Verordnung der Bundesregierung
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 142. Sitzung am 14. Februar 2008 der Verordnung zugestimmt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)1

Vom ...

Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Emissionswerte

§ 3 Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

§ 4 Übergangsregelungen

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

Die Umsetzung der Eckpunkte für ein integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung stellt die Wirtschaft vor neue Herausforderungen. Hierbei spielt die Deckung des Energiebedarfs durch fossile Brennstoffe eine zentrale Rolle. Vor dem Hintergrund des Atomausstiegs ist der Einsatz fossiler Brennstoffe unverzichtbar. Das gleichzeitige Bemühen um eine klimaneutrale Energieproduktion, insbesondere durch die Abscheidung und Speicherung von CO₂, führt - zumindest vorübergehend - durch verstärkten Einsatz fossiler Energieträger zu einem erhöhten Ausstoß von Luftschadstoffen. Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie) legt in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG u. a. Grenzwerte für Stickstoffoxide in der Luft fest. Da die weiträumige Hintergrundbelastung vielfach zu hoch ist, führen zusätzliche lokale Belastungen zur Überschreitung des Grenzwertes. Zur Einhaltung des Grenzwertes ist deshalb auch eine Verringerung der Hintergrundbelastung notwendig. Diese Thematik wird bei der Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe aufgegriffen werden, indem die nationalen Emissionshöchstmengen abgesenkt werden sollen. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Hinblick auf den erwähnten verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen über eine reine Kompensationsregelung hinausgehen. Im Rahmen der Strategie gegen Versauerung sowie zu hohe Nährstoffeinträge und hohe Hintergrundbelastungen sind Emissionsminderungen die wichtigsten Maßnahmen.

Ziel der Verordnung ist es, dem verstärkten Schadstoffausstoß entgegenzuwirken und darüber hinaus auch angesichts steigender Anforderungen an die Luftqualität Betreibern für Anlagen, die ab 2013 in Betrieb gehen, Rechts- und Planungssicherheit zu geben.

2. Eckpunkte der Verordnung

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG (Nr. ) L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 41). Sie flankiert die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) durch anlagenbezogene Maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität. Aufgrund dieses Zieles und des Gesamtzusammenhangs ist die Verordnung auf § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG gestützt.

Die Verordnung übernimmt die Anwendungsbereiche der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Für diese Anlagen werden langfristige Mittelwerte für die Massenkonzentrationen der Emissionen von Stickstoffoxiden festgelegt, um durch Absenkung der im Betrieb erreichten Emissionswerte die Schadstofffrachten zu vermindern. Um den mit der Durchführung der Verordnung verbundenen Aufwand zu begrenzen, werden keine neuen Messverfahren eingeführt. Vielmehr sind die Emissionswerte aus den Tagesmittelwerten zu errechnen, die im Rahmen der Anlagenüberwachung nach der 13. und 17. BImSchV zu ermitteln sind.

Soweit aufgrund der vorgenannten Verordnungen keine Tagesmittelwerte zu ermitteln sind nimmt die 37. BImSchV darauf Rücksicht. Dies betrifft insbesondere Anlagen, die während einer begrenzten Stundenzahl im Jahr der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung dienen, sowie Anlagen, die anstelle von Messungen alternative Verfahren zur Überwachung nutzen.

Die Verordnung erfasst neben Feuerungsanlagen auch Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen. Die Akzeptanz für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen lässt es nicht zu, an diese Anlagen auch nur geringfügig geringere Anforderungen zu stellen als an Feuerungsanlagen.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung nur Kosten, wenn sie Betreiber betroffener Anlagen sind.

b) Vollzugsaufwand

Indem für die Anlagenüberwachung die nach der 13. und 17. BImSchV bereits ermittelten Werte aufgegriffen werden, beschränkt sich der Vollzugsaufwand auf die Überprüfung eines einzelnen Wertes. Da die Nachweise nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen, ist der Vollzugsaufwand marginal; eine Quantifizierung ist nicht möglich.

4. Kosten- und Preiswirkungen

Die durch diese Verordnung in Zukunft einzuhaltenden Werte sind durch Optimierung vorhandener Techniken in der sekundären Reinigungseinrichtung erreichbar. In diesem Fall ist die Verordnung für die Unternehmen kostenneutral.

Soweit bislang ausschließlich primäre, feuerungstechnische Maßnahmen eingesetzt worden sind, können zur Einhaltung der Anforderungen künftig mit Kosten verbundene Maßnahmen erforderlich sein. Angesichts der in der Zukunft liegenden Erfüllungsvorgaben können die zusätzlichen Kosten derzeit nicht abgeschätzt werden.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sind derzeit jedoch nicht quantifizierbar.

5. Bürokratiekosten

Die Verordnung führt drei neue Informationspflichten ein, die jedoch nur nach behördlicher Aufforderung zum Tragen kommen. Insgesamt sind von der Verordnung ca. 1 000 Anlagen betroffen. Der Anteil der von den Behörden abgefragten Anlagen wird auf etwa 10 Prozent geschätzt.

Der Aufwand, der gegenüber der 13. und 17. BImSchV zusätzlich zur Ermittlung des Jahresmittelwertes erforderlich sein wird, wird pro Anlage auf wenige Minuten geschätzt. Durch Umsetzung der Verordnung sind somit Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt 500 Euro zu erwarten (Fallzahl: 100, Kosten im Einzelfall - in Anlehnung an die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten aus 13. und 17. BImSchV - € 4,68 pro Fall).

Die Informationspflichten zum Nachweis der 300-Stunden-Regelung sowie zu alternativen Methoden zur Messung sind kostenneutral; diese Nachweise sind bereits zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen aus der 13. BImSchV zu führen.

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Der Anwendungsbereich ist mit dem der 13. und 17. BImSchV identisch. Durch Verweis auf § 1 Abs. 2 der 13. BImSchV sowie § 1 Abs. 2 bis 4 der 17. BImSchV werden insbesondere die jeweils geregelten Ausschlüsse vom Anwendungsbereich für die 37. BImSchV übernommen.

Zu § 2

Die Festlegung von Emissionswerten erfolgt im Hinblick auf eine Begrenzung der Emissionsfracht; dies wird insbesondere durch den langen Mittelungszeitraum verdeutlicht. Die Differenzierung der Anforderungen nach Brennstoffen und Anlagenarten folgt den differenzierten Anforderungen der 13. und 17. BImSchV und berücksichtigt die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Anlagen. Die Einhaltung der Stickstoffoxid-Anforderungen für feste Brennstoffe erfordert bei Anlagen mit mehr als 100 Megawatt sekundäre Reinigungsmaßnahmen. Hierbei kann teils auf installierte Techniken zurückgegriffen werden, teils sind künftig zusätzliche sekundäre Techniken erforderlich.

Die in Absatz 2 geregelten Ausnahmen folgen denen der 13. BImSchV; hier liegen vielfach keine Tagesmittelwerte vor. Die Deckungsgleichheit der Ausnahmeregelung vermeidet zusätzlichen Umsetzungs- und Vollzugsaufwand; die fakultative Vorlage der Nachweise reduziert die Bürokratiekosten.

In Absatz 3 wird bestimmt, insbesondere im Hinblick auf den Austausch einzelner Aggregate im Zuge der Anlagenwartung oder -ertüchtigung, dass in gemeinsamen Anlagen, die sich aus mehreren Gasturbinen zusammensetzen, die Anforderungen nur an das ausgetauschte einzelne Aggregat zu richten sind.

Zu § 3

Zur Überwachung der Emissionswerte nach § 2 werden die jeweiligen, gemäß der 13. und 17. BImSchV ermittelten, Tagesmittelwerte aufaddiert und durch die Anzahl der vorliegenden Mittelwerte geteilt, d. h. es werden nur die Tage in die Mittelwertbildung einbezogen, für die gültige Tagesmittelwerte vorliegen. Dieser Weg der Überwachung vermeidet zusätzlichen Messaufwand für die Umsetzung der Verordnung.

Absatz 2 regelt die Beurteilung der berechneten Jahresmittelwerte im Verhältnis zu den einzuhaltenden Emissionswerten.

Absatz 3 spiegelt Sonderregelungen der Anlagenüberwachung, bei denen auf die Ermittlung von Tagesmittelwerten verzichtet wird. Die Alternative greift zur Vermeidung zusätzlichen Vollzugsaufwandes und zusätzlicher Bürokratiekosten auch die entsprechende Nachweisführung gemäß der 13. BImSchV auf.

Zu § 4 Absatz 1 regelt die grundsätzliche Anwendung der Anforderungen auf Neuanlagen ab dem 1. Januar 2013 sowie auf Anlagen, die erstmals Abfälle verbrennen oder mitverbrennen.

Wird eine Anlage nach dem 1. Januar 2013 wesentlich geändert, so bestimmt Absatz 2, dass zunächst die wesentlich geänderten Anlagenteile und Verfahrensschritte die Anforderungen zu erfüllen haben. Darüber hinaus sind die Anforderungen nur insoweit zu erfüllen, als sich die wesentliche Änderung auf andere Anlagenteile und Verfahrensschritte, insbesondere hinsichtlich des Emissionsverhaltens, auswirkt.

Änderungen, insbesondere solche zur Anpassung an strengere Emissionsgrenzwerte im Rahmen von Übergangsfristen beispielsweise der 13. BImSchV, führen für sich genommen nicht zur Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung; dies gilt auch, wenn diese Änderungen nach dem 31. Dezember 2012 durchgeführt werden. Diese Regelung lehnt sich an Nummer 3.5.3 der TA Luft an.

Absatz 3 gewährt einen um ein Jahr verlängerten Bestandsschutz für Anlagen, für die zum einen bis zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde und die zum anderen vor dem 31. Dezember 2013 in Betrieb gehen.

Zu § 5

Dieser Paragraph enthält die notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Durchsetzung der in der Verordnung geregelten Pflichten.

Zu § 6

Dieser Paragraph regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen- 37. BimSchV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BimSchV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keinen Einfluss auf Informationspflichten für Bürger und Verwaltung. Für Unternehmen werden zwei Informationspflichten eingeführt, die zu einer marginalen finanziellen Belastung führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das vorgelegte Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter