A. Zielsetzung
- Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54 hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 76, ABl. EU (Nr. ) L 323 S. 23) in deutsches Recht umgesetzt. Es werden ferner Verkehrsregelungen hinsichtlich einer EU-Verordnung über die Etikettierung bestimmter Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sowie bestimmte Anpassungsfristen in der Fleisch- bzw. Hackfleisch-Verordnung geregelt und die Verwendung für einen Stoff im Kosmetikbereich für ein weiteres Jahr eröffnet.
B. Lösung
- Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, der Fleisch-Verordnung, der Hackfleisch-Verordnung, der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung und der Kosmetik-Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Den Ländern und Gemeinden können durch die notwendigen Untersuchungen Mehrkosten entstehen.
Von einigen Ländern wurden insgesamt folgende Mehrkosten genannt:
Einmalige Investitionskosten: 20.400 Euro jährliche Personalkosten 6.300 Euro jährliche Sachkosten 2.050 Euro
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen, können sich zusätzliche Kosten durch die geänderten Rechtsvorschriften ergeben. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass dies zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führt, jedoch sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen1)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,
8. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU (Nr. ) L 97 S. 44) die Angaben
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2, 3, 7 und 8" ersetzt.
1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54 hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 76, Nr. L 323 S. 23).
- a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
- 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthaltenSüßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 zu kennzeichnen."
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
(la) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
- c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Dem § 10a wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem ... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum ... Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
- 5. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5 (zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthaltenGehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz*): Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: - Süßwaren: mindestens 100 mg/kg
- Getränke: mindestens 10 mg/l"enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist - Süßwaren: mindestens 4 g/kg
- Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l
- sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l"Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." *) Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis."
Artikel 2
Änderung der Fleisch-Verordnung
§ 14 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. S. 89), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der seit dem 13. November 2004 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3
Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Dem § 21 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. S. 2799) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- (5) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der seit dem 13. November 2004 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 4
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Dem § 3 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. S. 123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. 1244) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt."
Artikel 5
Änderung der Kosmetik-Verordnung
In § 3b Abs. 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Januar 2005 (BGBl. S. 120) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "31. Dezember 2005" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54 hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 76, Nr. L 323 S. 23), in deutsches Recht umgesetzt.
Darüber hinaus werden
- - Verkehrsregelungen hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABI. EU (Nr. ) L 97 S. 44) vorgesehen und diese sanktioniert,
- - die Fleisch-Verordnung und die Hackfleisch-Verordnung um Übergangsfristen ergänzt und
- - die Verwendung von mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter durch Änderung der Kosmetik-Verordnung für ein weiteres Jahr zugelassen.
Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden können durch die notwendigen Untersuchungen Mehrkosten entstehen. Von einigen Ländern wurden insgesamt folgende Mehrkosten genannt:
Einmalige Investitionskosten: 20.400 Euro
jährliche Personalkosten 6.300 Euro
jährliche Sachkosten 2.050 Euro
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen, können sich zusätzliche Kosten durch die geänderten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/77/EG ergeben. Die Auswirkungen lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren, weil Angaben über die zusätzliche kostenmäßige Belastung der Wirtschaft im Einzelfall als Folge der Umsetzung der EG-Regelungen nicht vorliegen. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass dies zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führt, jedoch sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
§ 3 Abs. 1 und 2 werden im Hinblick auf die Einfügung des § 9a ergänzt und Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU (Nr. ) L 97 S. 44) umgesetzt.
Zu Nummer 2:
Mit Nummer 2 wird ein neuer § 9a in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung eingefügt, der in Verbindung mit Anlage 5 bestimmte Kennzeichnungselemente für Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten, vorsieht. Je nach Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz ist nach Maßgabe der Anlage 5 entweder der Hinweis "enthält Süßholz" oder der Hinweis "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." anzubringen. Eine ausreichende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz in o. g. Lebensmitteln ist erforderlich, da die Aufnahme größerer Mengen unerwünschte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, insbesondere bei Personen, die unter erhöhtem Blutdruck leiden.
Zu Nummer 3:
Es werden Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 mit der erforderlichen Straf- bzw. Bußgeldbewehrung versehen.
Zu Nummer 4 :
Nummer 4 enthält die erforderliche Übergangsvorschrift nach Maßgabe der Richtlinie 2004/77/EG.
Zu Nummer 5 :
Nummer 5 dient der Umsetzung des Anhangs der Richtlinie 2004/77/EG und enthält die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten.
Zu Artikel 2:
Zu Nummern 1 und 2:
Nach Erlass der Verordnung vom 10. November (BGBl. S. 2799) hat sich im Hinblick auf die dort vorgesehenen Änderungen der Fleisch-Verordnung, die am 13. November 2004 ohne Übergangsfristen in Kraft getreten ist, Anpassungsbedarf gezeigt. Artikel 2 Nummer 2 sieht daher die erforderlichen Übergangsfristen vor. Nummer 1 beinhaltet eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 3:
Nach Erlass der Verordnung vom 10. November (BGBl. S. 2799) hat sich im Hinblick auf die dort vorgesehenen Änderungen der Hackfleischverordnung, die am 13. November 2004 ohne Übergangsfristen in Kraft getreten ist, Anpassungsbedarf gezeigt. Artikel 3 sieht daher die erforderlichen Übergangsfristen vor.
Zu Artikel 4:
Artikel 4 dient der Klarstellung, dass die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung, insbesondere die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 8, der durch Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung eingefügt wurde, für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Anwendung findet.
Zu Artikel 5:
Die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filterstoff wird im Hinblick auf eine anstehende Zulassung auf EU-Ebene für ein weiteres Jahr zugelassen, da alsbald mit einer Zulassung auf Gemeinschaftsebene zu rechnen ist.
Zu Artikel 6:
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.