Punkt 36 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 40 Absatz 1a LFGB)
In Artikel 2 Nummer 2 ist § 40 Absatz 1a wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Lebensmittels" ist ein Komma einzufügen.
- b) Die Wörter "oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel" sind durch die Wörter "Futtermittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes sowie unter Nennung des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel oder der Bedarfsgegenstand" zu ersetzen.
Begründung:
Ergänzend zu den Gründen, die von der Bundesregierung in Bezug auf die Notwendigkeit der Einfügung eines neuen Absatzes 1a in den § 40 LFGB angeführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich der Kosmetika und Bedarfsgegenstände nach wie vor in nicht unerheblichem Ausmaß Kennzeichnungsverstöße und Grenzwert- bzw. Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen sind. Aus diesem Grund ist es erforderlich, neben den Lebensmitteln und Futtermitteln auch die kosmetischen Mittel und die Bedarfsgegenstände den erweiterten Informationspflichten zu unterwerfen und diese in die neue Vorschrift aufzunehmen.