem zu genehmigenden Typ übereinstimmen und bei denen das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung bereits läuft und kurz vor dem Abschluss steht. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen kann gegenüber der Genehmigungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Gutachten und Prüfberichte erfolgen.
Der zweite Fall betrifft Fahrzeuge, die bereits nach der Richtlinie 2007/46/EG oder der bisherigen Richtlinie 70/156/EWG in der jeweiligen Fassung typgenehmigt worden sind, aber vor ihrer Erstzulassung vom Hersteller verändert werden (Artikel 24 Abs. 8 der Richtlinie) und von diesem auch genutzt werden sollen.
Die Abweichungen beziehen sich auf Fahrzeuge von Herstellern, die bereits Inhaber einer Typgenehmigung sind und somit über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen.
Absatz 3 schreibt das Verfahren der Erteilungen von Einzelgenehmigungen vor. Das im Einzelgenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 3 vorzulegende Gutachten eines bzw. einer amtlich anerkannten Sachverständigen entspricht dem derzeitigen bewährten Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO. Das Gutachten kann jedoch auch von einem Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist erbracht werden. Das zu erstellende Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten, der mindestens die Angaben enthalten muss, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen.
Die Regelung folgt Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach der Einzelgenehmigungsbogen auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten ist und mindestens diese Angaben enthalten muss. Zusätzlich zum ausgefüllten Genehmigungsbogen hat die amtlich anerkannte Sachverständige oder der amtlich anerkannte Sachverständige als Anlage eine Aufstellung beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dieser Anlage sind auch die vorgenommenen Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG aufzunehmen und zu erläutern, welche alternativen Anforderungen der StVZO angewandt wurden. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel an der Qualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit des Gutachtens oder daran, dass das Fahrzeug richtig beschrieben ist, kann sie eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen. Diese bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht zulässige Maßnahme der Nachprüfung eines Gutachtens bei Zweifeln der Verwaltungsbehörde wird zur Klarstellung aufgenommen. Die Einzelgenehmigung gilt grundsätzlich nur im Inland. Für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb gesetzt werden sollen, fordert die Richtlinie 2007/46/EG in Artikel 24 Abs. 6 eine derartige Erklärung. Diese Regelung wird für alle Gutachten eingeführt. Denn nicht in jedem Fall kann bei der Antragstellung bereits eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Fahrzeug im Inland verbleibt. Im Übrigen erfolgt dies im Interesse einer einheitlichen Begutachtungen von Fahrzeugen.
Absatz 4 trifft die entsprechenden Regelungen für die Beschreibung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges und die Dokumentation der entsprechenden Prüfungen.
Absatz 5 trifft Regelungen zur Qualitätssicherung der zu erstellenden Gutachten und regelt die Verantwortlichkeit des Leiters der technischen Prüfstelle. Nach § 11 Abs. 1a Satz 1des Kraftfahrsachverständigengesetzes sind Qualitätssicherungssysteme für die Begutachtung von Fahrzeugen zu unterhalten. Der Aufsichtsbehörde ist dies nachzuweisen. Diese bereits bestehende Informationspflicht wird in Absatz 5 ausgewiesen. Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne § 14 Abs. 5 Satz 4 ist sowohl die Aufsichtsbehörde über die zuständige Genehmigungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde über die jeweilige Technische Prüfstelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrsachverständigengesetz. Eine zusätzliche Informationspflicht und damit verbundener Aufwand für die Technischen Prüfstellen entsteht demzufolge nicht. Die Regelungen zur Qualitätssicherung der zu erstellenden Gutachten und die damit verbundene Verantwortlichkeit des Leiters finden auch für einen Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist und auf diesem Gebiet tätig ist, Anwendung.
Absatz 6 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Genehmigungsbehörde die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen kann.
Zu § 14
Die Richtlinie führt in ihren Erwägungsgründen an, dass mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen in erster Linie sichergestellt werden soll, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in den Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Um dieses hohe Sicherheitsniveau nicht zu beeinträchtigen, sind Maßnahmen festgelegt worden, die sicherstellen sollen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie zum Kauf angeboten werden. Diese Kontrolle wird in Form eines Autorisierungsverfahrens eingeführt. § 15 regelt das entsprechende Verfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG. Welche Teile und Ausrüstungen diesem Verfahren unterworfen werden müssen, ist derzeit noch nicht bestimmt und wird in einer späteren Ergänzung der Richtlinie durch die Kommission geregelt.
Kapitel 3
Zu § 15
Der in den Absätzen 1 und 2 geregelte Anwendungsbereich und die Voraussetzungen entsprechen § 1 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV). Die Einteilung der Fahrzeugklassen nach der Richtlinie 2002/24/EG ist im Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO national geregelt, so dass auf ein gesondertes Ausweisen an dieser Stelle verzichtet wurde. Absatz 3 bestimmt, dass die Genehmigung dem Hersteller auf Antrag zu erteilen ist. Absatz 4 übernimmt die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2002/24/EG für diesen Anwendungsbereich (vgl. Begründung zu § 3).
Zu § 16
Das Verfahren zur Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung entspricht den Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Krad-EG-TypV. Die Absätze 1 bis 5 folgen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 der Krad-EG-TypV.
Absatz 6 entspricht § 3 Abs. 1 der Krad-EG-TypV und Absatz 7, der auf die Verfahrensvorschriften verweist, die für alle nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG zu erteilenden Typgenehmigungen gleich sind entspricht § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Krad-EG-TypV.
Absatz 8 entspricht § 5 der Krad-EG-TypV.
Zu § 17
Die Bestimmungen zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug sowie für jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht sowie die Kennzeichnung von selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen war bisher in § 4 der Krad-EG-TypV geregelt. Die bisherigen Bestimmungen des § 4 Absatz 2 der Krad-EG-TypV über die Ausfüllung von Zulassungsbescheinigungen Teil II wurden auch hier, wie zu § 6 erläutert, nicht übernommen.
Zu § 18
Die Bestimmung entspricht § 6 und die Absätze 2 bis 4 entsprechen § 7 Abs. 1 bis 3 der Krad-EG-TypV.
Zu § 19
Die Bestimmung0n zu besonderen Verfahren waren bisher im § 9 der Krad-EG-TypV geregelt.
Kapitel 4
Zu § 20
Der Anwendungsbereich der Vorschrift und die Voraussetzungen entsprechen § 1 der LoF-EG-TypV. Absatz 3 bestimmt, dass die Genehmigung dem Hersteller auf Antrag zu erteilen ist. Absatz 4 übernimmt die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/37/EG für diesen Anwendungsbereich (vgl. Begründung zu § 3).
Zu § 21
Das bisher in den §§ 2 und 3 der LoF-EG-TypV geregelte Verfahren der Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung wird zusammengefasst. Die Absätze 1 bis 5 entsprechen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 der LoF-EG-TypV
Absatz 6 entspricht § 3 Abs. 1 und Absatz 7, der auf gleiche Vorschriften in § 4 verweist, entspricht § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der LoF-EG-TypV
Absatz 8 entspricht § 4 der LoF-EG-TypV.
Zu § 22
Bezüglich der Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen werden die Regelungen des § 5 LoF-EG-TypV übernommen, wobei auch hier auf die Regelung zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller verzichtet wird (vgl. Begründung zu §§ 6 und 18).
Zu § 23
Die Regelung übernimmt die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 der LoF-EG-TypV .
Zu § 24
Die Regelung entspricht § 9 LoF-EG-TypV.
Zu § 25
Die Bestimmung des Absatzes 1 ermächtigt das KBA wie bisher bei der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion, einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung festzulegen.
Durch Absatz 2 und Absatz 3 werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EG-Typgenehmigung die Instrumente des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts verankert. Es handelt sich um die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen sowie um den Widerruf und die Rücknahme der EG-Typgenehmigung, EG-Kleinserien-Typgenehmigung oder nationalen Kleinserien-Typgenehmigung, wenn gegen Pflichten aus der Genehmigung verstoßen wird oder sich herausstellt, dass das Fahrzeug, die selbständige technische Einheit oder das Bauteil ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ernsthaft gefährdet, obwohl die Anforderungen nach der Richtlinie erfüllt sind. Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 1 der EG-TypV, § 7 Abs. 1 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 1 der LoF-EG-TypV.- Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 3 der EG-TypV, § 7 Abs. 3 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 3 der LoF-EG-TypV.
Kapitel 5
Zu § 26
In dieser Vorschrift werden die Fahrzeuge und Fahrzeugteile behandelt, für die in den anderen EU-Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Diese Typgenehmigungen müssen in Deutschland "ohne Wenn und Aber" anerkannt werden, wenn die Vorschriften der jeweiligen Richtlinie und der anzuwendenden EG-Einzelrichtlinien, Einzelverordnungen oder der gleichwertigen UN/ECE-Regelungen eingehalten sind.
Wird gleichwohl festgestellt, dass die Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten oder Bauteile trotz gültiger EG-Typgenehmigung und trotz Übereinstimmungsbescheinigung bzw. vorgeschriebener Kennzeichnung nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann ihre Zulassung und ihr in Verkehr bringen, nicht verweigert werden. Vielmehr müssen sich die Maßnahmen auf die Unterrichtung der verantwortlichen Genehmigungsbehörde in den betreffenden Mitgliedsstaat beschränken. Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 17 der Richtlinie 2003/37/EG bzw. Artikel 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie2002/24/EG. Lediglich in den Fällen, in denen trotz gültiger EG-Typgenehmigung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wird, können in Deutschland für die Dauer von 6 Monaten Veräußerungen, Zulassungen und in Verkehr bringen untersagt werden.
Die Vorschrift entspricht § 8 EG-TypV, § 10 der Krad-EG-TypV sowie § 10 der LoF-EG-TypV.
Neu aufgenommen ist die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten und vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen sowie der erteilten Einzelgenehmigungen, bei denen das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG entspricht oder denen eine Erklärung über die technischen Vorschriften beigefügt ist, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde (Artikel 24 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG). Die Anerkennung einer ausländischen Genehmigung kann nur dann verweigert werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den nationalen Vorschriften der StVZO nicht gleichwertig sind.
Zu § 27
Die Absätze 1und 2 fassen die bisher in § 9 der EG-TypV, in § 11 der Krad-EG-TypV und in § 11 der LoF-EG-TypV geregelten Bestimmungen zusammen. Die Regelung enthält das sich aus den Richtlinien ergebende Verkaufs- und Zulassungsverbot für Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile und zwar, soweit sie nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bzw. nicht mit einer vorgesehenen Kennzeichnung versehen sind.
Der zivilrechtliche Begriff der "Veräußerung" nach deutschem Recht kommt dem Verkaufsbegriff nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG bzw. der dort gewollten Regelung am nächsten. Er wird deshalb, wie bereits in den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen, in § 27 weitergeführt.
Absatz 1 regelt das Verkaufsverbot für neue Fahrzeuge ohne die nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung den und für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ohne die nach der Richtlinie 2002/24/EG vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung. Satz 2 übernimmt die bisher in § 11 Abs. 2 der LoF-EG-TypV geregelten Ausnahmen vom Verkaufs- und Zulassungsverbot für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei oder den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge aus Kleinserien oder aus auslaufenden Serien oder für Fahrzeuge im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/37/EG, für die eine Typgenehmigung mit rein nationaler Wirkung durch das KBA erteilt oder, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine solche Typgenehmigung ausgestellt hat, vom KBA anerkannt worden ist.
Absatz 2 regelt das Verkaufsverbot für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ohne die in den der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsakten vorgeschriebene Kennzeichnung.
Absatz 3 regelt das Verkaufs- und Zulassungsverbot von Fahrzeugen mit einer nationalen Kleinserientypgenehmigung wenn die erforderlichen Bestimmungen zum Genehmigungsnachweis nicht erbracht ist.
Absatz 4 regelt das Verkaufs- und Zulassungsverbot von Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, wenn der erforderliche Genehmigungsnachweis nicht erbracht ist.
Absatz 5 folgt Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG.
Zu § 28
Die Regelung in § 28 folgt Artikel 37 der Richtlinie 2007/46/EG. Diese führt dazu in den Erwägungsgründen aus, dass es wichtig sei, dass die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern, dass die Hersteller von Ausrüstungen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen und dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen.
Absatz 2 Satz 2 verpflichtet auch denjenigen, der ein Fahrzeug, ein Bauteile oder die selbständige technische Einheit feilbietet, veräußert oder in Verkehr bringt die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beizufügen.
Zu § 29
Mit Absatz 1 dieser Vorschrift werden die sich aus den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG ergebenden Mitteilungspflichten des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Pflichten waren bisher in § 5 Abs. 5 der EG-TypV, § 9 Abs. 4 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 4 der LoF-EG-TypV geregelt.
Absatz 2 regelt Amtshilfe des Kraftfahrt-Bundesamtes für die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die bisher in § 10 der EG-TypV, § 12 der Krad-EG-TypV und § 12 der LoF-EG-TypV geregelt war.
Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, dass Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten zu Einzelgenehmigungen und Anfragen der Genehmigungsbehörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mitgliedstaaten erteilt wurden, über das KBA weitergeleitet werden können. Mit dieser Regelung soll der Kommunikationsweg zwischen den einzelnen nationalen Behörden, die Einzelgenehmigungen erteilt haben, vereinfacht werden. Damit wird es den anderen Mitgliedstaaten ermöglicht, dass sie sich an eine zentrale Stelle wenden können.
Kapitel 6
Die Bestimmungen dieses Kapitels waren bisher in den §§ 11 bis 20 und 22 der EG-TypV, §§ 13 bis 15 und 17 der Krad-EG-TypV und §§ 13 bis 15 und 17 der LoF-EG-TypV geregelt. Da die Normen, auf die bisher in den Verordnungen Bezug genommen wurde, zwischenzeitlich ungültig geworden sind, wurden die Verweisungen entsprechend aktualisiert.
Zu § 30
Technische Dienste müssen nach Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG benannt bzw. nach Artikel 14 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 21 der Richtlinie 2003/37/EG anerkannt sein. Die Richtlinie 2007/46/EG verwendet zwar an Stelle des bisherigen Begriffs "Anerkennung" nunmehr den Begriff "Benennung"; damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass Technische Dienste im EU-Maßstab, d. h. gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten benannt sein müssen; hinsichtlich des Verwaltungsaktes der Anerkennung erfolgt aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Verfahrensweise, so dass der Begriff der Anerkennung beibehalten werden kann.
Absatz 1 regelt die Anforderungen an die technischen Dienste, die im Rahmen der EG-Typgenehmigung die Prüfung von Fahrzeugen, Systemen, selbständig technischen Einheiten und Bauteilen durchführen.
Absatz 2 weist die Aufgabe der Anerkennung von technischen Diensten dem Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle zu. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Amtes ist § 2 Abs. 1 Buchstabe c des KBA-Gesetzes. Das Amt ist berechtigt, neben der Anerkennung von technischen Diensten, die Prüfungen auch selbst vorzunehmen. Es kann jedoch auch eine andere Stelle mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Die Übertragung der Prüfbefugnis braucht nicht in jedem Einzelfall zu erfolgen, sondern kann auch allgemein für eine unbestimmte Zahl von Prüfungsfällen vorgenommen werden. Die Anerkennung von Prüfstellen stellt eine solche allgemeine Auftragserteilung dar.
Zu § 31
Absatz 1 stellt klar, dass die Anerkennung nur auf Antrag erfolgt und mittels Formblättern und Mustern standardisiert durchgeführt wird.
Gemäß Absatz 2 ist Voraussetzung für die Anerkennung die Erfüllung der materiellen Bedingungen der Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/ IEC 17021:2006. Wie sich das Kraftfahrt-Bundesamt über die Erfüllung der Anforderungen Gewissheit verschafft, liegt in seinem Ermessen.
Die Mitwirkung von zwei Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörden im Entscheidungsprozess bei der Anerkennungsstelle, wie sie bisher in § 12 Absatz 3 EG-TypV geregelt war, wird nach Auffassung der Länder für nicht mehr erforderlich erachtet und deshalb nicht mehr fortgeführt.
Absatz 3 enthält Vorschriften über Zustellung, Inhalt und Form des Anerkennungsbescheides.
Zu § 32
Die Vorschrift behandelt die Änderung der Anerkennung.
Zu § 33
Diese Bestimmung regelt spezielle Gründe, die zum Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung führen. Daneben finden die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich unbefristet.
Zu § 34
Die Vorschrift regelt die Überwachung der anerkannten Stellen, die sichern soll, dass diese auch ihre entsprechenden Prüfaufgaben wahrnehmen.
Zu § 35
Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1, 3 und 4 den Inhalt, der bisher in § 18 EG-TypV,
§ 14 Krad-EG-TypV und § 14 LoF-EG-TypV geregelten Akkreditierung von Technischen Diensten. Die Richtlinie 2007/46/EG fasst unter den Begriff des Technischen Dienstes nunmehr auch Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 3 Nr. 31 und Artikel 41 Abs. 3 Buchstabe c und d). Eine gesonderte Regelung wie bisher im § 19 EG-TypV ist für diese Stellen damit nicht mehr erforderlich. Absatz 2 führt in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 die bisher in § 15 Krad-EG-TypV und § 15 LoF-EG-TypV enthaltenen Regelungen fort.
Zu § 36
Die Vorschrift enthält eine Freistellungsklausel für das Kraftfahrt-Bundesamt, die der Klausel in § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes nachgebildet ist.
Kapitel 7
Zu § 37
In dieser Vorschrift werden die Tatbestände festgelegt, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können. Damit wird Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt, der die Mitgliedstaaten auffordert, wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie festzulegen.
Da jedoch bestimmte Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen oder sonstige unrichtige oder unvollständige Erklärungen in der Regel vorsätzlich begangen und mithin den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Betrug, Urkundenfälschung) unterliegen, sind in § 37 nur solche Bußgeldtatbestände geschaffen worden, die sich auf das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den §§ 27 und 28 beziehen. Die Bußgeldtatbestände sollen dazu dienen, die in § 27 enthaltenen Anforderungen besser durchsetzen zu können. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG fallen und für die eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist, dürfen danach nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung oder Kennzeichnung versehen sind. Ein entsprechender Bußgeldtatbestand besteht auch für das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann und die nicht über eine Bescheinigung über die Durchführung eines Autorisierungsverfahrens verfügen sowie für das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den § 28 Abs. 2 ohne dass die vorgeschriebenen Informationen und Anweisungen beigefügt sind.
Absatz 2 regelt die Bußgeldtatbestände, die sich auf das gewerbsmäßige Feilbieten von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den §§ 27 und 28 beziehen.
Für diese können nach § 23 Abs. 2 StVG höhere Geldbußen ausgesprochen werden.
Zu § 38
Diese Vorschrift verweist auf die archivmäßige Niederlegung der EN- oder EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Zu § 39
Diese Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften für die Anwendung der in § 1 genannten Richtlinien.
In Umsetzung der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2007/46/EG regelt Absatz 1 die verbindliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über die Erteilung der EG-Typgenehmigung auf neue Fahrzeugtypen und auf neue Typen von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten und zwar stufenweise. Durch ausreichend lange Übergangszeiten sollen sich Verwaltungen und Industrie auf die Anforderungen der Richtlinie 2007/46/EG problemlos einstellen können. So erfolgt die Erteilung der EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen nach den im Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fristen.
Für neue Fahrzeugtypen der Klasse M1 ist die Anwendung sofort nach Inkrafttreten der Verordnung verbindlich. Für andere Neufahrzeuge kann der Hersteller die EG-Typgenehmigung beantragen. Sofern die notwendige Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung der betreffenden Fahrzeuge noch nicht erlassen ist und somit noch keine EG-Typgenehmigung erteilt werden kann, werden entsprechend Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG nationale Genehmigungen erteilt. EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 oder für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Bauteile, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sind, behalten, sofern sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind, nicht nur ihre Gültigkeit, sondern können auch erweitert werden.
Absatz 2 regelt die weiterhin bestehende Gültigkeit von EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Die vom Hersteller auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung muss jedoch dem in der Richtlinie 2002/24/EG enthaltenen Muster entsprechen.
Absatz 3 regelt gemäß Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG, wie mit den bisherigen nationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile (Allgemeine Bauartgenehmigung) nach den §§ 22 und 22a der StVZO zu verfahren ist. Sie bleiben, sofern sie nicht aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Einzelrichtlinie gültig.
Die Absätze 4 bis 7 enthalten in Umsetzung von Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Die Absätze 4 und 5 enthalten Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 und anderer Klassen im Sinne von Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG über den Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für die Zulassung und Veräußerung dieser Fahrzeuge vorliegen müssen. Neufahrzeuge im Sinne des Absatzes 4 Ziffer 2 sind Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2009 erstmals in Verkehr gebracht werden.
Absatz 6 und 7 enthalten Übergangsregelungen zur Gültigkeit von EG-Typgenehmigungen nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern in der jeweils geltenden Fassung sowie von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO einschließlich deren Erweiterungen beziehungsweise Nachträge im Rahmen der jeweiligen Typabgrenzungsmerkmale.
Zu Artikel 2 (Änderung der FZV)
Die Änderung dient der Aktualisierung der Vorschrift, da die Richtlinie 70/150/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der StVZO)
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Vorschrift, da die Richtlinie 70/150/EWG und die Richtlinie 92/53/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt sind.
Zu Artikel 4 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Mit der Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung der auf die bisherigen Typgenehmigungsverordnungen bzw. die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO bezogenen Gebührentatbestände auf die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Für die neu hinzukommende Autorisierung wird die vergleichbare Gebühr für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile angewandt
Zu Artikel 5 (Aufheben von Vorschriften)
Die Vorschrift regelt das Aufheben der bisherigen drei EG-Typgenehmigungsverordnungen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum Umsetzungstermin der Richtlinie 2007/46/EG am 29. April 2009.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 548:
Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |