A. Problem und Ziel
- Die Umsetzung der Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung stellt die Wirtschaft vor neue Herausforderungen. Hierbei spielt die Deckung des Energiebedarfs durch fossile Brennstoffe eine zentrale Rolle. Vor dem Hintergrund des Atomausstiegs ist der Einsatz fossiler Brennstoffe unverzichtbar. Das gleichzeitige Bemühen um eine klimaneutrale Energieproduktion, insbesondere durch die Abscheidung und Speicherung von CO₂, führt - zumindest vorübergehend - durch den erhöhten Einsatz fossiler Energieträger zu einem verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen. Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie) legt in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG u. a. Grenzwerte für Stickstoffoxide in der Luft fest. Da die weiträumige Hintergrundbelastung vielfach zu hoch ist, führen zusätzliche lokale Belastungen zur Überschreitung des Grenzwertes. Zur Einhaltung des Grenzwertes ist deshalb auch eine Verringerung der Hintergrundbelastung notwendig. Diese Thematik wird bei der Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe aufgegriffen werden, indem die nationalen Emissionshöchstmengen gesenkt werden sollen. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Hinblick auf den erwähnten verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen über eine reine Kompensationsregelung hinausgehen. Im Rahmen der Strategie gegen Versauerung, zu hohe Nährstoffeinträge und hohe Hintergrundbelastungen sind Emissionsminderungen die wichtigsten Maßnahmen.
- Ziel ist es, dem verstärkten Schadstoffausstoß entgegenzuwirken und darüber hinaus - auch angesichts steigender Luftqualitätsanforderungen - Betreibern von Anlagen, die ab 2013 in Betrieb gehen, Rechts- und Planungssicherheit zu geben.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen, als Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- - Absenkung der Emissionsfrachten für Stickstoffoxide
- - Frühzeitige Vorgabe von Rahmenbedingungen für die Planung neuer Anlagen
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung nur Kosten, wenn sie Betreiber betroffener Anlagen sind.
- 2. Vollzugsaufwand
2.1. Bund
Keine.
2.2. Länder
Durch die enge Kopplung an den Vollzug der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen sowie der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen entsteht in den Ländern allenfalls geringer, nicht quantifizierbarer zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
2.3. Kommunen
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Die durch diese Verordnung in Zukunft einzuhaltenden Werte sind durch Optimierung vorhandener Techniken in der sekundären Reinigungseinrichtung erreichbar. In diesem Fall ist die Verordnung für die Unternehmen kostenneutral. Soweit bislang ausschließlich primäre, feuerungstechnische Maßnahmen eingesetzt worden sind, können zur Einhaltung der Anforderungen künftig mit Kosten verbundene Maßnahmen erforderlich sein.
- Angesichts der in der Zukunft liegenden Erfüllungsvorgaben können die zusätzlichen Kosten derzeit nicht abgeschätzt werden.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sind derzeit jedoch nicht quantifizierbar.
F. Bürokratiekosten
- Die Verordnung führt drei Informationspflichten ein, die allerdings nur nach behördlicher Aufforderung zum Tragen kommen. Insgesamt sind von der Verordnung ca. 1 000 Anlagen betroffen. Der Anteil der von den Behörden abgefragten Anlagen wird auf etwa 10 Prozent geschätzt.
- Da an die bestehenden Verpflichtungen aus der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (13. und 17. BImSchV) angeknüpft werden kann und Informationspflichten nur nach Aufforderung erfüllt werden müssen, entstehen den Anlagebetreibern Bürokratiekosten von etwa 500 Euro.
Verordnung der Bundesregierung
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 142. Sitzung am 14. Februar 2008 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV)1
Vom ...
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für
- 1. Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 2. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung. Anforderungen an Anlagen nach Satz 1, die aufgrund des § 7 und des § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bleiben unberührt.
§ 2 Emissionswerte
- (1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionswerte überschreitet: Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
- a) festen oder flüssigen Brennstoffen sowie Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen, ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen, in
- 1. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk, ausgenommen Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Restvorwärmer 200 mg/m³
- 2. Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer 350 mg/m³
- 3. Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt 100 mg/m³
- 4. anderen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- - 50 Megawatt bis 100 Megawatt 250 mg/m³
- - mehr als 100 Megawatt 100 mg/m³
- b) Gasen der öffentlichen Gasversorgung und einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Megawatt in
- 1. Gasturbinenanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 Prozent 50 mg/m³
- 2. Gasturbinenanlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Prozent 50 mg/m³
- 3. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³
- 4. sonstigen Gasturbinenanlagen 35 mg/m³ jeweils ab einer Last von 70 Prozent, unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 Kelvin, Druck 101,3 Kilopascal, relative Luftfeuchte 60 Prozent).
- a) festen oder flüssigen Brennstoffen sowie Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen, ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen, in
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gelten bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gelten die Anforderungen nicht für Gasturbinenanlagen, die dem Notbetrieb oder ausschließlich der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 oder Satz 2 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 Prozent, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Prozent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr ist, der festgelegte Emissionswert für diese Einzelgasturbine.
§ 3 Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (2) Die Emissionswerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionswert nach § 2 überschreitet.
- (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 Megawatt die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionswerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionswerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
§ 4 Übergangsregelungen
- (1) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für Anlagen nach § 1, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen oder erstmals Abfälle verbrennen oder mitverbrennen.
- (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Anforderungen dieser Verordnung entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen dieser Verordnung nicht für Anlagen
- 1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist und
- 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Die Umsetzung der Eckpunkte für ein integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung stellt die Wirtschaft vor neue Herausforderungen. Hierbei spielt die Deckung des Energiebedarfs durch fossile Brennstoffe eine zentrale Rolle. Vor dem Hintergrund des Atomausstiegs ist der Einsatz fossiler Brennstoffe unverzichtbar. Das gleichzeitige Bemühen um eine klimaneutrale Energieproduktion, insbesondere durch die Abscheidung und Speicherung von CO₂, führt - zumindest vorübergehend - durch verstärkten Einsatz fossiler Energieträger zu einem erhöhten Ausstoß von Luftschadstoffen. Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie) legt in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG u. a. Grenzwerte für Stickstoffoxide in der Luft fest. Da die weiträumige Hintergrundbelastung vielfach zu hoch ist, führen zusätzliche lokale Belastungen zur Überschreitung des Grenzwertes. Zur Einhaltung des Grenzwertes ist deshalb auch eine Verringerung der Hintergrundbelastung notwendig. Diese Thematik wird bei der Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe aufgegriffen werden, indem die nationalen Emissionshöchstmengen abgesenkt werden sollen. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Hinblick auf den erwähnten verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen über eine reine Kompensationsregelung hinausgehen. Im Rahmen der Strategie gegen Versauerung sowie zu hohe Nährstoffeinträge und hohe Hintergrundbelastungen sind Emissionsminderungen die wichtigsten Maßnahmen.
Ziel der Verordnung ist es, dem verstärkten Schadstoffausstoß entgegenzuwirken und darüber hinaus auch angesichts steigender Anforderungen an die Luftqualität Betreibern für Anlagen, die ab 2013 in Betrieb gehen, Rechts- und Planungssicherheit zu geben.
2. Eckpunkte der Verordnung
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG (Nr. ) L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 41). Sie flankiert die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) durch anlagenbezogene Maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität. Aufgrund dieses Zieles und des Gesamtzusammenhangs ist die Verordnung auf § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG gestützt.
Die Verordnung übernimmt die Anwendungsbereiche der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Für diese Anlagen werden langfristige Mittelwerte für die Massenkonzentrationen der Emissionen von Stickstoffoxiden festgelegt, um durch Absenkung der im Betrieb erreichten Emissionswerte die Schadstofffrachten zu vermindern. Um den mit der Durchführung der Verordnung verbundenen Aufwand zu begrenzen, werden keine neuen Messverfahren eingeführt. Vielmehr sind die Emissionswerte aus den Tagesmittelwerten zu errechnen, die im Rahmen der Anlagenüberwachung nach der 13. und 17. BImSchV zu ermitteln sind.
Soweit aufgrund der vorgenannten Verordnungen keine Tagesmittelwerte zu ermitteln sind nimmt die 37. BImSchV darauf Rücksicht. Dies betrifft insbesondere Anlagen, die während einer begrenzten Stundenzahl im Jahr der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung dienen, sowie Anlagen, die anstelle von Messungen alternative Verfahren zur Überwachung nutzen.
Die Verordnung erfasst neben Feuerungsanlagen auch Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen. Die Akzeptanz für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen lässt es nicht zu, an diese Anlagen auch nur geringfügig geringere Anforderungen zu stellen als an Feuerungsanlagen.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung nur Kosten, wenn sie Betreiber betroffener Anlagen sind.
b) Vollzugsaufwand
Indem für die Anlagenüberwachung die nach der 13. und 17. BImSchV bereits ermittelten Werte aufgegriffen werden, beschränkt sich der Vollzugsaufwand auf die Überprüfung eines einzelnen Wertes. Da die Nachweise nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen, ist der Vollzugsaufwand marginal; eine Quantifizierung ist nicht möglich.
4. Kosten- und Preiswirkungen
Die durch diese Verordnung in Zukunft einzuhaltenden Werte sind durch Optimierung vorhandener Techniken in der sekundären Reinigungseinrichtung erreichbar. In diesem Fall ist die Verordnung für die Unternehmen kostenneutral.
Soweit bislang ausschließlich primäre, feuerungstechnische Maßnahmen eingesetzt worden sind, können zur Einhaltung der Anforderungen künftig mit Kosten verbundene Maßnahmen erforderlich sein. Angesichts der in der Zukunft liegenden Erfüllungsvorgaben können die zusätzlichen Kosten derzeit nicht abgeschätzt werden.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sind derzeit jedoch nicht quantifizierbar.
5. Bürokratiekosten
Die Verordnung führt drei neue Informationspflichten ein, die jedoch nur nach behördlicher Aufforderung zum Tragen kommen. Insgesamt sind von der Verordnung ca. 1 000 Anlagen betroffen. Der Anteil der von den Behörden abgefragten Anlagen wird auf etwa 10 Prozent geschätzt.
Der Aufwand, der gegenüber der 13. und 17. BImSchV zusätzlich zur Ermittlung des Jahresmittelwertes erforderlich sein wird, wird pro Anlage auf wenige Minuten geschätzt. Durch Umsetzung der Verordnung sind somit Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt 500 Euro zu erwarten (Fallzahl: 100, Kosten im Einzelfall - in Anlehnung an die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten aus 13. und 17. BImSchV - € 4,68 pro Fall).
Die Informationspflichten zum Nachweis der 300-Stunden-Regelung sowie zu alternativen Methoden zur Messung sind kostenneutral; diese Nachweise sind bereits zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen aus der 13. BImSchV zu führen.
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Der Anwendungsbereich ist mit dem der 13. und 17. BImSchV identisch. Durch Verweis auf § 1 Abs. 2 der 13. BImSchV sowie § 1 Abs. 2 bis 4 der 17. BImSchV werden insbesondere die jeweils geregelten Ausschlüsse vom Anwendungsbereich für die 37. BImSchV übernommen.
Zu § 2
Die Festlegung von Emissionswerten erfolgt im Hinblick auf eine Begrenzung der Emissionsfracht; dies wird insbesondere durch den langen Mittelungszeitraum verdeutlicht. Die Differenzierung der Anforderungen nach Brennstoffen und Anlagenarten folgt den differenzierten Anforderungen der 13. und 17. BImSchV und berücksichtigt die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Anlagen. Die Einhaltung der Stickstoffoxid-Anforderungen für feste Brennstoffe erfordert bei Anlagen mit mehr als 100 Megawatt sekundäre Reinigungsmaßnahmen. Hierbei kann teils auf installierte Techniken zurückgegriffen werden, teils sind künftig zusätzliche sekundäre Techniken erforderlich.
Die in Absatz 2 geregelten Ausnahmen folgen denen der 13. BImSchV; hier liegen vielfach keine Tagesmittelwerte vor. Die Deckungsgleichheit der Ausnahmeregelung vermeidet zusätzlichen Umsetzungs- und Vollzugsaufwand; die fakultative Vorlage der Nachweise reduziert die Bürokratiekosten.
In Absatz 3 wird bestimmt, insbesondere im Hinblick auf den Austausch einzelner Aggregate im Zuge der Anlagenwartung oder -ertüchtigung, dass in gemeinsamen Anlagen, die sich aus mehreren Gasturbinen zusammensetzen, die Anforderungen nur an das ausgetauschte einzelne Aggregat zu richten sind.
Zu § 3
Zur Überwachung der Emissionswerte nach § 2 werden die jeweiligen, gemäß der 13. und 17. BImSchV ermittelten, Tagesmittelwerte aufaddiert und durch die Anzahl der vorliegenden Mittelwerte geteilt, d. h. es werden nur die Tage in die Mittelwertbildung einbezogen, für die gültige Tagesmittelwerte vorliegen. Dieser Weg der Überwachung vermeidet zusätzlichen Messaufwand für die Umsetzung der Verordnung.
Absatz 2 regelt die Beurteilung der berechneten Jahresmittelwerte im Verhältnis zu den einzuhaltenden Emissionswerten.
Absatz 3 spiegelt Sonderregelungen der Anlagenüberwachung, bei denen auf die Ermittlung von Tagesmittelwerten verzichtet wird. Die Alternative greift zur Vermeidung zusätzlichen Vollzugsaufwandes und zusätzlicher Bürokratiekosten auch die entsprechende Nachweisführung gemäß der 13. BImSchV auf.
Zu § 4 Absatz 1 regelt die grundsätzliche Anwendung der Anforderungen auf Neuanlagen ab dem 1. Januar 2013 sowie auf Anlagen, die erstmals Abfälle verbrennen oder mitverbrennen.
Wird eine Anlage nach dem 1. Januar 2013 wesentlich geändert, so bestimmt Absatz 2, dass zunächst die wesentlich geänderten Anlagenteile und Verfahrensschritte die Anforderungen zu erfüllen haben. Darüber hinaus sind die Anforderungen nur insoweit zu erfüllen, als sich die wesentliche Änderung auf andere Anlagenteile und Verfahrensschritte, insbesondere hinsichtlich des Emissionsverhaltens, auswirkt.
Änderungen, insbesondere solche zur Anpassung an strengere Emissionsgrenzwerte im Rahmen von Übergangsfristen beispielsweise der 13. BImSchV, führen für sich genommen nicht zur Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung; dies gilt auch, wenn diese Änderungen nach dem 31. Dezember 2012 durchgeführt werden. Diese Regelung lehnt sich an Nummer 3.5.3 der TA Luft an.
Absatz 3 gewährt einen um ein Jahr verlängerten Bestandsschutz für Anlagen, für die zum einen bis zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde und die zum anderen vor dem 31. Dezember 2013 in Betrieb gehen.
Zu § 5
Dieser Paragraph enthält die notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Durchsetzung der in der Verordnung geregelten Pflichten.
Zu § 6
Dieser Paragraph regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen- 37. BimSchV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BimSchV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keinen Einfluss auf Informationspflichten für Bürger und Verwaltung. Für Unternehmen werden zwei Informationspflichten eingeführt, die zu einer marginalen finanziellen Belastung führen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das vorgelegte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG (Nr. ) L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 41).